Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_946/2024
Urteil vom 16. Juni 2026
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Muschietti, Präsident,
Bundesrichterin Heine,
Bundesrichter Glassey,
Gerichtsschreiberin Bögli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Diego F. Schwarzenbach,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden,
Erster Staatsanwalt, Rohanstrasse 5, 7000 Chur,
2. B.________,
3. C.________, vertreten durch
Rechtsanwalt Dr. P. Andri Vital,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Vergewaltigung; einfacher versuchter betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage; unrechtmässige Aneignung; Landesverweisung; Anspruch auf Beurteilung durch eine unabhängige und unparteiische gerichtliche Instanz,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, I. Strafkammer, vom 29. Mai 2024
(SK1 23 27/28/29).
Sachverhalt
A.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden wirft A.________ mit Anklage vom 20. September 2021 zusammengefasst unter anderem vor, in der Nacht vom 24. auf den 25. Januar 2020 C.________, die er als Fahrgast in seinem Taxi geladen hatte, mit in seine Wohnung genommen zu haben und sie dort sexuell missbraucht zu haben. Zudem habe er im Restaurant D.________ das Portemonnaie des B.________ gestohlen; eventualiter habe er es gefunden und den Inhalt behalten, um sich einen unrechtmässigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Das Regionalgericht Maloja sprach ihn mit Urteil vom
31. März 2022 der Schändung gemäss Art. 191 StGB (in der bis
30. Juni 2024 geltenden Fassung), des mehrfachen versuchten betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Art. 147 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, der unrechtmässigen Aneignung gemäss Art. 137 Ziff. 2 StGB, der Pornografie gemäss
Art. 197 Abs. 5 StGB und des Erwerbs oder Besitzes von Gewaltdarstellungen gemäss Art. 135 Abs. 18 StGB schuldig. Es bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, einer Geldstrafe von
60 Tagessätzen à Fr. 130.--, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von fünf Jahren, und einer Verbindungsbusse von Fr. 1'500.--. Das Regionalgericht Maloja stellte dem Grundsatz nach fest, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin C.________ haftpflichtig sei, wobei die Beurteilung des betragsmässigen Umfanges der Haftpflicht auf den Zivilweg verwiesen wurde, und er ihr eine Genugtuung von Fr. 4'000.-- zu bezahlen habe. Es verwies A.________ für die Dauer von fünf Jahren aus der Schweiz und auferlegte ihm für die Dauer von fünf Jahren ein Tätigkeitsverbot für den berufsmässigen Personentransport.
B.
Gegen dieses Urteil erhoben die Staatsanwaltschaft, die Privatklägerin C.________ und A.________ Berufung. Das Kantonsgericht von Graubünden vereinigte die Verfahren und erachtete es als erwiesen, dass A.________ in der Nacht vom 24. auf den 25. Januar 2020 C.________ in seinem Taxi mitgenommen habe, zunächst zu einem Bankomaten gefahren sei und sie danach in seine Wohnung gebracht habe und dort auf dem Sofa gegen ihren Willen und Widerstand mit seinem Penis vaginal in sie eingedrungen sei. Ebenfalls als erwiesen erachtete es, dass er im Restaurant D.________ das Portemonnaie des B.________ gefunden und an sich genommen habe. Es sprach ihn mit Urteil vom 29. Mai 2024 schuldig der Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB (in der bis 30. Juni 2024 geltenden Fassung), des einfachen versuchten betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Art. 147 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, der unrechtmässigen Aneignung gemäss Art. 137 Ziff. 2 StGB, der Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 StGB und der Gewaltdarstellungen gemäss Art. 135 Abs. 1bis StGB (in der bis 30. Juni 2023 geltenden Fassung). Es bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von
30 Monaten (davon 25 Tage bereits durch Haft erstanden), teilbedingt im Umfang von acht Monaten zu vollziehen und 22 Monate bedingt aufgeschoben, und einer bedingt aufgeschobenen Geldstrafe von
50 Tagessätzen à Fr. 240.--; die Probezeit wurde auf jeweils drei Jahre festgesetzt. Zudem wurde eine Landesverweisung für die Dauer von acht Jahren und ein Tätigkeitsverbot für den berufsmässigen Personentransport für die Dauer von drei Jahren ausgesprochen. Das Kantonsgericht stellte die grundsätzliche Schadenersatzpflicht gegenüber der Privatklägerin C.________ fest und verwies die Sache zur Feststellung des Umfangs auf den Zivilweg. Die Genugtuungsforderung der C.________ hiess es in der Höhe von Fr. 15'000.-- gut und wies darüber hinausgehende Ansprüche ab.
C.
