Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_868/2025
Urteil vom 29. Juli 2026
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Muschietti, Präsident,
Bundesrichter von Felten,
Bundesrichterin Wohlhauser,
Bundesrichter Guidon,
Bundesrichter Glassey,
Gerichtsschreiberin Fildir.
Verfahrensbeteiligte
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Anna Paparis,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Landesverweisung (qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz),
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 26. August 2025 (SB240492-O/U/ad).
Sachverhalt
A.
Mit Urteil vom 13. März 2024 sprach das Bezirksgericht Winterthur A.________ der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, des Fahrens ohne Berechtigung, des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung sowie des Fahrens ohne Fahrzeugausweis oder Kontrollschilder schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten sowie, als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Frauenfeld vom 4. Dezember 2023, zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.-- und zu einer Busse von Fr. 500.--. Es verwies A.________ für fünf Jahre des Landes.
B.
Auf Berufung von A.________ schob das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 26. August 2025 den Vollzug der Freiheitsstrafe auf und setzte die Probezeit auf vier Jahre fest. Von der Anordnung einer Landesverweisung sah es ab. Im Übrigen bestätigte es das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur, soweit angefochten.
C.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Dispositiv-Ziff. 6 des Urteils des Obergerichts vom 26. August 2025 sei aufzuheben und A.________ sei für die Dauer von fünf Jahren des Landes zu verweisen. Eventualiter sei Dispositiv-Ziff. 6 des Urteils des Obergerichts vom 26. August 2025 aufzuheben und die Sache sei zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
A.________ beantragt die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde und ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung. Das Obergericht hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Erwägungen
1.
1.1. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen den vorinstanzlichen Verzicht auf die Anordnung einer obligatorischen Landesverweisung. Zusammengefasst bringt sie vor, entgegen der Vorinstanz sei nicht vom Vorliegen eines Härtefalls auszugehen. Zudem überwögen die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung die privaten Interessen des Beschwerdegegners an einem Verbleib in der Schweiz deutlich.
1.2. Demgegenüber geht die Vorinstanz zusammengefasst davon aus, der schwere persönliche Härtefall sei aufgrund der langen Aufenthaltsdauer des Beschwerdegegners in der Schweiz und insbesondere wegen des intakten familiären Verhältnisses zu seiner Ehegattin und seinem minderjährigen Kind trotz einiger negativ zu beurteilender Kriterien (ungenügende wirtschaftliche Integration, mehrmalige Verstösse gegen die Rechtsordnung und potenzielle berufliche Eingliederung in Portugal) zu bejahen (angefochtenes Urteil S. 20). Die erstmalige Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten biete hinreichend Gewähr dafür, dass ihm für die Zukunft ein geringes Rückfallrisiko attestiert werden könne. Trotz tatbestandsmässigen Vorliegens einer qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sei demnach keine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung anzunehmen, welche die privaten Interessen des Beschwerdegegners an einem Verbleib in der Schweiz überwiegen würde (a.a.O. S. 22).
1.3.
1.3.1. Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB sieht für Ausländer, die wegen Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 2 BetmG verurteilt wurden, unabhängig von der Höhe der Strafe, die obligatorische Landesverweisung für 5-15 Jahre aus der Schweiz vor.
Der Beschwerdegegner ist portugiesischer Staatsangehöriger und wurde wegen Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 2 BetmG schuldig gesprochen. Demzufolge sind die Voraussetzungen für eine Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB grundsätzlich erfüllt.
1.3.2. Gemäss Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB kann das Gericht ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer kumulativ (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB). Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB). Die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 149 IV 231 E. 2.1.1; 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.1). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.1).
Von einem schweren persönlichen Härtefall i.S.v. Art. 66a Abs. 2 StGB ist bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (BGE 149 IV 231 E. 2.1.1). Das durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen. Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 151 I 248 E. 5.6.1 mit Hinweisen).
1.3.3. Wird ein schwerer persönlicher Härtefall bejaht, entscheidet sich die Sachfrage in einer Interessenabwägung nach Massgabe der "öffentlichen Interessen an der Landesverweisung". Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, bei welchem die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit als notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und die Legalprognose abgestellt wird (Urteile 6B_686/2025 vom 11. Februar 2026 E. 2.3.5; 6B_513/2025 vom 10. Februar 2026 E. 6.3.6; 6B_811/2024 vom 6. Februar 2026 E. 2.3.5; je mit Hinweisen).
