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Das Bundesgericht hat sich in der neueren Rechtsprechung unter dem Gesichtswinkel von Art. 16
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Das Bundesgericht hat sich mit dieser Frage am 22. Januar 2010 in einem soeben amtlich publizierten Urteil vertieft befasst (BGE 136 II 120 E. 3 S. 125 ff.). Gemäss den dortigen Ausführungen
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Das Bundesgericht hatte sich in einem ähnlich gelagerten Fall (Beschwerde des Schweizer Fernsehens gegen die Abweisung des Gesuchs um Durchführung eines Fernsehinterviews mit einer Anstaltsinsassin) näher mit der Informationsfreiheit auseinandergesetzt
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Das Bundesgericht hat wiederholt entschieden
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Das Bundesgericht hiess die Beschwerde am 3. März 2010 gut
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Das Bundesgericht hiess die Beschwerde am 4. Mai 2009 mit dem Urteil 1C_377/2008 wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs gut
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Das Bundesgericht hiess mit Urteil 2C_705/2011 vom 26. April 2012 die Beschwerde der Stadt Wädenswil gegen das Urteil vom 29. Juni 2011 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich
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Das Bundesgericht ist dagegen an den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt gebunden
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Das Bundesgericht kann diese Frage im vorliegenden Verfahren nicht abschliessend beurteilen
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Das Bundesgericht kann dies nur unter dem Blickwinkel des Willkürverbots überprüfen. Willkür liegt nach der Rechtsprechung nicht schon dann vor
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Das Bundesgericht kann die umstrittene Plangenehmigung im vorliegenden Verfahren nicht abschliessend beurteilen
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Das Bundesgericht kann nach Art. 107 Abs. 2 BGG bei Gutheissung der Beschwerde in der Sache selbst entscheiden. Die Anträge der Beschwerdeführer sind deshalb zulässig
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Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Soweit die Beschwerdeführer die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen beanstanden
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Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Soweit die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen beanstandet werden
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Das bundesgerichtliche Verfahren 5A_347/2012 wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben
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Das bundesgerichtliche Verfahren wird als erledigt abgeschrieben
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Das Bundesgericht liess die aufgeworfenen Fragen offen
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Das Bundesgericht lud das Bundesverwaltungsgericht nach Einholen einer Stellungnahme am 7. Oktober 2009 ein
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Das Bundesgericht prüft die Anwendung kommunalen
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Das Bundesgericht prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 134 V 45 E. 1 S. 46). Dabei ist im vorliegenden Fall zwischen dem Beschwerdeführer 1
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Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Grundrechten - einschliesslich die willkürliche Anwendung von kantonalem Recht - nicht von Amtes wegen
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Das Bundesgericht prüft die Zulässigkeit der bei ihm erhobenen Beschwerden von Amtes wegen
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Das Bundesgericht prüft die Zulässigkeit der Beschwerden von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.1 S. 251)
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Das Bundesgericht prüft die Zulässigkeit der Beschwerde von Amtes wegen
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Das Bundesgericht prüft die Zulässigkeit der Beschwerde von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG)
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Das Bundesgericht prüft die Zulässigkeit der Beschwerde von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 135 II 22 E. 1 S. 24 mit Hinweis)
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Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit bzw. die Zulässigkeit des Rechtsmittels von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG)
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Das Bundesgericht prüft sodann nur die Beschwerdegründe
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Das Bundesgerichtsgesetz enthält keine Vorschriften zum Parteiwechsel
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Das Bundesgericht teilte ihnen am 27. September 2011 mit
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Das Bundesgericht trat am 24. Juni 2010 auf die Beschwerde von A.________
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Das Bundesgericht trat mit Urteil 1C_24/2010 vom 24. Juni 2010 auf die von A.________
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Das Bundesgericht überprüft die Anwendung
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Das Bundesgericht überprüft seine Zuständigkeit bzw. die Zulässigkeit der ihm unterbreiteten Beschwerden von Amtes wegen
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Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen zur Beschwerde
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Das Bundesgericht verzichtet auf einen Schriftenwechsel
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Das Bundesgericht warf in seinem Entscheid die Frage auf
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Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG)
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Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen
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Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Mit Blick auf die Begründungspflicht des Beschwerdeführers (Art. 42 Abs. 1
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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Das Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen
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Das Bundesgesetz über die Raumplanung
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Das Bundesstrafgericht beantragt mit Stellungnahme vom 7. September 2009
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Das Bundesstrafgericht erwog
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Das Bundesstrafgericht hat auf weitere Bemerkungen ausdrücklich verzichtet; ebenso stillschweigend die Bundesanwaltschaft
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Das Bundesstrafgericht hat Gegenbemerkungen eingereicht
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Das Bundesstrafgericht verzichtet auf Vernehmlassung. Die Bundesanwaltschaft beantragt
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Das Bundesstrafgericht wies die Beschwerde am 14. Juli 2010 ab
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Das Bundesverwaltungsgericht als Aufsichtsbehörde beantragt in seiner Stellungnahme vom 20. August 2015
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