Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_878/2025
Urteil vom 29. Juli 2026
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Felten, als präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin Wohlhauser,
Bundesrichter Glassey,
Gerichtsschreiberin Vonschallen.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Advokat Daniel Albietz,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Fälschung amtlicher Wertzeichen; Sachverhaltsirrtum
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, vom 24. September 2025 (SST.2025.178).
Sachverhalt
A.
In Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg erklärte das Obergericht des Kantons Aargau A.________ am 3. September 2024 der Fälschung amtlicher Wertzeichen schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 70.-- und zu einer Busse von Fr. 300.-- bzw 5 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung. Die sichergestellte Vignette wurde eingezogen.
B.
Das Bundesgericht hob auf Beschwerde von A.________ hin am 25. Juni 2025 das Urteil des Obergerichts auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung zurück (Verfahren 6B_863/2024).
C.
Das Obergericht fasste am 24. September 2025 ein neues Urteil und sprach A.________ abermals der Fälschung amtlicher Wertzeichen schuldig. Es verurteilte ihn wiederum zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 70.-- und zu einer Busse von Fr. 300.-- bzw. 5 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung. Die sichergestellte Vignette zog es ein.
D.
A.________ erhebt erneut Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht und beantragt, das Urteil des Obergerichts vom 24. September 2025 sei vollumfänglich aufzuheben. Die Sache sei (abermals) zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen, verbunden mit der Anweisung, den Beschwerdeführer kostenlos von Schuld und Strafe freizusprechen und die Kosten- und Entschädigungsfolgen entsprechend zu regeln.
E.
Die Staatsanwaltschaft und das Obergericht verzichteten unter Verweis auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde.
Erwägungen
1.
1.1. Die Beschwerde in Strafsachen ist in erster Linie ein reformatorisches Rechtsmittel (Art. 107 Abs. 2 BGG). Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag in der Sache enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Aufhebungsanträge oder Anträge auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur neuen Entscheidung allein genügen nicht, ausser wenn das Bundesgericht im Falle der Gutheissung der Beschwerde ohnehin nicht reformatorisch entscheiden könnte (BGE 137 II 313 E. 1.3; 136 V 131 E. 1.2; 134 III 379 E. 1.3 mit Hinweis). Allerdings reicht ein Begehren ohne Antrag in der Sache aus, wenn sich aus der Begründung zweifelsfrei ergibt, was mit der Beschwerde angestrebt wird (BGE 137 II 313 E. 1.3; Urteile 6B_946/2024 vom 16. Juni 2026 E. 1.1; 6B_687/2024 vom 12. September 2025 E. 2.1; 6B_681/2024 vom 15. Januar 2025 E. 1; je mit Hinweisen).
1.2. Der Beschwerdeführer stellt einzig einen kassatorischen Antrag. Aus den in der Beschwerdebegründung zur Aufhebung und Rückweisung gestellten Anträgen lässt sich jedoch zweifelsfrei schliessen, dass er einen Freispruch anstrebt. Damit erweist sich die Beschwerde trotz mangelhaft formulierten Anträgen als zulässig.
2.
2.1. Der Beschwerdeführer rügt wiederum eine Verletzung des Anklagegrundsatzes nach Art. 9 StPO bezüglich des subjektiven Tatbestands sowie eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren nach Art. 6 EMRK und des Willkürverbots nach Art. 9 BV aufgrund einer tendenziösen und suggestiven Fragestellung anlässlich der Berufungsverhandlung.
