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Die Einpersonen-AG aus der Sicht des Sozialversicherungsrechts
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Die Einräumung einer Nachfrist zur Ergänzung der Begründung der Beschwerden nach Art. 43 BGG ist damit ausgeschlossen
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Die Einräumung einer Nachfrist zur Ergänzung der Beschwerdebegründung gemäss Art. 43 BGG fällt damit ausser Betracht (lit. a)
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Die Einsetzung eines Sachwalters ist möglich
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Die Einsprachen der Anwohner richteten sich in erster Linie gegen die Erschliessung der (erweiterten) Deponie über die Ziegeleistrasse. Neben der Grundsatzfrage
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Die Einsprecher erhoben beim Regierungsrat des Kantons Zug Verwaltungsbeschwerde. Die instruierende Baudirektion führte einen Augenschein durch. Am 11. Mai 2010 wies der Regierungsrat die Beschwerde ab
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Die Eintragungsvoraussetzungen werden in den §§ 11
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Die Eintretensvoraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 BGG sollen das Bundesgericht entlasten. Dieses soll sich möglichst nur einmal mit einer Sache befassen
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Die Eintretensvoraussetzungen von Art. 79 ff. BGG geben zu keinen Bemerkungen Anlass
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Die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG sollen das Bundesgericht entlasten. Dieses soll sich möglichst nur einmal mit einer Sache befassen
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Die Einwohnergemeinde Bern stellt Antrag auf Beschwerdeabweisung. Das Verwaltungsgericht beantragt
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Die Einwohnergemeinde Engelberg
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Die Einzelrichterin des Obergerichts des Kantons Luzern fällte am 17. August 2012 einen Entscheid mit folgendem Dispositiv:
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Die Einziehung stelle gegenüber den Beschwerdeführern auch keine unverhältnismässige Härte dar. Die Staatsanwaltschaft habe 2011 eine Kontosperre aufgehoben
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Die einzige Stellungnahme mit Antrag auf Abweisung der Beschwerde wurde vom Rechtsvertreter der Gemeinde Roschacherberg
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Die Eltern
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Die Eltern des Schülers bemühten sich in der Folge um den Eintritt ihres Sohnes in das Gymnasium B.________
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Die EMRK
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Die Energie Electrique du Simplon SA beantragt
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Die Enteigner äussern auch erhebliche Zweifel an der Repräsentativität der übrigen Datensätze. Nach der Datenbank von Wüest & Partner liege der Preismedian von Mehrfamilienhäusern bei Fr. 3.95 Mio. Franken
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Die Enteigner beantragen die Abweisung der Beschwerde der Enteigneten
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Die Enteigner haben im bundesgerichtlichen Verfahren die Edition der Korrelationen der Fluglärmvariablen
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Die Enteigner hatten ihrerseits von einem Expertengremium in Zusammenarbeit mit der Zürcher Kantonalbank (ZKB) ein Bewertungsmodell "MIFLU II" entwickeln lassen. Dieses ermittelt in einem ersten Schritt - ebenfalls mit einem hedonischen Modell - den Einfluss des Fluglärms auf die Mieten für eine Zeitdauer von 50 Jahren. Aus der so berechneten prozentualen Mietreduktion pro dB Fluglärm wird in einem zweiten Schritt der Minderwert der Ertragsliegenschaften infolge Fluglärms für das Jahr 1997 bestimmt (vgl. dazu unten
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Die Enteigner kritisieren in erster Linie
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Die Enteigner rügen weiter
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Die Enteigner sind dagegen der Auffassung
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Die Enteigner vermuten
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Die Enteignete beantragt
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Die Enteignete beantragt die Abweisung der Beschwerde der Enteigner. Eventualiter habe das Bundesgericht allfällige weitere Beweiserhebungen selbst vorzunehmen
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Die Enteignete kritisiert auch die Höhe des gewählten (einheitlichen) Diskontsatzes: Dieser - an sich eigentümerfreundliche
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Die Enteignete teilt die Auffassung der Vorinstanz
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Die Enteignete weist darauf hin
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Die Enteignete weist jedoch zu Recht darauf hin
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Die Enteignete wendet ein
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Die Entsiegelung
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Die - entsprechend dem Grundsatz der Einheit des Verfahrens - erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde (vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG i.V.m. Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG) ist offensichtlich unbegründet
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Die Entwicklung des hedonischen Bewertungsmodells ESchK erfolgte unter der Verantwortung Prof. Scognamiglios
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Die entwicklungsspezifische Förderung zur Gemeinschaftsfähigkeit steht beim Privatunterricht dagegen im Hintergrund. Das Bundesgericht hat im Urteil 2C_738/2010 vom 24. Mai 2011 (E. 3.5.5 i.V.m. E. 3.5.6) deshalb festgehalten
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Die Erbengemeinschaft A.________
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Die Erbengemeinschaft der am 14. Juni 2005 verstorbenen A.________
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Die Erbengemeinschaft Ernst Abmühl sowie B.Y.________
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Die Erbengemeinschaft U.________
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Die Erbengemeinschaft Y.________ ist Eigentümerin des Grundstücks Grundbuch Nr. 1434 in der Rütihalde in Uznach/SG. Das unüberbaute Grundstück weist eine Fläche von 11'552 m² auf. Es ist nach dem Zonenplan der Politischen Gemeinde Uznach vom 30. März 1984 der zweigeschossigen Wohnzone für Ein-
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Die Erben M.________ (im Folgenden: Beklagte) beantragen dem Bundesgericht mit Eingabe vom 17. September 2010
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Die Erben V.________ verkauften am 15. April 2005 ihren hälftigen Miteigentumsanteil am Grundstück Nr. 736 in G.________ an X.________. Sie setzten die Eigentümerin der anderen Miteigentumshälfte
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Die Erblasserin
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Die Erblasserin war brasilianische Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz in São Paolo
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Die Ergebnisse des Beweisverfahrens haben nach Ansicht des Obergerichts ausgeschlossen
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Die Erheblichkeit der bereits bezogenen Fürsorgeleistungen wird von den Beschwerdeführern zu Recht nicht in Abrede gestellt (vgl. etwa BGE 123 II 529 E. 4 S. 533). Sie machen aber geltend
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Die Erhebung einer Teilklage - namentlich in Haftpflichtsachen - erscheint nicht bereits deshalb missbräuchlich
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