Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_119/2025
Urteil vom 2. April 2026
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Métral,
Gerichtsschreiber Grünenfelder.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dieter Studer,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva),
Rechtsabteilung,
Fluhmattstrasse 1, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (Invalidenrente, Invalideneinkommen),
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 18. Dezember 2024
(VV.2023.197).
Sachverhalt
A.
A.________, geboren 1972, arbeitete bei der B.________ AG in der Zeitungszustellung und war dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 20. Juli 2021 stürzte sie bei dieser Tätigkeit in einen offenen Schacht und zog sich Knochenbrüche am linken Fuss zu (undislozierte Os cuneiforme-Fraktur I dorsal, gering dislozierte Fraktur am Os metatarsale II). Diese wurden im Spital C.________ konservativ behandelt. Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung, Taggeld). Ende Dezember 2022 veranlasste sie eine kreisärztliche Untersuchung (Bericht vom 22. Dezember 2022), woraufhin sie ihre (Taggeld-) Leistungen per Ende Januar 2023 einstellte. Mit Verfügung vom 24. Januar 2023 sprach die Suva A.________ eine Integritätsentschädigung von 7,5 % zu, verneinte jedoch einen Rentenanspruch, da keine erhebliche unfallbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit vorliege. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 13. Oktober 2023 fest.
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde der A.________ wies das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 18. Dezember 2024 ab.
C.
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Entscheids sei ihr ab 1. Februar 2023 eine Rente gemäss Unfallversicherungsgesetz (UVG) von mindestens 10 % zuzusprechen.
Das Bundesgericht holt die vorinstanzlichen Akten ein. Einen Schriftenwechsel führt es nicht durch.
Erwägungen
1.
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 147 I 73 E. 2.1; 145 V 304 E. 1.1; je mit Hinweis).
1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG ).
2.
Das kantonale Gericht hat die massgeblichen Bestimmungen und Grundsätze über die Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers bei Unfällen (Art. 6 Abs. 1 UVG in Verbindung mit Art. 4 ATSG) sowie den Anspruch auf Heilbehandlung, Taggeld und Invalidenrente (Art. 10 Abs. 1, 16 Abs. 1 und Art. 18 Abs. 1 UVG) zutreffend dargelegt. Korrekt wiedergegeben hat die Vorinstanz alsdann die Rechtsprechung betreffend den Beweiswert medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3), insbesondere was die Angaben versicherungsinterner Ärzte anbelangt (BGE 145 V 97 E. 8.5; 142 V 58 E. 5.1; je mit Hinweisen). Richtig sind schliesslich auch die Ausführungen im Zusammenhang mit dem Einkommensvergleich (Art. 16 ATSG) und hinsichtlich des bei der Festlegung des Invalideneinkommens auf höchstens 25 % zu veranschlagenden Abzugs vom Tabellenlohn (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2; 126 V 75). Darauf wird verwiesen.
3.
3.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die vorinstanzliche Verneinung eines Rentenanspruchs aus Sicht des Bundesrechts standhält.
Nicht im Streit liegt demgegenüber das vom kantonalen Gericht auf Fr. 60'956.60 festgelegte Valideneinkommen. Ebenso von keiner Seite in Abrede gestellt wird, dass beim Invalideneinkommen die vom Bundesamt für Statistik (BFS) für das Jahr 2020 herausgegebene Schweizerische Lohnstrukturerhebung (nachfolgend: LSE; TA1_tirage_skill_level, Kompetenzniveau 1, Total, Frauen) zur Anwendung kommt.
3.2. Die Vorinstanz hat der versicherungsinternen Beurteilung der Dr. med. D.________, Fachärztin für Chirurgie, vom 22. Dezember 2022 Beweiskraft beigemessen. Demnach sei der Beschwerdeführerin eine angepasste, wechselbelastende Tätigkeit in voller Präsenz zumutbar. In Bezug auf das Invalideneinkommen erkannte das kantonale Gericht, es bestehe kein Anlass für einen Abzug vom Tabellenlohn. So seien vor allem weder anhand des ärztlichen Belastungsprofils noch in der fehlenden Ausbildung und Berufserfahrung entsprechende Anhaltspunkte zu erblicken. Demzufolge entfalle eine Kürzung des gestützt auf die LSE 2020 (Kompetenzniveau 1, Total, Frauen) festzulegenden Invalideneinkommens. Dieses betrage indexiert und unter Einbezug der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit Fr. 55'220.60 (Teuerung berücksichtigt für das 2. Quartal 2023) respektive Fr. 55'183.60 (Indexierung gemäss Nominallohnentwicklung für das gesamte Jahr 2023). In beiden Varianten ergebe sich aus der Gegenüberstellung mit dem Valideneinkommen (Fr. 60'956.50) kein rentenbegründender Invaliditätsgrad.
4.