2.2. Mit diesen Rügen befasste sich das Bundesgericht bereits mit Urteil 6B_863/2024. Es verneinte eine Verletzung des Anklagegrundsatzes unter Hinweis darauf, dass die Staatsanwaltschaft den Anforderungen an die Umschreibung des Vorsatzes nachgekommen sei. Die dem Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Urteil angelastete Manipulation der abgefallenen Vignette zur Wiederverwendung sei von der Darstellung im Strafbefehl mit umfasst (ebenda E. 1.4). Überdies trat das Bundesgericht auf die Rüge der tendenziösen und suggestiven Fragestellung durch die Vorinstanz im Rahmen einer Willkürprüfung nicht ein, da die formellen Anforderungen an die Beschwerdebegründung nicht erfüllt waren (ebenda E. 3.4.2). Mit diesen Vorbringen muss sich das Bundesgericht nicht erneut befassen, da das angefochtene Urteil stets nur im Sinne der Erwägungen des bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids kassiert wird (Urteil 6B_200/2026 vom 15. Juni 2026 E. 1.5.1, zur Publikation vorgesehen, mit Hinweisen). Auf diese Rügen ist somit nicht einzutreten.
3.
3.1. Der Beschwerdeführer beanstandet des Weiteren den Schuldspruch wegen Fälschung amtlicher Wertzeichen im Sinne von Art. 245 Ziff. 1 StGB in subjektiver Hinsicht.
3.2.
3.2.1. In subjektiver Hinsicht verlangt der Straftatbestand von Art. 245 StGB Vorsatz. Der Täter muss sich bewusst sein, ein amtliches Wertzeichen zu fälschen oder zu verfälschen (Abs. 1) oder das entwertete Wertzeichen als Gültiges zu verwenden (Abs. 2). Ausserdem muss der Täter in der Absicht handeln, die verfälschte oder entwertete Vignette als echte oder intakte zu verwenden (BGE 141 IV 336 E. 2.4.2 mit Hinweis).
3.2.2. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB; Eventualvorsatz). Nach der Rechtsprechung ist Eventualvorsatz gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs bzw. die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt und sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; 137 IV 1 E. 4.2.3; je mit Hinweisen).
Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft eine innere Tatsache und ist damit Tatfrage. Als solche prüft sie das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür. Rechtsfrage ist hingegen, ob gestützt auf die festgestellten Tatsachen Fahrlässigkeit, Eventualvorsatz oder direkter Vorsatz gegeben ist (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1 mit Hinweisen). Da sich insoweit Tat- und Rechtsfragen teilweise überschneiden können, hat das Sachgericht die in diesem Zusammenhang relevanten Tatsachen möglichst erschöpfend darzustellen, damit erkennbar wird, aus welchen Umständen es auf Eventualvorsatz geschlossen hat. Das Bundesgericht überprüft die richtige Bewertung der tatsächlichen Umstände im Hinblick auf den Rechtsbegriff des Eventualvorsatzes nach ständiger Praxis mit einer gewissen Zurückhaltung (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1 mit Hinweisen).
3.3. Hinsichtlich des subjektiven Tatbestands gibt die Vorinstanz die verschiedenen Aussagen des Beschwerdeführers im Verlauf des Strafverfahrens wieder und schliesst entgegen dessen Aussagen, der Beschwerdeführer habe als langjähriger Autofahrer gewusst, dass eine Autobahnvignette durch Abziehen des Trägerpapiers und Aufkleben [an der Windschutzscheibe] anzubringen sei. Es sei auch davon auszugehen, dass einem durchschnittlichen Autofahrer, mithin auch dem Beschwerdeführer, bewusst sei, dass eine abgelöste Klebevignette nicht einfach wieder - durch nicht vorgesehene Manipulationen an dieser - an einem Fahrzeug angebracht werden dürfe. Dies dürfe einerseits aufgrund der medialen Berichterstattung und andererseits aufgrund der Beschaffenheit der Vignette, welche sich nur schwer von der Scheibe wieder ablösen lasse, und dadurch aufgrund ihrer Prägung regelmässig zerstört werde, als bekannt vorausgesetzt werden. Gegenteilige Aussagen des Beschwerdeführers seien als reine Schutzbehauptungen zu qualifizieren.
