Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_942/2025
Urteil vom 25. März 2026
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Muschietti, Präsident,
Bundesrichter Rüedi,
Bundesrichter von Felten,
Bundesrichter Guidon,
Bundesrichter Glassey,
Gerichtsschreiber Matt.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Advokat Dr. Andreas Noll,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Mengenmässig qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz,
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, vom 26. September 2025 (SB.2024.48).
Sachverhalt
A.
Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt verurteilte A.________ am 26. September 2025 wegen mengenmässig qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, Führens eines Motorfahrzeugs ohne erforderlichen Führerausweis, Fahrens ohne Fahrzeugausweis oder Kontrollschilder, Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs, Fahrens ohne Haftpflichtversicherung und Übertretung der Verkehrsregelnverordnung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten bei einer Probezeit von 4 Jahren und einer Busse von Fr. 400.--.
B.
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das appellationsgerichtliche Urteil sei aufzuheben. Sie sei lediglich wegen einfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu verurteilen und mit einer bedingten Geldstrafe von maximal 120 Tagessätzen zu Fr. 30.-- bei einer Probezeit von 2 Jahren und einer Busse von Fr. 600.-- zu belegen. Zudem wiederholt sie diverse abgewiesene Beweisanträge zur Frage, wann Kokain die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann. Sie ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung.
Erwägungen
1.
1.1. Die Beschwerde ist zu begründen, wobei anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BGG). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten einschliesslich Willkür in der Sachverhaltsfeststellung bestehen qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG).
1.2. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1). Dies ist der Fall, wenn der angefochtene Entscheid geradezu unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1). Für die Willkürrüge gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG ). Es genügt nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 148 V 366
E. 3.3; 137 II 353 E. 5.1; mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 205
E. 2.6; 146 IV 88 E. 1.3.1). Dem Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel kommt im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1).
2.
Die Beschwerdeführerin wurde im Jahr 2021 in U.________ verschiedenen Polizeikontrollen unterzogen, wobei diverse Betäubungsmittel sichergestellt wurden: Am 7. Januar 2021 führte sie 26,89 Gramm reinen Kokains mit sich. Am 8. September 2021 trug sie 41 Valium-Tabletten zu 5 mg und 2 Valium Tabletten zu 10 mg sowie
18,49 Gramm reinen Kokains auf sich. Am 16. April 2022 hatte sie 20,56 Gramm reinen Kokains und 1,76 Gramm reinen Heroins dabei. Am 2. September 2021 schliesslich führte sie 50 Ketalgin-Tabletten zu
40 mg und2 Ecstasy-Tabletten mit sich.
3.
3.1. Die Beschwerdeführerin machte vor Vorinstanz geltend, sie halte die vom Bundesgericht im BGE 109 IV 143 aufgestellten Grenzwerte für willkürlich. Die medizinisch-wissenschaftlichen Entscheidungsgrundlagen könnten nicht überprüft werden und seien daher weder transparent noch schlüssig. Das Bundesgericht habe die Sachverständigen damals angewiesen, die Betäubungsmittelmenge für eine Gesundheitsgefährdung sei zu ermitteln, indem auf drogenunerfahrene Konsumenten und die gefährlichste gebräuchliche Applikationsart abgestellt werde. Zudem habe sie den Sachverständigen vorgeschrieben, was unter einer Gesundheitsgefährdung verstanden werden müsse. Damit habe das Bundesgericht in die Unabhängigkeit der Sachverständigen eingegriffen. Vor diesem Hintergrund hätten die im BGE 109 IV 143 festgelegten Grenzwerte nichts mit dem damals aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaften zu tun. Heute sei man um vier Jahrzehnte an Forschung und suchtmedizinischer Erfahrung reicher. Daher stelle sich die Frage, wie die Grenzwerte nach dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaften festzulegen seien. Dies bedürfe einer gutachterlichen Abklärung.
