Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_513/2025
Urteil vom 10. Februar 2026
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Muschietti, Präsident,
Bundesrichter von Felten,
Bundesrichterin Wohlhauser,
Gerichtsschreiber Ranzoni.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Simon Bloch,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,
2. B.________,
3. C.________ bzw. D.________,
4. E.________,
Beschwerdegegnerinnen.
Gegenstand
Sexuelle Handlungen mit Kindern, sexuelle Nötigung, Schändung; Landesverweisung und deren Ausschreibung im Schengener Informationssystem; stationäre therapeutische Massnahme; Beweiswürdigung, Grundsatz in dubio pro reo,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 25. November 2024 (SK 23 447).
Sachverhalt
A.
A.a. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern wirft A.________ mit Anklageschrift vom 11. August 2022 unter anderem vor, sich am 19./20. März 2021 im Hotel F.________ in U.________ gemeinsam mit G.________ und C.________ (geb. 2006) in ein Hotelzimmer begeben zu haben. Dort habe er mit einer Prostituierten den Geschlechts- und Oralverkehr vollzogen. Hierbei habe er gewusst, dass dies von den weiteren im gleichen Zimmer auf dem zweiten Bett anwesenden Personen wahrgenommen worden sei und C.________ zu diesem Zeitpunkt noch nicht ganz 15 Jahre alt gewesen sei (Anklageziff. 1.1).
A.b. Weiter habe A.________ am 30. Oktober 2021 um ca. 05.25-06.00 Uhr an einer Bushaltestelle in U.________ die dort wartende 15-jährige E.________ angesprochen, ihr Komplimente gemacht, sie um die Taille gefasst und sie aufgefordert, ihn zu küssen. Er habe sich dann im Bus neben sie gesetzt, ihre Hand genommen und ihr weiter Komplimente gemacht. Nach dem Aussteigen bei der Haltestelle V.________ habe er sie auf dem Nachhauseweg "begleitet", wobei er sie um die Taille gefasst und wiederholt versucht habe, sie zu küssen, was ihm nicht gelungen sei, weil sich E.________ jeweils abgedreht habe. A.________ habe sie zudem wiederholt aufgefordert, ihn zu küssen, was sie nicht gemacht habe. Weiter habe er sie mehrfach mit seinem Körper an eine Hauswand gedrückt und dabei manchmal eine Hand, manchmal beide Hände neben ihren Armen oder ihrem Kopf platziert, so dass sie nicht habe weggehen können. A.________ habe E.________ mehrfach über den Kleidern am Gesäss und an den Brüsten berührt, wobei er gewusst habe, dass sie zum fraglichen Zeitpunkt erst 15 Jahre alt gewesen sei (Anklageziff. 1.2 und 2).
A.c. Am 14. Februar 2022 um ca. 21.30 Uhr habe sich A.________ in das Zimmer von B.________ in der Stiftung H.________ in U.________ begeben. Dort habe er B.________ am Rücken berührt und sie aufgefordert, sich in "Vierfüsslerposition" auf das Bett zu begeben. Anschliessend habe er ihr die Hose und Unterhose ausgezogen und seine Finger in ihre Vagina eingeführt. A.________ habe B.________ schliesselich befohlen, sich auf den Rücken zu drehen, woraufhin er den vaginalen Geschlechtsverkehr vollzogen habe. Hierbei habe er sie gewürgt, was dazu geführt habe, dass sie nur schwer habe atmen können. B.________ sei aufgrund ihrer psychischen Beeinträchtigungen und unter dem Einfluss von schläfrig machenden Medikamenten nicht in der Lage gewesen, sich gegen das Handeln von A.________ zu wehren. Dieser habe davon ausgehen müssen, dass sie sich aufgrund ihres Gesundheitszustands und der eingenommenen Medikamente nicht zu Wehr habe setzen können (Anklageziff. 3).
B.
