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Die beiden Beschwerdeführer haben der Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von je Fr. 500.--
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Die beiden Beschwerdeführer nehmen - ohne anwaltliche Vertretung - in einem Schreiben vom 10. August 2009 Stellung zur Vernehmlassung des Gemeinderates Hüttikon
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Die beiden Beschwerdeführer rügen zunächst die Feststellung des Sachverhalts (dazu E. 3 hienach). Sodann beanstanden sie die Anwendung des massgebenden kantonalen Rechts
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Die beiden Beschwerden richten sich gegen das gleiche kantonale Urteil
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Die beiden Beschwerden richten sich gegen dasselbe Urteil des Verwaltungsgerichts
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Die beiden Beschwerden richten sich gegen denselben kantonalen Beschluss
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Die beiden Entscheide BGE 107 II 30
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Die beiden gegen das Nichteintreten bzw. gegen die Abweisung des Fristwiederherstellungsgesuches gerichteten Beschwerden sind zu vereinen. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 BGG ist zulässig
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Die beiden Gemeinden
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Die beiden Unterlegenen gelangten hierauf ans Verwaltungsgericht des Kantons Zürich
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Die beiden Verfahren 1B_612/2011
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Die beiden Verfahren 2C_203/2011
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Die Beistandschaft über die Arthur
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Die Beklagte hat mit dem Einverständnis von D.________ Gelder von den beiden Zürcher Konten abgebucht
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Die Beklagten 1
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Die Beklagten 1-3 erhoben separat Beschwerde in Zivilsachen (Verfahren 4A_375/2012)
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Die Beklagten 4
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Die Beklagten (Beschwerdeführer) erheben in beiden Verfahren Beschwerde in Zivilsachen mit den Begehren
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Die Beklagten (Beschwerdegegnerinnen) schlossen auf Abweisung der Beschwerde
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Die Beklagten wurden beim Kreisgericht Rorschach am 2. März 2010 vom Kläger 1 auf Zahlung von Fr. 83'640.--
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Die Belastungsgrenze gibt freilich nur dann eine zutreffende Information über das Kreditpotenzial wieder
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Die Berechnung anhand eines virtuellen Untergeschosses befand das Verwaltungsgericht für richtig. § 138 Abs. 1 PBG diene vor allem der Festlegung der Höhenlage des Hauptgebäudes. Stimme die Grundfläche des untersten Geschosses nicht mit derjenigen der Hauptbaute überein
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Die Berechnung der (linearen) Wertminderung stützt sich auf die Gesamtheit der Transaktionen über der gewählten Grundbelastung. Von den insgesamt verwendeten 1925 Transaktionsdaten wiesen immerhin 421 im Zeitpunkt der Transaktion eine Grundbelastung (Leq16) über 45 dB auf (vgl. Bericht Hedonisches Bewertungsmodell für fluglärmbelastete Renditeliegenschaften vom 24. September 2009 S. 15); bei 143 Transaktionen lag der Leq16 über 50 dB. Damit waren genügend Stichproben vorhanden
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Die beschränkten dinglichen Rechte
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Die Beschuldigten kamen einer Aufforderung der Staatsanwaltschaft vom 14. Januar 2011
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Die Beschwerde 5A_275/2011 wird abgewiesen
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Die Beschwerde 5A_276/2011 wird teilweise gutgeheissen
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Die Beschwerdeberechtigung der Gemeinde Oberglatt ist gestützt auf Art. 57 USG (SR 814.01)
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Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer (2C_879/2012) wird abgewiesen
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Die Beschwerde betreffend die Kantons-
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Die Beschwerde betreffend die Staats-
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Die Beschwerde betreffend die Staatssteuer wird abgewiesen
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Die Beschwerde der Beschwerdeführer 1
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Die Beschwerde der Beschwerdeführer 12
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Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 wird abgewiesen
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Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 wird teilweise gutgeheissen
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Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 5 behandelte das Verwaltungsgericht indessen nur insofern
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Die Beschwerde der Verpächter gegen dieses Urteil wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 20. Januar 2012 ab
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Die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 ist somit abzuweisen
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Die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 wird abgewiesen
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Die Beschwerde des Gemeindeverbandes Bevölkerungsschutz
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Die Beschwerde enthält eine ausführliche Kritik des Beleuchtenden Berichts des Regierungsrats
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Die Beschwerde enthält mithin offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG)
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Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet
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Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unzulässig. Über sie kann im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG entschieden werden
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Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet
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Die Beschwerde erweist sich aufgrund der vorstehenden Erwägungen als begründet. Das angefochtene Urteil ist deshalb aufzuheben
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Die Beschwerde erweist sich damit als begründet. Die Beschwerdeführer haben zusammengefasst beantragt
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Die Beschwerde erweist sich damit als unzulässig. Sie kann dementsprechend auch keine aufschiebende Wirkung entfalten
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Die Beschwerde erweist sich damit gesamthaft als unbegründet
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