3.2. Die Beschwerdeführerin beantragte im vorinstanzlichen Verfahren, es sei bei PD Dr. med. B.________ oder bei der Schweizerischen Gesellschaft für Suchtmedizin ein suchtmedizinisches Gutachten zur Frage einzuholen, bei welcher Häufigkeit und in welcher Menge der Konsum von Kokain gesundheitsgefährdend sei. Zudem sei die von der Stiftung "Sucht Schweiz" in Zusammenarbeit mit dem Institut für Kriminologie und dem Institut für Sozial- und Präventivmedizin in Lausanne erarbeitete Studie beizuziehen und der Beschwerdeführerin zur Einsichtnahme zuzustellen. Sodann sei Prof. Dr. C.________ als Zeuge zu befragen zur wissenschaftlichen Faktenlage, die dem BGE 109 IV 143 zugrunde lag. Zudem sei Prof. Dr. C.________ als Sachverständiger zu befragen hinsichtlich der Notwendigkeit einer gutachterlichen Neubeurteilung der Menge von Kokain, welche als Gefahr für die Gesundheit vieler Menschen im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG anzusehen sei. Diese Beweisanträge wies die vorinstanzliche Verfahrensleitung mit Verfügung vom 25. März 2025 ab. An der Berufungsverhandlung vom 26. September 2025 wiederholte die Beschwerdeführerin den Antrag auf Einholung eines suchtmedizinischen Gutachtens.
3.3. Die Vorinstanz erwägt, die Kritik der Beschwerdeführerin möge in gewisser Hinsicht berechtigt sein. Doch das Bundesgericht habe seine Rechtsprechung zu Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG wiederholt bestätigt. Die Auslegung des Begriffs der Gesundheitsgefährdung beschlage eine Rechtsfrage und keine reine Tatfrage. Eine allfällige Praxisänderung obliege nicht den unteren Instanzen, sondern dem Bundesgericht, welches die Kriterien ursprünglich entwickelt habe. Die Vorinstanz pflichtet der Beschwerdeführerin bei, dass die bestehenden Grenzwerte zur Folge haben, dass auch drogenabhängige Kleinhändler den qualifizierten Tatbestand von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG erfüllen können, was zu stossenden Wertungen führen könne. Sie hält der Beschwerdeführerin aber entgegen, dass der Gesetzgeber mit Art. 19 Abs. 3 lit. b BetmG genau für solche Fälle einen fakultativen Strafmilderungsgrund geschaffen habe. Aus den genannten Gründen bestehe kein Anlass, von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen. Es obliege dem Bundesgericht, eine vertiefte wissenschaftliche Abklärung der Streitfrage anzustossen, sollte es eine Änderung seiner Rechtsprechung in Betracht ziehen. Hinzu komme, dass die Beschwerdeführerin die Schwelle für die Annahme eines mengenmässig qualifizierten Falls ohnehin weit überschritten habe. Daher wäre selbst eine Erhöhung der Grenzwerte nicht zwingend mit einer milderen rechtlichen Qualifikation verbunden. Mithin sei der Beweisantrag der Beschwerdeführerin abzuweisen.
4.
Vor Bundesgericht trägt die Beschwerdeführerin vor, die bei ihr sichergestellte Menge von 65,94 Gramm reinen Kokains erfülle die Voraussetzungen des schweren Falls im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG nicht. Sie greift die langjährige bundesgerichtliche Rechtsprechung an, wonach 18 Gramm Kokain die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen können.
4.1. Gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG macht sich strafbar, wer Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt. Ein schwerer Fall nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG liegt vor, wenn der Täter weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann. In objektiver Hinsicht verlangt der Tatbestand eine direkte oder indirekte Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen. In subjektiver Hinsicht ist erforderlich, dass der Täter von dieser Gefährdung wusste oder hätte wissen müssen. Die objektive und die subjektive Voraussetzung müssen kumulativ erfüllt sein (BGE 150 IV 213 E. 1.4; 145 IV 312 E. 2.1.1 mit Hinweisen).
