B.b Mit Schiedsurteil vom 30. Juni 2011 trat der Einzelschiedsrichter auf die Widerklage der Beschwerdeführer auf Begleichung der ausstehenden Honorare wegen ausgebliebener Einschreibegebühr nicht ein (Dispositiv-Ziff. 1). In der Sache hiess er die detaillierten Auskunftsbegehren der Beschwerdegegner mehrheitlich gut (Dispositiv-Ziff. 2 - 7)