1.3.4. Berührt die Landesverweisung Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, ist der Eingriff nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu rechtfertigen (BGE 146 IV 105 E. 4.2 mit Hinweis auf das Urteil des EGMR I.M. gegen Schweiz vom 9. April 2019, Nr. 23887/16, § 68). Erforderlich ist zunächst, dass die aufenthaltsbeendende oder -verweigernde Massnahme gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck i.S.v. Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht (Schutz der nationalen oder öffentlichen Sicherheit, Aufrechterhaltung der Ordnung, Verhütung von Straftaten etc.) und verhältnismässig ist (BGE 146 IV 105 E. 4.2). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sind bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 EMRK insbesondere Art sowie Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im Aufnahmestaat, die seit der Tat verstrichene Zeit sowie das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit und der Umfang der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- sowie im Heimatstaat zu berücksichtigen (Urteile des EGMR E.V. gegen Schweiz vom 18. Mai 2021, Nr. 77220/16, § 34; M.M. gegen Schweiz vom 8. Dezember 2020, Nr. 59006/18, § 49; Urteile 6B_686/2025 vom 11. Februar 2026 E. 2.3.6; 6B_513/2025 vom 10. Februar 2026 E. 6.3.7; 6B_811/2024 vom 6. Februar 2026 E. 2.3.6; je mit Hinweisen). Die Konvention verlangt, dass die individuellen Interessen an der Erteilung bzw. am Erhalt des Anwesenheitsrechts und die öffentlichen Interessen an dessen Verweigerung gegeneinander abgewogen werden (BGE 143 I 21 E. 5.1; Urteile 6B_686/2025 vom 11. Februar 2026 E. 2.3.6; 6B_513/2025 vom 10. Februar 2026 E. 6.3.7; 6B_811/2024 vom 6. Februar 2026 E. 2.3.6).
1.3.5. Sind Kinder involviert, ist bei der Interessenabwägung als wesentliches Element zudem den Kindesinteressen und dem Kindeswohl Rechnung zu tragen (BGE 143 I 21 E. 5.5.1; Urteile 6B_686/2025 vom 11. Februar 2026 E. 2.3.7; 6B_928/2025 vom 22. Dezember 2025 E. 3.3.5; 6B_37/2025 vom 27. November 2025 E. 2.3.7; je mit Hinweisen). In Bezug auf die Kinder des von der Landesverweisung betroffenen Elternteils berücksichtigt die Rechtsprechung insbesondere, ob die Eltern des Kindes zusammenleben und ein gemeinsames Sorge- und Obhutsrecht haben oder ob der von der Landesverweisung betroffene Elternteil das alleinige Sorge- und Obhutsrecht hat bzw. ob er gar nicht sorge- respektive obhutsberechtigt ist und seine Kontakte zum Kind daher nur im Rahmen eines Besuchsrechts pflegt (Urteile 6B_686/2025 vom 11. Februar 2026 E. 2.3.7; 6B_928/2025 vom 22. Dezember 2025 E. 3.3.5; 6B_37/2025 vom 27. November 2025 E. 2.3.7; je mit Hinweisen). Sind Kinder von der Landesverweisung mitbetroffen, sind auch die Schwierigkeiten zu berücksichtigen, auf welche diese im Zielland treffen könnten (Urteil des EGMR Üner gegen Niederlande vom 18. Oktober 2006, Nr. 46410/99, § 58), wobei Kindern im anpassungsfähigen Alter der Umzug in das Heimatland nach der Rechtsprechung grundsätzlich zumutbar ist (BGE 143 I 21 E. 5.4; Urteile 6B_899/2024 vom 29. Oktober 2025 E. 2.3.8; 6B_1176/2023 vom 12. Juni 2025 E. 2.2.5; 6B_1165/2023 vom 12. Juni 2025 E. 1.2.5; vgl. auch Urteil des EGMR Üner gegen Niederlande vom 18. Oktober 2006, Nr. 46410/99, § 64).
