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Richter

26,476 richter

Strasse -
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Strasse A.________ in B.________. Der Erwerbspreis für diese Parzellen betrug rund Fr. 1'900'000.--. Das Grundstück Nr. xxx liegt im Gebiet C.________ im Weiler E.________ an exklusiver Wohnlage mit guter Besonnung
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Strasse erreicht werden. Nachdem C.________ noch einen Situationsplan mit einer möglichen Parkordnung eingereicht hatte
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Strassenabstände
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Strassenabständen
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Strassenausbaustopps
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Strassenbild nicht störten. Diese negative Ästhetikklausel entspreche im Wesentlichen der kantonalen Mindestvorschrift von § 56 PBG. Der Gemeinderat
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Strassenlinien gelegt werden. A.X.________
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Strassenlinien gelegt werden. Die Eheleute X.________
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Strassenprojektpläne beizuziehen
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Strassenverkehr
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Strassenverkehr nicht zu. Weitere Fahrbewilligungen verschärften nur die Verkehrsproblematik
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Strassenzüge (etc.) systematisch abzufahren
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Strassenzüge in der Schweiz abzufahren
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Strasse zu entflechten
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Sträucher auf ihrem Grundstück Nr. 2259 im westlichen Grünbereich entlang der Grenze zum Grundstück Nr. 2260
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Sträucher aufzählten
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Sträucher gepflanzt werden. Wie die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat
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Sträucher in diesem Bereich nach Ermessen des Richters
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Sträucher nach Ermessen des Richters
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Sträuchern befinden
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Sträucher sowie eine Hecke als Massnahmen eingestuft hat
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Sträucher sowie eine Hecke können an einer baulich dicht zu nutzenden Zentrumslage als ausreichend gelten
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Streichung des "Gipfelischiffs" im Verbundfahrplan 2009/10 (Art. 8
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Streiflichter durch das gerichtliche Nachlassverfahren
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Streitgegenstand bildet allein die Legitimation der Beschwerdeführer gemäss § 24 Abs. 2 des Gesetzes über Raumentwicklung
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Streitgegenstand bildet demnach der vorinstanzliche Entscheid
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Streitgegenstand bildet die Frage
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Streitgegenstand bildet die korrekte Messung der Höhe der Südfassade des geplanten Mehrfamilienhauses. Das Messergebnis ist entscheidend für die Qualifikation des untersten
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Streitgegenstand bildet die strassenmässige Erschliessung der zwei sich auf dem Baugrundstück befindlichen Abstellplätze. Der Zufahrtsweg Kat.-Nr. 2587
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Streitgegenstand im bundesgerichtlichen Verfahren bildet allein die Legitimation der Beschwerdeführer
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Streitgegenstand ist vorliegend ein selbständig eröffneter Zwischenentscheid
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Streitgegenstand sowie der Beschwerdebegründung) nur hinsichtlich der Frage der Beschwerdelegitimation zu prüfen
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Streitgegenstand vor Bundesgericht kann mithin allein die Frage bilden
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Streitgenossinnen abschliessen (Art. 91 BGG; BGE 134 III 426 E. 1.1 S. 428)
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Streitgenossinnen abschliessen (Art. 91 BGG). Ferner ist die Beschwerde zulässig gegen selbständig eröffnete Vor-
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Streitig ist der Umfang der Grunddienstbarkeit "Fahrwegrecht lt. Plan". Die Beschwerdeführer vertreten die Meinung
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Streitig ist der Zeitpunkt der Zustellung des Beschlusses des Bezirksrates Affoltern vom 21. Juli 2011
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Streitig ist in erster Linie die Kostenverteilung für das Verfahren vor dem Baurekursgericht (zur Höhe der Gerichtsgebühr vgl. unten E. 4)
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Streitig ist weiter
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Strengere Anforderungen an die Begründung der Beschwerde gelten
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Strohblumen
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Stromrechnungen
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StromVG; SR 734.7) in Kraft getreten. Gemäss Art. 18 Abs. 1 dieses Gesetzes wird das Übertragungsnetz auf gesamtschweizerischer Ebene von der nationalen Netzgesellschaft betrieben. Die Netzgesellschaft muss Eigentümerin des von ihr betriebenen Netzes sein (Art. 18 Abs. 2 StromVG). Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen überführen bis spätestens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten des Gesetzes (d.h. bis spätestens 1. Januar 2013) das Übertragungsnetz auf gesamtschweizerischer Ebene auf die nationale Netzgesellschaft (Art. 33 Abs. 4 StromVG). Kommen die Elektrizitätsversorgungsunternehmen dieser Verpflichtung nicht nach
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Strukturanpassungen
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Studiengänge an Hochschulen. Bei der Höhe der Richtwerte nehme sie aber
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Studien zum Masterplan
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Stundentafeln bereits erstellt worden bzw. stünden in Bearbeitung
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Sturesson c. Schweden
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Sturesson c. Schweden vom 21. Februar 1990
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