Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_200/2026
Urteil vom 15. Juni 2026
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Muschietti, Präsident,
Bundesrichterin Wohlhauser,
Bundesrichter Guidon,
Bundesrichter Glassey,
nebenamtliche Bundesrichterin Marti-Schreier,
Gerichtsschreiberin Unseld.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Advokat Dr. Christian von Wartburg,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Strafzumessung (versuchte vorsätzliche Tötung),
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
des Kantons Solothurn, Strafkammer, vom 16. Dezember 2025 (STBER.2024.97).
Sachverhalt
A.
Das Amtsgericht von Bucheggberg-Wasseramt verurteilte A.________ am 25. Februar 2022 wegen versuchter vorsätzlicher Tötung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren. Von einer Landesverweisung sah es ab. Zudem verpflichtete es A.________, B.________ Schadenersatz von Fr. 1'345.40 und eine Genugtuung von Fr. 8'000.--, je zzgl. Zins, zu bezahlen. Für den Schadenersatz verwies es B.________ im Mehrbetrag auf den Zivilweg. Weiter erklärte es A.________ gegenüber B.________ für allfälligen aus und im Zusammenhang mit der Straftat noch anfallenden Schaden bei einer Haftungsquote von 100 % dem Grundsatz nach für ersatzpflichtig.
Gegen das Urteil erhob A.________ Berufung, während die Staatsanwaltschaft und B.________ die Anschlussberufung erklärten.
B.
Das Obergericht des Kantons Solothurn bestätigte am 18. August 2023 den erstinstanzlichen Schuldspruch. Es erhöhte die Freiheitsstrafe auf 7
1 /2 Jahre. Zudem ordnete es eine zehnjährige Landesverweisung sowie die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) an. B.________ sprach es eine Genugtuung von Fr. 10'000.-- zu. Im Übrigen bestätigte es das erstinstanzliche Urteil im Zivilpunkt, soweit angefochten.
C.
Das Bundesgericht hiess die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde in Strafsachen am 30. Oktober 2024 teilweise gut und wies sie im Übrigen ab, soweit es darauf eintrat. Es hob das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 18. August 2023 teilweise auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (Urteil 6B_1272/2023 vom 30. Oktober 2024, teilweise publ. in: BGE 151 I 248).
D.
Das Obergericht des Kantons Solothurn sprach A.________ am 16. Dezember 2025 erneut der versuchten vorsätzlichen Tötung schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 7
1 /2 Jahren. Auf die Anordnung einer Landesverweisung verzichtete es.
E.
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das Urteil vom 16. Dezember 2025 sei aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung der Frage der Strafzumessung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese sei anzuweisen, die Strafe auf drei Jahre, davon die Hälfte mit bedingtem Vollzug, zu reduzieren. A.________ ersucht um unentgeltliche Rechtspflege.
Erwägungen
1.
1.1. Der Beschwerdeführer rügt zusammengefasst, mit dem bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid 6B_1272/2023 vom 30. Oktober 2024 sei über die Höhe der Freiheitsstrafe nicht rechtskräftig entschieden worden, ansonsten er in den zwei Jahren längst zum Strafantritt aufgeboten worden wäre. Die Vorinstanz habe ihn im angefochtenen Entscheid denn auch erneut zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und sich im Dispositiv ihres Entscheids nicht auf die Landesverweisung beschränkt. Hinzu komme, dass beim Thema Landesverweisung regelmässig von einem Sanktionenpaket gesprochen werde. Greife das Bundesgericht in dieses Sanktionenpaket ein, müsse im neuen Berufungsentscheid das gesamte Sanktionenpaket im Lichte der zu diesem Zeitpunkt geltenden Gesamtsituation neu beurteilt werden. Die Vorinstanz hätte bei der Neubeurteilung daher auch die Strafzumessung konkret und umfassend prüfen, sich mit den neuen Aspekten der persönlichen Verhältnisse befassen und den langen Zeitablauf sowie den von ihm erlittenen weiteren dramatischen persönlichen Schicksalsschlag - sein im Jahr 1997 geborener Sohn sei am 17. August 2024 vollkommen unerwartet an einem Herzversagen verstorben - berücksichtigen müssen. Sie gehe zu Unrecht davon aus, der Wegfall der Landesverweisung wiege bei der Strafzumessung die längere Verfahrensdauer und den schweren Schicksalsschlag auf. Anders als noch im ersten Berufungsurteil dürfe ihm aktuell zudem keine Bagatellisierung seiner Tat mehr vorgeworfen werden, da die angeblich nur geringe Reue und Einsicht gemäss dem neu eingeholten Gutachten mit psychischen Abwehrmechanismen erklärbar sei und nicht bedeute, dass er die Tat bagatellisiere.