Bei intakten familiären Verhältnissen mit gemeinsamem Sorge- und Obhutsrecht der Eltern führt die Landesverweisung zum Abbruch der eng gelebten Beziehung des Kindes zu einem Elternteil, wenn den übrigen Familienmitgliedern und insbesondere dem anderen, ebenfalls sorge- und obhutsberechtigten Elternteil ein Wegzug in das Heimatland des anderen Elternteils nicht zumutbar ist. Dies ist nicht im Interesse des Kindeswohls und spricht daher grundsätzlich gegen eine Landesverweisung. Eine Landesverweisung, die zu einer Trennung der vormals intakten Familiengemeinschaft von Eltern und Kindern führt, bildet einen Eingriff in das durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens, welcher im Interesse des Kindes nur nach einer eingehenden und umfassenden Interessenabwägung und aus ausreichend soliden und gewichtigen Überlegungen erfolgen darf (Urteile 6B_811/2024 vom 6. Februar 2026 E. 2.3.7; 6B_928/2025 vom 22. Dezember 2025 E.3.3.5; 6B_899/2024 vom 29. Oktober 2025 E. 2.3.8; je mit Hinweisen). Der Umstand, dass ein straffällig gewordener Ausländer in der Schweiz mit seiner Ehepartnerin und den gemeinsamen Kindern in einer intakten familiären Beziehung lebt, bildet aber kein absolutes Hindernis für eine Landesverweisung (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.3). Auch im Falle einer gelebten Ehe kann sich der Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens als "notwendig" i.S.v. Art. 8 Ziff. 2 EMRK erweisen (Urteile 6B_811/2024 vom 6. Februar 2026 E. 2.3.7; 6B_928/2025 vom 22. Dezember 2025 E. 3.3.5; 6B_465/2025 vom 21. Oktober 2025 E. 1.2.7; je mit Hinweisen).
1.4. Ob mit der Vorinstanz ein schwerer persönlicher Härtefall zu bejahen ist oder nicht, kann vorliegend offen bleiben. Wie die Beschwerdeführerin zu Recht vorbringt und wie aufzuzeigen sein wird, überwiegen nämlich die Interessen der Öffentlichkeit an der Landesverweisung diejenigen des Beschwerdegegners an einem weiteren Verbleib in der Schweiz (vgl. unten E. 1.5). Auf die Rügen der Beschwerdeführerin, die sich gegen die Annahme eines Härtefalls richten, sowie auf die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz und Vorbringen des Beschwerdegegners, ist - soweit erforderlich - im Zusammenhang mit der nachfolgenden Interessenabwägung einzugehen.
1.5.
1.5.1. Aus der vorinstanzlichen Härtefallprüfung ergibt sich, dass der 31-jährige Beschwerdegegner in Portugal geboren wurde und nach dem Wegzug seiner Eltern in die Schweiz bei seinen Grosseltern aufgewachsen ist. Im Alter von elf Jahren kam er zu seinen Eltern nach Frauenfeld, besuchte dort die Schule und schloss eine Lehre als Fachmann Betriebsunterhalt ab. Er verfügt über eine Aufenthaltsbewilligung (B), spricht einwandfrei Deutsch und unterhält sich mit seiner Ehegattin und der gemeinsamen Tochter ausschliesslich auf Schweizerdeutsch. Wie die Vorinstanz ausführt, lebt der Beschwerdegegner somit bereits seit 20 Jahren in der Schweiz und verfügt hier über ein stabiles Beziehungsnetz (angefochtenes Urteil S. 17), was bei der Interessenabwägung entsprechend zu berücksichtigen ist.
In wirtschaftlicher Hinsicht ist der Beschwerdegegner gemäss angefochtenem Urteil hoch verschuldet und weist aus früheren Betreibungen zahlreiche Verlustscheine auf. Die Ausstände versucht er zurzeit über die laufende Einkommenspfändung abzutragen. Seit dem Jahr 2022 arbeitet er im Gartenbau und verfügt seit August 2024 über eine Festanstellung im Vollzeitpensum. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, ist trotz dieser positiven Entwicklung in jüngster Zeit nicht von einer gelungenen wirtschaftlichen Integration auszugehen (angefochtenes Urteil S. 17), was zu Lasten des Beschwerdegegners ins Gewicht fällt. Dies gilt auch für seinen strafrechtlichen Leumund. Gemäss den Ausführungen der Vorinstanz trat er mehrmals mit der schweizerischen Strafjustiz in Konflikt (vgl. dazu unten E. 1.5.2) und wurde bereits im Jahr 2018 von den Migrationsbehörden angehalten, nicht nur seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen, sondern sich auch an die hiesige Rechtsordnung zu halten (angefochtenes Urteil S. 17 f.).