Die Vorinstanz stellt zudem fest, dass ein Sachverhalts- oder Rechtsirrtum ausgeschlossen sei. Dem Beschwerdeführer sei auch bekannt gewesen, dass es sich bei der Autobahnvignette um ein amtliches Wertzeichen handle, das so beschaffen sei, dass es sich, einmal an der Windschutzscheibe angebracht, nur noch sehr schwer bzw. nicht ohne Zerstörung lösen lasse. Durch das Anbringen der Folie habe der Beschwerdeführer gerade diese Eigenschaft der Klebevignette verhindert. Laut den Angaben des Zollbeamten habe sich die Vignette am Fahrzeug des Beschwerdeführers ohne Probleme von Hand lösen lassen. Dabei sei sie nicht - wie üblich und vom Hersteller beabsichtigt - zerrissen. Der Beschwerdeführer habe durch das Anbringen der Folie gewusst oder zumindest damit gerechnet, dass die Vignette bei erneutem Ablösen nicht kaputt gehe. Bei der an der Vignette angebrachten Folie habe es sich nicht, wie vom Beschwerdeführer behauptet, um eine doppelseitig klebende Folie gehandelt, sondern um eine einseitig klebende Folie, die nur am Rand - ausserhalb der Vignette - ein wenig mit der Autoscheibe in Berührung gekommen sei. Dem Beschwerdeführer sei nach der Parallelwertung in der Laiensphäre bewusst gewesen bzw. er habe zumindest damit rechnen müssen, dass solche Manipulationen als Fälschung oder Verfälschung eines amtlichen Wertzeichens oder als den Anschein geben eines noch gültigen Zeichens, das effektiv entwertet sei, einzustufen sei.
Hinsichtlich des Vorsatzes könne der Beschwerdeführer aus den Angaben der Zollbeamten, wonach eine sich von selbst abgelöste Vignette umtauschbar sei, nichts ableiten. Diese Information sei dem Beschwerdeführer nämlich erst nach der Tat mitgeteilt worden und könne somit seinen Willen und sein Wollen bei der Tat nicht beeinflusst haben. Auch könne der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten, indem er angegeben habe, die Anweisung auf dem Trägerpapier der Vignette, wonach jede Art der Anbringung, z.B. mittels Klebestoff, Folie, Fettstiften usw. verboten und eine vom Fahrzeug entfernte Vignette nicht mehr gültig sei, noch nie gelesen zu haben. Denn die bewusste Nichtkenntnis eines Sachverhalts - wie der leicht zu Kenntnis zu nehmenden Instruktion auf dem Trägerpapier der Vignette - sei nicht als Sachverhaltsirrtum im Sinne von Art. 13 StGB einzustufen.
3.4. Entgegen der Rüge des Beschwerdeführers kommt die Vorinstanz den Anforderungen an die Beschwerdebegründung nach Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG mit diesen Ausführungen nach. Der vorinstanzliche Entscheid zeigt hinreichend klar auf, auf welchem festgestellten Sachverhalt und wie nachfolgend dargelegt auch auf welchen rechtlichen Überlegungen er beruht (vgl. hierzu BGE 141 IV 244 E. 1.2.1 mit Hinweisen). Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers musste die Vorinstanz auch keine Feststellungen zu einer Vorteilsabsicht treffen. Denn eine solche verlangt der Straftatbestand nach Art. 245 StGB gerade nicht (vgl. E. 3.2 oben).
3.5. Hingegen ist die Rüge des Beschwerdeführers soweit begründet, als dass die Vorinstanz im zweiten Berufungsverfahren hinsichtlich des objektiven Tatbestands von einem anderen Sachverhalt ausgeht als im ersten Verfahren.
Im Fall eines bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids hat die mit der neuen Entscheidung befasste Instanz ihrem Urteil die rechtliche Beurteilung, mit der die Rückweisung begründet wird, zugrunde zu legen. Jene bindet auch das Bundesgericht, falls ihm die Sache erneut unterbreitet wird. Aufgrund dieser Bindungswirkung ist es den erneut mit der Sache befassten Gerichten wie auch den Parteien verwehrt, der Überprüfung einen anderen als den bisherigen Sachverhalt - abgesehen von allenfalls zulässigen Noven - zugrunde zu legen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind. Die neue Entscheidung der kantonalen Instanz ist somit auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1; 135 III 334 E. 2; Urteile 6B_166/2026 vom 19. Juni 2026 E. 1.1; 7B_85/2023 vom 24. März 2026 E. 2.4).