Gegen dieses Urteil führt A.________ Beschwerde in Strafsachen und beantragt die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Rückweisung der Sache an die erste Instanz, das Regionalgericht Maloja. Dieses sei anzuweisen, die Sache unter einem neuen Vorsitz und in neuer richterlicher Zusammensetzung neu zu verhandeln, unter Entfernungspflicht der Akt. 2020 - 239 Akt. 2 - 10 und Akt. 2 - 11 und unter der verbindlichen Feststellung, dass es bezogen auf den vorliegenden Fall nicht zu einer Penetration und somit nicht zu einer Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 StGB gekommen sei. Eventualiter sei die Sache an das Kantonsgericht von Graubünden zur neuen Verhandlung zurückzuweisen unter einem neuen Vorsitz und in neuer richterlicher Zusammensetzung, wobei darauf zu achten sei, dass sich im Vorsitz keine Person befinde, welche in einer ehelichen oder eheähnlichen Gemeinschaft mit einem Mitglied der Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden stehe. Weiter sei das Gericht anzuweisen, die Akt. 2020 - 239 Akt. 2 - 10 Akt. 2 - 11 zu entfernen, verbindlich festzustellen, dass es bezogen auf den vorliegenden Fall nicht zu einer Penetration und somit nicht zu einer Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 StGB gekommen sei, sämtliche Beweise angemessen zu würdigen und gegeneinander abzuwägen und allenfalls, um die Beweise korrekt zu würdigen, geeignete Sachverständige beizuziehen, letzteres insbesondere bezogen auf die Auswertung und Würdigung der Schrittzähler des Beschwerdeführers und der Privatklägerin im Zeitpunkt unmittelbar vor der angeblichen Tatzeit und bezogen auf die Grenzen der Aussagekraft der DNA-Spuren, sowie im Sinne des Verfolgungszwangs der Strafbehörden abzuklären, ob bezüglich des Privatklägers ein hinreichender Tatverdacht bezüglich Versicherungsbetruges vorliege und diesfalls, wenn sich ein solcher Tatverdacht erhärten sollte, den Privatkläger gerichtlich hinsichtlich der von diesem vorgebrachten Vorwürfe gegen den Beschwerdeführer einzuvernehmen und die Sachlage anhand dieser neuen Einvernahme angemessen zu würdigen. Weiter beantragt er die Feststellung, dass bezüglich des Beschwerdeführers und bezogen auf eine allfällig auszufällende Landesverweisung, sofern infolge einer Rückweisung an eine Vorinstanz rechtskräftig auf eine Katalogtat gemäss Art. 66a
Abs. 1 StGB entschieden werden sollte, bzw. eventualiter, sofern das angerufene Gericht den Entscheid der Vorinstanz bezüglich der Tatbestände bestätigen sollte, die Härtefallklausel gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB greife und zu entscheiden sei, dass die Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB nicht zur Anwendung gelange; eventualiter sei die Landesverweisung angemessen herabzusetzen, nämlich auf das Mindestmass von 5 Jahren. Dem Dispositiv Ziff. 7.1 und Ziff. 7.2 des angefochtenen Urteils (Schadenersatz und Genugtuung) sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Sofern die Vorinstanz im Sinne der obigen Anträge auf den Entscheid zurückzukommen und einen neuen Entscheid in der vorliegenden Sache zu fällen habe, sei sie zu instruieren, die Genugtuung zu Gunsten der Privatklägerin, wenn überhaupt auf eine solche erkannt werden sollte, bei maximal Fr. 5'000.-- anzusetzen. Eventualiter sei darauf zu erkennen, dass vorliegend keine Vergewaltigung im Sinne von
aArt. 190 StGB vorliege und dass der Privatklägerin keine Genugtuung zustehe, eventualiter sei darauf zu erkennen, dass der Privatklägerin eine reduzierte Genugtuung von Fr. 5'000.-- zuzuerkennen sei.
D.
Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wurde mit Verfügung vom
11. Dezember 2024 abgewiesen.
Erwägungen
1.
1.1. Die Beschwerde in Strafsachen ist in erster Linie ein reformatorisches Rechtsmittel (Art. 107 Abs. 2 BGG). Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag in der Sache enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Aufhebungsanträge oder Anträge auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur neuen Entscheidung allein genügen nicht, ausser wenn das Bundesgericht im Falle der Gutheissung der Beschwerde ohnehin nicht reformatorisch entscheiden könnte (BGE 137 II 313 E. 1.3; 136 V 131 E. 1.2; 134 III 379 E. 1.3 mit Hinweis). Allerdings reicht ein Begehren ohne Antrag in der Sache aus, wenn sich aus der Begründung zweifelsfrei ergibt, was mit der Beschwerde angestrebt wird (BGE 137 II 313 E. 1.3; Urteile 6B_687/2024 vom 12. September 2025 E. 2.1; 6B_681/2024 vom 15. Januar 2025 E. 1; je mit Hinweisen).
Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Feststellungsbegehren subsidiär zu Leistungsbegehren und nur dann zulässig, wenn daran ein schutzwürdiges Feststellungsinteresse besteht
(BGE 148 I 160 E. 1.6; Urteil 7B_598/2025 vom 12. Dezember 2025
E. 2.6).
1.2. Der Beschwerdeführer stellt grundsätzlich kassatorische Anträge und Feststellungsbegehren. Aus den zusätzlich zur Aufhebung und Rückweisung beantragten Weisungen und der Beschwerdebegründung lässt sich jedoch zweifelsfrei schliessen, dass er sich gegen den Schuldspruch wegen Vergewaltigung (Art. 190 StGB in der bis 30. Juni 2024 geltenden Fassung) und gegen die Landesverweisung wendet und stattdessen einen Schuldspruch wegen Exhibitionismus (Art. 194 StGB) anstrebt. Damit erweist sich die Beschwerde trotz mangelhaft formulierten Anträgen als zulässig. Allerdings ist auf das Feststellungsbegehren nicht einzutreten, da in Bezug auf den Freispruch und den Verzicht auf eine Landesverweisung ein Leistungsbegehren möglich wäre.