Die Wiedereingliederungsaussichten des Beschwerdegegners in Portugal sind, wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, intakt. Er hat dort neben seiner Mutter, zu der er regelmässigen telefonischen Kontakt pflegt, auch weitere Angehörige, kann sich auf Portugiesisch verständigen und kennt sich aufgrund von sporadischen Besuchen gut mit seinem Heimatland aus. Ausserdem ist er jung und arbeitsfähig (angefochtenes Urteil S. 18). Diese Umstände lassen sein Interesse an einem Verbleib in der Schweiz als nicht ausgeprägt erscheinen.
Dagegen fällt zu seinen Gunsten wesentlich ins Gewicht, dass er hier, wie die Vorinstanz ausführt, mit seiner Ehegattin und der gemeinsamen fünfjährigen Tochter, beide schweizerische Staatsangehörige, einen gemeinsamen Haushalt führt (angefochtenes Urteil S. 18). Der Beschwerdegegner ist gemäss den Feststellungen im angefochtenen Urteil Hauptverdiener der Familie und übernimmt an den Wochenenden, wenn seine Ehefrau arbeitet, regelmässig die alleinige Betreuungsverantwortung für das Kind (a.a.O. S. 19). Angesichts dessen geht die Vorinstanz nachvollziehbar von einer engen Vater-Tochter-Beziehung aus (a.a.O. S. 19). Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, verfängt nicht, wie der Beschwerdegegner zu Recht hinweist. Insbesondere ändert der Umstand, dass seine Aufenthaltsbewilligung im Jahr 2020 verlängert worden sein soll, weil die Ehefrau für ihn aufgekommen sei, nichts an der gegenwärtigen Lage. Willkür bringt die Beschwerdeführerin nicht vor (vgl. Art. 97 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 BGG ). Eine andere Frage ist, ob es der Ehefrau und Tochter, wie die Beschwerdeführerin geltend macht, zumutbar wäre, dem Beschwerdegegner nach Portugal zu folgen. Diese Frage wird weiter unten (E. 1.5.3) zu beantworten sein.
Zusammengefasst beruhen die privaten Interessen des Beschwerdegegners im Wesentlichen auf seinem langjährigen Aufenthalt in der Schweiz, wo er seit seinem elften Lebensjahr und damit seit 20 Jahren lebt, sowie auf seinem tatsächlich gelebten Familienleben.
1.5.2. Mit Blick auf die öffentlichen Interessen ist dem angefochtenen Urteil zu entnehmen, dass der Beschwerdegegner vorliegend als Endverkäufer mit einer Menge von 18,82 Gramm reinen Kokains handelte, wobei seine Schulden ihn zu dieser Betätigung bewogen (angefochtenes Urteil S. 21). Er wurde von der Vorinstanz wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 19 Abs. 1 lit. c [Veräussern] und d [Aufbewahren] BetmG) schuldig gesprochen (a.a.O. S. 12). Sein Verschulden wurde als sehr leicht eingestuft und er wurde mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten sanktioniert (a.a.O. S. 21). Wie die Vorinstanz festhält, handelt es sich dabei zwar um die gesetzliche Mindeststrafe (vgl. Art. 19 Abs. 2 BetmG); die "Zweijahresregel" (vgl. dazu Urteil 6B_783/2025 vom 4. Februar 2026 E. 4.2.8 mit Hinweisen) gelangt insofern nicht zur Anwendung (angefochtenes Urteil S. 21). Dies ändert jedoch nichts daran, dass die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Landesverweisung bei Straftaten gegen das Betäubungsmittelgesetz, wie die Vorinstanz zu Recht festhält (a.a.O. S. 20 f.), streng ist (vgl. Urteil 6B_783/2025 vom 4. Februar 2026 E. 4.3.1 mit Hinweisen). In der Tat entspricht es ständiger Praxis, dass sich das Bundesgericht hier zwecks Verhinderung neuer Straftaten zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit stets rigoros zeigt. Die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz aus rein pekuniären Motiven gilt als schwere Straftat, von welcher eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung ausgeht (Urteile 6B_783/2025 vom 