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X.________ eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau zu erteilen. Zudem beantragen sie die unentgeltliche Rechtspflege
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X.________ einen angemessenen Schadenersatz zuzusprechen. Ausserdem stellen sie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
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X.________ eine Parteientschädigung auszurichten. Dieser Entscheid blieb unangefochten
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X.________ eine Umtriebsentschädigung von Fr. 2'900.-- zu bezahlen
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X.________ Einsprache erhoben. Am 27. August 2007 bewilligte der Stadtrat Aarau das Baugesuch
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X.________ erhielt am 30. Juni 2006 die Niederlassungsbewilligung. Die Ehe mit V.________ wurde am 17. September 2007 in der Türkei geschieden
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X.________ erklärten mit Schreiben vom 30. August 2010
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X.________ erstatteten am 25. Mai 2008 Strafanzeige gegen Z.________ wegen Betrugs
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X.________ ersuchen vor Bundesgericht
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X.________ ersuchten am 30. Mai 2010 um Ausweitung der Strafanzeige auf W.________. Das Bezirksamt Laufenburg trat auf dieses Begehren mit Verfügung vom 30. Juli 2010 nicht ein
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X.________ est la mère de Z.________
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X.________ exploite à titre indépendant une menuiserie sur cette commune
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X.________ (fortan: Beschwerdeführerin 1) sowie Y.________
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X.________ führen gegen den Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit Eingabe vom 4. September 2011 (Postaufgabe 5. September 2011) Beschwerde in Strafsachen. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen
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X.________ führen gegen den Zwischenentscheid des Präsidenten der 3. Kammer des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 10. Mai 2010 mit Eingabe vom 19. Juni 2011 (Postaufgabe 20. Juni 2011) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen
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X.________ führen mit vom 29. August 2011 datierter (richtig: 29. September 2011) Eingabe Stimmrechtsbeschwerde gegen den Regierungsratsbeschluss vom 17. August 2011
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X.________ (geb. 1957) war aufgrund einer diagnostizierten paranoiden Schizophrenie im Rahmen fürsorgerischer Freiheitsentziehungen mehrmals hospitalisiert worden. Unter der regelmässigen Einnahme eines antipsychotischen Medikamentes hatte sich ihr psychischer Zustand deutlich verbessert. Im Hinblick auf die beabsichtigte Entlassung aus einem FFE errichtete die Vormundschaftskommission A.________ mit Beschluss vom 29. September 2008 über X.________ eine Beistandschaft nach Art. 392 Ziff. 1
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X.________ (geb. 1979)
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X.________ gebar im Mai 2006 einen Sohn
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X.________ gegen den Entscheid des BVU ab
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X.________ gegen diese Baubewilligung ab
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X.________ gelangten hiergegen erfolglos an das Bundesverwaltungsgericht. Dieses ging in seinem Urteil vom 16. Dezember 2008 ebenfalls davon aus
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X.________ gemeinsam Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. In der Folge beschloss das Verwaltungsgericht
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X.________ Gesellschaft
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X.________ habe weder substantiiert noch glaubhaft darlegen können
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X.________ habe wiederholt zu schweren Klagen Anlass gegeben. Dagegen rekurrierte X.________ ohne Erfolg an den Regierungsrat des Kantons Zürich. Die Beschwerde gegen den Regierungsratsbeschluss wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 1. April 2009 ab
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X.________ habe zu berechtigten Klagen (u.a. Verurteilung zu bedingter Freiheitsstrafe von 22 Monaten) Anlass gegeben
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X.________ halte sich im Ausland auf
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X.________ hängigen Eheschutzverfahrens bewilligte der Bezirksgerichtspräsident Liestal mit Verfügung vom 20. Mai 2010 das Getrenntleben
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X.________ hielt sich im August
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X.________ hiergegen eingereichte Beschwerde ab
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X.________ Holding
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X.________ ihre Beschwerde zurück
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X.________ im Wesentlichen an ihrem Standpunkt fest
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X.________ ist Eigentümerin des Mehrfamilienhauses Bruggackerstrasse 20 in Glattbrugg. Die Liegenschaft befindet sich im Bereich der Abflüge von Piste 16 des Flughafens Zürich - Kloten. Am 16. November 1998 richtete X.________ ein Entschädigungsbegehren wegen übermässigen Fluglärms an den Kanton Zürich als damaligen Flughafenhalter. Diese Eingabe wurde am 22. Juni 1999 - zusammen mit einer Vielzahl weiterer Forderungen aus der gleichen Gemeinde - der Eidgenössischen Schätzungskommission
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X.________ ist psychisch krank. Mit Verfügung der Eidgenössischen Invalidenversicherung vom 10. Februar 2009 erhielt er rückwirkend auf den 1. Juni 2007 eine ganze Invalidenrente sowie - für Y.________
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X.________ kaufte am 15. Oktober 2002 die Parzelle Nr. *** "A.________" in B.________ zum Preis von 1
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X.________ könne sich für sein Aufenthaltsrecht nicht (mehr) auf die Ehe mit einer Schweizerin berufen. Ausserdem habe er sich zumindest die beiden letzten Verlängerungen der Aufenthaltsbewilligungen mittels Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen
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X.________ (Kosovare; geboren 1977) reiste im Familiennachzug 1992 in die Schweiz
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X.________ mit Beschwerde vom 7. Mai 2012 an das Bundesgericht. Sie beantragen die Aufhebung der angefochtenen Entscheide
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X.________ mit Eingabe vom 12. Juli 2007 Rekurs an den Regierungsrat des Kantons Zürich erheben. Mit Beschluss vom 8. Juli 2009 wies der Regierungsrat den Rekurs betreffend Aufenthaltsbewilligung für Y.________ ab. Eine hiergegen am 21. September 2009 erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich
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X.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer 1) dessen einzelzeichnungsberechtigter Präsident
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X.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) beantragten mit Schreiben vom 28. März 2008 dem Betreibungsamt A.________ die Feststellung der Nichtigkeit der von diesem Amt am 24. März 2006 ausgestellten Verlustscheine mit den Nrn. 1
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X.________ Production AG
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X.________ Rechnung für die im Rahmen der Nachführung vorgenommenen Arbeiten (Fr. 2'146.85 bzw. Fr. 1'871.35). Die Adressaten der Rechnungen sandten diese zurück mit der Begründung
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X.________ reichen einen Bericht der Mittelland Zeitung vom 22. März 2010 ein
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X.________ reichen eine Stellungnahme zur vom Vertreter der Kantonsspital Aarau AG dem Verwaltungsgericht eingereichten Kostennote vom 19. November 2009 ein
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X._______ reichte am 17. Januar 2001 ein Asylgesuch ein. Das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) lehnte dieses am 23. Juli 2001 ab. Die Asylrekurskommission (ARK) hiess eine erste Beschwerde von X._______ am 14. Februar 2002 gut
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X.________ rekurrierte gegen diesen Entscheid an die Rekurskammer des Strafgerichts
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X.________ Rekurs bei der Baurekurskommission IV des Kantons Zürich. Mit Entscheid vom 16. Juli 2009 vereinigte diese die beiden Verfahren
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