4.2. Im BGE 108 IV 63 hielt das Bundesgericht fest, dass unter vielen Menschen eine Zahl von 20 Personen als unterste Grenze zu verstehen sei. Schon damals war die Berechnung der kritischen Menge umstritten. Die Staatsanwaltschaft ging von der für die intravenöse Applikation gültigen gefährlichen Tagesdosis aus, während das Obergericht der Meinung war, es sei der schon damals üblichen Art des Kokaingebrauchs durch Schnupfen Rechnung zu tragen (BGE 108 IV 63 E. 1). Das Bundesgericht knüpfte an seiner früheren Rechtsprechung an, wonach "bei Rauschgiften, die in verschiedener Art eingenommen werden können und bei denen je nach der Art der Applikation eine mehr oder weniger hohe Dosis eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit bewirken kann, für die Bemessung der nach Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG erheblichen Menge von der gefährlicheren Konsumart und der bei dieser üblichen Rauschgiftdosis auszugehen ist" (BGE 108
IV 63 E. 3 mit Hinweis auf BGE 107 IV 150). Bei Kokain sei dies die intravenöse Applikation, bei der schon tägliche Konsumeinheiten von 10 mg bei sukzessiver Einnahme über 3 bis 6 Monate psychopathologische Folgeerscheinungen zeitigen können. Das Bundesgericht berücksichtigte, dass die intranasale Einnahme von Kokain durch Schnupfen, bei welcher die Konsumeinheit 0,5 bis 1 Gramm beträgt, bereits im Jahr 1979 häufiger war als die intravenöse. Dies sei aber kein Grund, von der Rechtsprechung abzugehen, zumal "sich der Händler in aller Regel weder darum kümmert, ob die Konsumenten in mittlerem Alter stehen oder Jugendliche sind, bei denen das Gesundheitsrisiko ein erheblich höheres ist, noch darum, ob der Erwerber bereits abhängig ist oder nicht, noch um die Art, in welcher schliesslich das Kokain konsumiert wird" (BGE 108 IV 63 E. 3).
4.3. Im von der Beschwerdeführerin kritisierten BGE 109 IV 143 etablierte das Bundesgericht die Grenzwerte gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG (damals: Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG). Es bestätigte zunächst seine Rechtsprechung, wonach unter vielen Menschen als unterste Grenze 20 Personen zu verstehen sind (BGE 109 IV 143 E. 3a mit Hinweis auf den soeben angeführten BGE 108 IV 63). Sodann setzte sich das Bundesgericht mit der gefährlichen Menge pro Person auseinander und erwog, es habe am 5. Mai 1983 in Basel mit verschiedenen Sachverständigen eine Anhörung durchgeführt, nämlich mit
Prof. Dr. D.________ von U.________, Prof. Dr. Ladewig aus U.________, Dr. E.________ aus U.________, Prof. Dr. F.________ aus V.________, Dr. G.________ aus V.________, Dr. H.________ aus W.________, Dr. I.________ aus W.________,
Prof. Dr. J.________ aus U.________, Dr. K.________ aus X.________, L.________ aus X.________ und Prof. Dr. M.________ aus Y.________. Dort sei auch die Frage des schweren Falls im Sinne von Art. 19 Ziff. 2 lit. a aBetmG zur Sprache gekommen. Nach der übereinstimmenden Ansicht der an der Anhörung teilnehmenden Sachverständigen dürfe nach dem Stand der Wissenschaft unter Beachtung der vom Bundesgericht in konstanter Rechtsprechung entwickelten Kriterien, nämlich die gefährlichste gebräuchliche Applikationsart bei drogenunerfahrenen Konsumenten, zur Berechnung der das Risiko einer psychischen Abhängigkeit erzeugenden Betäubungsmittelmenge von folgenden Werten ausgegangen werden:
Heroin-Hydrochlorid: Tägliche intravenöse Applikation von 10 mg während 60 Tagen.
Kokain: Tägliche intravenöse Applikation von 10 mg während 90 Tagen.
Cannabis: Regelmässiges Rauchen von insgesamt 200 Joints à 0.5 bis 1 Gramm Haschisch.
