Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_166/2026
Urteil vom 19. Juni 2026
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Felten, als präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Rüedi,
Bundesrichter Glassey,
Gerichtsschreiber Matt.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Pierre André Rosselet,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Landesverweisung; Entschädigung der amtlichen Verteidigung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 3. Dezember 2025 (SB250296-O/U/bs).
Sachverhalt
A.
Am 8. Juli 2024 verurteilte das Obergericht des Kantons Zürich A.________ zweitinstanzlich wegen sexueller Handlungen mit Kindern zu 180 Tagessätzen Geldstrafe bedingt und verwies ihn für fünf Jahre des Landes, wobei es auf die Ausschreibung im SIS verzichtete. Ausserdem ordnete es die Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils an.
Das Bundesgericht hiess die dagegen gerichtete Beschwerde in Strafsachen von A.________ am 20. Mai 2025 (6B_912/2024) gut und hob die Anordnung einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils auf. In Bezug auf die Landesverweisung wies es die Sache zu weiteren Abklärungen hinsichtlich der Gefährdung des Beschwerdeführers in der Heimat aufgrund seiner Homosexualität an das Obergericht zurück. Dieses führte am 3. Dezember 2025 eine zweite Berufungsverhandlung durch und ordnete mit ergänzender Begründung wiederum eine Landesverweisung von fünf Jahren an.
B.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, von einer Landesverweisung sei abzusehen. Eventualiter sei die Sache an die Staatsanwaltschaft, subeventualiter an das Obergericht zu weiteren Abklärungen bezüglich der Gefährdung des Beschwerdeführers in Honduras aufgrund seiner Homosexualität zurückzuweisen.
Erwägungen
1.
1.1. Im Fall eines bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids hat die mit der neuen Entscheidung befasste Instanz ihrem Urteil die rechtliche Beurteilung, mit der die Rückweisung begründet wird, zugrunde zu legen. Jene bindet auch das Bundesgericht, falls ihm die Sache erneut unterbreitet wird. Aufgrund dieser Bindungswirkung ist es den erneut mit der Sache befassten Gerichten wie auch den Parteien verwehrt, der Überprüfung einen anderen als den bisherigen Sachverhalt - abgesehen von allenfalls zulässigen Noven - zugrunde zu legen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind. Die neue Entscheidung der kantonalen Instanz ist somit auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1; 135 III 334 E. 2; Urteil 7B_85/2023 vom 24. März 2026 E. 2.4).
1.2. Streitig ist vorliegend nur noch die Landesverweisung und in diesem Zusammenhang einzig, ob davon aufgrund einer konkreten Gefährdung des Beschwerdeführers an Leib und Leben infolge seiner Homosexualität abzusehen ist. Nicht neuerlich einzugehen ist dagegen auf Rügen, soweit sie die Schwere der Anlasstat, das öffentliche Interesse an einer Wegweisung sowie die soziale, gesellschaftliche und wirtschaftliche Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz betreffen. Diesbezüglich hat das Bundesgericht in seinem Rückweisungsurteil vom 20. Mai 2025 (6B_912/2024 E. 1.3.1) verbindlich festgestellt, dass der Beschwerdeführer eine schwere Straftat begangen hat und dass keine über das normale Mass hinausgehende Verwurzelung in der Schweiz sowie keine unter den Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK fallende Beziehung vorliegen. Ferner hat das Bundesgericht die Darstellung des Beschwerdeführers verworfen, wonach er oder seine Familie aufgrund seiner Homosexualität durch Angehörige seines damaligen Opfers an Leib und Leben gefährdet wären (Urteil 6B_912/2024 E. 1.3.2). Darauf ist - unter Vorbehalt zulässiger Noven (Art. 99 Abs. 1 BGG) - nicht neuerlich einzugehen.
2.
2.1. Die Vorinstanz verneint eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers in Honduras aufgrund seiner Homosexualität.
2.1.1. Zwar seien Informationen von Botschaften erfahrungsgemäss kein Garant für die Zuverlässigkeit, da solche Auskünfte nicht zum Kernbereich der Aufgaben einer diplomatischen Vertretung gehörten. Jedoch könne etwa der Internetplattform Equaldex entnommen werden, dass Homosexualität in Honduras seit 1899 legal sei; was für die Schweiz erst seit 1942 mit der Einführung des Strafgesetzbuches zutreffe. Im dortigen aktuellen LGBT-Equality-Index, zuletzt besucht am 3. Dezember 2025, belege Honduras von weltweit 197 Ländern Platz 82, in unmittelbarer Nähe von Staaten wie Lettland, Serbien, Kosovo, Ukraine und Ungarn. Ähnliches könne aus einer Liste der Länder nach LGBT-Toleranz und -Rechten auf der Internet-Plattform Wikipedia geschlossen werden: Honduras belege betreffend LGBT-Toleranz im Jahr 2019 von 167 Ländern den 49. Platz, gegenüber dem Vergleichsjahr 2009 mit einer der international stärksten Verbesserungsraten (um 24 Plätze) und noch vor Staaten wie Zypern, Japan, Griechenland und Israel.
