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Juges

26,476 juges

Strasse -
1 arrêts8 consultations
Strasse A.________ in B.________. Der Erwerbspreis für diese Parzellen betrug rund Fr. 1'900'000.--. Das Grundstück Nr. xxx liegt im Gebiet C.________ im Weiler E.________ an exklusiver Wohnlage mit guter Besonnung
1 arrêts9 consultations
Strasse erreicht werden. Nachdem C.________ noch einen Situationsplan mit einer möglichen Parkordnung eingereicht hatte
1 arrêts9 consultations
Strassenabstände
1 arrêts10 consultations
Strassenabständen
1 arrêts10 consultations
Strassenausbaustopps
1 arrêts8 consultations
Strassenbild nicht störten. Diese negative Ästhetikklausel entspreche im Wesentlichen der kantonalen Mindestvorschrift von § 56 PBG. Der Gemeinderat
1 arrêts8 consultations
Strassenlinien gelegt werden. A.X.________
1 arrêts11 consultations
Strassenlinien gelegt werden. Die Eheleute X.________
1 arrêts11 consultations
Strassenprojektpläne beizuziehen
1 arrêts14 consultations
Strassenverkehr
1 arrêts8 consultations
Strassenverkehr nicht zu. Weitere Fahrbewilligungen verschärften nur die Verkehrsproblematik
1 arrêts10 consultations
Strassenzüge (etc.) systematisch abzufahren
1 arrêts10 consultations
Strassenzüge in der Schweiz abzufahren
1 arrêts10 consultations
Strasse zu entflechten
1 arrêts7 consultations
Sträucher auf ihrem Grundstück Nr. 2259 im westlichen Grünbereich entlang der Grenze zum Grundstück Nr. 2260
1 arrêts10 consultations
Sträucher aufzählten
1 arrêts11 consultations
Sträucher gepflanzt werden. Wie die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat
1 arrêts10 consultations
Sträucher in diesem Bereich nach Ermessen des Richters
1 arrêts10 consultations
Sträucher nach Ermessen des Richters
1 arrêts11 consultations
Sträuchern befinden
1 arrêts10 consultations
Sträucher sowie eine Hecke als Massnahmen eingestuft hat
1 arrêts7 consultations
Sträucher sowie eine Hecke können an einer baulich dicht zu nutzenden Zentrumslage als ausreichend gelten
1 arrêts12 consultations
Streichung des "Gipfelischiffs" im Verbundfahrplan 2009/10 (Art. 8
1 arrêts
Streiflichter durch das gerichtliche Nachlassverfahren
1 arrêts11 consultations
Streitgegenstand bildet allein die Legitimation der Beschwerdeführer gemäss § 24 Abs. 2 des Gesetzes über Raumentwicklung
1 arrêts8 consultations
Streitgegenstand bildet demnach der vorinstanzliche Entscheid
1 arrêts8 consultations
Streitgegenstand bildet die Frage
1 arrêts11 consultations
Streitgegenstand bildet die korrekte Messung der Höhe der Südfassade des geplanten Mehrfamilienhauses. Das Messergebnis ist entscheidend für die Qualifikation des untersten
1 arrêts10 consultations
Streitgegenstand bildet die strassenmässige Erschliessung der zwei sich auf dem Baugrundstück befindlichen Abstellplätze. Der Zufahrtsweg Kat.-Nr. 2587
1 arrêts11 consultations
Streitgegenstand im bundesgerichtlichen Verfahren bildet allein die Legitimation der Beschwerdeführer
1 arrêts13 consultations
Streitgegenstand ist vorliegend ein selbständig eröffneter Zwischenentscheid
1 arrêts9 consultations
Streitgegenstand sowie der Beschwerdebegründung) nur hinsichtlich der Frage der Beschwerdelegitimation zu prüfen
1 arrêts10 consultations
Streitgegenstand vor Bundesgericht kann mithin allein die Frage bilden
1 arrêts9 consultations
Streitgenossinnen abschliessen (Art. 91 BGG; BGE 134 III 426 E. 1.1 S. 428)
1 arrêts5 consultations
Streitgenossinnen abschliessen (Art. 91 BGG). Ferner ist die Beschwerde zulässig gegen selbständig eröffnete Vor-
1 arrêts11 consultations
Streitig ist der Umfang der Grunddienstbarkeit "Fahrwegrecht lt. Plan". Die Beschwerdeführer vertreten die Meinung
1 arrêts10 consultations
Streitig ist der Zeitpunkt der Zustellung des Beschlusses des Bezirksrates Affoltern vom 21. Juli 2011
1 arrêts10 consultations
Streitig ist in erster Linie die Kostenverteilung für das Verfahren vor dem Baurekursgericht (zur Höhe der Gerichtsgebühr vgl. unten E. 4)
1 arrêts9 consultations
Streitig ist weiter
1 arrêts10 consultations
Strengere Anforderungen an die Begründung der Beschwerde gelten
1 arrêts11 consultations
Strohblumen
1 arrêts8 consultations
Stromrechnungen
1 arrêts8 consultations
StromVG; SR 734.7) in Kraft getreten. Gemäss Art. 18 Abs. 1 dieses Gesetzes wird das Übertragungsnetz auf gesamtschweizerischer Ebene von der nationalen Netzgesellschaft betrieben. Die Netzgesellschaft muss Eigentümerin des von ihr betriebenen Netzes sein (Art. 18 Abs. 2 StromVG). Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen überführen bis spätestens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten des Gesetzes (d.h. bis spätestens 1. Januar 2013) das Übertragungsnetz auf gesamtschweizerischer Ebene auf die nationale Netzgesellschaft (Art. 33 Abs. 4 StromVG). Kommen die Elektrizitätsversorgungsunternehmen dieser Verpflichtung nicht nach
1 arrêts5 consultations
Strukturanpassungen
1 arrêts8 consultations
Studiengänge an Hochschulen. Bei der Höhe der Richtwerte nehme sie aber
1 arrêts9 consultations
Studien zum Masterplan
1 arrêts12 consultations
Stundentafeln bereits erstellt worden bzw. stünden in Bearbeitung
1 arrêts11 consultations
Sturesson c. Schweden
1 arrêts9 consultations
Sturesson c. Schweden vom 21. Februar 1990
1 arrêts11 consultations