1.2. Die Vorinstanz erwägt, das Bundesgericht habe in E. 5.9 des Urteils 6B_1272/2023 vom 30. Oktober 2024 klar und deutlich festgehalten, inwiefern das Berufungsurteil aufzuheben und was im Neubeurteilungsverfahren zu behandeln sei. Das Urteil lasse keine weitergehende Neubeurteilung zu. Die Strafzumessung sei durch die Verteidigung im Verfahren vor Bundesgericht nicht gerügt worden und sei damit gar nicht Gegenstand des bundesgerichtlichen Entscheides. Eine Rüge, die vor Bundesgericht nicht vorgebracht worden sei, könne nicht im Neubeurteilungsverfahren erhoben werden (angefochtenes Urteil E. 4.3 S. 10). Selbst wenn die Strafzumessung im engen Rahmen der persönlichen Verhältnisse erneut Prozessgegenstand bilden würde, erwiese sich die mit Urteil vom 18. August 2023 ausgesprochene Strafe weiterhin als verhältnismässig, dies einerseits in Anbetracht des nun erfolgenden Verzichts auf eine Landesverweisung und andererseits aufgrund der weiteren zwei Jahre, die das Verfahren in Anspruch genommen habe, sowie der Schicksalsschläge, die den Beschwerdeführer seither ereilt hätten (angefochtenes Urteil E. 4.4 S. 10).
1.3.
1.3.1. Im Berufungsverfahren gilt die Dispositionsmaxime (vgl. Art. 404 StPO; BGE 147 IV 93 E. 1.5.2; Urteile 6B_827/2025 vom 13. März 2026 E. 2.3.2; 6B_140/2025 vom 20. November 2025 E. 2.1). Die beschuldigte Person kann das erstinstanzliche Urteil gemäss Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO nur teilweise anfechten. Soweit die Einschränkung der Berufung in der Berufungserklärung auf einzelne Punkte eindeutig und der Grundsatz der Untrennbarkeit oder inneren Einheit nicht verletzt ist, muss die Einschränkung durch das Berufungsgericht respektiert werden (BGE 147 IV 93 E. 1.5.2; Urteil 6B_687/2024 und 6B_698/2024 vom 12. September 2025 E. 3.3.1, zur Publikation vorgesehen). Eine spätere Ausdehnung der Berufung ist ausgeschlossen (Urteil 6B_687/2024 und 6B_698/2024 vom 12. September 2025 E. 3.3.1 mit Hinweisen, zur Publikation vorgesehen). Die nicht angefochtenen Urteilspunkte werden - unter dem Vorbehalt von Art. 404 Abs. 2 StPO - rechtskräftig (BGE 148 IV 89 E. 4.3; 147 IV 167 E. 1.2; Urteil 6B_687/2024 und 6B_698/2024 vom 12. September 2025 E. 3.3.1, zur Publikation vorgesehen; je mit Hinweisen). Bilden bei einer teilweisen Berufung lediglich die Nebenfolgen, wozu nebst den therapeutischen Massnahmen (Art. 56 ff. StGB), dem Tätigkeitsverbot (Art. 67 ff. StGB) und der Einziehung (Art. 69 ff. StGB) etc. auch die Landesverweisung (Art. 66a ff. StGB) zählt (vgl. zur Rechtsnatur der Landesverweisung: BGE 151 IV 249 E. 5.3.4), oder die Kosten- und Entschädigungsfolgen Gegenstand des Berufungsverfahrens, erwächst das erstinstanzliche Urteil im Schuld- und Strafpunkt mit dem unbenutzten Ablauf der Rechtsmittelfrist in Rechtskraft (vgl. Art. 437 Abs. 1 lit. a StPO). Damit werden allfällige unbedingt ausgesprochene Freiheitsstrafen (vgl. dazu auch Art. 439 Abs. 3 StPO) sowie unbedingte Geldstrafen und Bussen grundsätzlich sofort, d.h. noch vor dem rechtskräftigen Abschluss des Berufungsverfahrens in den Nebenpunkten, vollstreckbar.
1.3.2. Gegen das Berufungsurteil ist die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht zulässig (Art. 80 Abs. 1 BGG). Dieses ist an die Begehren der Parteien gebunden (vgl. Art. 107 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde in Strafsachen hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 Abs. 1 BGG). Ihr kommt von Gesetzes wegen nur dann aufschiebende Wirkung zu, wenn sie sich gegen eine unbedingte Freiheitsstrafe, eine freiheitsentziehende Massnahme (vgl. Art. 103 Abs. 2 lit. b BGG) oder eine Landesverweisung (in analoger Anwendung von Art. 103 Abs. 2 lit. b BGG; Urteile 6B_734/2025 vom 14. April 2026 E. 1; 6B_224/2022 vom 16. Juni 2022 E. 1 mit Hinweis) richtet. Eine nicht angefochtene unbedingte Freiheitsstrafe, freiheitsentziehende Massnahme oder Landesverweisung ist vollstreckbar, da die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 103 Abs. 2 lit. b BGG nur "im Umfang der Begehren" aufschiebende Wirkung hat.
1.3.3. Nicht einheitlich beantwortet wurde in der bisherigen Rechtsprechung die Frage der formellen Rechtskraft von Berufungsurteilen. Gemäss Art. 437 Abs. 3 StPO werden Entscheide, gegen die kein Rechtsmittel nach diesem Gesetz, d.h. der StPO, zulässig ist, mit ihrer Ausfällung rechtskräftig. Die Rechtsprechung folgerte daraus sowie der Natur der Beschwerde in Strafsachen als ausserordentliches Rechtsmittel (vgl. dazu etwa BGE 145 IV 137 E. 2.8 mit Hinweisen) verschiedentlich, die Beschwerde in Strafsachen wirke sich nicht auf die formelle Rechtskraft des kantonalen Erkenntnisses aus, sondern schiebe in den in Art. 103 BGG geregelten Fällen allein dessen Vollstreckbarkeit auf (vgl. Urteile 6B_664/2014 vom 22. Februar 2018 E. 9.5.2; 6B_811/2010 vom 23. August 2012 E. 1; 6B_440/2008 vom 11. November 2008 E. 3.3; betreffend je die altrechtliche Verjährung; siehe auch Urteile 5A_263/2020 vom 6. Juli 2020 E. 4.3; und 6B_135/2012 vom 18. April 2012 E. 1.6). Dies steht in einem gewissen Widerspruch zur Bedeutung der formellen Rechtskraft, mit welcher in der Regel die - wenn auch nicht absolute - Unabänderlichkeit des Entscheids und die Beendigung des Verfahrenslaufes in der betreffenden Angelegenheit zum Ausdruck gebracht wird (vgl. dazu etwa THOMAS SPRENGER, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung / Jugendstrafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 4 f. zu Art. 437 StPO), wovon bei einer beim Bundesgericht hängigen Beschwerde in Strafsachen mit möglicher aufschiebender Wirkung von Gesetzes wegen (vgl. Art. 103 Abs. 2 lit. b BGG), in deren Rahmen das Bundesgericht die Anwendung von Bundesrecht von Amtes wegen sowie mit voller Kognition prüft (Art. 95 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 BGG), nicht ausgegangen werden kann. In seiner neueren Rechtsprechung vertritt das