2.
Der Beschwerdeführer stellt in Bezug auf die Zusammensetzung des vorinstanzlichen Gerichts mehrere Beweisanträge (Einholung von Auskünften und Berichten, Befragung von Auskunftspersonen und/oder Zeugen).
2.1. Das Bundesgericht ordnet in Beschwerdeverfahren nur bei Vorliegen aussergewöhnlicher Umstände Beweismassnahmen (vgl. Art. 55 BGG) an, da das Bundesgericht seine rechtliche Würdigung grundsätzlich auf der von der Vorinstanz festgestellten Sachverhaltsgrundlage vornimmt (Art. 105 Abs. 1 BGG; vgl. zum Ganzen BGE 136 II 101 E. 2; Urteil 2C_712/2021 vom 8. November 2022 E. 2.2). Ebenfalls kann das Bundesgericht in antizipierter Beweiswürdigung angebotene Beweismittel ablehnen, wenn es sie von vornherein nicht für geeignet hält, behauptete Tatsachen zu beweisen, oder wenn eine Partei ein Beweismittel für eine Tatsache anbietet, die nicht entscheidrelevant ist (vgl. 2C_148/2019 vom 27. Mai 2019 E. 2.4 mit Hinweisen; 2C_37/2018 vom 15. August 2018 E. 4).
2.2. Soweit der Beschwerdeführer die Befragung diverser Personen und die Einholung von Auskünften in Bezug auf die Ehe zwischen der vorsitzenden Richterin im vorinstanzlichen Verfahren, E.E.________, und dem nicht am Fall beteiligten Staatsanwalt F.E.________, respektive auf die Tätigkeit von Staatsanwalt F.E.________ beantragt, sind keinerlei aussergewöhnliche Umstände ersichtlich, welche derartige Beweismassnahmen durch das Bundesgericht rechtfertigen würden. Entgegen den Beschwerdevorbringen ist nicht ersichtlich, inwiefern diese Befragungen und Berichte für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache von Bedeutung sein könnten (vgl. dazu E. 3.3 nachfolgend). Die Beweisanträge sind daher abzuweisen.
3.
3.1. Der Beschwerdeführer macht zunächst eine Verletzung seines Anspruchs auf Beurteilung durch eine unabhängige und unparteiische gerichtliche Instanz geltend. Er habe erst durch Zufall nach Zustellung des begründeten Urteils des Kantonsgerichts erfahren, dass die vorsitzende Richterin im vorinstanzlichen Verfahren, E.E.________, seit geraumer Zeit mit F.E.________ verheiratet sei, der als Staatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Chur tätig sei und im gleichen Gebäude, eventuell sogar im gleichen Stockwerk arbeite wie der verfahrensführende Staatsanwalt G.________. Aufgrund des ähnlichen Alters der beiden Staatsanwälte sei davon auszugehen, dass diese ein sehr nahestehendes oder gar freundschaftliches Verhältnis pflegten. Der vorliegende Fall sei sehr heikel und das erstinstanzliche Urteil von der Staatsanwaltschaft nicht gut aufgenommen worden, weshalb ein hoher Druck auf der unerfahrenen und als Ehefrau eines Staatsanwalts nicht unparteiisch wirkenden Richterin gelegen habe.
3.2.
3.2.1. Nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, Anspruch darauf, dass ihre Streitsache von einem unbefangenen, unvoreingenommenen und unparteiischen Richter beurteilt wird. Es soll garantiert werden, dass keine sachfremden Umstände, die ausserhalb des Prozesses liegen, in sachwidriger Weise zugunsten oder zulasten einer Partei auf das gerichtliche Urteil einwirken. Art. 30 Abs. 1 BV soll zu der für einen korrekten und fairen Prozess erforderlichen Offenheit des Verfahrens im Einzelfall beitragen und damit ein gerechtes Urteil ermöglichen. Die Garantie wird verletzt, wenn bei objektiver Betrachtung Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen (BGE 147 III 379 E. 2.3.1; 144 I 159 E. 4.3; je mit weiteren Hinweisen). Art. 56 StPO konkretisiert diesen Grundsatz für das Strafverfahren (BGE 138 I 425 E. 4.2.1). Nach Art. 56 lit. f StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie aus anderen (als den in lit. a-e genannten) Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte.
3.2.2. Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, hat sie gemäss Art. 58 Abs. 1 StPO ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss die gesuchstellende Person in den nächsten Tagen nach Kenntnis des Ausstandsgrunds den Ausstand verlangen. Andernfalls verwirkt sie grundsätzlich den Anspruch. In der Regel gilt ein sechs bis sieben Tage nach Kenntnis des Ausstandsgrunds gestelltes Gesuch noch als rechtzeitig gestellt; ein zwei- bis dreiwöchiges Zuwarten ist dagegen bereits verspätet (vgl. Urteile 7B_247/2025 vom 2. Juni 2025 E. 2.3.3 und 7B_273/2024 vom 15. April 2025 E. 3.2; je mit Verweis auf BGE 143 V 66 E. 4.3 sowie weiteren Hinweisen). Ausstandsgründe, die nach Abschluss des Verfahrens, sprich nach der Urteilseröffnung, aber vor Ablauf der Rechtsmittelfrist entdeckt werden, können im Rahmen des Rechtsmittels geltend gemacht werden (vgl. BGE 147 I 173 E. 4.1.1 mit Hinweisen).
3.3. Der Beschwerdeführer behauptet eine Freundschaft zwischen dem für den vorliegenden Fall zuständigen Staatsanwalt und dem Ehemann der vorsitzenden Richterin der Vorinstanz. Abgesehen von der Tatsache, dass der Ehemann der vorsitzenden Richterin ebenfalls als Staatsanwalt bei derselben Staatsanwaltschaft tätig ist (wenn auch in einer anderen Abteilung, vgl. Organigramm der Staatsanwaltschaft Graubünden; Art. 105 Abs. 2 BGG), liegen keine Hinweise vor, dass der Ehemann der vorsitzenden Richterin eine Freundschaft mit dem für den Fall zuständigen Staatsanwalt pflegen könnte. Dass die vorsitzende Richterin mit dem zuständigen Staatsanwalt befreundet sei oder sie selbst oder ihr Ehemann ein direktes persönliches Interesse am Ausgang des Verfahrens gehabt hätten, wird nicht substanziiert geltend gemacht. Die Tatsache alleine, dass die vorsitzende Richterin mit einem Staatsanwalt verheiratet ist, der im zu beurteilenden Fall nicht selbst tätig war und auch nicht der mit dem Fall betrauten Abteilung angehört, vermag keine Befangenheit zu begründen. Ebensowenig kann dem Beschwerdeführer gefolgt werden, wenn er argumentiert, die vorsitzende Richterin befinde sich "in derselben Alterskategorie" wie die Privatklägerin, was tendenziell zu einer übermässigen Solidarisierung führe. Ein Ausstandsgrund ist demnach nicht ersichtlich. Unter diesen Umständen kann offen bleiben, ob der Ausstand rechtzeitig verlangt wurde, oder ob dem Beschwerdeführer die eheliche Beziehung zwischen der vorsitzenden Richterin und einem (nicht am Fall beteiligten) Staatsanwalt schon während des kantonalen Verfahrens hätte bekannt sein müssen.
3.4. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die vorsitzende Richterin sei zu wenig erfahren gewesen, um den qualitativen und fachlichen Ansprüchen gerecht zu werden, ist festzuhalten, dass diese Behauptungen bloss appellatorischer Natur sind. Dem Beschwerdeführer wurde zudem spätestens mit der Vorladung zur Berufungsverhandlung vom 12. Oktober 2023 die Zusammensetzung des Spruchkörpers bekanntgegeben. Dass er ein Ausstandsgesuch gegen E.E.________ oder einen der anderen Richter gestellt hätte, macht er nicht geltend. Zweifel an der Kompetenz der vorsitzenden Richterin äusserte er, soweit ersichtlich, erst nach Eröffnung des für ihn nachteiligen Urteils, womit er nicht mehr zu hören ist (vgl. E. 3.2.2 hiervor).
4.
4.1. Weiter führt der Beschwerdeführer aus, in den Akten hätten sich unzulässige Aktenstücke befunden, nämlich zum einen ein Entscheid der Jugendanwaltschaft Graubünden vom 24. Juni 1999, mit welchem der Beschwerdeführer "des unvollendeten Versuchs der Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 StGB" schuldig gesprochen worden und die Anordnung einer Jugendmassnahme bedingt aufgeschoben worden sei. Dieser Entscheid dürfe nicht in den Akten erscheinen, da er nirgends in einem Strafregister verzeichnet sei. Zum anderen sei in den Akten eine Teil-Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 18. Oktober 2012 enthalten, mit der ein Verfahren wegen "sexueller Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB und Widerhandlungen gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG" endgültig eingestellt worden sei. Auch diesbezüglich sei nie ein Strafregistereintrag erfolgt. Er habe vor beiden kantonalen Instanzen einen Entfernungsantrag gestellt, der jeweils ignoriert worden sei. Durch die Kenntnisnahme der sich unzulässigerweise in den Akten befindlichen Dokumente sei eine erhebliche, unzulässige Beeinflussung des Spruchkörpers in beiden Instanzen erfolgt, weshalb bereits das erstinstanzliche Verfahren an einem Mangel gelitten habe.
4.2. Das Bundesgericht hat wiederholt festgehalten, dass bei der Prüfung einer strafrechtlichen Landesverweisung oder ausländerrechtlichen Massnahmen auch im Strafregister gelöschte Straftaten zu berücksichtigen sind (Urteil 6B_224/2022 vom 16. Juni 2022 E. 2.3.3 mit Hinweisen). Da diese Straftaten Eingang in die Akten finden müssen, um berücksichtigt werden zu können, ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die entsprechenden Dokumente nicht aus den Akten entfernen liess. Die Beschwerde ist diesbezüglich unbegründet.
5.
5.1. Ferner argumentiert der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unrichtig festgestellt. Es gäbe keine hinreichenden Anhaltspunkte für ein Eindringen in die Privatklägerin im Sinne von Art. 190 StGB (in der bis 30. Juni 2024 geltenden Fassung). Auch könne ihm kein subjektiver Tatbestand in Bezug auf eine sexuelle Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB vorgeworfen werden.
5.2. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1). Dies ist der Fall, wenn der angefochtene Entscheid geradezu unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1). Für die Willkürrüge gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG ). Es genügt nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 148 V 366 E. 3.3; 137 II 353 E. 5.1 mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 205 E. 2.6, 356 E. 2.1; 146 IV 88 E. 1.3.1). Dem Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel kommt im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot nach Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1).
5.3. Eine Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB (in der bis 30. Juni 2024 geltenden Fassung) begeht, wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht. Die Vorinstanz erwägt dazu im Wesentlichen, aufgrund der immer wieder ändernden Darstellungen könne nicht auf die Aussagen des Beschwerdeführers abgestellt werden, zumindest nicht insoweit er der konstanten, überzeugenden und durch objektive Beweismittel (DNA-Spuren des Beschwerdeführers an der Kleidung und am After der Privatklägerin; Smartphonedaten der Privatklägerin und des Beschwerdeführers, die auf gemeinsame Bewegung hindeuten) gestützten Aussagen der Privatklägerin widerspreche. Diese habe, was den Kernsachverhalt angehe, das Geschehen mit spezifischen Details geschildert, die Aussagen seien äusserst klar, widerspruchsfrei und in sich stimmig gewesen. Der Beschwerdeführer habe hingegen seine Aussagen dreimal den Ermittlungsergebnissen angepasst und zunächst bestritten, sich in der Nähe seiner Wohnung aufgehalten oder mit der Privatklägerin sexuellen Kontakt gehabt zu haben. Es werde davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer die stark betrunkene Privatklägerin in der Nacht vom 24. auf den
25. Januar 2025 in seine Wohnung gebracht und dort gegen ihren Willen und Widerstand vaginal in sie eingedrungen sei. In Bezug auf den subjektiven Sachverhalt stellt die Vorinstanz fest, dem Beschwerdeführer sei aufgrund der klaren Gegenwehr der Privatklägerin bewusst gewesen, dass er gegen ihren Willen gehandelt habe, und habe dennoch mit der Handlung fortgefahren, womit der Vorsatz erstellt sei. Somit habe er sich der Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB (in der bis 30. Juni 2024 geltenden Fassung) schuldig gemacht.
5.4. Mit dieser Begründung setzt sich der Beschwerdeführer nicht substanziiert auseinander. Er beschränkt sich darauf auszuführen, welche Beweismittel die Vorinstanz seiner Ansicht nach anders hätte bewerten müssen (WhatsApp-Nachricht, Aussagen und Alkoholkonsum der Privatklägerin, fehlende Expositionsprophylaxe, DNA-Spuren) und geht damit nicht über appellatorische Rügen hinaus. Soweit er argumentiert, die durch die Health Apps von sowohl der Privatklägerin als auch ihm registrierte Schrittzahl beweise, dass sich die beiden nicht in seiner Wohnung aufgehalten haben könnten, und dazu eigene Messungen beilegt, unterlässt er es aufzuzeigen, weshalb dieser mutmasslich widersprüchliche Beweis nicht bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingebracht wurde (vgl. Art. 80 Abs. 1 BGG). Gründe hierfür sind auch nicht ersichtlich. Entsprechend ist die Voraussetzung für die Berücksichtigung von Noven nicht gegeben (Art. 99 Abs. 1 BGG). Insgesamt gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz darzulegen. Der Schuldspruch wegen Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB (in der bis 30. Juni 2024 geltenden Fassung) ist somit nicht zu beanstanden.
6.
6.1. In Bezug auf die Höhe der Genugtuung führt der Beschwerdeführer aus, diese dürfe maximal Fr. 5'000.-- betragen, da nicht von einer Vergewaltigung ausgegangen werden dürfe und auch der Leitfaden des Bundesamts für Justiz zu beachten sei.
6.2. Der Beschwerdeführer begründet seine Rüge ausschliesslich damit, dass keine Vergewaltigung vorgelegen habe. Da die Vorinstanz, wie dargelegt (E. 5.4 hiervor), den Sachverhalt nicht willkürlich festgestellt hat und der Schuldspruch wegen Vergewaltigung somit kein Bundesrecht verletzt, ist dieser Argumentation die Basis entzogen. Die Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet.
7.
7.1. Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, es hätte eine Anzeige wegen Versicherungsbetrugs gegen B.________ geprüft werden müssen. Dieser habe seiner Versicherung eine falsche, deutlich teurere Marke des liegengelassenen Portemonnaies und damit einen deutlich höheren Versicherungsbetrag angegeben. Es sei befremdlich, dass ihm (dem Beschwerdeführer) das nicht sofortige Abgeben des gefundenen Portemonnaies als Straftat gewertet werde, der potentielle Versicherungsbetrug des Privatklägers jedoch unbeachtet bleibe, was sogar den Verdacht der Begünstigung erwecke.
7.2. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern ein allfälliges Strafverfahren gegen B.________ Einfluss auf das vorliegend zu behandelnde Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer haben könnte. Ein solcher Einfluss wird von ihm auch nicht behauptet. Insbesondere war ein allfälliges Strafverfahren gegen B.________ nie Inhalt des vorliegend angefochtenen Urteils. Eine Rechtsverweigerung (Art. 94 BGG) durch die Vorinstanz macht der Beschwerdeführer nicht explizit geltend. Es ist nicht Aufgabe des Bundesgerichts, als erste Instanz zu prüfen, ob gegen B.________ ein Strafverfahren hätte eingeleitet werden müssen.
8.
8.1. In Bezug auf die Landesverweisung führt der Beschwerdeführer aus, diese sei angesichts der Neubeurteilung nicht vertretbar. Eine Reintegration in Portugal sei ausgeschlossen. Er habe in der Schweiz ein Unternehmen aufgebaut und mehrere Angestellte seien von ihm abhängig. Seine Familie wohne in Chiavenna (Italien), wolle aber bald zu ihm ziehen. Er zahle pünktlich den Unterhalt für sein Kind, welches regelmässig bei ihm übernachte. Die Abschiebung nach Portugal bringe diese Unterstützung in Gefahr, was nicht im Sinne des Kindeswohls sein könne. Jedenfalls sei, sofern die Härtefallklausel nicht zur Anwendung kommen sollte, die Landesverweisung auf maximal fünf Jahre zu reduzieren.
8.2.
8.2.1. Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB sieht für Ausländer, die wegen Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 StGB verurteilt wurden, unabhängig von der Höhe der Strafe, die obligatorische Landesverweisung für
5-15 Jahre aus der Schweiz vor. Der Beschwerdeführer ist portugiesischer Staatsangehöriger und wurde wegen Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB (in der bis 30. Juni 2024 geltenden Fassung) schuldig gesprochen. Demzufolge sind die Voraussetzungen für eine Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB grundsätzlich erfüllt.
8.2.2. Gemäss Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB kann das Gericht ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer kumulativ (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB). Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB). Die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 149 IV 231 E. 2.1.1; 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.1.2 und 3.3.1). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 mit Hinweisen; 144 IV 332 E. 3.3.2). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, zu der die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die Respektierung der Werte der Bundesverfassung, die Sprachkompetenzen, die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung zählen (Art. 58a Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG; SR 142.20]), die familiären Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteile 6B_653/2024 vom 18. November 2025 E. 1.2.2; 6B_418/2025 vom
23. September 2025 E: 2.3.2, je mit Hinweisen). Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (BGE 149 IV 231 E. 2.1.1; Urteile 6B_333/2025 vom 31. Oktober 2025 E. 6.1.2; 6B_351/2024 vom 27. Oktober 2025 E. 2.4.1; 6B_465/2025 vom 21. Oktober 2025 E. 1.2.2; je mit Hinweisen).
8.2.3. Wird ein schwerer persönlicher Härtefall bejaht, entscheidet sich die Sachfrage in einer Interessenabwägung nach Massgabe der "öffentlichen Interessen an der Landesverweisung". Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, bei welchem die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit als notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und die Legalprognose abgestellt wird (Urteile 6B_458/2025 vom 29. Oktober 2025 E. 3.2.2; 6B_351/2024 vom 27. Oktober 2025E. 2.4.2; 6B_465/2025 vom
21. Oktober 2025 E. 1.2.5; je mit Hinweisen).
Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 145 IV 161 E. 3.4; Urteile 6B_351/2024 vom 27. Oktober 2025 E. 2.4.2; 6B_465/2025 vom 21. Oktober 2025 E. 1.2.5; 6B_494/2025 vom 6. Oktober 2025 E. 4.3; je mit Hinweisen).
Berührt die Landesverweisung Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, ist der Eingriff nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu rechtfertigen
(BGE 146 IV 105 E. 4.2 mit Hinweis auf das Urteil des EGMR in Sachen I.M. gegen Schweiz vom 9. April 2019, Nr. 23887/16, § 68). Erforderlich ist zunächst, dass die aufenthaltsbeendende oder -verweigernde Massnahme gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht (Schutz der nationalen oder öffentlichen Sicherheit, Aufrechterhaltung der Ordnung, Verhütung von Straftaten etc.) und verhältnismässig ist (BGE 146 IV 105 E. 4.2; 143 I 21 E. 5.1). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sind bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 EMRK insbesondere Art sowie Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im Aufnahmestaat, die seit der Tat verstrichene Zeit sowie das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit und der Umfang der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- sowie im Heimatstaat zu berücksichtigen (Urteile des EGMR E.V. gegen Schweiz vom 18. Mai 2021, Nr. 77220/16, § 34; M.M. gegen Schweiz vom 8. Dezember 2020, Nr. 59006/18, § 49; je mit Hinweisen; Urteile 6B_458/2025 vom 29. Oktober 2025 E. 3.2.2; 6B_351/2024 vom 27. Oktober 2025 E. 2.4.3; 6B_465/2025 vom 21. Oktober 2025 E. 1.2.6). Die Konvention verlangt, dass die individuellen Interessen an der Erteilung beziehungsweise am Erhalt des Anwesenheitsrechts und die öffentlichen Interessen an dessen Verweigerung gegeneinander abgewogen werden
(BGE 142 II 35 E. 6.1; Urteile 6B_458/2025 vom 29. Oktober 2025 E. 3.2.2; 6B_351/2024 vom 27. Oktober 2025 E. 2.4.3; 6B_465/2025 vom 21. Oktober 2025 E. 1.2.6; je mit Hinweisen).