LSD: Wirkstoffmenge von 10 Trips (1 Trip = 0.05 bis 0.1 mg Wirkstoff).
Eine Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen bestehe demnach bei Rauschgiftmengen von 12 Gramm Heroin, 18 Gramm Kokain, 4 Kilogramm Haschisch oder 200 Trips LSD (BGE 109 IV 143 E. 3b).
4.4. Das Bundesgericht bestätigte diese Praxis im Grundsatz in zahlreichen Urteilen, wobei es Präzisierungen vornahm und Grenzwerte für weitere Betäubungsmittel festlegte.
4.4.1. Am 16. Januar 1987 bestimmte das Bundesgericht den Grenzwert für Amphetamin bei 36 Gramm und präzisierte, dass bei Betäubungsmitteln, die auf unterschiedliche Art konsumiert werden können und bei denen entsprechend der Applikationsart verschieden grosse Mengen nötig sind, um die Gesundheit vieler Menschen zu gefährden, von der geringsten Stoffmenge auszugehen ist, die jene Gefahr bewirken kann (BGE 113 IV 32).
4.4.2. Am 29. August 1991 änderte das Bundesgericht seine Rechtsprechung zu Cannabis. Es erwog, dass Cannabis nach dem damaligen Stand der Erkenntnisse auch in grossen Mengen die Gesundheit vieler Menschen nicht in Gefahr bringen kann. Bei Widerhandlungen gegen Art. 19 Ziff. 1 Satz 1 aBetmG, die sich auf diese Droge beziehen, sei die Annahme eines schweren Falls gemäss Art. 19 Ziff. 2 lit. a aBetmG somit ausgeschlossen (BGE 117 IV 314; später bestätigt in BGE 145 IV 312 E. 2.1.1; 120 IV 256).
4.4.3. Am 7. November 1995 stellte das Bundesgericht klar, den Grenzwerten gemäss BGE 109 IV 143 liege die spezifische Gefährlichkeit der Einzeldosis zugrunde, nicht die Gefahr einer psychischen Abhängigkeit. Am Grenzwert von 200 Trips LSD sei deshalb festzuhalten (BGE 121 IV 332 E. 1a).
4.4.4. Am 29. Juli 2019 beantwortete das Bundesgericht, welche Menge Methamphetamin eine Gefahr für die Gesundheit vieler Menschen darstellt. Es hielt fest, das Vorliegen eines schweren Falls im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG sei im Hinblick auf die direkte oder indirekte Gefahr für die Gesundheit vieler Menschen zu würdigen. Die Betäubungsmittelmenge sei in diesem Zusammenhang ein zentrales Element, wobei auch andere Kriterien berücksichtigt werden können. Beispielhaft nannte es die Risiken einer besonders reinen Droge oder einer gefährlichen Mischung (BGE 145 IV 312 E. 2.1.1 und 2.1.2). Vor diesem Hintergrund blieben die von der Rechtsprechung unter der Geltung von aArt. 19 Abs. 2 lit. a BetmG festgelegten Grenzwerte für Heroin (12 Gramm), Kokain (18 Gramm), LSD (200 Trips) und Amphetamin (36 Gramm) relevant, welche die potenzielle Gefahr einer dauerhaften Gesundheitsschädigung bei regelmässigem Konsum berücksichtigen (BGE 145 IV 312 E. 2.1.3). Das Bundesgericht habe sich bisher nicht zum Grenzwert für Methamphetamin geäussert. Es sei nicht bundesrechtswidrig, wenn ein schwerer Fall im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG bejaht werde, indem auf eine Studie verwiesen werde, die im Jahr 2010 durch die Schweizerische Gesellschaft für Rechtsmedizin erstellt wurde und für reines Methamphetamin-Hydrochlorid einen Grenzwert von 12 Gramm empfehle (BGE 145 IV 312 E. 2.2-2.4).
