Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_449/2026
Urteil vom 30. April 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Kölz,
Gerichtsschreiberin Sauthier.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg, Postfach 1638, 1701 Freiburg,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Untersuchungshaft,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, Strafkammer, vom 3. März 2026 (502 2026 22, 502 2026 33).
Sachverhalt
A.
A.a. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg führt ein Strafverfahren gegen A.________ wegen Diebstahls (gewerbs- und bandenmässig), Sachbeschädigung sowie Raubs bzw. strafbarer Vorbereitungshandlungen. Sie wirft ihm im Wesentlichen vor, am 8. Mai 2025 zusammen mit zwei Mitbeschuldigten einen Geldtransporter aufgebrochen und mehrere Geldkoffer mit Bargeld entwendet zu haben. Zudem sollen vorgängig verschiedene Standorte observiert und Geldtransporte verfolgt worden sein. A.________ wurde am 17. Dezember 2025 angehalten und mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Freiburg vom 20. Dezember 2025 in Untersuchungshaft versetzt. Diese wurde mehrfach verlängert, zuletzt mit Verfügung vom 2. Februar 2026 bis zum 16. März 2026.
A.b. Mit Eingabe vom 20. Januar 2026 stellte A.________ sinngemäss ein Haftentlassungsgesuch. Dieses wurde vom Zwangsmassnahmengericht am 2. Februar 2026 abgewiesen und die Untersuchungshaft bestätigt. Dagegen richtete A.________ persönlich mehrere Eingaben; zudem reichte sein amtlicher Verteidiger am 16. Februar 2026 Beschwerde beim Kantonsgericht Freiburg gegen die Verfügung vom 2. Februar 2026 ein.
B.
Mit Entscheid vom 3. März 2026 wies das Kantonsgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat, bestätigte die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 2. Februar 2026 und wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab.
C.
Mit Eingabe vom 4. April 2026 führt A.________ selbstständig Beschwerde an das Bundesgericht. Er beantragt im Wesentlichen die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und seine unverzügliche Entlassung aus der Untersuchungshaft.
Die Staatsanwaltschaft beantragt die Abweisung der Beschwerde. Die Vorinstanz verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen
1.
1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid betreffend Abweisung eines Haftentlassungsgesuchs. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht gemäss Art. 78 ff. BGG offen. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und befindet sich, soweit aus den Akten ersichtlich, nach wie vor in Haft. Er ist deshalb nach Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten ist.
1.2. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zu begründen (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 143 I 377 E. 1.2). Die Begründung muss sachbezogen sein und erkennen lassen, dass und weshalb nach Auffassung der beschwerdeführenden Partei Recht verletzt ist (BGE 142 I 99 E. 1.7.1). Die beschwerdeführende Partei kann in der Beschwerdeschrift nicht bloss erneut die Rechtsstandpunkte bekräftigen, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, sondern hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2 mit Hinweisen). Die Begründung der Beschwerde muss in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein, wogegen der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten nicht ausreicht (BGE 143 IV 122 E. 3.3; 141 V 416 E. 4; je mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1; je mit Hinweisen).
2.
2.1. Nach Art. 221 Abs. 1 StPO sind Untersuchungs- und Sicherheitshaft zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem ein besonderer Haftgrund (Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr) gegeben ist. An Stelle der Haft sind Ersatzmassnahmen anzuordnen, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 212 Abs. 2 lit. c und Art. 237 ff. StPO ).
2.2. Der Beschwerdeführer bestreitet zunächst den dringenden Tatverdacht. Er macht geltend, es lägen keine genügenden Beweise vor, die Waffen seien nicht echt gewesen, es fehle an Belegen für die Deliktssumme sowie für einen Sachschaden und die Freiburger Behörden hätten die Tatsachen einem vorgefassten Ergebnis angepasst.
Mit diesen pauschalen Vorbringen genügt die Beschwerdeschrift den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht (Art. 42 Abs. 2 BGG; vgl. E. 1.2 hiervor). Der Beschwerdeführer setzt sich nicht sachbezogen mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinander, sondern beschränkt sich im Wesentlichen darauf, seine bereits im kantonalen Verfahren vertretene Sicht zu wiederholen. Er geht insbesondere weder auf die ihm vorgehaltenen Fingerabdrücke an Behältnissen mit grün kontaminiertem Geld noch auf eine Aufnahme ein, auf der er am 25. August 2025 zielstrebig auf die im Wald deponierten Geldkoffer zugeht, und setzt sich auch nicht mit den konkret genannten neuen Ermittlungsergebnissen auseinander. Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten.
2.3. Der Beschwerdeführer wendet sich weiter gegen die vorinstanzliche Annahme von Kollusionsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO).
2.3.1. Strafprozessuale Haft wegen Kollusions- bzw. Verdunkelungsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO) soll verhindern, dass die beschuldigte Person die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts vereitelt oder gefährdet. Verdunkelung kann insbesondere in der Weise erfolgen, dass sich die beschuldigte Person mit Zeuginnen und Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst oder dass sie Spuren und Beweismittel beseitigt. Die theoretische Möglichkeit, dass sie kolludieren könnte, genügt indessen nicht, um unter diesem Titel eine Inhaftierung zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete lndizien für die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen. Das Vorliegen dieses besonderen Haftgrundes ist nach Massgabe der Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu prüfen (BGE 137 IV 122 E. 4.2; Urteil 7B_1169/2025 vom 23. Dezember 2025 E. 3.3.1; je mit Hinweisen).
Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich namentlich aus dem bisherigen Verhalten der beschuldigten Person im Strafprozess, aus ihren persönlichen Merkmalen, aus ihrer Stellung und ihren Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihr und den sie belastenden Personen ergeben. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 132 I 21 E. 3.2.1; Urteil 7B_1169/2025 vom 23. Dezember 2025 E. 3.3.1; je mit Hinweisen).
2.3.2. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, die Kollusionsgefahr werde nur vage und theoretisch behauptet. Es fehle an konkreten Anhaltspunkten dafür, wie er persönlich auf die Wahrheitsfindung einwirken könnte; insbesondere genügten ausstehende Untersuchungshandlungen oder nicht ausgewertete Datenträger nicht.
Die Vorinstanz legt hingegen nachvollziehbar dar, dass sich das Verfahren noch in einem frühen Stadium befindet, zahlreiche Beweismittel, insbesondere sichergestellte Datenträger, noch nicht ausgewertet sind und weitere Konfrontationseinvernahmen ausstehen. Zudem sei abzuklären, ob weitere Beteiligte involviert sind und wie die Rollenverteilung ausgestaltet war. Damit bejaht sie die Kollusionsgefahr, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers, nicht bloss abstrakt, sondern stützt sich auf konkrete, fallbezogene Umstände ab, namentlich den Stand des Verfahrens, die noch ausstehenden wesentlichen Beweiserhebungen sowie die Möglichkeit von Einflussnahmen auf Mitbeschuldigte oder weitere Beteiligte, insbesondere angesichts der arbeitsteiligen Begehungsweise der vorgeworfenen Delikte. Solche Elemente stellen nach der Rechtsprechung taugliche Indizien für Verdunkelungsgefahr dar (vgl. E. 2.3.1 hiervor). Auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen kann verwiesen werden (Art. 109 BGG). Unter diesen Umständen durfte die Vorinstanz Kollusionsgefahr bejahen, ohne Bundesrecht zu verletzen. Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Einwände sind unbegründet.
2.4. Weiter ist unter den gegeben Umständen auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz nach Bejahung des besonderen Haftgrunds der Kollusionsgefahr offenlässt, ob auch noch Ausführungsgefahr bestehe, wie der Beschwerdeführer geprüft haben möchte. Gleiches gilt hinsichtlich einer allfälligen Fluchtgefahr. Soweit der Beschwerdeführer überdies sinngemäss die Verhältnismässigkeit der Haft in Frage stellt, indem er vorbringt, "genauso unverständlich werde die Verhältnismässigkeit seiner Haft bejaht", genügen seine Vorbringen den Begründungsanforderungen nicht (vgl. E. 1.2 hiervor). Darauf ist nicht einzutreten.
3.
Schliesslich rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und seines Anspruchs auf ein faires Verfahren durch die Bejahung der Haftgründe.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt insbesondere, dass sich die Behörde mit den wesentlichen Vorbringen der Parteien auseinandersetzt und ihren Entscheid begründet (BGE 149 V 156 E. 6.1; 147 IV 409 E. 5.3.4; je mit Hinweisen). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (BGE 148 III 30 E. 3.1 mit Hinweisen).
Diesen Anforderungen genügt der angefochtene Entscheid. Die Vorinstanz setzt sich mit den zentralen Einwänden des Beschwerdeführers, namentlich zum dringenden Tatverdacht, zur Kollusionsgefahr sowie zur Verhältnismässigkeit, auseinander und begründet ihre Schlussfolgerungen, wie erwähnt, nachvollziehbar (vgl. E. 2 hiervor). Dass sie den Argumenten des Beschwerdeführers nicht folgt, stellt keine Gehörsverletzung dar. Eine solche ist auch sonst nicht ersichtlich. Ebenso wenig ist dargetan, inwiefern der Anspruch auf ein faires Verfahren verletzt worden sein sollte. Die Rüge erweist sich ebenfalls als unbegründet.
4.
Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, die Vorinstanz weise das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu Unrecht ab, da die Beschwerde seiner Verteidigung nicht aussichtslos gewesen sei.
Die Vorinstanz legt die massgeblichen Grundsätze hinsichtlich der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zutreffend dar und gelangt gestützt darauf zum Schluss, dass auf die persönliche Beschwerde nicht einzutreten ist und auch die von der Verteidigung erhobene Beschwerde über weite Strecken unzulässig bzw. aussichtslos sei. Sie stellt zudem fest, dass sich die Aktenlage seit dem früheren Entscheid nicht zugunsten des Beschwerdeführers verändert, sondern vielmehr zusätzliche belastende Ermittlungsergebnisse ergeben hätten.
Mit diesen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht substanziiert auseinander. Er beschränkt sich auf die pauschale Behauptung, die Beschwerde sei nicht aussichtslos gewesen. Damit vermag er keine Bundesrechtsverletzung darzutun (vgl. E. 1.2 hiervor). Die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege ist nicht zu beanstanden.
5.
Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet und ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Deren Gewährung setzt jedoch insbesondere voraus, dass die gestellten Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist. Der angespannten finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Freiburg, Strafkammer, und Rechtsanwalt Elson Trachsel, Freiburg, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. April 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier