Giudici
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Strasse -
1 sentenze8 visualizzazioniStrasse A.________ in B.________. Der Erwerbspreis für diese Parzellen betrug rund Fr. 1'900'000.--. Das Grundstück Nr. xxx liegt im Gebiet C.________ im Weiler E.________ an exklusiver Wohnlage mit guter Besonnung
1 sentenze9 visualizzazioniStrasse erreicht werden. Nachdem C.________ noch einen Situationsplan mit einer möglichen Parkordnung eingereicht hatte
1 sentenze9 visualizzazioniStrassenabstände
1 sentenze10 visualizzazioniStrassenabständen
1 sentenze10 visualizzazioniStrassenausbaustopps
1 sentenze8 visualizzazioniStrassenbild nicht störten. Diese negative Ästhetikklausel entspreche im Wesentlichen der kantonalen Mindestvorschrift von § 56 PBG. Der Gemeinderat
1 sentenze8 visualizzazioniStrassenlinien gelegt werden. A.X.________
1 sentenze11 visualizzazioniStrassenlinien gelegt werden. Die Eheleute X.________
1 sentenze11 visualizzazioniStrassenprojektpläne beizuziehen
1 sentenze14 visualizzazioniStrassenverkehr
1 sentenze8 visualizzazioniStrassenverkehr nicht zu. Weitere Fahrbewilligungen verschärften nur die Verkehrsproblematik
1 sentenze10 visualizzazioniStrassenzüge (etc.) systematisch abzufahren
1 sentenze10 visualizzazioniStrassenzüge in der Schweiz abzufahren
1 sentenze10 visualizzazioniStrasse zu entflechten
1 sentenze7 visualizzazioniSträucher auf ihrem Grundstück Nr. 2259 im westlichen Grünbereich entlang der Grenze zum Grundstück Nr. 2260
1 sentenze10 visualizzazioniSträucher aufzählten
1 sentenze11 visualizzazioniSträucher gepflanzt werden. Wie die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat
1 sentenze10 visualizzazioniSträucher in diesem Bereich nach Ermessen des Richters
1 sentenze10 visualizzazioniSträucher nach Ermessen des Richters
1 sentenze11 visualizzazioniSträuchern befinden
1 sentenze10 visualizzazioniSträucher sowie eine Hecke als Massnahmen eingestuft hat
1 sentenze7 visualizzazioniSträucher sowie eine Hecke können an einer baulich dicht zu nutzenden Zentrumslage als ausreichend gelten
1 sentenze12 visualizzazioniStreichung des "Gipfelischiffs" im Verbundfahrplan 2009/10 (Art. 8
1 sentenzeStreiflichter durch das gerichtliche Nachlassverfahren
1 sentenze11 visualizzazioniStreitgegenstand bildet allein die Legitimation der Beschwerdeführer gemäss § 24 Abs. 2 des Gesetzes über Raumentwicklung
1 sentenze8 visualizzazioniStreitgegenstand bildet demnach der vorinstanzliche Entscheid
1 sentenze8 visualizzazioniStreitgegenstand bildet die Frage
1 sentenze11 visualizzazioniStreitgegenstand bildet die korrekte Messung der Höhe der Südfassade des geplanten Mehrfamilienhauses. Das Messergebnis ist entscheidend für die Qualifikation des untersten
1 sentenze10 visualizzazioniStreitgegenstand bildet die strassenmässige Erschliessung der zwei sich auf dem Baugrundstück befindlichen Abstellplätze. Der Zufahrtsweg Kat.-Nr. 2587
1 sentenze11 visualizzazioniStreitgegenstand im bundesgerichtlichen Verfahren bildet allein die Legitimation der Beschwerdeführer
1 sentenze13 visualizzazioniStreitgegenstand ist vorliegend ein selbständig eröffneter Zwischenentscheid
1 sentenze9 visualizzazioniStreitgegenstand sowie der Beschwerdebegründung) nur hinsichtlich der Frage der Beschwerdelegitimation zu prüfen
1 sentenze10 visualizzazioniStreitgegenstand vor Bundesgericht kann mithin allein die Frage bilden
1 sentenze9 visualizzazioniStreitgenossinnen abschliessen (Art. 91 BGG; BGE 134 III 426 E. 1.1 S. 428)
1 sentenze5 visualizzazioniStreitgenossinnen abschliessen (Art. 91 BGG). Ferner ist die Beschwerde zulässig gegen selbständig eröffnete Vor-
1 sentenze11 visualizzazioniStreitig ist der Umfang der Grunddienstbarkeit "Fahrwegrecht lt. Plan". Die Beschwerdeführer vertreten die Meinung
1 sentenze10 visualizzazioniStreitig ist der Zeitpunkt der Zustellung des Beschlusses des Bezirksrates Affoltern vom 21. Juli 2011
1 sentenze10 visualizzazioniStreitig ist in erster Linie die Kostenverteilung für das Verfahren vor dem Baurekursgericht (zur Höhe der Gerichtsgebühr vgl. unten E. 4)
1 sentenze9 visualizzazioniStreitig ist weiter
1 sentenze10 visualizzazioniStrengere Anforderungen an die Begründung der Beschwerde gelten
1 sentenze11 visualizzazioniStrohblumen
1 sentenze8 visualizzazioniStromrechnungen
1 sentenze8 visualizzazioniStromVG; SR 734.7) in Kraft getreten. Gemäss Art. 18 Abs. 1 dieses Gesetzes wird das Übertragungsnetz auf gesamtschweizerischer Ebene von der nationalen Netzgesellschaft betrieben. Die Netzgesellschaft muss Eigentümerin des von ihr betriebenen Netzes sein (Art. 18 Abs. 2 StromVG). Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen überführen bis spätestens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten des Gesetzes (d.h. bis spätestens 1. Januar 2013) das Übertragungsnetz auf gesamtschweizerischer Ebene auf die nationale Netzgesellschaft (Art. 33 Abs. 4 StromVG). Kommen die Elektrizitätsversorgungsunternehmen dieser Verpflichtung nicht nach
1 sentenze5 visualizzazioniStrukturanpassungen
1 sentenze8 visualizzazioniStudiengänge an Hochschulen. Bei der Höhe der Richtwerte nehme sie aber
1 sentenze9 visualizzazioniStudien zum Masterplan
1 sentenze12 visualizzazioniStundentafeln bereits erstellt worden bzw. stünden in Bearbeitung
1 sentenze11 visualizzazioniSturesson c. Schweden
1 sentenze9 visualizzazioniSturesson c. Schweden vom 21. Februar 1990
1 sentenze11 visualizzazioni