4.1. Was die Beschwerdeführerin - soweit überhaupt hinreichend substanziiert (vgl. E. 1.1 hiervor) - gegen die Beweiskraft der versicherungsinternen Beurteilung vom 22. Dezember 2022 vorbringt, verfängt nicht. Als unbegründet erweist sich insbesondere ihre Rüge, die beurteilende Ärztin Dr. med. D.________ habe das Zumutbarkeitsprofil nicht in abschliessender Kenntnis des medizinischen Sachverhalts festgelegt. Soweit in der Beschwerde diesbezüglich einzig geltend gemacht wird, im Magnetic resonance imaging (MRI) vom 14. September 2022 sei unter anderem ein Split der Peroneus brevis Sehne inframalleolär festgestellt worden, bezog Dr. med. D.________ die entsprechende Beurteilung und somit auch diesen Befund entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin sehr wohl und explizit mit ein ("[...] gemäss Beurteilung, die heute eingesehen wurde [...]"). Der Umstand allein, dass die entsprechende Bildgebung selber der beurteilenden Kreisärztin offenbar (noch) nicht zur Verfügung stand, ändert daran nichts. Wenn die Beschwerdeführerin ergänzend auf eine medizinische (Internet-) Publikation hinweist und geltend macht, demnach würden solche Verletzungen "häufig" durch ein Umknicktrauma des Sprunggelenks verursacht, ist ebenso wenig erkennbar, inwiefern sie daraus etwas zu ihren Gunsten ableiten will.
4.2. Nachdem die Beschwerdeführerin in diesem Kontext nichts weiter vorbringt und kein offensichtlicher Rechtsmangel vorliegt (vgl. E. 1.1 hiervor), kann ohne Weiteres auf die Beurteilung der Dr. med. D.________ vom 22. Dezember 2022 abgestellt werden.
5.
5.1. Abgesehen davon richtet sich die Beschwerde allein gegen den vorinstanzlichen Verzicht auf einen Abzug vom Tabellenlohn (betreffend die Qualifikation als frei überprüfbare Rechtsfrage vgl. BGE 148 V 174 E. 6.5). Die Beschwerdeführerin sieht Bundesrecht schon dadurch verletzt, dass nach der seit 1. Januar 2022 in Kraft stehenden Neuerung im Invalidenversicherungsrecht das hypothetische Invalideneinkommen bereits pauschal um 10 % zu kürzen sei. Das Bundesgericht habe im Urteil 8C_91/2024 vom 11. November 2024 denn auch implizit erwähnt, dieser Abzug von 10 % gemäss aArt. 26bis Abs. 3 IVV gelte (auch) im Bereich der Unfallversicherung, sofern eine Leistungsminderung von mindestens 50 % vorliege.
5.2. Das Bundesgericht hat sich in der Tat eingehend zu aArt. 26bis Abs. 3 IVV (in der vom 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2023 geltenden Fassung) geäussert. Mit BGE 150 V 410 ordnete es die damit beabsichtigte abschliessende Regelung des Abzugs vom Tabellenlohn als gesetzeswidrig ein. Daher ist, soweit aufgrund der gegebenen Fallumstände nach Berücksichtigung der vom Verordnungsgeber geregelten Korrekturinstrumente Bedarf an weitergehender Korrektur besteht, nach wie vor ergänzend auf die bisherigen Rechtsprechungsgrundsätze zum Abzug vom Tabellenlohn zurückzugreifen (E. 10.6). Beim "Teilzeitabzug" gemäss aArt. 26bis Abs. 3 IVV handelt es sich um eine Reduktion des Tabellenlohnes, welche lediglich bei noch verbleibender Restarbeitsfähigkeit im Teilzeitpensum Platz greift. Der Abzug wird bei einer Leistungsminderung von mindestens 50 % gewährt (E. 9.4.3 und 9.5.3.6.1; vgl. auch Urteil 8C_491/2024 vom 15. April 2025 E. 4.4.2.1).
5.3. Es kann offenbleiben, ob diese Rechtsprechung für das Unfallversicherungsrecht gleichermassen zur Anwendung kommt. Denn dessen ungeachtet fehlt es bei der Beschwerdeführerin - worauf sie letztlich auch selber hinweist - gemäss beweiskräftiger (vgl. E. 4.1 hiervor) Beurteilung vom 22. Dezember 2022 ohnehin an einer bloss teilzeitlich zumutbaren Verweistätigkeit. Folglich fällt ein entsprechender Abzug zum Vornherein ausser Betracht.
5.4.
5.4.1. Hinsichtlich der weiteren in diesem Zusammenhang geltend gemachten Faktoren erwog die Vorinstanz ausgehend von den Angaben der Dr. med. D.________, aufgrund der unfallbedingten Fussbeschwerden sei nicht zu erwarten, dass die angestammte Tätigkeit wieder im früheren Pensum ausgeübt werden könne. In voller Präsenz zumutbar sei hingegen eine wechselbelastende Tätigkeit ("leicht bis sehr selten mittelschwer") ohne Laufen auf unebenem Gelände, ohne repetitives Bergauf- und Bergablaufen, ohne repetitives Treppensteigen, ohne Zwangshaltungen wie Kauern, Kriechen oder Hocken mit überwiegend sitzendem Anteil.