4. Februar 2026 E. 4.3.1; 6B_1088/2023 vom 26. Mai 2025 E. 4.4.5; 6B_64/2024 vom 19. November 2024 E. 1.5.3; je mit Hinweisen). Diese Strenge hat der Gesetzgeber in Art. 19 Abs. 2 BetmG selbst angelegt und mit Art. 121 Abs. 3 lit. a BV und Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB bekräftigt (vgl. BGE 150 IV 213 E. 1.6.2.2; Urteile 6B_783/2025 vom 4. Februar 2026 E. 4.3.1; 6B_1088/2023 vom 26. Mai 2025 E. 4.4.5 6B_64/2024 vom 19. November 2024 E. 1.5.3). Auch der EGMR akzeptiert ausdrücklich, dass bei Betäubungsmitteldelinquenz von einer gewissen Schwere ein strenger Massstab angelegt wird (siehe etwa Urteile des EGMR
Kissiwa Koffi gegen Schweiz vom 15. November 2012, Nr. 38005/07, § 65;
Maslov gegen Österreich vom 23. Juni 2008, Nr. 1638/03, § 80; Urteile 6B_783/2025 vom 4. Februar 2026 E. 4.3.1; 6B_1088/2023 vom 26. Mai 2025 E. 4.4.5; 6B_1234/2023 vom 11. Juli 2024 E. 3.8.6). Obgleich die Schwelle zum qualifizierten Fall (vgl. BGE 150 IV 213 E. 1.4; siehe auch Urteil 6B_942/2025 vom 25. März 2026 E. 3 ff., zur Publikation vorgesehen) im vorliegenden Fall "lediglich" (angefochtenes Urteil S. 21) knapp überschritten wurde, ist angesichts der von der qualifizierten Betäubungsmitteldelinquenz ausgehenden schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit ein strenger Massstab anzulegen.
Neben der Verurteilung zu einer Katalogtat wurde der Beschwerdegegner vorliegend zudem u.a. wegen Fahrens ohne Berechtigung und ohne Haftpflichtversicherung schuldig gesprochen. Hinzu kommt, dass er, worauf die Beschwerdeführerin zu Recht hinweist, in der Vergangenheit bereits migrationsrechtlich ermahnt wurde (vgl. dazu auch oben E. 1.5.1) und mehrere, teils einschlägige Vorstrafen aufweist. So wurde er - wie sich aus dem erstinstanzlichen Urteil, worauf sich die Vorinstanz explizit bezieht (angefochtenes Urteil S. 18) ergibt - im Jahr 2012 wegen Hausfriedensbruchs, Sachbeschädigung und Führens eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis schuldig gesprochen (erstinstanzliches Urteil S. 35). Im August 2017 wurde er wegen Vergehens gegen das Waffengesetz zu einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 30.-- sowie zu einer Busse von Fr. 500.-- verurteilt (Strafregisterauszug vom 19. August 2025 S. 1 f.; vorinstanzliche Akten act. 64). Im Dezember gleichen Jahres wurde er wegen "Drogendelikten" (angefochtenes Urteil S. 21) bzw. mehrfacher Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Verkauf von Marihuana und Ecstasypillen sowie Besitz von geringen Mengen Kokain; a.a.O. S. 15), mehrfacher Vergehen gegen das Waffengesetz sowie Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes und im Februar 2018 wegen Sachbeschädigung verurteilt. Hierfür wurde er mit einer bedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 30.-- sowie mit einer Busse von Fr. 800.-- respektive mit einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.-- und mit einer Busse von Fr. 300.--, als (Teil-) Zusatzstrafe zum Urteil vom 9. August 2017, bestraft (Strafregisterauszug vom 19. August 2025 S. 2 f.; vorinstanzliche Akten act. 64). Daneben weist der Beschwerdegegner im Zeitraum zwischen 7. November 2014 und 24. August 2023 nicht weniger als 22 Verurteilungen wegen (teils mehrfacher) Widerhandlungen gegen das Personenbeförderungsgesetz und neun Verurteilungen wegen Übertretungen des Betäubungsmittelgesetzes auf (vgl. erstinstanzliches Urteil S. 35 f.). Im Jahr 2021 wurde er ausserdem wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung und 2023 wegen Übertretung des Umweltschutzgesetzes verurteilt (a.a.O. S. 36). In der wiederholten Delinquenz kommt das Rückfallrisiko zum Ausdruck - ein