Bundesgericht mit Verweis auf Art. 61 BGG daher mehrheitlich die Auffassung, die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht gegen ein Urteil der Berufungsinstanz hindere den Eintritt der Rechtskraft des angefochtenen Entscheids. Sei ein Beschwerdeverfahren am Bundesgericht hängig, erwachse das kantonale Urteil erst mit einer Abweisung der Beschwerde in Strafsachen durch das Bundesgericht in Rechtskraft (BGE 144 IV 35 E. 2.3.2; Urteile 7B_1275/2025 vom 3. März 2026 E. 3.5; 6B_144/2022 vom 6. April 2022 E. 3.3; 1B_58/2014 vom 15. April 2014 E. 3.1; 6B_440/2012 vom 14. Dezember 2012 E. 2. 3.2; siehe dazu auch die zivilrechtliche Rechtsprechung BGE 146 III 284 E. 2.3 sowie Urteil 5A_90/2025 vom 16. Oktober 2025 E. 2.4.2.3 f., zur Publikation vorgesehen, welche für den Zeitpunkt der formellen Rechtskraft darauf abstellt, ob der Beschwerde an das Bundesgericht in Anwendung von Art. 103 Abs. 2 lit. a BGG aufschiebende Wirkung zukommt).
1.4.
1.4.1. Entscheidend für die sich hier stellende Frage, ob bzw. in welchem Umfang die Strafzumessung im zweiten Berufungsverfahren noch einer Neubeurteilung zugänglich war, ist die Tragweite des bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids. Diesbezüglich entschied das Bundesgericht im BGE 122 I 250 unter der altrechtlichen Bestimmung von Art. 66 Abs. 1 OG, die kantonale Instanz, an die eine Sache zurückgewiesen werde, habe der neuen Entscheidung die rechtliche Beurteilung zugrunde zu legen, mit der die Rückweisung begründet worden sei. Der Umstand, dass sich das Bundesgericht gemäss der vorwiegend kassatorischen Funktion der staatsrechtlichen Beschwerde im Urteilsdispositiv mit der Aufhebung des fehlerhaften Urteils begnüge, ändere nichts daran, dass die Urteilsmotive von der kantonalen Instanz zu beachten seien (BGE, a.a.O., E. 2). Es sei auf die materielle Tragweite des bundesgerichtlichen Urteils abzustellen und folglich danach zu fragen, ob damit der kantonale Entscheid insgesamt oder nur teilweise aufgehoben worden sei. Ergebe sich aus der Urteilsbegründung, dass es sich materiell um eine Teilaufhebung handle, gelte das kantonale Urteil im Übrigen als bestätigt und könne die mit dieser Bestätigung beschwerte Partei ihr eigenes Rechtsmittel nicht mehr zu Ungunsten der Gegenpartei zurückziehen (BGE, a.a.O., E. 2b). An dieser Rechtsprechung, wonach anhand der materiellen Tragweite des bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids zu prüfen war, ob das ursprüngliche kantonale Urteil insgesamt oder nur teilweise aufgehoben wurde, hielt die strafrechtliche Rechtsprechung zunächst auch nach Inkrafttreten des BGG fest (vgl. Urteile 6B_921/2017 vom 29. April 2019 E. 1.2; 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 6.2, nicht publ. in: BGE 143 IV 214; 6B_372/2011 vom 12. Juli 2011 E. 1.3.2).
1.4.2. Im Urteil 6B_16/2016 vom 28. Dezember 2016 erwog das Bundesgericht demgegenüber, werde das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen, erwachse der angefochtene Entscheid aufgrund der kassatorischen Wirkung - je nach der für den Vorentscheid massgebenden Prozessordnung beziehungsweise der jeweiligen Rechtsnatur der Beschwerde als ordentliches oder ausserordentliches Rechtsmittel - nicht in Rechtskraft bzw. die Rechtskraft werde aufgehoben. Dass das angefochtene Urteil hinsichtlich der nicht gerügten und vom Bundesgericht nicht beanstandeten Punkte einer rechtlichen Neubeurteilung nicht mehr zugänglich sei und insoweit als bestätigt gelte, ändere an dessen formeller (vollumfänglicher) Aufhebung infolge der Kassation nichts. Zwar sei aufgrund der Bindungswirkung des bundesgerichtlichen Rückweisungsurteils nur noch der beanstandete Schuldspruch neu zu beurteilen, jedoch seien auch die "bestätigten" Urteilsteile infolge vollumfänglicher Aufhebung des Berufungsurteils nicht in Rechtskraft erwachsen und formell neu zu verkünden (Urteil, a.a.O., E. 2.3.2; siehe auch Urteil 6B_1302/2015 vom 28. Dezember 2016 E. 3.2.2).
Dieser Rechtsprechung folgte das Bundesgericht im Urteil 7B_265/2022 vom 28. Juni 2024. Es kritisierte im erwähnten Entscheid, die Vorinstanz hätte auch mit Bezug auf die im bundesgerichtlichen Rückweisungsurteil nicht beanstandeten Schuldsprüche und die nicht beanstandete Ersatzforderung ein Urteil fällen müssen. Aufgrund der vollumfänglichen Aufhebung des Berufungsurteils liege noch kein materieller Entscheid im Sinne von Art. 80 Abs. 1 Satz 1 StPO über Straf- oder Zivilfragen vor (Urteil, a.a.O., E. 1.2). Weiter erwog das Bundesgericht im Urteil 6B_300/2020 vom 21. August 2020, die Strafzumessung sei aus dem Ersturteil zu übernehmen und einzig hinsichtlich der aktuellen persönlichen Verhältnisse anzupassen, wenn nach einer bundesgerichtlichen Rückweisung nur die Frage der Landesverweisung Gegenstand der Neubeurteilung sei (Urteil, a.a.O., E. 1).
1.5.
1.5.1. Daran kann nicht festgehalten werden. Vielmehr ist auf die frühere Rechtsprechung zurückzukommen, wonach das angefochtene Urteil stets nur im Sinne der Erwägungen des bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids kassiert wird. Auch wenn nach dem Wortlaut des bundesgerichtlichen Dispositivs das kantonale Urteil insgesamt aufgehoben wird, beschränkt sich die Aufhebung materiell in der Regel auf einzelne Punkte. Um festzustellen, ob der angefochtene Entscheid ganz oder nur teilweise aufgehoben wurde, sind daher jeweils die Erwägungen des bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids beizuziehen (BGE 122 I 250 E. 2b; HEIMGARTNER/WIPRÄCHTIGER, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 14 und 28 zu Art. 61 BGG). Eine Aufhebung des gesamten Berufungsurteils wäre bei einer bloss teilweisen Anfechtung des Berufungsurteils mit Art. 107 Abs. 1 BGG, wonach das Bundesgericht nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen darf, unvereinbar. Dem Bundesgericht ist es daher untersagt, das Berufungsurteil in den nicht angefochtenen Punkten zu kassieren. Weiter würde damit einer mangels Anfechtung in der Beschwerde in Strafsachen grundsätzlich vollstreckbaren Strafe (vgl. oben E. 1.3.2) die Grundlage entzogen. Das Berufungsgericht hat im Falle einer bundesgerichtlichen Rückweisung daher zu prüfen, ob einzelne Dispositivziffern seines ersten Berufungsurteils mangels Anfechtung oder infolge Abweisung der Beschwerde in Strafsachen abschliessend beurteilt wurden, d.h. keiner Neubeurteilung mehr zugänglich, und folglich in Rechtskraft erwachsen sind. Da das Berufungsurteil auch bei einer bloss teilweisen kassatorischen Rückweisung durch das Bundesgericht den Formerfordernissen von Art. 81 StPO zu genügen hat, muss im neuen Berufungsurteil - wie bei einer auf einzelne Dispositivziffern des erstinstanzlichen Urteils beschränkten Berufung (vgl. Art. 399 Abs. 4 StPO) - nicht nur die Rechtskraft einzelner Dispositivziffern des ersten Berufungsurteils festgehalten, sondern auch das Entscheidergebnis wiedergegeben werden, d.h. der Entscheid über Schuld und Sanktion etc. unter Nennung der angewendeten Gesetzesbestimmungen (vgl. dazu Urteile 7B_265/2022 vom 28. Juni 2024 E. 1.3; 6B_16/2016 vom 28. Dezember 2016 E. 2.4; 6B_99/2012 vom 14. November 2012 E. 5.3 f.).