B.a. Mit Urteil vom 16. Juni 2023 sprach das Regionalgericht Berner Jura-Seeland A.________ wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern, sexueller Nötigung, Schändung, mehrfachen geringfügigen Diebstahls, geringfügiger Sachbeschädigung, geringfügiger Zechprellerei, mehrfachen Betrugs, mehrfacher Urkundenfälschung, Beschimpfung und mehrfacher Widerhandlung gegen das BetmG (SR 812.121) schuldig. Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten, unter Anrechnung von 489 Tagen Untersuchungs- und Sicherheitshaft, einer Geldstrafe von 21 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- und einer Busse von Fr. 550.--. A.________ wurde in eine Einrichtung für junge Erwachsene eingewiesen. Er wurde für 8 Jahre des Landes verwiesen und es wurde die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) angeordnet. Ihm wurde lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit untersagt, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen aufweist. Das Regionalgericht verpflichtete ihn zur Zahlung von Genugtuung von Fr. 500.-- an C.________ bzw. D.________, von Fr. 2'500.-- an B.________ und von Fr. 1'200.-- an E.________. Im weitergehenden Betrag wurden deren Zivilforderungen abgewiesen. Die übrigen Zivilklagen wurden auf den Zivilweg verwiesen.
B.b. Auf Berufung von A.________ und Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft sprach ihn das Obergericht des Kantons Bern wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern, sexueller Nötigung und Schändung schuldig. Es stellte die Rechtskraft der erstinstanzlichen Schuldsprüche wegen mehrfachen geringfügigen Diebstahls, geringfügiger Sachbeschädigung, geringfügiger Zechprellerei, mehrfachen Betrugs, mehrfacher Urkundenfälschung, Beschimpfung und mehrfacher Widerhandlung gegen das BetmG fest. A.________ wurde zusätzlich zur rechtskräftigen Busse von Fr. 550.-- zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten, unter Anrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 652 Tagen, und zu einer Geldstrafe von 21 Tagessätzen zu je Fr. 10.-- verurteilt. Das Obergericht ordnete eine stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 StGB an. Es bestätigte die erstinstanzlich ausgesprochene Landesverweisung von 8 Jahren sowie deren Ausschreibung im SIS, das lebenslängliche Tätigkeitsverbot und die Pflicht zur Zahlung von Genugtuung.
C.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________ dem Bundesgericht, das vorinstanzliche Urteil sei aufzuheben und er sei von Schuld und Strafe in Bezug auf die Vorwürfe der sexuellen Handlungen mit Kindern (Anklageziff. 1.1 und 1.2), der sexuellen Nötigung (Anklageziff. 2) und der Schändung (Anklageziff. 3) freizusprechen. Auf eine Massnahme sei zu verzichten, eventualiter eine Massnahme für junge Erwachsene anzuordnen. Auf die Anordnung einer Landesverweisung, deren Ausschreibung im SIS sowie ein Tätigkeitsverbot sei zu verzichten. Sämtliche Zivilforderungen seien abzuweisen. Die Sache sei zur Neubeurteilung der Nebenfolgen der beantragten Freisprüche an die Vorinstanz zurückzuweisen.
A.________ ersucht für das bundesgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
Am 22. und 26. August 2025 gingen weitere Eingaben von A.________ ein.
Erwägungen
1.
Der Beschwerdeführer wendet sich zusätzlich zur fristgerecht erhobenen Beschwerde mit Eingaben vom 22. und 26. August 2025 an das Bundesgericht. Er äussert sich darin zu seiner persönlichen Situation und zu den ihm vorgeworfenen Taten.
Die Begründung (vgl. Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 106 Abs. 2 BGG) muss in der Beschwerde selber enthalten sein, die innert der gesetzlichen Beschwerdefrist (vgl. Art. 100 Abs. 1 BGG) einzureichen ist (BGE 147 I 478 E. 2.4.2; 143 II 283 E. 1.2.3). Abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen (vgl. Art. 43 BGG) ist eine Ergänzung der Beschwerdebegründung nach Fristablauf nicht zulässig (vgl. BGE 148 V 174 E. 2.1). Seine weiteren Schreiben stellen unzulässige Ergänzungen der Beschwerdebegründung dar und sind für die Beurteilung der Beschwerde unbeachtlich.
