B.b Mit Schiedsurteil vom 30. Juni 2011 trat der Einzelschiedsrichter mangels gültiger Vertretung auf die Schiedsklage der Beschwerdegegnerin 2 nicht ein (Dispositiv-Ziff. 1). Auf die Widerklage der Beschwerdeführer auf Begleichung der ausstehenden Honorare trat er wegen ausgebliebener Einschreibegebühr ebenfalls nicht ein (Dispositiv-Ziff. 2). In der Sache hiess er die detaillierten Auskunftsbegehren der Beschwerdegegner mehrheitlich gut (Dispositiv-Ziff. 3 - 8)