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B.b Mit Schiedsurteil vom 30. Juni 2011 trat der Einzelschiedsrichter auf die Widerklage der Beschwerdeführer auf Begleichung der ausstehenden Honorare wegen ausgebliebener Einschreibegebühr nicht ein (Dispositiv-Ziff. 1). In der Sache hiess er die detaillierten Auskunftsbegehren der Beschwerdegegner mehrheitlich gut (Dispositiv-Ziff. 2 - 7)

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Jan 23, 12

Schiedsgerichtsbarkeit

4A 526/2011/First Civil Law Division/Arbitration·DE·14 min·1
Partial dismissal