4.4.5. Zuletzt bestätigte das Bundesgericht am 18. März 2024 in einem publizierten Entscheid, dass die Schwelle zu einem qualifizierten Fall überschritten und von einer Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen auszugehen ist, wenn ein Betäubungsmittelgemisch mindestens 18 Gramm reines Kokain enthält. Die reine Betäubungsmittelmenge bilde trotz des im Gesetzestext nicht mehr explizit enthaltenen Mengenbezugs weiterhin ein zentrales Kriterium zur Konkretisierung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Gesundheitsgefahr für viele Menschen (BGE 150 IV 213 E. 1.4; vgl. für Kokain auch Urteile 7B_763/2023 vom 25. Oktober 2024 E. 3.2; 6B_1280/2022 vom 4. Mai 2023 E. 4.1.1; 6B_1078/2022 vom 25. Januar 2023 E. 3.1.2).
5.
Was die Beschwerdeführerin zur Begründung einer Praxisänderung vorbringt, dringt nicht durch.
5.1. Eine Änderung der Rechtsprechung muss sich auf ernsthafte, sachliche Gründe stützen, die - vor allem im Hinblick auf das Gebot der Rechtssicherheit - umso gewichtiger sein müssen, je länger die als falsch oder nicht mehr zeitgemäss erkannte Rechtsanwendung für zutreffend erachtet worden ist. Eine Praxisänderung lässt sich nur begründen, wenn die neue Lösung besserer Erkenntnis des Gesetzeszwecks, veränderten äusseren Verhältnissen oder gewandelten Rechtsanschauungen entspricht, andernfalls ist die bisherige Praxis beizubehalten (BGE 150 IV 277 E. 2.3.1; 149 II 381 E. 7.3.1; 149 V 177 E. 4.5; je mit Hinweisen).
5.2.
5.2.1. Die Beschwerdeführerin stellt nicht in Frage, dass 20 Personen viele Menschen im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG sind. Fraglich sei aber, was eine Gesundheitsgefährdung sei. Nur in der Suchtmedizin ausgewiesene Sachverständige hätten das Fachwissen für die Grenzziehung zwischen Art. 19 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG . Die im BGE 109 IV 143 angeführten suchtmedizinischen Grundlagen müssten wissenschaftlich überprüft werden können. Dies sei nicht möglich, denn von der Anhörung vom 5. Mai 1983 existierten keine Unterlagen.
5.2.2. Bereits am 28. März 2019 ersuchte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin das Bundesgericht um Zustellung von Dokumenten rund um die Anhörung vom 5. Mai 1983. Das Generalsekretariat des Bundesgerichts antwortete ihm am 3. April 2019, das Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (SR 152.3) sei nicht anwendbar auf Prozessakten des Bundesgerichts. Akteneinsicht sei nur möglich im Rahmen der Verordnung des Bundesgerichts zum Archivierungsgesetz (SR 152.21). Allerdings unterlägen die Prozessakten einer Schutzfrist von 50 Jahren. Daher könne keine Akteneinsicht gewährt werden. Im Übrigen erklärte das Generalsekretariat, in den bundesgerichtlichen Akten befänden sich keine Dokumente zur Anhörung vom 5. Mai 1983.
5.2.3. Aus diesem Umstand zieht die Beschwerdeführerin den Schluss, dass nicht einmal feststehe, "ob ein solches Hearing überhaupt je stattgefunden hat". Vor diesem Hintergrund sei festzuhalten, dass die Rechtsprechung zu den Grenzwerten "rein willkürlich festgelegt worden ist und sich auf keinerlei wissenschaftliche Grundlage stützen lässt, die einer Überprüfung zugänglich wäre". Damit unterstellt die Beschwerdeführerin den am BGE 109 IV 143 beteiligten Gerichtspersonen, sie hätten wahrheitswidrig auf eine Anhörung von Sachverständigen abgestellt, die tatsächlich gar nie stattgefunden habe. Dieser Vorwurf ist abwegig. Das Bundesgericht zählte im BGE 109 IV 143
E. 3b die Namen der elf Sachverständigen auf, die an der Anhörung vom 5. Mai 1983 teilgenommen hatten. Dabei handelte es sich um führende Suchtmediziner jener Zeit. Der BGE 109 IV 143 fand nicht nur in Fachkreisen grosse Beachtung.