5.4.2. Das medizinische Anforderungs- und Belastungsprofil stellt praxisgemäss eine zum zeitlich zumutbaren Arbeitspensum hinzutretende qualitative oder quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit dar. Dadurch wird in erster Linie das Spektrum der erwerblichen Tätigkeiten (weiter) eingegrenzt, welche unter Berücksichtigung der Fähigkeiten, Ausbildung und Berufserfahrung der versicherten Person realistischerweise noch ausgeübt werden können. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob mit Bezug auf eine konkret in Betracht fallende Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage verglichen mit einem gesunden Mitbewerber nur bei Inkaufnahme einer Lohneinbusse reale Chancen für eine Anstellung bestehen. Lediglich wenn auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt unter Berücksichtigung solcher Einschränkungen, die personen- oder arbeitsplatzbezogen sein können, kein genügend breites Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten mehr besteht, rechtfertigt sich allenfalls ein (zusätzlicher) Abzug vom Tabellenlohn (Urteil 8C_48/2021 vom 20. Mai 2021 E. 4.3.3). An dieser Voraussetzung ist mit Blick auf BGE 150 V 141 weiterhin festzuhalten (vgl. Urteile 8C_359/2024 vom 20. Dezember 2024 E. 4.3.1; 8C_91/2024 vom 11. November 2024 E. 5.3).
5.4.3. Weshalb solches im konkreten Fall angesichts des vom kantonalen Gericht festgestellten Belastungsprofils zutreffen soll, zeigt sich anhand der in der Beschwerde vorgebrachten Rügen nicht. Zu wiederholen bleibt zunächst mit der Vorinstanz, dass der Tabellenlohn im Kompetenzniveau1 eine Vielzahl leichter Tätigkeiten umfasst, weshalb dieser Umstand allein noch keinen Abzug zu begründen vermag. Gleichermassen zu Recht als nicht abzugsrelevant qualifiziert hat das kantonale Gericht die in der Beschwerde erneut geltend gemachte fehlende Berufserfahrung (vgl. vorinstanzliche Erwägung 5.4). Dem ist nichts beizufügen. Inwiefern die Beschwerdeführerin darüber hinaus aufgrund ihres Alters ("Zum Zeitpunkt des Unfalls 491 /2 Jahre [...]") einen relevanten erwerbsmässigen Nachteil zu gewärtigen haben müsste, ist nicht ersichtlich und wird in der Beschwerde auch nicht (substanziiert) dargelegt. Der unfallkausal verminderten Belastbarkeit und den benötigten Erholungszeiten - soweit medizinisch belegt - wurde sodann im Rahmen der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit genügend Rechnung getragen. Dass die Vorinstanz die leidensbedingten Einschränkungen nicht noch zusätzlich mit einer Reduktion des Tabellenlohnes berücksichtigt hat, ist nicht zu beanstanden (vgl. BGE 148 V 174 E. 6.3; Urteil 8C_509/2022 vom 10. Mai 2023 E. 6.2). Ein Anhaltspunkt für einen darüber hinaus durch den Unfall vom Juli 2021 deutlich erhöhten Pausenbedarf auch in angepasster Tätigkeit, welcher ein besonderes Entgegenkommen eines potenziellen Arbeitgebers erfordern würde, ist anhand des Belastbarkeitsprofils ebenso wenig auszumachen. Im Übrigen belässt es die Beschwerdeführerin beim Hinweis, sie sei durch ihr "vergleichsweise tiefes" Valideneinkommen als Zustellerin und den von der Vorinstanz ohne Tabellenlohnabzug veranschlagten Invalideneinkommen doppelt benachteiligt. Nachdem der Beschwerde aber darüber hinaus, etwa hinsichtlich einer allfälligen Parallelisierung der Vergleichseinkommen (vgl. BGE 148 V 174 E. 6.4 mit Hinweis), nichts Näheres zu entnehmen ist, erübrigen sich Weiterungen zu diesem Punkt (vgl. E. 1.1 hiervor). Auch in Anbetracht der sonstigen Vorbringen erweist sich der vorinstanzliche Verzicht auf einen Abzug vom Tabellenlohn unter Berücksichtigung der konkreten Umstände als bundesrechtskonform.
5.5. Damit bleibt es beim vorinstanzlich ermittelten Invalideneinkommen von Fr. 55'220.60 respektive Fr. 55'183.60 (vgl. E. 3.2 hiervor). Aus dem Vergleich mit dem Valideneinkommen von Fr. 60'956.50 ergibt sich der im angefochtenen Urteil korrekt ermittelte Invaliditätsgrad von (gerundet) 9 %. Damit ist, wie die Vorinstanz zu Recht erkannte, keine anspruchserhebliche Invalidität (vgl. Art. 18 Abs. 1 UVG) und folglich auch kein Rentenanspruch ausgewiesen. Die Beschwerde ist unbegründet.
6.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 2. April 2026
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Der Gerichtsschreiber: Grünenfelder