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Strasse -
1 arrêts8 consultationsStrasse A.________ in B.________. Der Erwerbspreis für diese Parzellen betrug rund Fr. 1'900'000.--. Das Grundstück Nr. xxx liegt im Gebiet C.________ im Weiler E.________ an exklusiver Wohnlage mit guter Besonnung
1 arrêts9 consultationsStrasse erreicht werden. Nachdem C.________ noch einen Situationsplan mit einer möglichen Parkordnung eingereicht hatte
1 arrêts9 consultationsStrassenabstände
1 arrêts10 consultationsStrassenabständen
1 arrêts10 consultationsStrassenausbaustopps
1 arrêts8 consultationsStrassenbild nicht störten. Diese negative Ästhetikklausel entspreche im Wesentlichen der kantonalen Mindestvorschrift von § 56 PBG. Der Gemeinderat
1 arrêts8 consultationsStrassenlinien gelegt werden. A.X.________
1 arrêts11 consultationsStrassenlinien gelegt werden. Die Eheleute X.________
1 arrêts11 consultationsStrassenprojektpläne beizuziehen
1 arrêts14 consultationsStrassenverkehr
1 arrêts8 consultationsStrassenverkehr nicht zu. Weitere Fahrbewilligungen verschärften nur die Verkehrsproblematik
1 arrêts10 consultationsStrassenzüge (etc.) systematisch abzufahren
1 arrêts10 consultationsStrassenzüge in der Schweiz abzufahren
1 arrêts10 consultationsStrasse zu entflechten
1 arrêts7 consultationsSträucher auf ihrem Grundstück Nr. 2259 im westlichen Grünbereich entlang der Grenze zum Grundstück Nr. 2260
1 arrêts10 consultationsSträucher aufzählten
1 arrêts11 consultationsSträucher gepflanzt werden. Wie die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat
1 arrêts10 consultationsSträucher in diesem Bereich nach Ermessen des Richters
1 arrêts10 consultationsSträucher nach Ermessen des Richters
1 arrêts11 consultationsSträuchern befinden
1 arrêts10 consultationsSträucher sowie eine Hecke als Massnahmen eingestuft hat
1 arrêts7 consultationsSträucher sowie eine Hecke können an einer baulich dicht zu nutzenden Zentrumslage als ausreichend gelten
1 arrêts12 consultationsStreichung des "Gipfelischiffs" im Verbundfahrplan 2009/10 (Art. 8
1 arrêtsStreiflichter durch das gerichtliche Nachlassverfahren
1 arrêts11 consultationsStreitgegenstand bildet allein die Legitimation der Beschwerdeführer gemäss § 24 Abs. 2 des Gesetzes über Raumentwicklung
1 arrêts8 consultationsStreitgegenstand bildet demnach der vorinstanzliche Entscheid
1 arrêts8 consultationsStreitgegenstand bildet die Frage
1 arrêts11 consultationsStreitgegenstand bildet die korrekte Messung der Höhe der Südfassade des geplanten Mehrfamilienhauses. Das Messergebnis ist entscheidend für die Qualifikation des untersten
1 arrêts10 consultationsStreitgegenstand bildet die strassenmässige Erschliessung der zwei sich auf dem Baugrundstück befindlichen Abstellplätze. Der Zufahrtsweg Kat.-Nr. 2587
1 arrêts11 consultationsStreitgegenstand im bundesgerichtlichen Verfahren bildet allein die Legitimation der Beschwerdeführer
1 arrêts13 consultationsStreitgegenstand ist vorliegend ein selbständig eröffneter Zwischenentscheid
1 arrêts9 consultationsStreitgegenstand sowie der Beschwerdebegründung) nur hinsichtlich der Frage der Beschwerdelegitimation zu prüfen
1 arrêts10 consultationsStreitgegenstand vor Bundesgericht kann mithin allein die Frage bilden
1 arrêts9 consultationsStreitgenossinnen abschliessen (Art. 91 BGG; BGE 134 III 426 E. 1.1 S. 428)
1 arrêts5 consultationsStreitgenossinnen abschliessen (Art. 91 BGG). Ferner ist die Beschwerde zulässig gegen selbständig eröffnete Vor-
1 arrêts11 consultationsStreitig ist der Umfang der Grunddienstbarkeit "Fahrwegrecht lt. Plan". Die Beschwerdeführer vertreten die Meinung
1 arrêts10 consultationsStreitig ist der Zeitpunkt der Zustellung des Beschlusses des Bezirksrates Affoltern vom 21. Juli 2011
1 arrêts10 consultationsStreitig ist in erster Linie die Kostenverteilung für das Verfahren vor dem Baurekursgericht (zur Höhe der Gerichtsgebühr vgl. unten E. 4)
1 arrêts9 consultationsStreitig ist weiter
1 arrêts10 consultationsStrengere Anforderungen an die Begründung der Beschwerde gelten
1 arrêts11 consultationsStrohblumen
1 arrêts8 consultationsStromrechnungen
1 arrêts8 consultationsStromVG; SR 734.7) in Kraft getreten. Gemäss Art. 18 Abs. 1 dieses Gesetzes wird das Übertragungsnetz auf gesamtschweizerischer Ebene von der nationalen Netzgesellschaft betrieben. Die Netzgesellschaft muss Eigentümerin des von ihr betriebenen Netzes sein (Art. 18 Abs. 2 StromVG). Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen überführen bis spätestens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten des Gesetzes (d.h. bis spätestens 1. Januar 2013) das Übertragungsnetz auf gesamtschweizerischer Ebene auf die nationale Netzgesellschaft (Art. 33 Abs. 4 StromVG). Kommen die Elektrizitätsversorgungsunternehmen dieser Verpflichtung nicht nach
1 arrêts5 consultationsStrukturanpassungen
1 arrêts8 consultationsStudiengänge an Hochschulen. Bei der Höhe der Richtwerte nehme sie aber
1 arrêts9 consultationsStudien zum Masterplan
1 arrêts12 consultationsStundentafeln bereits erstellt worden bzw. stünden in Bearbeitung
1 arrêts11 consultationsSturesson c. Schweden
1 arrêts9 consultationsSturesson c. Schweden vom 21. Februar 1990
1 arrêts11 consultations