Für die Frage, ob der Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens "notwendig" im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK ist, sind nach der Rechtsprechung des EGMR nebst den zuvor erwähnten Kriterien (insbesondere Natur und Schwere der Straftaten, die Dauer des Aufenthalts im Lande, die seit der Begehung der Straftaten verstrichene Zeit, das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- und im Heimatstaat) auch die Staatsangehörigkeit der betroffenen Familienmitglieder, die familiäre Situation des von der Massnahme Betroffenen, wie etwa die Dauer der Ehe oder andere Faktoren, welche für ein effektives Familienleben sprechen, eine allfällige Kenntnis des Ehegatten von der Straftat zu Beginn der familiären Bindung, ob Kinder aus der Ehe hervorgingen und falls ja, deren Alter, sowie die Schwierigkeiten, mit welchen der Ehegatte im Heimatland des anderen konfrontiert sein könnte, zu berücksichtigen (vgl. Urteile des EGMR Z. gegen Schweiz vom 22. Dezember 2020, Nr. 6325/15, § 57; I.M. gegen Schweiz vom 9. April 2019, Nr. 23887/16, § 69; Kissiwa Koffi gegen Schweiz vom 15. November 2012, Nr. 38005/07, § 63; Urteile 6B_333/2025 vom
31. Oktober 2025 E. 6.1.3; 6B_351/2024 vom 27. Oktober 2025
E. 2.4.3; 6B_465/2025 vom 21. Oktober 2025 E. 1.2.7; je mit Hinweisen).
Gemäss der aus dem Ausländerrecht stammenden "Zweijahresregel" bedarf es bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr ausserordentlicher Umstände, damit das private Interesse des Betroffenen an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung überwiegt. Dies gilt grundsätzlich sogar bei bestehender Ehe mit einer Schweizerin oder einem Schweizer und gemeinsamen Kindern (Urteile 6B_1014/2024 vom 5. Februar 2026 E. 5.1.9; 6B_314/2025 vom 20. Januar 2026
E. 1.3.7; je mit Hinweisen).
8.2.4. Das durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen. Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; je mit Hinweisen).
8.2.5. Sind Kinder involviert, ist bei der Interessenabwägung als wesentliches Element zudem den Kindesinteressen und dem Kindeswohl Rechnung zu tragen (BGE 143 I 21 E. 5.5.1; Urteile 6B_465/2025 vom 21. Oktober 2025 E. 1.2.7; 6B_1297/2023 vom 12. September 2025 E. 5.3.3; 6B_687/2024 vom 12. September 2025 E. 4.4.2; je mit Hinweisen). In Bezug auf die Kinder des von der Landesverweisung betroffenen Elternteils berücksichtigt die Rechtsprechung insbesondere, ob die Eltern des Kindes zusammenleben und ein gemeinsames Sorge- und Obhutsrecht haben oder, ob der von der Landesverweisung betroffene Elternteil das alleinige Sorge- und Obhutsrecht hat bzw. ob er gar nicht sorge- und obhutsberechtigt ist und seine Kontakte zum Kind daher nur im Rahmen eines Besuchsrechts pflegt (Urteile 6B_465/2025 vom 21. Oktober 2025 E. 1.2.7; 6B_1297/2023 vom 12. September 2025 E. 5.3.3; 6B_687/2024 vom 12. September 2025 E. 4.4.2; je mit Hinweisen).
8.2.6. Ob eine Landesverweisung anzuordnen ist, bestimmt sich zunächst nach dem Schweizer Recht. Ist nach dem massgebenden Recht eine Landesverweisung anzuordnen, stellt sich gegebenenfalls die weitere Frage, ob ein völkerrechtlicher Vertrag wie das Freizügigkeitsabkommen einen Hinderungsgrund für die Landesverweisung bildet (6B_308/2025 vom 11. Juni 2025 E. 4.5; 6B_556/2024 vom
20. März 2025 E. 9.2.6; 6B_1114/2023 vom 27. Feburar 2025 E. 1.2; je mit Hinweisen).
Nach Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA dürfen die im Abkommen eingeräumten Rechte nur durch Massnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind, eingeschränkt werden. Die Landesverweisung nach Art. 66a ff. StGB ist als Institut des Strafrechts und nach der Intention des Verfassungs- und des Gesetzgebers primär als sichernde strafrechtliche Massnahme zu verstehen (vgl. Art. 121 Abs. 2 und Abs. 5 BV; Urteil 6B_308/2025 vom 11. Juni 2025 E. 4.5). Ob die öffentliche Ordnung und Sicherheit (weiterhin) gefährdet ist, folgt aus einer Prognose des künftigen Wohlverhaltens. Es ist nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzieren: Je schwerer die Gefährdung, desto niedriger die Anforderungen an die in Kauf zu nehmende Rückfallgefahr. Ein geringes, aber tatsächlich vorhandenes Rückfallrisiko kann für eine aufenthaltsbeendende Massnahme im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA genügen, sofern dieses Risiko eine schwere Verletzung hoher Rechtsgüter wie beispielsweise die körperliche Unversehrtheit beschlägt (BGE 145 IV 364 E. 3.5.2; Urteil 6B_308/2025 vom 11. Juni 2025 E. 4.5; je mit Hinweisen).