zentrales Element des öffentlichen Interesses i.S.v. Art. 66a Abs. 2 StGB (BGE 149 IV 342 E. 2.5 mit Hinweisen). Anders als die Vorinstanz annimmt (angefochtenes Urteil S. 18) und wie die Beschwerdeführerin zutreffend bemerkt, fallen dabei durchaus auch vergangene Übertretungen - in entsprechendem Masse - ins Gewicht. Selbst nach seiner Inhaftierung im vorliegenden Fall delinquierte der Beschwerdegegner weiter und wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Frauenfeld vom 4. Dezember 2023 wegen Führens eines Motorfahrzeugs ohne erforderlichen Führerausweis zu einer unbedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 90.-- sowie zu einer Busse von Fr. 50.-- verurteilt (angefochtenes Urteil S. 21; Strafregisterauszug vom 19. August 2025 S. 4; vorinstanzliche Akten act. 64). Wie die Beschwerdeführerin zutreffend anführt und auch die Vorinstanz feststellt, beging er dabei mehrere seiner Taten - auch die vorliegende (Katalog-) Tat - nach seiner Heirat und der Geburt seiner Tochter (angefochtenes Urteil S. 21). Auch wenn er sich gemäss dem angefochtenen Urteil
in casu vollumfänglich geständig zeigte (a.a.O. S. 22), erschliesst sich nicht, wie die Vorinstanz angesichts der geschilderten Umstände zum Schluss gelangt, die (erstmalige) Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe biete hinreichend Gewähr für ein geringes Rückfallrisiko (ebenda). Dies gilt umso mehr, als sie selbst darauf hinweist, dass die "Schuldensituation", die den Beschwerdegegner in den Drogenhandel trieb, nach wie vor besteht (a.a.O. S. 21). Entsprechend gewährte sie ihm in Bezug auf die Freiheitsstrafe zwar den bedingten Vollzug, setzte die Probezeit aber, wie die Beschwerdeführerin vorbringt, auf vier Jahre fest; hinsichtlich der Geldstrafe verweigerte sie ihm den bedingten Strafvollzug gar (a.a.O. S. 15 f.). Ohnehin gilt bei der Landesverweisung ein strengerer Beurteilungsmassstab als bei der Gewährung des Strafaufschubs. Gerade bei schweren Straftaten wie Verbrechen gegen das BetmG ist selbst ein geringes Rückfallrisiko nicht hinzunehmen (vgl. Urteil 6B_1088/2023 vom 26. Mai 2025 E. 4.4.5 mit Hinweisen). Damit kann auch offenbleiben, ob der Beschwerdegegner anlässlich der Berufungsverhandlung glaubhaft darlegte, die nötigen Konsequenzen aus dem Strafverfahren gezogen zu haben (angefochtenes Urteil S. 22), oder ob diese vorinstanzliche Schlussfolgerung, wie von der Beschwerdeführerin moniert, "ein Rätsel" bleibt. Immerhin ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz selbst angesichts der dargelegten Delinquenz nach der Heirat sowie der Geburt der Tochter des Beschwerdegegners dessen Beteuerungen relativiert, wonach ihm klar geworden sei, dass er nicht mehr kriminell werden dürfe, weil er gegenüber seiner Familie Verantwortung trage (a.a.O. S. 21).
Insgesamt ist von einem hohen öffentlichen Interesse an der Landesverweisung auszugehen.
1.5.3. Diesem stehen die geschilderten privaten Interessen des Beschwerdegegners, insbesondere seine intakte Beziehung zu seiner Ehefrau und Tochter, gegenüber.
Die Vorinstanz geht in ihrem Urteil zutreffend von intakten Wiedereingliederungsaussichten des Beschwerdegegners in Portugal aus (angefochtenes Urteil S. 18). Unter Verweis auf seine Aussagen und eine Stellungnahme der Ehefrau führt sie aber aus, eine Landesverweisung werde unweigerlich zur Trennung der Familie führen (a.a.O. S. 19). Sie scheint dabei - zumindest implizit - davon auszugehen, dass es der Ehefrau nicht zumutbar wäre, dem Beschwerdegegner nach Portugal zu folgen (a.a.O. S. 18 f.). Von einer derartigen Unzumutbarkeit kann indessen, wie die Beschwerdeführerin zu Recht moniert, nicht die Rede sein.