5.2.4. Es kommt hinzu, dass das Bundesgericht in den folgenden Jahren immer wieder Bezug auf die Anhörung vom 5. Mai 1983 nahm.
Als es am 16. Januar 1987 den Grenzwert für Amphetamin festlegte, verwies das Bundesgericht explizit auf die Anhörung vom 5. Mai 1983 und hielt fest, die Sachverständigen hätten dort die Meinung geäussert, dass die Angabe von vertretbaren Grenzwerten für Amphetamin und ähnliche Substanzen nicht möglich sei. Indessen sei angedeutet worden, dass die Daten für Stimulantien vom Wirkungstyp des Amphetamins ungefähr jenen für Kokain entsprechen könnten. Weiter hielt das Bundesgericht fest, es habe zur Frage der Gefährlichkeit von Amphetamin verschiedene Sachverständige konsultiert, die an der Anhörung vom 5. Mai 1983 teilgenommen hatten. Im Übrigen verwies es auf die Ergebnisse des 6. Symposiums der toxikologischen Sachverständigen der Landeskriminalämter und des Bundeskriminalamts vom 21./22. Mai 1986 in Berlin (BGE 113 IV 32 E. 4a). Schliesslich legte das Bundesgericht in Übereinstimmung mit der deutschen Rechtsprechung fest, dass die doppelte Menge von Kokain, also 36 Gramm Amphetamin, die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann (BGE 113 IV 32 E. 4b).
Auch als das Bundesgericht am 29. August 1991 seine Praxis zu Cannabis änderte, verwies es auf die Anhörung vom 5. Mai 1983
(BGE 117 IV 314 E. 2b/bb und E. 2g/bb).
Als das Bundesgericht am 7. November 1995 den Grenzwert von
200 Trips LSD bestätigte, hielt es fest, im BGE 109 IV 143 habe es auf der Grundlage der Anhörung vom 5. Mai 1983 die Werte "zur Berechnung der das Risiko einer psychischen Abhängigkeit erzeugenden Betäubungsmittelmenge" für Heroin, Kokain, Cannabis und LSD festgesetzt (BGE 121 IV 332 E. 2a). Nach dem Kurzbericht zu dieser Anhörung vom 5. Mai 1983 könne die Gesundheitsgefahr bei LSD "nicht mit der Gefahr der Abhängigkeit (und den sich daraus ergebenden Risiken) begründet werden, sondern damit, dass schon die Einzeldosis gefährlich sein kann". Doch könne sich auch bei dieser Droge eine Toleranz entwickeln. Schon die Einnahme eines Trips könne zu psychotischen Zuständen, zu Suizidgefahr und zur Gefahr von Chromosomenbrüchen führen. "Bad trips" seien aber unter kontrollierten Bedingungen seltener als bei unkontrollierter Einnahme. Es sei vertretbar anzunehmen, dass bei Einnahme unter nicht kontrollierten Bedingungen zehn Konsumeinheiten negative Folgen (psychotischer Zustand, Suizidgefahr, Chromosomenbruch) bewirken können. Die Menge Wirkstoff, die für 200 Trips ausreiche, könne mithin in diesem Sinn die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen. Der Kurzbericht stimme inhaltlich mit einem Gutachten des an der Anhörung beteiligten Prof. Dr. C.________ überein, in dem er ausgeführt habe, dem LSD sei eine suchterzeugende Wirkung im klassischen Sinn nicht beizumessen; die Gesundheitsgefahr bestehe nicht in einer Abhängigkeit, sondern im Auftreten psychotischer Zustände, in der Suizidgefahr und in der Gefahr von Chromosomenbrüchen (BGE 121 IV 332 E. 2b).