Dies müsse genügen, um die Behauptung des Beschwerdeführers zu verwerfen, wonach er in der Heimat aufgrund seiner sexuellen Orientierung einer im internationalen Vergleich übermässigen Diskriminierung ausgesetzt sei, die einer wegweisungsrechtlich relevanten individuellen Gefährdung gleichkäme. Bei den zitierten Quellen handle es sich um zwei - mutmasslich - objektiv verfasste Studien, die ein grundsätzlich anderes Bild zeigten als die von der Verteidigung zitierten und eingereichten Berichte von diversen Interessensgruppen.
2.1.2. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer selbst in seiner Befragung nicht geltend gemacht, dass er aufgrund seiner Homosexualität in der Heimat konkret gefährdet wäre. Vielmehr habe er bloss erklärt, Honduras sei ein katholisches Land und man könne dort nicht so frei sein bzw. müsse sich (aufgrund seiner Homosexualität) verstecken. Dass er sich in der Schweiz wie zu Hause und frei fühle, stelle hingegen keinen Grund für ein Absehen von der Landesverweisung dar. Darauf angesprochen, weshalb er nicht nach Spanien gehen könne, habe der Beschwerdeführer in der zweiten Berufungsverhandlung geantwortet, er sei in Spanien nicht verwurzelt und habe dort keine Familie. Er würde die Schweiz und alles, was sie ihm geboten habe, verlassen. Aus dieser Antwort ergebe sich nicht, dass der Beschwerdeführer nicht nach Spanien zurückkehren könnte. Dafür seien auch keine objektiven Gründe erkennbar. So sei etwa darauf hinzuweisen, dass der Bruder des Beschwerdeführers einen spanischen Pass besitze und er selbst schon mehrere Jahre dort gelebt habe. Letzteres habe die Vorinstanz bereits im vom Bundesgericht aufgehobenen Entscheid insofern zu Gunsten des Beschwerdeführers berücksichtigt, als sie auf die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS verzichtet habe.
Insgesamt sei ein schwerer persönlicher Härtefall nach wie vor zu verneinen und der Beschwerdeführer sei des Landes zu verweisen. Die Dauer der Landesverweisung sei auf das gesetzliche Minimum von fünf Jahren festzusetzen.
2.2. Die Beschwerde ist unbegründet.
2.2.1. Die Vorinstanz zeigt unter Verweis auf zwei allgemein zugängliche Quellen überzeugend auf, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Homosexualität in Honduras nicht in einer Weise gefährdet oder in seiner Lebensgestaltung beeinträchtigt wäre, dass dies einen schweren persönlichen Härtefall begründen würde. Demnach ist ein Leben in Honduras unter dem Gesichtspunkt der Homosexualität im Wesentlichen genauso gut möglich wie in mehreren Ländern Ost- und Südosteuropas, wie Lettland, Serbien, Kosovo, Ukraine Ungarn, Zypern, Griechenland und Israel. Der Beschwerdeführer weist diese vorinstanzliche Feststellung nicht als unzutreffend, geschweige denn als willkürlich aus. Dies gilt auch mit Blick auf die Tatsache, dass sich die Vorinstanz auf nicht-staatliche Quellen wie Wikipedia stützt. Es schadet daher nicht, dass das Bundesgericht - überwiegend im Zusammenhang mit medizinischen Beurteilungen im Sozialversicherungsrecht - erwogen hat, dass Wikipedia-Einträge keine verlässlichen, eine fachliche Beurteilung ersetzende Entscheidgrundlagen darstellen (Urteile 8C_520/2019 vom 5. Dezember 2019 E. 4.3; 8C_169/2018 vom 31. August 2018, E. 6.3; 9C_583/2017 vom 3. Mai 2018 E. 3.2.1; 5A_623/2016 vom 24. Mai 2017 E. 3.3.1; je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer zeigt auch nicht auf, dass die von der Vorinstanz zitierten Daten offensichtlich falsch oder veraltet und ein Abstellen darauf geradezu willkürlich wären. Soweit er eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs rügt, indem die Vorinstanz ohne Vorankündigung auf einen Wikipedia-Eintrag abstellte, ist ihm entgegen zu halten, dass er sich gleichwohl einlässlich damit auseinandersetzen und seine Rügen vor Bundesgericht hinreichend vortragen konnte. Es kann offen bleiben, ob die Vorinstanz damit sein rechtliches Gehör verletzt hat.
