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Strasse -
1 rulings8 viewsStrasse A.________ in B.________. Der Erwerbspreis für diese Parzellen betrug rund Fr. 1'900'000.--. Das Grundstück Nr. xxx liegt im Gebiet C.________ im Weiler E.________ an exklusiver Wohnlage mit guter Besonnung
1 rulings9 viewsStrasse erreicht werden. Nachdem C.________ noch einen Situationsplan mit einer möglichen Parkordnung eingereicht hatte
1 rulings9 viewsStrassenabstände
1 rulings10 viewsStrassenabständen
1 rulings10 viewsStrassenausbaustopps
1 rulings8 viewsStrassenbild nicht störten. Diese negative Ästhetikklausel entspreche im Wesentlichen der kantonalen Mindestvorschrift von § 56 PBG. Der Gemeinderat
1 rulings8 viewsStrassenlinien gelegt werden. A.X.________
1 rulings11 viewsStrassenlinien gelegt werden. Die Eheleute X.________
1 rulings11 viewsStrassenprojektpläne beizuziehen
1 rulings14 viewsStrassenverkehr
1 rulings8 viewsStrassenverkehr nicht zu. Weitere Fahrbewilligungen verschärften nur die Verkehrsproblematik
1 rulings10 viewsStrassenzüge (etc.) systematisch abzufahren
1 rulings10 viewsStrassenzüge in der Schweiz abzufahren
1 rulings10 viewsStrasse zu entflechten
1 rulings7 viewsSträucher auf ihrem Grundstück Nr. 2259 im westlichen Grünbereich entlang der Grenze zum Grundstück Nr. 2260
1 rulings10 viewsSträucher aufzählten
1 rulings11 viewsSträucher gepflanzt werden. Wie die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat
1 rulings10 viewsSträucher in diesem Bereich nach Ermessen des Richters
1 rulings10 viewsSträucher nach Ermessen des Richters
1 rulings11 viewsSträuchern befinden
1 rulings10 viewsSträucher sowie eine Hecke als Massnahmen eingestuft hat
1 rulings7 viewsSträucher sowie eine Hecke können an einer baulich dicht zu nutzenden Zentrumslage als ausreichend gelten
1 rulings12 viewsStreichung des "Gipfelischiffs" im Verbundfahrplan 2009/10 (Art. 8
1 rulingsStreiflichter durch das gerichtliche Nachlassverfahren
1 rulings11 viewsStreitgegenstand bildet allein die Legitimation der Beschwerdeführer gemäss § 24 Abs. 2 des Gesetzes über Raumentwicklung
1 rulings8 viewsStreitgegenstand bildet demnach der vorinstanzliche Entscheid
1 rulings8 viewsStreitgegenstand bildet die Frage
1 rulings11 viewsStreitgegenstand bildet die korrekte Messung der Höhe der Südfassade des geplanten Mehrfamilienhauses. Das Messergebnis ist entscheidend für die Qualifikation des untersten
1 rulings10 viewsStreitgegenstand bildet die strassenmässige Erschliessung der zwei sich auf dem Baugrundstück befindlichen Abstellplätze. Der Zufahrtsweg Kat.-Nr. 2587
1 rulings11 viewsStreitgegenstand im bundesgerichtlichen Verfahren bildet allein die Legitimation der Beschwerdeführer
1 rulings13 viewsStreitgegenstand ist vorliegend ein selbständig eröffneter Zwischenentscheid
1 rulings9 viewsStreitgegenstand sowie der Beschwerdebegründung) nur hinsichtlich der Frage der Beschwerdelegitimation zu prüfen
1 rulings10 viewsStreitgegenstand vor Bundesgericht kann mithin allein die Frage bilden
1 rulings9 viewsStreitgenossinnen abschliessen (Art. 91 BGG; BGE 134 III 426 E. 1.1 S. 428)
1 rulings5 viewsStreitgenossinnen abschliessen (Art. 91 BGG). Ferner ist die Beschwerde zulässig gegen selbständig eröffnete Vor-
1 rulings11 viewsStreitig ist der Umfang der Grunddienstbarkeit "Fahrwegrecht lt. Plan". Die Beschwerdeführer vertreten die Meinung
1 rulings10 viewsStreitig ist der Zeitpunkt der Zustellung des Beschlusses des Bezirksrates Affoltern vom 21. Juli 2011
1 rulings10 viewsStreitig ist in erster Linie die Kostenverteilung für das Verfahren vor dem Baurekursgericht (zur Höhe der Gerichtsgebühr vgl. unten E. 4)
1 rulings9 viewsStreitig ist weiter
1 rulings10 viewsStrengere Anforderungen an die Begründung der Beschwerde gelten
1 rulings11 viewsStrohblumen
1 rulings8 viewsStromrechnungen
1 rulings8 viewsStromVG; SR 734.7) in Kraft getreten. Gemäss Art. 18 Abs. 1 dieses Gesetzes wird das Übertragungsnetz auf gesamtschweizerischer Ebene von der nationalen Netzgesellschaft betrieben. Die Netzgesellschaft muss Eigentümerin des von ihr betriebenen Netzes sein (Art. 18 Abs. 2 StromVG). Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen überführen bis spätestens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten des Gesetzes (d.h. bis spätestens 1. Januar 2013) das Übertragungsnetz auf gesamtschweizerischer Ebene auf die nationale Netzgesellschaft (Art. 33 Abs. 4 StromVG). Kommen die Elektrizitätsversorgungsunternehmen dieser Verpflichtung nicht nach
1 rulings5 viewsStrukturanpassungen
1 rulings8 viewsStudiengänge an Hochschulen. Bei der Höhe der Richtwerte nehme sie aber
1 rulings9 viewsStudien zum Masterplan
1 rulings12 viewsStundentafeln bereits erstellt worden bzw. stünden in Bearbeitung
1 rulings11 viewsSturesson c. Schweden
1 rulings9 viewsSturesson c. Schweden vom 21. Februar 1990
1 rulings11 views