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Das angefochtene Urteil betrifft ein kantonal-rechtliches Verbot zum Schutz des Grundeigentums gegen Störungen (§ 225 ZPO/ZH)
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Das angefochtene Urteil der Justizkommission der strafrechtlichen Kammer des Obergerichts des Kantons Zug ist im Rahmen eines Strafverfahrens ergangen. Demnach fällt für die Anfechtung vor Bundesgericht die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. BGG in Betracht. Die Beschwerde ist nach Art. 92 Abs. 1 BGG zulässig. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten
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Das angefochtene Urteil der Vorinstanz ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid (Art. 86 Abs. 1 lit. d
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Das angefochtene Urteil des Obergerichts bildet insofern ein zulässiges Anfechtungsobjekt der Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72
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Das angefochtene Urteil des Obergerichts ist ein verfahrensabschliessender Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz im Sinne von Art. 75 Abs. 1
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Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts ist ein Entscheid einer letzten kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG). Das Urteil ist im Rahmen eines Baubeschwerdeverfahrens ergangen
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Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer Materie des öffentlichen Rechts
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Das angefochtene Urteil ist am 1. November 2011
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Das angefochtene Urteil ist kantonal letztinstanzlich (Art. 75 Abs. 1 BGG)
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Das Anliegen der Beschwerdeführer ist grundsätzlich berechtigt: Die streitige Planung bezweckt die Erhaltung
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Das ANU führt dazu in seiner Vernehmlassung aus
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Das Appellationsgericht
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Das Appellationsgericht beantragt die Beschwerdeabweisung. Die Staatsanwältin Franziska Frei verzichtet auf eine Vernehmlassung. In ihrer abschliessenden Stellungnahme vom 21. Juni 2011 halten die Beschwerdeführer an ihrer Beschwerde fest
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Das Arbeitsrecht bei Umstrukturierungen
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Das auch für das bundesgerichtliche Verfahren gestellte Gesuch um aufschiebende Wirkung wird mit dem vorliegenden instanzabschliessenden Urteil gegenstandslos
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Das Auflageprojekt Linthkanal lag vom 25. Oktober bis 23. November 2005 samt Umweltverträglichkeitsbericht
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Das Aufsichtsverfahren ist - besondere Umstände vorbehalten
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Das BAFU begrüsst die im Projekt vorgesehenen vorsorglichen Massnahmen zur Lärmminderung (lärmarmer Belag auf dem Allwetterplatz
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Das BAFU bestätigt in seiner Vernehmlassung
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Das BAFU führt hierzu aus
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Das BAFU hält in seiner Stellungnahme fest
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Das BAFU hat im Fall "Würenlos" die 18. BImSchV mit dem schweizerischen System der LSV in einen rechtlich relevanten Bezug gesetzt
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Das BAFU hat sich ebenfalls zur Angelegenheit vernehmen lassen
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Das BAFU ist der Auffassung
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Das BAFU kommt in seiner Vernehmlassung zum Ergebnis
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Das BAFU könne nicht jede Studie sofort kommentieren
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Das BAFU legt dar
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Das BAFU legt in seiner Vernehmlassung dar
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Das BAFU verneint in seiner Vernehmlassung eine Verletzung von Bundesrecht
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Das Bankkundengeheimnis (Art. 47 BankG
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Das Baubewilligungs-
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Das Baubewilligungsverfahren
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Das Baudepartement
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Das Baudepartement hiess den Rekurs der X.________ AG
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Das bäuerliche Bodenrecht
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Das Baugrundstück liegt gemäss geltender Bau-
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Das Bauinspektorat der Einwohnergemeinde Bern teilte dem Tiefbauamt mit Schreiben vom 2. Juli 2007 mit
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Das Bauprojekt umfasst den "Ersatz des Wintergartens beim Gästetrakt". Dieser Gästetrakt wird teils auch "Gästehaus" genannt
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Das Baurekursgericht hat die Baubewilligung mit folgenden Auflagen versehen:
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Das Baurekursgericht hatte beanstandet
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Das Baurekursgericht hielt in Erwägung 1.1 seines Entscheids fest
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Das Baurekursgericht verzichtet auf eine Stellungnahme zum Hauptantrag
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Das Bauvorhaben ist in der Landwirtschaftszone unstreitig nicht zonenkonform. Das AREG erteilte die Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 24c RPG. Diese Bestimmung ist jedoch - wie bereits die Regierung in ihrem Entscheid (E. 9 S. 14 f.) dargelegt hat - nicht anwendbar: Zum einen war der Antennenmast schon im Zeitpunkt seiner Errichtung zonenwidrig
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Das Bauvorhaben lag vom 27. November - 16. Dezember 2009 öffentlich auf. Gegen das Vorhaben erhoben unter anderen die Eheleute X.________ sowie Y.________ Einsprache. Mit Entscheid vom 28. April 2010 wies der Stadtrat Luzern die Einsprachen ab
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Das Bauvorhaben umfasst je einen lang gestreckten Gebäudekomplex entlang der Mühlebergstrasse (Länge ca. 80 m)
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Das Benutzungsmodell berücksichtigt jeweils Grossanlässe mit mehr als 800 Personen als maximal 18 seltene Ereignisse pro Jahr (gemäss § 5 Abs. 5 i.V. mit Ziff. 1.5 des Anhangs der 18. BImSchV) sowie überdurchschnittliche Nutzungstage einerseits (mit einer maximalen Anzahl an Meisterschaftsspielen)
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Das Berichtigungsgesuch wird gutgeheissen. In Ergänzung des Urteils des Bundesgerichts 1C_212/2009
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Das Beschwerdeverfahren Nr. 5A_233/2012 wird infolge Rückzuges der Beschwerde als gegenstandslos vom Protokoll abgeschrieben
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Das Betreibungsamt im schweizerischen Recht
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Das Betreibungsamt Oberland
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