Das vorstehend Gesagte gilt gleichermassen für die zweite von der Vorinstanz angerufene Quelle, Equaldex. Auch dabei handelt es sich zwar um eine von einem Privaten ins Leben gerufene kollaborative Wissensdatenbank. Diese visualisiert LGBTQ+-Rechte weltweit durch Daten, Karten und Zeitleisten, wobei die Inhalte von tausenden Freiwilligen beigesteuert werden. Die Quelle bildet somit eine taugliche, ausgewogene Basis für die Beurteilung der Situation homosexueller Personen in Honduras. Dies umso mehr, als die Daten offenbar durch Berichte der Öffentlichkeit verifizierbar sind und zumindest teilweise vom Flüchtlingshilfswerk der Vereinten Nationen UNHCR stammen. Die Vorinstanz kommt unter den gegebenen Umständen ihrer Untersuchungspflicht (vgl. Rückweisungsurteil E. 1.3.2) in genügender Weise nach.
2.2.2. Am vorstehend Gesagten ändert nichts, dass der Beschwerdeführer geltend macht, es bestehe in Honduras trotz des gesetzlich garantierten Schutzes vor Diskriminierung - gemäss der von der Vorinstanz genannten Quelle Equaldex - insbesondere für Trans-Personen nach wie vor ein Festnahmerisiko unter vage formulierten Polizeigesetzen, um "Störungen der Ruhe, öffentlichen Moral und Sitte" sowie "Vagabundentum" zu verhindern und, dass LGBTIQ+-Personen hiervon überproportional betroffen seien.
Damit - und anderweitig - begründet der Beschwerdeführer keine hinreichend konkrete Gefährdung von unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung in Honduras aufgrund seiner Homosexualität. Dies gilt insbesondere, soweit er auf die im Verfahren eingereichten Unterlagen und die angeblich besondere Gefahrensituation in seinem Heimatdorf verweist und ebenso für den Hinweis auf die Verfolgung von Journalisten sowie Menschenrechtsverteidigern. Damit weist der Beschwerdeführer die Feststellungen der Vorinstanz nicht als willkürlich aus. Die Vorinstanz weist im Übrigen zutreffend darauf hin, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Befragung gar keine Gefährdung geltend machte. Er brachte nur vor, dass Honduras ein katholisches Land sei und sich Homosexuelle dort nicht so frei bewegen könnten wie etwa in der Schweiz. Dies mag zutreffen, begründet aber keinen schweren persönlichen Härtefall. Diese Sachlage dürfte gleichermassen für zahlreiche Länder Ost- und Südeuropas gelten. Die Vorinstanz verneint mithin objektive Gründe, die unter dem Aspekt der Homosexualität des Beschwerdeführers gegen eine Landesverweisung sprechen, überzeugend.
2.2.3. Im Übrigen hat die Vorinstanz dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz bei ihrer Interessenabwägung Rechnung getragen, indem sie auf die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS verzichtete. Der Beschwerdeführer begründet nicht, weshalb ihm eine Ausreise nach Spanien unmöglich oder unzumutbar sein soll. Dies ist auch nicht ersichtlich, zumal er bereits während Jahren dort lebte und offenbar sein Bruder die spanische Staatsangehörigkeit besitzt (vgl. oben E. 2.1.2).
2.3. Nach dem Gesagten ist die Anordnung der Landesverweisung mit Bundes- und Konventionsrecht vereinbar sowie verhältnismässig. Diesbezüglich ist im Übrigen auf das Rückweisungsurteil (dort E. 1.3.1) zu verweisen und es steht fest, dass das öffentliche Interesse an der Landesverweisung erheblich wiegt und der Beschwerdeführer, abgesehen von der geltend gemachten Gefährdung aufgrund seiner Homosexualität, keine Gründe für einen Verbleib anführen kann. Damit hat es sein Bewenden. Die Dauer der Landesverweisung beanstandet der Beschwerdeführer nicht. Darauf ist nicht einzugehen.
3.
Der Beschwerdeführer ficht schliesslich die Höhe der amtlichen Entschädigung für das zweite Berufungsverfahren an. Er macht geltend, dem amtlichen Vertreter seien Fr. 5'950.--, anstatt der von der Vorinstanz zugesprochenen pauschal Fr. 2'000.-- zu vergüten.
Wie es sich damit verhält, muss offen bleiben. Der Beschwerdeführer ist zu dieser Rüge nicht befugt (vgl. Art. 135 Abs. 3 StPO; Urteil 6B_619/2024 vom 16. April 2026 E. 1 und 2). Er hat insoweit kein schutzwürdiges Interesse an der Beschwerde. Darauf ist nicht einzutreten.
4.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von Fr. 3'000.--.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. Juni 2026
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: von Felten
Der Gerichtsschreiber: Matt