2.
Der Beschwerdeführer ficht die Schuldsprüche wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern, sexueller Nötigung und Schändung an. Er bringt vor, diese würden auf einer einseitigen Würdigung der Glaubhaftigkeit der Aussagen beruhen. Seine Aussagen würden durchgängig als unglaubhaft angesehen, während den Aussagen der Beschwerdegegnerinnen 2-4 volle Glaubhaftigkeit attestiert werde. Die Vorinstanz nehme "mit keinem Wort" auf sein Krankheitsbild Bezug. Viele der Verhaltensweisen, die bei der Beweiswürdigung dazu geführt hätten, dass seine Aussagen als unglaubhaft eingeschätzt worden seien, habe er auch anlässlich der Exploration durch den Gutachter gezeigt. Sie seien Ausfluss des Krankheitsbildes und würden somit nicht per se für seine Unglaubwürdigkeit oder gar für seine Schuld sprechen.
2.1.
2.1.1. Betreffend den Vorwurf der sexuellen Handlungen mit Kindern zum Nachteil der Beschwerdegegnerin 3 (Anklageziff. 1.1) bestreitet der Beschwerdeführer nicht, dass es zu sexuellen Handlungen mit einer Prostituierten gekommen ist. Jedoch hätten diese Handlungen nicht vor der Beschwerdegegnerin 3 stattgefunden und er habe auch nicht gewusst, dass diese damals noch nicht 16 Jahre alt gewesen sei.
2.1.2. Zu den Vorwürfen der sexuellen Handlungen mit Kindern und der sexuellen Nötigung zum Nachteil der Beschwerdegegnerin 4 (Anklageziff. 1.2 und 2) macht der Beschwerdeführer geltend, diese habe ihm unbestrittenermassen mitgeteilt, dass sie noch nicht 16 Jahre alt gewesen sei. Ebenso habe er sie nach Hause begleitet und auf die Wange geküsst. Dabei habe er jedoch keine sexuelle Motivation gehabt, sondern er habe die Beschwerdegegnerin 4 bloss aufmuntern wollen. Auch habe er diese weder unsittlich berührt noch dazu aufgefordert, ihn zu küssen.
Die Vorinstanz gehe vom Anklagesachverhalt aus, wonach er die Beschwerdegegnerin 4 an die Wand gedrückt habe, um sie unsittlich zu berühren. Dies werde von der Beschwerdegegnerin 4 jedoch gar nicht behauptet. Sie habe lediglich ausgesagt, dass sie dreimal an die Wand gedrückt worden sei. Dabei sei er ihr zwar nahe gewesen, sein Körper habe ihren dabei jedoch nie berührt.
2.1.3. Schliesslich bringt der Beschwerdeführer zum Vorwurf der Schändung zum Nachteil der Beschwerdegegnerin 2 vor, es sei unbestrittenermassen zum Geschlechtsverkehr gekommen. Sollte diese damit nicht einverstanden gewesen sein, habe er dies jedoch nicht erkannt.
2.2. Die Vorinstanz erwägt in sachverhaltlicher Hinsicht, was folgt:
2.2.1. Als unbestritten gelte, dass es zu sexuellen Handlungen (namentlich Oralsex und Geschlechtsverkehr) zwischen dem Beschwerdeführer und einer Prostituierten gekommen sei. Aufgrund der Aussagen der Beschwerdegegnerin 3 und ihres erkennbar kindlichen Auftretens, den diesbezüglich widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers (er habe diese beschützen wollen, weil sie noch so jung gewesen sei) und dem Umstand, dass diese früher einmal beim Beschwerdeführer gewohnt und er sie entsprechend näher gekannt habe, sei davon auszugehen, dass ihm deren Alter bekannt gewesen sei. In seiner ersten Einvernahme habe der Beschwerdeführer selbst angegeben, dass die Beschwerdegegnerin 3 den Geschlechtsverkehr mit der Prostituierten gesehen habe. Später habe er behauptet, sie habe sich zu diesem Zeitpunkt im Badezimmer befunden, was den Angaben sämtlicher übriger Beteiligter widerspreche und damit als Schutzbehauptung abzutun sei. Die Beschwerdegegnerin 3 und der ebenfalls anwesende G.________ hätten übereinstimmend angegeben, sie seien zusammen auf dem anderen Bett gewesen und hätten dem Beschwerdeführer und der Prostituierten zugeschaut. Davon sei auszugehen.
