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Judges

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Die Beschwerde erweist sich danach auch im vorliegenden Punkt als unbehelflich
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Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet
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Die Beschwerde erweist sich demnach in allen Punkten als unbegründet. Sie ist daher abzuweisen
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Die Beschwerde erweist sich im Resultat somit als unbegründet
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Die Beschwerde erweist sich insgesamt als unbegründet
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Die Beschwerde erweist sich klarerweise als unzulässig. Es ist im Verfahren nach Art. 108 BGG auf sie nicht einzutreten
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Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als offensichtlich unbegründet
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Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet
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Die Beschwerde erweist sich somit in allen Punkten
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Die Beschwerdefrist steht indes gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG vom siebten Tag vor Ostern bis
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Die Beschwerdeführenden machen eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV geltend. Indem die Vorinstanz ihnen wie auch weiteren vorgeschlagenen Zeuginnen keine Gelegenheit gegeben habe
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Die Beschwerdeführenden machen geltend
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Die Beschwerdeführenden verfügten im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung über eine selbstbewohnte Liegenschaft in Österreich. Aus den eingereichten Unterlagen geht nicht hervor
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Die beschwerdeführende Partei
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Die Beschwerdeführer 1
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Die Beschwerdeführer 1-3 haben am kantonalen Verfahren teilgenommen
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Die Beschwerdeführer 1-3 haben der Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von je Fr. 900.--
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Die Beschwerdeführer 1-4 bestreiten für sich selber allesamt
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Die Beschwerdeführer 2
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Die Beschwerdeführer anerkennen im Ergebnis die Ausführungen des Obergerichts zur Abgrenzung zum öffentlichen Recht (vgl. E. 4.1 oben)
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Die Beschwerdeführer appellierten gegen das Urteil des Amtsgerichts. Sinngemäss beantragten sie dem Obergericht des Kantons Solothurn
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Die Beschwerdeführer argumentieren
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Die Beschwerdeführer äussern sich nicht explizit zu den Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 BGG. Aber auch aus der Kritik
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Die Beschwerdeführer äussern sich nicht zur zweiten Argumentationslinie des Verwaltungsgerichts
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Die Beschwerdeführer äussern sich sodann ausführlich zum Ablauf des vorliegenden Freihandverkaufs
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Die Beschwerdeführer beanstanden eine willkürliche Auslegung oder Anwendung dieser Bestimmung
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Die Beschwerdeführer beanstanden in beiden Beschwerdeschriften diverse Sachverhaltsfeststellungen der kantonalen Instanzen
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Die Beschwerdeführer beanstanden u.a. das kantonale Verfahren
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Die Beschwerdeführer beanstanden vor allem Verfahrensmängel. Sie machen geltend
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Die Beschwerdeführer beanstanden zunächst die Erwägungen des Verwaltungsgerichts zu Befristung. Die Baurekurskommission habe den Umstand
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Die Beschwerdeführer beantragen dem Bundesgericht mehrmals die Abnahme von Beweisen
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Die Beschwerdeführer beantragen dem Bundesgericht mit Beschwerde in Zivilsachen
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Die Beschwerdeführer beantragen dem Bundesgericht mit Beschwerde in Zivilsachen im Wesentlichen
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Die Beschwerdeführer beantragen dem Bundesgericht mit Beschwerde vom 14. September 2009 die Aufhebung des Beschlusses des Obergerichts vom 9. Juli 2009
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Die Beschwerdeführer beantragen dem Bundesgericht mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde
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Die Beschwerdeführer beantragen die Aufhebung des angefochtenen Entscheides. Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen
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Die Beschwerdeführer beantragen die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung. Sie begründen aber nicht
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Die Beschwerdeführer beantragen einen Augenschein. Sie legen nicht dar
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Die Beschwerdeführer beantragen eine öffentliche mündliche Verhandlung. Derartige Verhandlungen werden vor Bundesgericht nur in seltenen Ausnahmefällen durchgeführt (Urteil 2C_844/2009 vom 22. November 2010 E. 3.2.3 mit Hinweisen
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Die Beschwerdeführer beantragen in der Hauptsache die Aufhebung des Schiedsentscheids vom 30. Juni 2011 insgesamt. Indem der Einzelrichter jedoch mangels gültiger Vertretung auf die Schiedsklage der Beschwerdegegnerin 2 nicht eintrat (Dispositiv-Ziff. 1)
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Die Beschwerdeführer beantragen in Ziffer 3
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Die Beschwerdeführer beantragen mit Beschwerden in Zivilsachen vom 7. bzw. vom 16. März 2011
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Die Beschwerdeführer beantragen nur
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Die Beschwerdeführer beantragen schliesslich
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Die Beschwerdeführer beantragten
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Die Beschwerdeführer beantragten im Wesentlichen die Abweisung der Schiedsklage. Eventualiter beantragten sie widerklageweise
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Die Beschwerdeführer befürchten überdies eine Gefährdung der Grundwasserversorgung
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Die Beschwerdeführer befürchten weiter eine Beeinträchtigung der Altike
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Die Beschwerdeführer begnügen sich mit appellatorischer Kritik
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Die Beschwerdeführer begründen ihre Rüge der Unverhältnismässigkeit nur sehr partiell. Sie legen nicht dar
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