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X.________ sei am 2. Februar 2012 Opfer eines Anschlags in B.________ geworden
1 rulings8 viewsX.________ sei die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen
1 rulings10 viewsX.________ sei "eigentlich" die Frau des Bruders von V.________
1 rulings9 viewsX.________ sei unter Vormundschaft zu stellen
1 rulings10 viewsX.________ s'est annoncé
1 rulings8 viewsX.________ sowie der Z.________ AG betreffend Strafverfahren (Nichtanhandnahmeverfügung) erhobene Beschwerde nicht eingetreten (Verfahren 1B_84/2011)
1 rulingsX.________ sowie die Z.________ AG das genannte Urteil
1 rulings10 viewsX.________ sowie Eheleute Y.________ beantragen dem Bundesgericht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 10. Januar 2011 die Aufhebung des vorerwähnten Urteils. Das aufgelegte Projekt RhB-Bahnunterführung (inklusive Verlegung der Kantonsstrasse) sei nicht zu genehmigen
1 rulings8 viewsX.________ sowie Y.________
1 rulings10 viewsX.________ sowie Y.________ kein Vertretungsverhältnis zustande. Im Hinblick auf eine Konfrontationseinvernahme forderte die Staatsanwaltschaft X.________
1 rulings8 viewsX.________ veräusserte bis zum 19. Dezember 1996 mehrere Grundstücke
1 rulings8 viewsX.________ (Verfahren 1C_418/2011) sowie eine zweite Beschwerde weiterer Stimmberechtigter aus dem Kanton Bern (Verfahren 1C_420/2011) hängig. Beantragt wird im Wesentlichen die Aufhebung der Ziffern 6
1 rulingsX.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Mit Beschwerdeantwort vom 7. April 2011 stellte die römisch-katholische Kirchgemeinde den Antrag
1 rulings12 viewsX.________ vivent en concubinage depuis 1994
1 rulings12 viewsX.________ waren (verbleibende) Mitglieder der Erbengemeinschaft des im Jahre 1929 verstorbenen F X.________
1 rulings12 viewsX.________ war nicht Partei im Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau. Es stellt sich daher die Frage
1 rulings9 viewsX.________ wies das Obergericht des Kantons Bern als kantonale Aufsichtsbehörde in Betreibungs-
1 rulings10 viewsX.________ wurde am 28. Oktober 2001 als Mitfahrer in einem Fahrzeug Opfer eines Verkehrsunfalls
1 rulings10 viewsX.________ wurde vom Amt für Migration des Kantons Luzern (nachfolgend: Migrationsamt) 2003
1 rulings10 viewsX.________ wurde wiederholt straffällig:
1 rulings12 viewsX.Y.________ sowie X.A.________
1 rulings7 viewsX. Z.________
1 rulings11 viewsXZ.________
1 rulings9 viewsX.________ zu bewilligen
1 rulings11 viewsX.________ zu je 1/24 auferlegt. Die Rekurrierenden wurden verpflichtet
1 rulingsX.________ zur Vernehmlassung einzuladen
1 rulings12 viewsX.________ zur Vernehmlassung einzuladen. Er kann daher mit keinen Kosten belastet werden (unveröffentlichte E. 7 von BGE 132 III 18)
1 rulings11 viewsY.________ (1C_182/2010)
1 rulingsY.________ (1C_482/2008)
1 rulingsY.A.________
1 rulings8 viewsY.________ ab. Beschwerden beim Justiz-
1 rulings8 viewsY.________ ab. Die Stadt Chur erwog
1 rulings11 viewsY.________ ab Erscheinen der Anklageschrift zu verteidigen. Die Staatsanwaltschaft antwortete X.________ umgehend
1 rulings9 viewsY.________ ab. Letztere fochten die Bewilligung des Bauprojekts beim Regierungsrat des Kantons Zug an. Ihre Eingaben wurden zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht des Kantons Zug überwiesen. Das Verwaltungsgericht erklärte sich für die Behandlung der Beschwerden zuständig
1 rulings10 viewsY.________ agissant comme directeur de la société X.________
1 rulings13 viewsY.________ als befangen abzulehnen
1 rulings14 viewsY.________ als Beschwerde im Sinn von Art. 321 Abs. 1 i.V.m. Art. 319 lit. c ZPO. In den Akten des Obergerichts befinden sich die Stellungnahmen des Bezirksrats vom 18. März 2011
1 rulings9 viewsY.________ als deren Organ amtiere. Die Vorinstanz entschied die Frage der Beschwerdelegitimation letztlich nicht
1 rulings7 viewsY.________ (als Eigentümer der südlich an KTN 3000 angrenzenden Parzelle KTN 1486) Einsprache. Letztere wies der Gemeinderat Freienbach am 9. Oktober 2008 ab
1 rulings10 viewsY.________ (als Pächter
1 rulings6 viewsY.________ als Privatkläger im Strafpunkt konstituierten. Zivilansprüche machten sie keine geltend
1 rulings10 viewsY.________ als Scheinehe qualifizierte
1 rulings9 viewsY.________ als Vormund einzusetzen. Mit Beschluss vom 15. April 2011 errichtete die Vormundschaftsbehörde für X.________ eine kombinierte Beistandschaft gemäss Art. 392 Ziff. 1 i.V.m. Art. 393 Ziff. 2 ZGB
1 rulings7 viewsY.________ am 11. April 2011 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich; sie ersuchten darum
1 rulings5 viewsY.________ am 11. September 2009 erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern mit Urteil vom 8. Februar 2010 ab
1 rulings5 viewsY.________ am 12. Juni 2012 zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 15'000.-- verpflichtete. Das Gesuch vom 2. Juli 2012 um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands wies das Steuerrekursgericht am 19. Juli 2012 ab
1 rulings7 viewsY.________. Am 13. Mai 2005 ersuchte sie die schweizerischen Behörden um internationale Rechtshilfe in Strafsachen. Das Bundesamt für Justiz (BJ) stellte das Ersuchen am 14. Juni 2005 der Eidgenössischen Steuerverwaltung (EStV) zur Begutachtung zu. In ihrer Stellungnahme vom 27. Juli 2005 verneinte die EStV ausreichende Anhaltspunkte für rechtshilfefähige Fiskaldelikte
1 rulings8 viewsY.________ am 14. Mai 2012 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht erhoben. Sie beantragen
1 rulings10 viewsY.________ am 14. Oktober 2011 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht erhoben. Sie beantragen
1 rulings10 viewsY.________ am 15. Februar 2011 mit Aufsichtsbeschwerde wegen Rechtsverweigerung an die Direktion der Justiz
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