Insofern war es der Vorinstanz verwehrt, den Sachverhalt betreffend den objektiven Tatbestand neu zu überprüfen und hinsichtlich der Fälschungshandlung - ein- oder doppelseitig klebende Folie - einen anderen Sachverhalt als im ersten Verfahren als erwiesen zu erachten. Der Rückweisungsentscheid im Verfahren 6B_863/2024 hob den ersten Berufungsentscheid der Vorinstanz lediglich hinsichtlich der Beurteilung des subjektiven Tatbestands und der Überprüfung eines Sachverhalts- oder Verbotsirrtums auf. Hinsichtlich des objektiven Tatbestands legte das Bundesgericht in seinem Rückweisungsurteil vom 25. Juni 2025 den Sachverhalt verbindlich fest. Demnach brachte der Beschwerdeführer die fast vollständig von selbst von der Frontscheibe gelöste Vignette wieder zuerst mittels Anbringung einer doppelseitigen Klebefolie und anschliessend mit einem "Permanent-Kleber" am selben Fahrzeug wieder an (ebenda E. 2.4).
4.
4.1. Strittig ist letztlich, ob der Beschwerdeführer sich in einem vorsatzausschliessenden Sachverhaltsirrtum nach Art. 13 StGB befand, als er die sich selbst losgelöste - und dadurch entwertete Autobahnvignette - wieder an der Frontscheibe desselben Fahrzeugs anbrachte und diese damit weiterhin als echtes Wertzeichen nutzte.
4.2.
4.2.1. Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zu seinen Gunsten nach dem Sachverhalt, den er sich vorgestellt hat (Art. 13 Abs. 1 StGB). Hätte der Täter den Irrtum bei pflichtgemässer Vorsicht vermeiden können, so ist er wegen Fahrlässigkeit strafbar, wenn die fahrlässige Begehung der Tat mit Strafe bedroht ist (Art. 13 Abs. 2 StGB). Einem Sachverhaltsirrtum unterliegt, wer von einem Merkmal eines Straftatbestands keine oder eine falsche Vorstellung hat. In diesem Fall fehlt dem Irrenden der Vorsatz zur Erfüllung der fraglichen Strafnorm (BGE 147 IV 193 E. 1.4.1; 129 IV 238 E. 3.1; je mit Hinweisen). Bewusste Nichtkenntnis eines Sachverhaltes ist indes nicht als Sachverhaltsirrtum im Sinne von Art. 13 StGB zu behandeln (vgl. BGE 135 IV 12 E. 2.3.1 f.; Urteile 6B_564/2022 vom 22. Januar 2025 E. 5.3; 6B_1091/2022 vom 13. November 2023 E. 2.4; 6B_910/2019 und 6B_1076/2019 vom 15. Juni 2020 E. 2.2.4.4).
Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm und ob er sich in einem Irrtum befand, betrifft sogenannte innere Tatsachen und ist folglich Tatfrage (BGE 141 IV 369 E. 6.3; 137 IV 1 E. 4.2.3; je mit Hinweisen).
4.2.2. Als Sachverhaltsirrtum im Sinne von Art. 13 StGB gilt nicht nur der Irrtum über beschreibende (deskriptive) Merkmale, sondern auch die falsche Vorstellung über Tatbestandsmerkmale rechtlicher (normativer) Natur (BGE 129 IV 238 E. 3.2; Urteile 6B_263/2024 vom 19. September 2025 E. 2.3; 6B_1120/2018 vom 28. Februar 2019 E. 3.4.3; 6B_804/2018 vom 4. Dezember 2018 E. 3.1.1; je mit Hinweisen). Wer etwa verkennt, dass eine Sache fremd ist, erliegt einem Sachverhaltsirrtum i.S.v. Art. 13 StGB und kann den Vorsatz der Veruntreuung nicht haben (BGE 129 IV 238 E. 3.2; Urteile 6B_263/2024 vom 19. September 2025 E. 2.3; 6B_187/2016 vom 17. Juni 2016 E. 3.2; je mit Hinweisen).
4.3. Die Vorinstanz verneint einen Sachverhaltsirrtum, da es sich bei der für jedermann leicht erkennbaren Instruktion auf dem Trägerpapier der Vignette um eine bewusste Nichtkenntnis des Sachverhalts handle, die nicht als Sachverhaltsirrtum einzustufen sei. Auch ein Verbotsirrtum scheide aus, da sich dieser mit Kenntnisnahme der Instruktionen auf dem Trägerpapier der Vignette hätte vermeiden lassen.
4.4. Wie das Bundesgericht bereits im Rückweisungsurteil vom 25. Juni 2025 festgehalten hat, handelt es sich vorliegend nicht um einen der typischen Fälle, bei denen der Täter die Autobahnvignette vor dem ersten Ankleben mithilfe einer Folie, eines Fettstifts o. dgl. derart manipuliert, um sie mehrfach verwenden zu können. Gemäss dem vorinstanzlich verbindlich festgestellten Sachverhalt (vgl. Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ) fiel die Vignette nach korrekter Anbringung und ohne weiteres Zutun von der Frontscheibe ab (ebenda E. 3.6). Aus den im vorinstanzlichen Urteil wiedergegebenen Aussagen des Beschwerdeführers geht hervor, dass er während des gesamten Verfahrens konstant angegeben hat, die Vignette nicht manipuliert zu haben. Es sei ihm nicht bewusst gewesen, dass er mit seiner Handlung gegen das Gesetz verstossen habe. Er habe einzig die Vignette dauerhaft an seinem Fahrzeug anbringen wollen. Er wisse, dass die Klebevignetten nicht an weiteren Fahrzeugen angebracht werden dürfen (vgl. angefochtenes Urteil E. 2.1.1 - 2.1.3, S. 8 f.).
Somit irrte der Beschwerdeführer hinsichtlich der Entwertung der abgefallenen, aber nicht zerstörten Klebevignette, mithin eines Tatbestandsmerkmals normativer Natur. Ihm war durchaus bewusst, dass die Manipulation einer Klebevignette zur Mehrfachverwendung strafbar ist. Er verkannte jedoch, dass die Klebevignette in dem Moment entwertet wurde, als sie sich das erste Mal selbständig und ohne Beschädigung von der Frontscheibe löste, und somit kein gültiges Wertzeichen mehr darstellte. Indem die Vorinstanz jedoch aufgrund der medialen Berichterstattung, die notabene die typischen Fälle der Manipulation der Klebevignette vor dem ersten Anbringen an die Frontscheibe mit der Absicht der möglichen Mehrfachverwendung an verschiedenen Fahrzeugen betrifft, die Aussagen des Beschwerdeführers ohne weitere Beweiswürdigung als reine Schutzbehauptungen qualifiziert, verfällt sie in Willkür. Vielmehr hätte sie aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers, wonach er die selbstständig abgefallene Vignette nicht als entwertet betrachtet habe, einen Sachverhaltsirrtum bejahen müssen. Unerheblich ist vorliegend, ob ein solcher vermeidbar gewesen wäre, da der Tatbestand von Art. 245 StGB die Fahrlässigkeit nicht erfasst (vgl. Art. 13 Abs. 2 StGB). Durch die Verneinung eines Sachverhaltsirrtums verletzte die Vorinstanz Bundesrecht.
4.5. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist, und der Beschwerdeführer ist der Fälschung amtlicher Wertzeichen gemäss Art. 245 Ziff. 1 StGB freizusprechen. Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Ausgangsgemäss sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG). Dem Beschwerdeführer ist eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 1 und Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Das angefochtene Urteil wird insoweit abgeändert, als der Beschwerdeführer wegen der Fälschung amtlicher Wertzeichen gemäss Art. 245 Ziff. 1 StGB freigesprochen wird. Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des kantonalen Verfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Der Kanton Aargau hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. Juli 2026
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: von Felten
Die Gerichtsschreiberin: Vonschallen