8.3. Die Vorinstanz führt dazu aus, der Beschwerdeführer sei 1998 mit 14 Jahren aus Portugal in die Schweiz gekommen und 1999 wieder dorthin zurückgekehrt. In den Jahren 2004/2005 sei er erneut in die Schweiz eingereist und verfüge über eine Aufenthaltsbewilligung B. Er sei selbstständig erwerbstätig und führe gemäss eigenen Angaben
12 Mitarbeiter. Ein Bruder und eine Tante lebten in St. Moritz, seine Mutter in Portugal. Die Lebenspartnerin und die gemeinsame Tochter seien in Italien wohnhaft. Der Beschwerdeführer sei in der Schweiz weder geboren noch aufgewachsen, sei aber finanziell und beruflich integriert. Da er jedoch wegen Exhibitionismus vorbestraft sei, liessen die Gesamtumstände seine Verbindung mit der Schweiz nicht als derart erscheinen, dass eine Landesverweisung für ihn einen schweren persönlichen Härtefall gemäss Art. 66 Abs. 2 StGB bedeuten würde, zumal er nebst Portugal insbesondere zu Italien, wo seine Kernfamilie lebe, eine enge Verbindung aufweise. Seine Integrationschancen sowohl in Italien als auch in Portugal seien intakt. Dass das wirtschaftliche Fortkommen, insbesondere die Verdienstmöglichkeit und -höhe ausserhalb der Schweiz schwieriger bzw. geringer sein dürften, sei kein Grund für die Annahme eines Härtefalls. Sein eigenes Unternehmen könne er allenfalls auch von Italien aus mit einem Geschäftsführer vor Ort weiterführen. Ebenso wenig könnten die regelmässigen Aufenthalte seiner Partnerin mit der Tochter in der Schweiz am Wochenende und in den Ferien einen Härtefall begründen. Das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls sei daher zu verneinen.
8.4. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, überzeugt nicht. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, vermag die Tatsache, dass die wirtschaftliche Situation in Portugal oder Italien für den Beschwerdeführer schwieriger sein dürfte, keinen Härtefall zu begründen. Weshalb er sich in Portugal beruflich nicht integrieren könnte, wie er geltend macht, ist nicht ersichtlich. Mit der Annahme, er könne sein Unternehmen mit Hilfe eines Geschäftsführers auch vom Ausland aus leiten, setzt er sich nicht auseinander, widerspricht ihr aber auch nicht substanziiert. Die Lebenspartnerin und die Tochter leben zurzeit unbestritten nicht in der Schweiz, sondern in Italien weshalb er sich diesbezüglich nicht auf den Schutz seines Familienlebens berufen kann. Insbesondere verkennt er, dass eine Landesverweisung aus der Schweiz nicht zwingend bedeutet, dass er als Bürger eines EU-Staates in Portugal und von seiner Familie getrennt leben muss. Die Vorinstanz verletzt demnach kein Bundesrecht, wenn sie einen Härtefall verneint.
8.5. Die Vorinstanz schlussfolgert weiter, selbst bei Annahme eines Härtefalls überwiege das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung, da diese der öffentlichen Sicherheit diene. Der Beschwerdeführer setzt sich mit dieser überzeugenden Argumentation nicht auseinander.
8.6. Im Hinblick auf Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA stellt die Vorinstanz fest, aufgrund der Vorstrafe wegen Exhibitionismus und der Uneinsichtigkeit des Beschwerdeführers - dieser sehe selbst in Bezug auf seine Version der Geschehnisse (Masturbation im Taxi neben der Privatklägerin) den Unrechtsgehalt seines Handelns nicht ein - lasse sich eine gewisse Rückfallgefahr nicht ausschliessen. Auch mit dieser Begründung setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Insbesondere macht er nicht geltend, bei ihm bestehe kein Rückfallrisiko. Eine Verletzung von Bundesrecht ist nicht zu erkennen.
8.7. Die Vorinstanz setzt die Dauer der Landesverweisung in Anbetracht der Schwere der Tat auf acht Jahre fest. Der Beschwerdeführer verlangt eine Kürzung der Landesverweisung auf das Minimum von fünf Jahren, ohne dies zu begründen. Darauf ist nicht weiter einzugehen.
9.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66
Abs. 1 BGG). Den Beschwerdegegnern, denen im vorliegenden Verfahren kein Aufwand entstanden ist, ist keine Entschädigung zuzusprechen.
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. Juni 2026
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Muschietti
Die Gerichtsschreiberin: Bögli