1.5.2. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers bilden die Freiheitsstrafe und die Landesverweisung kein Sanktionenpaket. Das Bundesgericht entschied in seinem kürzlich ergangenen Grundsatzentscheid vielmehr, die gleichzeitig ausgesprochene Landesverweisung sei bei der Strafzumessung nicht strafmindernd zu berücksichtigen (BGE 151 IV 249 E. 5.3). Heisst das Bundesgericht die Beschwerde in Strafsachen lediglich bezüglich der Landesverweisung oder anderer Nebenpunkte bzw. der Kosten- oder Entschädigungsfolgen gut, erwächst das Berufungsurteil im mitangefochtenen Schuld- und Strafpunkt nach dem zuvor Gesagten mit dem Bundesgerichtsurteil in Rechtskraft und allfällige unbedingt ausgesprochene Strafen werden vollstreckbar. Die Situation ist die Gleiche wie bei einer bloss teilweisen Anfechtung des erstinstanzlichen Urteils in Nebenpunkten (oben E. 1.3.1). Diese Sichtweise berücksichtigt, dass unbedingt ausgesprochene Strafen möglichst zeitnah zu vollstrecken sind, um ihre spezialpräventive Wirkung entfalten zu können, und das in Art. 29 Abs. 1 BV verankerte Beschleunigungsgebot grundsätzlich auch für den Strafvollzug gilt; dem Strafurteil soll wirksam und rasch Nachachtung verschafft werden, damit die verurteilte Person mit ihrer Vergangenheit zum Abschluss kommt (vgl. zur Bedeutung des Beschleunigungsgebots im Strafvollzug: BGE 130 I 269 E. 3.2). Sie ist auch im Interesse von inhaftierten verurteilten Personen, da eine Prüfung der bedingten Entlassung (vgl. Art. 86 StGB) durch die hierfür zuständige Vollzugsbehörde erst mit Vorliegen eines rechtskräftigen und vollstreckbaren Strafurteils und dem damit einhergehenden Übertritt in den regulären Vollzug erfolgt (vgl. BGE 145 IV 179 E. 3.4; 143 IV 168 E. 5.1, 160 E. 4.2; Urteile 7B_386/2026 vom 30. April 2026 E. 5.2; 6B_144/2022 vom 6. April 2022 E. 3.3). Umgekehrt hat dies jedoch zur Folge, dass für eine weitere Berücksichtigung von grundsätzlich strafzumessungsrelevanten Faktoren kein Raum mehr besteht.