5.2.5. Aus dem Gesagten folgt, dass das Bundesgericht am 21. September 1983 die Grenzwerte für Heroin, Kokain, Haschisch und LSD etablierte, indem es sich auf die Anhörung vom 5. Mai 1983 stützte, an der elf namentlich erwähnte Sachverständige teilnahmen (BGE 109 IV 143 E. 3b). Am 16. Januar 1987 legte das Bundesgericht den Grenzwert für Amphetamin fest, wobei es verschiedene Sachverständige konsultierte, die bereits an der Anhörung vom 5. Mai 1983 teilgenommen hatten. Zudem verwies es auf die Ergebnisse eines Symposiums von toxikologischen Sachverständigen vom 21./22. Mai 1986 in Berlin (BGE 113 IV 32 E. 4a). Am 7. November 1995 bestätigte das Bundesgericht den Grenzwert für LSD und verwies abermals auf die Anhörung vom 5. Mai 1983, einen zugehörigen Kurzbericht und ein Gutachten von Prof. Dr. C.________ (BGE 121
IV 332 E. 2b). Es kann also keine Rede davon sein, dass das Bundesgericht die Grenzwerte "rein willkürlich festgelegt" hat, wie es die Beschwerdeführerin behauptet.
5.3.
5.3.1. Weiter trägt die Beschwerdeführerin vor, einem Gutachten wäre nach über 40 Jahren ohnehin jegliche Aktualität abzusprechen. Auch diese Rüge geht fehl. Wie oben gezeigt wurde, stützte das Bundesgericht die Grenzwerte für Heroin, Kokain, Haschisch und LSD auf die Einschätzung ausgewiesener Sachverständiger (BGE 109 IV 143). Auf diese Sachverständigen kam es zurück, als es den Grenzwert für Amphetamin festlegte. Zudem konsultierte es die Einschätzung ausländischer Sachverständiger (BGE 113 IV 32). Das Bundesgericht berücksichtigte eine Änderung der wissenschaftlichen Erkenntnisse, indem es die Rechtsprechung zu Haschisch änderte (BGE 117 IV 314). Den im Jahr 1983 festgelegten Grenzwert für LSD überprüfte es im Jahr 1995, indem es die Ergebnisse der Anhörung vom 5. Mai 1983 mit einem aktuellen Gutachten von Prof. Dr. C.________ abglich
(BGE 121 IV 332). Es trifft also nicht zu, dass das Bundesgericht die ursprünglichen Grenzwerte aus dem Jahr 1983 nicht immer wieder auf den Prüfstand gestellt hätte.
5.3.2. Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin Argumente vorbringt, welche die langjährige Praxis des Bundesgerichts erschüttern. Sie verweist auf einen Zeitungsartikel aus der N.________ vom 12. Juli 2018, der nahe lege, dass der Grenzwert für Kokain zu tief angesetzt sei. Dort werde die bereits erwähnte Studie der Stiftung "Sucht Schweiz" aufgegriffen. Aus dem Zeitungsartikel gehe hervor, dass Personen, die sozial gut integriert seien, nebenbei mehr als 4 Gramm Kokain pro Woche schnupften. Daraus leitet die Beschwerdeführerin ab, es bestünden gewichtige Indizien, dass bei einem Kokainkonsum von 4 Gramm pro Woche keine Gesundheitsgefährdung bestehe. Mit diesem Hinweis auf einen Zeitungsartikel, eine dort erwähnte Studie und auch mit ihren weiteren Vorbringen zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf, dass die Voraussetzungen für eine Praxisänderung gegeben wären, zumal die angeführte Studie sozial gut integrierte Personen im Blickfeld hat.
6.
Die Beschwerde ist abzuweisen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung ist gutzuheissen, da die Beschwerde nicht von vornherein aussichtslos erschien und die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin erstellt ist ( Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Advokat Dr. Andreas Noll wird als unentgeltlicher Rechtsvertreter eingesetzt und für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.-- aus der Bundesgerichtskasse entschädigt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. März 2026
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Muschietti
Der Gerichtsschreiber: Matt