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Das Bauvorhaben ist in der Landwirtschaftszone unstreitig nicht zonenkonform. Das AREG erteilte die Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 24c RPG. Diese Bestimmung ist jedoch - wie bereits die Regierung in ihrem Entscheid (E. 9 S. 14 f.) dargelegt hat - nicht anwendbar: Zum einen war der Antennenmast schon im Zeitpunkt seiner Errichtung zonenwidrig

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