Anders verhält es sich, wenn das Bundesgericht die Angelegenheit zur erneuten Strafzumessung an das Berufungsgericht zurückweist. Neue Tatsachen dürfen nach ständiger Rechtsprechung in den Punkten berücksichtigt werden, die Gegenstand der Rückweisung bilden (vgl. BGE 150 IV 417 E. 2.4.2; 143 IV 214 E. 5.3.2 f.). Das kantonale Gericht muss im Falle einer Rückweisung zur Strafzumessung daher die aktuellen persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person im Zeitpunkt des neuen Urteils berücksichtigen. Es kann zudem einen bestimmten Strafzumessungsgrund im Rückweisungsverfahren nach teilweiser Gutheissung anders gewichten als im ersten Verfahren (BGE 113 IV 47 E. 4a; vgl. auch Urteile 6B_590/2020 vom 1. Oktober 2020 E. 1.5; 6B_1276/2015 vom 29. Juni 2016 E. 1.2.1; je mit Hinweisen).
1.6. Gegenstand des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens 6B_1272/2023 bildeten der Schuldspruch wegen versuchter vorsätzlicher Tötung und die Landesverweisung, während die Strafzumessung nicht angefochten war. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde in Strafsachen im Urteil 6B_1272/2023 vom 30. Oktober 2024 teilweise gut. Es wies die Rügen gegen den Schuldspruch ab und hiess diejenigen gegen die Landesverweisung gut. Es erwog, der angefochtene Entscheid sei bezüglich der Landesverweisung aufzuheben (Urteil, a.a.O., E. 5.9). Es hob das angefochtene Berufungsurteil auch im Urteilsdispositiv explizit nur teilweise auf. Mit dem Urteil 6B_1272/2023 vom 30. Oktober 2024 wurde demnach weder formell noch materiell das ganze erste Berufungsurteil aufgehoben. Dieses hatte im Schuld- und Strafpunkt nach dem bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid 6B_1272/2023 vom 30. Oktober 2024 Bestand. Die Vorinstanz hätte sich im zweiten Berufungsurteil daher darauf beschränken müssen, den Wortlaut der entsprechenden Dispositivziffern des ersten Berufungsurteils wiederzugeben und deren Rechtskraft festzustellen. Auf die Strafzumessung war nicht zurückzukommen, weshalb sich die Vorinstanz nicht zu den aktuellen persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers und einer allfälligen strafmindernd zu berücksichtigenden Verletzung des Beschleunigungsgebots zu äussern hatte und (mangels eines Revisionsgrundes im Sinne von Art. 410 Abs. 1 StPO) auch nicht prüfen musste, ob der im ersten Berufungsurteil verneinte Strafminderungsgrund der besonderen Reue und Einsicht im Lichte des nachträglich eingeholten Gefährlichkeitsgutachtens vom 5. Juni 2025 allenfalls zu bejahen gewesen wäre. Die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz hätte im Umfang der neu geltend gemachten Umstände auch die Strafzumessung einer Neubeurteilung unterziehen müssen, ist daher unbegründet. Unerheblich ist, dass die Vorinstanz den Schuldspruch und die Freiheitsstrafe im zweiten Berufungsurteil formell erneut verkündete und der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben trotz der rechtskräftigen und vollstreckbaren Freiheitsstrafe in der Zeit nach dem Bundesgerichtsurteil 6B_1272/2023 vom 30. Oktober 2024 nie zum Strafvollzug aufgeboten wurde. Ausführungen zur vorinstanzlichen Eventualbegründung, wonach die Strafe selbst in Berücksichtigung der aktuellen persönlichen Verhältnisse und der zusätzlichen Verfahrensdauer verhältnismässig wäre, erübrigen sich damit.
2.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege ist gutzuheissen, da dessen Bedürftigkeit erstellt scheint und die Beschwerde nicht von vornherein aussichtslos war. Es sind keine Gerichtskosten zu erheben und der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist aus der Bundesgerichtskasse zu entschädigen ( Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des Beschwerdeführers wird gutgeheissen. Advokat Dr. Christian von Wartburg wird als unentgeltlicher Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bestellt und ihm wird für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- ausgerichtet.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. Juni 2026
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Muschietti
Die Gerichtsschreiberin: Unseld