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X.________ sei am 2. Februar 2012 Opfer eines Anschlags in B.________ geworden
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X.________ sei die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen
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X.________ sei "eigentlich" die Frau des Bruders von V.________
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X.________ sei unter Vormundschaft zu stellen
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X.________ s'est annoncé
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X.________ sowie der Z.________ AG betreffend Strafverfahren (Nichtanhandnahmeverfügung) erhobene Beschwerde nicht eingetreten (Verfahren 1B_84/2011)
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X.________ sowie die Z.________ AG das genannte Urteil
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X.________ sowie Eheleute Y.________ beantragen dem Bundesgericht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 10. Januar 2011 die Aufhebung des vorerwähnten Urteils. Das aufgelegte Projekt RhB-Bahnunterführung (inklusive Verlegung der Kantonsstrasse) sei nicht zu genehmigen
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X.________ sowie Y.________
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X.________ sowie Y.________ kein Vertretungsverhältnis zustande. Im Hinblick auf eine Konfrontationseinvernahme forderte die Staatsanwaltschaft X.________
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X.________ veräusserte bis zum 19. Dezember 1996 mehrere Grundstücke
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X.________ (Verfahren 1C_418/2011) sowie eine zweite Beschwerde weiterer Stimmberechtigter aus dem Kanton Bern (Verfahren 1C_420/2011) hängig. Beantragt wird im Wesentlichen die Aufhebung der Ziffern 6
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X.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Mit Beschwerdeantwort vom 7. April 2011 stellte die römisch-katholische Kirchgemeinde den Antrag
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X.________ vivent en concubinage depuis 1994
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X.________ waren (verbleibende) Mitglieder der Erbengemeinschaft des im Jahre 1929 verstorbenen F X.________
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X.________ war nicht Partei im Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau. Es stellt sich daher die Frage
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X.________ wies das Obergericht des Kantons Bern als kantonale Aufsichtsbehörde in Betreibungs-
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X.________ wurde am 28. Oktober 2001 als Mitfahrer in einem Fahrzeug Opfer eines Verkehrsunfalls
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X.________ wurde vom Amt für Migration des Kantons Luzern (nachfolgend: Migrationsamt) 2003
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X.________ wurde wiederholt straffällig:
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X.Y.________ sowie X.A.________
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X. Z.________
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XZ.________
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X.________ zu bewilligen
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X.________ zu je 1/24 auferlegt. Die Rekurrierenden wurden verpflichtet
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X.________ zur Vernehmlassung einzuladen
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X.________ zur Vernehmlassung einzuladen. Er kann daher mit keinen Kosten belastet werden (unveröffentlichte E. 7 von BGE 132 III 18)
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Y.________ (1C_182/2010)
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Y.________ (1C_482/2008)
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Y.A.________
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Y.________ ab. Beschwerden beim Justiz-
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Y.________ ab. Die Stadt Chur erwog
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Y.________ ab Erscheinen der Anklageschrift zu verteidigen. Die Staatsanwaltschaft antwortete X.________ umgehend
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Y.________ ab. Letztere fochten die Bewilligung des Bauprojekts beim Regierungsrat des Kantons Zug an. Ihre Eingaben wurden zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht des Kantons Zug überwiesen. Das Verwaltungsgericht erklärte sich für die Behandlung der Beschwerden zuständig
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Y.________ agissant comme directeur de la société X.________
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Y.________ als befangen abzulehnen
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Y.________ als Beschwerde im Sinn von Art. 321 Abs. 1 i.V.m. Art. 319 lit. c ZPO. In den Akten des Obergerichts befinden sich die Stellungnahmen des Bezirksrats vom 18. März 2011
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Y.________ als deren Organ amtiere. Die Vorinstanz entschied die Frage der Beschwerdelegitimation letztlich nicht
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Y.________ (als Eigentümer der südlich an KTN 3000 angrenzenden Parzelle KTN 1486) Einsprache. Letztere wies der Gemeinderat Freienbach am 9. Oktober 2008 ab
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Y.________ (als Pächter
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Y.________ als Privatkläger im Strafpunkt konstituierten. Zivilansprüche machten sie keine geltend
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Y.________ als Scheinehe qualifizierte
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Y.________ als Vormund einzusetzen. Mit Beschluss vom 15. April 2011 errichtete die Vormundschaftsbehörde für X.________ eine kombinierte Beistandschaft gemäss Art. 392 Ziff. 1 i.V.m. Art. 393 Ziff. 2 ZGB
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Y.________ am 11. April 2011 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich; sie ersuchten darum
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Y.________ am 11. September 2009 erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern mit Urteil vom 8. Februar 2010 ab
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Y.________ am 12. Juni 2012 zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 15'000.-- verpflichtete. Das Gesuch vom 2. Juli 2012 um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands wies das Steuerrekursgericht am 19. Juli 2012 ab
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Y.________. Am 13. Mai 2005 ersuchte sie die schweizerischen Behörden um internationale Rechtshilfe in Strafsachen. Das Bundesamt für Justiz (BJ) stellte das Ersuchen am 14. Juni 2005 der Eidgenössischen Steuerverwaltung (EStV) zur Begutachtung zu. In ihrer Stellungnahme vom 27. Juli 2005 verneinte die EStV ausreichende Anhaltspunkte für rechtshilfefähige Fiskaldelikte
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Y.________ am 14. Mai 2012 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht erhoben. Sie beantragen
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Y.________ am 14. Oktober 2011 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht erhoben. Sie beantragen
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Y.________ am 15. Februar 2011 mit Aufsichtsbeschwerde wegen Rechtsverweigerung an die Direktion der Justiz
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