Gemäss den Feststellungen der Vorinstanz weist die Ehefrau zwar zu Portugal ausser dem Umstand, dass ihr Ehemann von dort stammt, keine Beziehungen auf (angefochtenes Urteil S. 18). Zudem ist sie hier erwerbstätig (a.a.O. S. 19). Die Beschwerdeführerin weist jedoch darauf hin, dass der Beschwerdegegner anlässlich der Berufungsverhandlung angab, seine Ehefrau arbeite bei B.________ (Verhandlungsprotokoll vom 26. August 2025, S. 8; vorinstanzliche Akten, act. 70), einem Schnellrestaurant. Dabei handelt es sich um eine Tätigkeit, die sie, wie die Beschwerdeführerin vorbringt, in ähnlicher Form auch in Portugal ausüben könnte. Das vorgebrachte tiefere Lohnniveau ist in dieser Hinsicht irrelevant. Sodann leben neben der Mutter auch weitere Familienangehörige des Beschwerdegegners in dessen Heimat (a.a.O. S. 19). Das Ehepaar wäre also bei einer Übersiedlung nicht alleine auf sich gestellt. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, weshalb es der Ehefrau nicht möglich und zumutbar sein soll, den Beschwerdegegner für die Dauer der Landesverweisung nach Portugal zu begleiten. Dies gilt auch für die Tochter, welche sich mit ihren fünf Jahren, wie die Vorinstanz ausführt (a.a.O. S. 18) und anders als der Beschwerdegegner vorträgt, noch in einem anpassungsfähigen Alter befindet (vgl. Urteil 6B_665/2024 vom 12. September 2025 E. 2.6.1). Daran ändert nichts, dass sie bereits in der Schweiz eingeschult wurde (ebenda). Die Beschwerdeführerin bringt zu Recht vor, dass eine Umsiedlung nach Portugal weder für die Ehefrau noch das Kind unzumutbar erscheint. Sollten sie ihm tatsächlich nicht folgen, könnte der Kontakt aber auch, wie von der Beschwerdeführerin überzeugend angeführt, vorübergehend über die modernen Kommunikationsmittel sowie Kurz- bzw. Ferienbesuche aufrechterhalten werden (ebenda). Was die Vorinstanz und der Beschwerdegegner gegen die Zumutbarkeit einer Kontaktpflege mittels moderner Kommunikationsmittel ausführen (angefochtenes Urteil S. 19), verfängt nicht. Zu berücksichtigen ist ausserdem, dass der Beschwerdegegner im Wissen um die drohenden Konsequenzen für sein Familienleben delinquierte. Angesichts der Zumutbarkeit einer Ausreise für die ganze Familie bzw. deren vorübergehender Trennung und des hohen öffentlichen Interesses an der Landesverweisung fällt die Interessenabwägung zu seinen Ungunsten aus.
1.6. Die Vorinstanz verletzt Bundesrecht, indem sie die privaten Interessen des Beschwerdegegners höher gewichtet als die öffentlichen Interessen und gestützt auf Art. 66a Abs. 2 StGB von der Anordnung einer Landesverweisung absieht. Die Beschwerde erweist sich als begründet.
2.
Die Beschwerde ist gutzuheissen. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese geht in ihrem Urteil von der Anwendbarkeit des Freizügigkeitsabkommens (FZA; SR 0.142.112.681) auf den vorliegenden Fall aus (angefochtenes Urteil S. 22). Entsprechend wird sie im Rahmen ihrer Neubeurteilung zu prüfen haben, ob das FZA einen Hinderungsgrund für die Landesverweisung bildet. Sollte sie zum Schluss gelangen, dass das FZA der Anordnung einer Landesverweisung nicht entgegensteht, wird sie deren Dauer festlegen müssen. Auf die diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin und des Beschwerdegegners braucht an dieser Stelle nicht eingegangen zu werden.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdegegner grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er stellt aber ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, das gutzuheissen ist. Entsprechend sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 64 Abs. 1 BGG). Der Rechtsvertreterin des Beschwerdegegners ist aus der Bundesgerichtskasse eine angemessene Entschädigung auszurichten (Art. 64 Abs. 2 BGG). Der Beschwerdeführerin ist keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Das Gesuch des Beschwerdegegners um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen. Rechtsanwältin Anna Paparis wird als unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdegegners bestellt und ihr wird für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- ausgerichtet.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. Juli 2026
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Muschietti
Die Gerichtsschreiberin: Fildir