Richter
26,479 richter
X.________ sei am 2. Februar 2012 Opfer eines Anschlags in B.________ geworden
1 Entscheide8 AufrufeX.________ sei die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen
1 Entscheide10 AufrufeX.________ sei "eigentlich" die Frau des Bruders von V.________
1 Entscheide9 AufrufeX.________ sei unter Vormundschaft zu stellen
1 Entscheide10 AufrufeX.________ s'est annoncé
1 Entscheide8 AufrufeX.________ sowie der Z.________ AG betreffend Strafverfahren (Nichtanhandnahmeverfügung) erhobene Beschwerde nicht eingetreten (Verfahren 1B_84/2011)
1 EntscheideX.________ sowie die Z.________ AG das genannte Urteil
1 Entscheide10 AufrufeX.________ sowie Eheleute Y.________ beantragen dem Bundesgericht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 10. Januar 2011 die Aufhebung des vorerwähnten Urteils. Das aufgelegte Projekt RhB-Bahnunterführung (inklusive Verlegung der Kantonsstrasse) sei nicht zu genehmigen
1 Entscheide8 AufrufeX.________ sowie Y.________
1 Entscheide10 AufrufeX.________ sowie Y.________ kein Vertretungsverhältnis zustande. Im Hinblick auf eine Konfrontationseinvernahme forderte die Staatsanwaltschaft X.________
1 Entscheide8 AufrufeX.________ veräusserte bis zum 19. Dezember 1996 mehrere Grundstücke
1 Entscheide8 AufrufeX.________ (Verfahren 1C_418/2011) sowie eine zweite Beschwerde weiterer Stimmberechtigter aus dem Kanton Bern (Verfahren 1C_420/2011) hängig. Beantragt wird im Wesentlichen die Aufhebung der Ziffern 6
1 EntscheideX.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Mit Beschwerdeantwort vom 7. April 2011 stellte die römisch-katholische Kirchgemeinde den Antrag
1 Entscheide12 AufrufeX.________ vivent en concubinage depuis 1994
1 Entscheide12 AufrufeX.________ waren (verbleibende) Mitglieder der Erbengemeinschaft des im Jahre 1929 verstorbenen F X.________
1 Entscheide12 AufrufeX.________ war nicht Partei im Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau. Es stellt sich daher die Frage
1 Entscheide9 AufrufeX.________ wies das Obergericht des Kantons Bern als kantonale Aufsichtsbehörde in Betreibungs-
1 Entscheide10 AufrufeX.________ wurde am 28. Oktober 2001 als Mitfahrer in einem Fahrzeug Opfer eines Verkehrsunfalls
1 Entscheide10 AufrufeX.________ wurde vom Amt für Migration des Kantons Luzern (nachfolgend: Migrationsamt) 2003
1 Entscheide10 AufrufeX.________ wurde wiederholt straffällig:
1 Entscheide12 AufrufeX.Y.________ sowie X.A.________
1 Entscheide7 AufrufeX. Z.________
1 Entscheide11 AufrufeXZ.________
1 Entscheide9 AufrufeX.________ zu bewilligen
1 Entscheide11 AufrufeX.________ zu je 1/24 auferlegt. Die Rekurrierenden wurden verpflichtet
1 EntscheideX.________ zur Vernehmlassung einzuladen
1 Entscheide12 AufrufeX.________ zur Vernehmlassung einzuladen. Er kann daher mit keinen Kosten belastet werden (unveröffentlichte E. 7 von BGE 132 III 18)
1 Entscheide11 AufrufeY.________ (1C_182/2010)
1 EntscheideY.________ (1C_482/2008)
1 EntscheideY.A.________
1 Entscheide8 AufrufeY.________ ab. Beschwerden beim Justiz-
1 Entscheide8 AufrufeY.________ ab. Die Stadt Chur erwog
1 Entscheide11 AufrufeY.________ ab Erscheinen der Anklageschrift zu verteidigen. Die Staatsanwaltschaft antwortete X.________ umgehend
1 Entscheide9 AufrufeY.________ ab. Letztere fochten die Bewilligung des Bauprojekts beim Regierungsrat des Kantons Zug an. Ihre Eingaben wurden zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht des Kantons Zug überwiesen. Das Verwaltungsgericht erklärte sich für die Behandlung der Beschwerden zuständig
1 Entscheide10 AufrufeY.________ agissant comme directeur de la société X.________
1 Entscheide13 AufrufeY.________ als befangen abzulehnen
1 Entscheide14 AufrufeY.________ als Beschwerde im Sinn von Art. 321 Abs. 1 i.V.m. Art. 319 lit. c ZPO. In den Akten des Obergerichts befinden sich die Stellungnahmen des Bezirksrats vom 18. März 2011
1 Entscheide9 AufrufeY.________ als deren Organ amtiere. Die Vorinstanz entschied die Frage der Beschwerdelegitimation letztlich nicht
1 Entscheide7 AufrufeY.________ (als Eigentümer der südlich an KTN 3000 angrenzenden Parzelle KTN 1486) Einsprache. Letztere wies der Gemeinderat Freienbach am 9. Oktober 2008 ab
1 Entscheide10 AufrufeY.________ (als Pächter
1 Entscheide6 AufrufeY.________ als Privatkläger im Strafpunkt konstituierten. Zivilansprüche machten sie keine geltend
1 Entscheide10 AufrufeY.________ als Scheinehe qualifizierte
1 Entscheide9 AufrufeY.________ als Vormund einzusetzen. Mit Beschluss vom 15. April 2011 errichtete die Vormundschaftsbehörde für X.________ eine kombinierte Beistandschaft gemäss Art. 392 Ziff. 1 i.V.m. Art. 393 Ziff. 2 ZGB
1 Entscheide7 AufrufeY.________ am 11. April 2011 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich; sie ersuchten darum
1 Entscheide5 AufrufeY.________ am 11. September 2009 erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern mit Urteil vom 8. Februar 2010 ab
1 Entscheide5 AufrufeY.________ am 12. Juni 2012 zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 15'000.-- verpflichtete. Das Gesuch vom 2. Juli 2012 um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands wies das Steuerrekursgericht am 19. Juli 2012 ab
1 Entscheide7 AufrufeY.________. Am 13. Mai 2005 ersuchte sie die schweizerischen Behörden um internationale Rechtshilfe in Strafsachen. Das Bundesamt für Justiz (BJ) stellte das Ersuchen am 14. Juni 2005 der Eidgenössischen Steuerverwaltung (EStV) zur Begutachtung zu. In ihrer Stellungnahme vom 27. Juli 2005 verneinte die EStV ausreichende Anhaltspunkte für rechtshilfefähige Fiskaldelikte
1 Entscheide8 AufrufeY.________ am 14. Mai 2012 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht erhoben. Sie beantragen
1 Entscheide10 AufrufeY.________ am 14. Oktober 2011 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht erhoben. Sie beantragen
1 Entscheide10 AufrufeY.________ am 15. Februar 2011 mit Aufsichtsbeschwerde wegen Rechtsverweigerung an die Direktion der Justiz
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