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B.b Mit Entscheid vom 17. April 2008 wies das Verwaltungsgericht beide Beschwerden ab
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B.b Mit Schiedsurteil vom 30. Juni 2011 trat der Einzelschiedsrichter auf die Widerklage der Beschwerdeführer auf Begleichung der ausstehenden Honorare wegen ausgebliebener Einschreibegebühr nicht ein (Dispositiv-Ziff. 1). In der Sache hiess er die detaillierten Auskunftsbegehren der Beschwerdegegner mehrheitlich gut (Dispositiv-Ziff. 2 - 7)
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B.b Mit Schiedsurteil vom 30. Juni 2011 trat der Einzelschiedsrichter mangels gültiger Vertretung auf die Schiedsklage der Beschwerdegegnerin 2 nicht ein (Dispositiv-Ziff. 1). Auf die Widerklage der Beschwerdeführer auf Begleichung der ausstehenden Honorare trat er wegen ausgebliebener Einschreibegebühr ebenfalls nicht ein (Dispositiv-Ziff. 2). In der Sache hiess er die detaillierten Auskunftsbegehren der Beschwerdegegner mehrheitlich gut (Dispositiv-Ziff. 3 - 8)
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B.b Mit Schreiben vom 5. September 2007 hat die Beschwerdegegnerin 6 das Schiedsgericht darüber informiert
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B.b Mitte Oktober 2010 errichteten die Pächter auf dem Pachtgelände einen Wohncontainer. Dies veranlasste die Verpächter zu einer erneuten Kündigung des Pachtverhältnisses per 30. Oktober 2011
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B.b Mit Urteil vom 21. Juni 2012 hiess das Bezirksgericht Zofingen die Klage
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B.b Mit Urteil vom 6. Dezember 2011 wies das Obergericht des Kantons Zug die von den Beklagten gegen das kantonsgerichtliche Urteil eingelegte Berufung ab
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B.b Mit Urteil vom 7. März 2008 hiess das Bezirksgericht Steckborn die Klage teilweise gut
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B.b Mit Urteil vom 9. September 2008 hiess das Bundesgericht die von der Beschwerdegegnerin gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde in Zivilsachen teilweise gut
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B.b Mit Verfügung vom 26. November 2007 verpflichtete der Vorsitzende der II. Zivilkammer des Kantonsgerichts die Kläger 1
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B.b Parallel zu diesem Zivilverfahren gelangten die Beschwerdeführer am 24. November 2009 an die Flurkommission der Gemeinde A.________
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B.b. Par arrêt du 21 septembre 2021
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B.b. Par arrêt du 26 mars 2024
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B.b. Par arrêt du 5 juillet 2021
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B.b. Par arrêt du 7 juin 2021
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B.b. Par arrêt du 9 novembre 2022
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B.B.________ sowie A.C.________
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B.b Sowohl die Beschwerdeführerinnen als auch die Beschwerdegegner erhoben gegen dieses Urteil kantonale Berufung. Die Beschwerdeführerinnen stellten den Antrag
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B.b Zugleich erhoben die Genannten beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit den gleichen Anträgen (Verfahren 2C_928/2011). Mit Verfügung vom 18. November 2011 wurde das Verfahren bis zum Entscheid des Verwaltungsgerichts sistiert
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B.c Am 15. September 2009 erhoben der Schweizerische Hängegleiter-Verband
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B.c Am 22. Mai 2008 wurden A.X.________
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B.c Am 24. Januar 2011 wies das Bezirksgericht C.________ die Klage gegen die Erbengemeinschaft A.________ ab. Mit Urteil vom 19. September 2011 wies das Bezirksgericht auch die Klage gegen A.X.________
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B.c Am 27. Mai 2009 beschloss der Regierungsrat
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B.c Auf Empfehlung von U.________ beschloss die Vormundschaftsbehörde am 14. August 2008
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B.c C X.________ stellte am 8. Mai 2008 bei der Dienststelle Landwirtschaft
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B.c Dagegen gelangten die Beschwerdeführer mit Rekurs vom 17. September 2010 an das Obergericht des Kantons Zürich als obere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs-
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B.c Das Bezirksgericht Meilen wies den Antrag der Beschwerdegegnerin ab
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B.c Das Bundesgericht trat mit Urteil 1C_506/2010 vom 11. Januar 2011 auf die von A.________
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B.c Das Verwaltungsgericht wies mit Urteil vom 17. Januar 2012 die bei ihm erhobene Beschwerde ab
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B.C.________ die Aufhebung des Entscheids des Regierungsrats vom 16. Februar 2011. Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau wies die Beschwerde mit Urteil vom 27. April 2012 ab
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B.c Die Beschwerdeführerin 2 veröffentlichte eine Berichtigung auf der Website
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B.c Die ESTV beschloss mit (je separat eröffneten) Entscheiden vom 20. Dezember 2006
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B.c Die Gesuchsteller beschwerten sich daraufhin beim Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn
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B.c Die NML Capital Ltd
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B.c Die Rekurskammer des Strafgerichts vereinigte beide Verfahren. In ihrem Entscheid vom 14. Juli 2009 erwog sie
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B.C.________ Einsprache
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B.c Gegen den Rekursentscheid erhob B.________ in seinem Namen
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B.c Gegen dieses Urteil erhoben sowohl die Kläger als auch der Beklagte Berufung an das Obergericht des Kantons Aargau. Die Kläger stellten mit separater Eingabe auch ein Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege
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B.________ (ci-après: la locataire
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B.________ (ci-après: la travailleuse
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B.________ (ci-après: l'employée
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B.________ (ci-après: l'employeuse
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B.c In seinen Erwägungen hielt das Obergericht fest
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B.c Invoquant
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B.c. Lors de l'audience du 7 février 2020
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B.c. Lors de son audition
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B.c Mit Beschluss vom 3. März 2011 bestätigte das Obergericht des Kantons Zürich im ersten Verfahren das Urteil des Mietgerichts vom 23. September 2010
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B.c Mit Urteil vom 12. Februar 2010 wies das Bezirksgericht die Klage der Beschwerdeführer insbesondere hinsichtlich der Ziff. 1 der Rechtsbegehren ab beziehungsweise trat auf die Abänderung des Eventualantrages anlässlich der Hauptverhandlung nicht ein. Es auferlegte den Beschwerdeführern die Gerichtskosten von Fr. 800.--
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B.c. Par arrêt 4A_376/2021 du 7 janvier 2022
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B.c. Par arrêt du 22 décembre 2021
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