Giudici
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Die beiden Beschwerdeführer haben der Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von je Fr. 500.--
1 sentenze7 visualizzazioniDie beiden Beschwerdeführer nehmen - ohne anwaltliche Vertretung - in einem Schreiben vom 10. August 2009 Stellung zur Vernehmlassung des Gemeinderates Hüttikon
1 sentenze8 visualizzazioniDie beiden Beschwerdeführer rügen zunächst die Feststellung des Sachverhalts (dazu E. 3 hienach). Sodann beanstanden sie die Anwendung des massgebenden kantonalen Rechts
1 sentenze6 visualizzazioniDie beiden Beschwerden richten sich gegen das gleiche kantonale Urteil
1 sentenze11 visualizzazioniDie beiden Beschwerden richten sich gegen dasselbe Urteil des Verwaltungsgerichts
1 sentenze11 visualizzazioniDie beiden Beschwerden richten sich gegen denselben kantonalen Beschluss
1 sentenze9 visualizzazioniDie beiden Entscheide BGE 107 II 30
1 sentenze11 visualizzazioniDie beiden gegen das Nichteintreten bzw. gegen die Abweisung des Fristwiederherstellungsgesuches gerichteten Beschwerden sind zu vereinen. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 BGG ist zulässig
1 sentenze10 visualizzazioniDie beiden Gemeinden
1 sentenze9 visualizzazioniDie beiden Unterlegenen gelangten hierauf ans Verwaltungsgericht des Kantons Zürich
1 sentenze9 visualizzazioniDie beiden Verfahren 1B_612/2011
1 sentenzeDie beiden Verfahren 2C_203/2011
1 sentenzeDie Beistandschaft über die Arthur
1 sentenze8 visualizzazioniDie Beklagte hat mit dem Einverständnis von D.________ Gelder von den beiden Zürcher Konten abgebucht
1 sentenze11 visualizzazioniDie Beklagten 1
1 sentenze10 visualizzazioniDie Beklagten 1-3 erhoben separat Beschwerde in Zivilsachen (Verfahren 4A_375/2012)
1 sentenzeDie Beklagten 4
1 sentenze8 visualizzazioniDie Beklagten (Beschwerdeführer) erheben in beiden Verfahren Beschwerde in Zivilsachen mit den Begehren
1 sentenze10 visualizzazioniDie Beklagten (Beschwerdegegnerinnen) schlossen auf Abweisung der Beschwerde
1 sentenze10 visualizzazioniDie Beklagten wurden beim Kreisgericht Rorschach am 2. März 2010 vom Kläger 1 auf Zahlung von Fr. 83'640.--
1 sentenze10 visualizzazioniDie Belastungsgrenze gibt freilich nur dann eine zutreffende Information über das Kreditpotenzial wieder
1 sentenze11 visualizzazioniDie Berechnung anhand eines virtuellen Untergeschosses befand das Verwaltungsgericht für richtig. § 138 Abs. 1 PBG diene vor allem der Festlegung der Höhenlage des Hauptgebäudes. Stimme die Grundfläche des untersten Geschosses nicht mit derjenigen der Hauptbaute überein
1 sentenze9 visualizzazioniDie Berechnung der (linearen) Wertminderung stützt sich auf die Gesamtheit der Transaktionen über der gewählten Grundbelastung. Von den insgesamt verwendeten 1925 Transaktionsdaten wiesen immerhin 421 im Zeitpunkt der Transaktion eine Grundbelastung (Leq16) über 45 dB auf (vgl. Bericht Hedonisches Bewertungsmodell für fluglärmbelastete Renditeliegenschaften vom 24. September 2009 S. 15); bei 143 Transaktionen lag der Leq16 über 50 dB. Damit waren genügend Stichproben vorhanden
1 sentenze11 visualizzazioniDie beschränkten dinglichen Rechte
1 sentenze9 visualizzazioniDie Beschuldigten kamen einer Aufforderung der Staatsanwaltschaft vom 14. Januar 2011
1 sentenze8 visualizzazioniDie Beschwerde 5A_275/2011 wird abgewiesen
1 sentenzeDie Beschwerde 5A_276/2011 wird teilweise gutgeheissen
1 sentenzeDie Beschwerdeberechtigung der Gemeinde Oberglatt ist gestützt auf Art. 57 USG (SR 814.01)
1 sentenze10 visualizzazioniDie Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer (2C_879/2012) wird abgewiesen
1 sentenzeDie Beschwerde betreffend die Kantons-
1 sentenze13 visualizzazioniDie Beschwerde betreffend die Staats-
1 sentenze11 visualizzazioniDie Beschwerde betreffend die Staatssteuer wird abgewiesen
1 sentenze9 visualizzazioniDie Beschwerde der Beschwerdeführer 1
1 sentenze8 visualizzazioniDie Beschwerde der Beschwerdeführer 12
1 sentenze7 visualizzazioniDie Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 wird abgewiesen
1 sentenze10 visualizzazioniDie Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 wird teilweise gutgeheissen
1 sentenze10 visualizzazioniDie Beschwerde der Beschwerdeführerin 5 behandelte das Verwaltungsgericht indessen nur insofern
1 sentenze9 visualizzazioniDie Beschwerde der Verpächter gegen dieses Urteil wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 20. Januar 2012 ab
1 sentenze12 visualizzazioniDie Beschwerde des Beschwerdeführers 2 ist somit abzuweisen
1 sentenze10 visualizzazioniDie Beschwerde des Beschwerdeführers 2 wird abgewiesen
1 sentenze8 visualizzazioniDie Beschwerde des Gemeindeverbandes Bevölkerungsschutz
1 sentenze10 visualizzazioniDie Beschwerde enthält eine ausführliche Kritik des Beleuchtenden Berichts des Regierungsrats
1 sentenze11 visualizzazioniDie Beschwerde enthält mithin offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG)
1 sentenze9 visualizzazioniDie Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet
1 sentenze7 visualizzazioniDie Beschwerde erweist sich als offensichtlich unzulässig. Über sie kann im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG entschieden werden
1 sentenze9 visualizzazioniDie Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet
1 sentenze10 visualizzazioniDie Beschwerde erweist sich aufgrund der vorstehenden Erwägungen als begründet. Das angefochtene Urteil ist deshalb aufzuheben
1 sentenze12 visualizzazioniDie Beschwerde erweist sich damit als begründet. Die Beschwerdeführer haben zusammengefasst beantragt
1 sentenze12 visualizzazioniDie Beschwerde erweist sich damit als unzulässig. Sie kann dementsprechend auch keine aufschiebende Wirkung entfalten
1 sentenze10 visualizzazioniDie Beschwerde erweist sich damit gesamthaft als unbegründet
1 sentenze10 visualizzazioni