2.2.2. Vom Beschwerdeführer nicht bestritten sei weiter, dass er die Beschwerdegegnerin 4 auf die Wange geküsst und gewusst habe, dass diese jünger als 16 gewesen sei. Die Aussagen des Beschwerdeführers seien wenig überzeugend. So habe er zunächst behauptet, zum Tatzeitpunkt gar nicht in U.________ gewesen zu sein. Später habe er Erinnerungslücken geltend gemacht, die auf Vorhalt der Bilder der Videoüberwachung aus dem Bus plötzlich wieder weg gewesen seien. Er habe sein Aussageverhalten offenkundig dem jeweiligen Stand der Ermittlungen angepasst. Auch habe er schrittweise immer weitere Berührungen zugegeben und eingeräumt, aufdringlich gewesen zu sein. In ausführlicher Würdigung der aus ihrer Sicht glaubhaften Aussagen der Beschwerdegegnerin 4, die sich auch mit den Videoaufnahmen aus dem Bus decken würden, kommt die Vorinstanz um Schluss, der Anklagesachverhalt sei erstellt. Der Beschwerdeführer habe die Beschwerdegegnerin 4 an der Bushaltestelle angesprochen und aufgefordert, ihn zu küssen. Im Bus habe er ihre Hand genommen und nach dem Aussteigen wiederholt versucht, sie zu küssen und zu überzeugen, ihn zu küssen, was ihm aber nicht gelungen sei. Er habe die Beschwerdegegnerin 4 mit seinem Körper wiederholt an eine Hauswand gedrückt, wobei eine oder teilweise beide Hände so neben ihrem Körper platziert worden seien, dass sie nicht habe weggehen können. Dabei habe der Beschwerdeführer sie mehrfach über den Kleidern am Gesäss und an den Brüsten berührt. Er habe gewusst, dass sie erst 15 Jahre alt gewesen sei.
2.2.3. Zum dritten Vorwurf erwägt die Vorinstanz, es gäbe keinerlei Hinweise dass die Beschwerdegegnerin 2 oder I.________ den Beschwerdeführer zu Unrecht belasten würden. Sie legt dar, weshalb sie deren Aussagen für glaubhaft erachtet. Die Aussagen des Beschwerdeführers, mit denen er beispielsweise geltend mache, er sei von ihr zum Geschlechtsverkehr gedrängt worden, seien demgegenüber völlig unglaubhaft. Zudem habe er im Anschluss an den Geschlechtsverkehr seinen Freund überzeugen wollen, bei der Polizei die Freiwilligkeit zu bestätigen. Dass die Anschuldigen nicht, wie er zu Beginn ausgesagt habe, auf ein rassistisch motiviertes Komplott zurückzuführen sei, habe der Beschwerdeführer schliesslich selbst zugegeben.
Aufgrund der gleichbleibenden, konstanten und nachvollziehbaren Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 und von I.________ sei erstellt, dass sich der Beschwerdeführer in das Zimmer der Beschwerdegegnerin 2 begeben habe. Diese habe unter dem Einfluss von Medikamenten (Abilify) gestanden. Er habe sie am Rücken berührt und aufgefordert, sich auf dem Bett auf allen Vieren zu positionieren. Dort habe er ihr die Hose und Unterhose ausgezogen und sei mit seinen Fingern in ihre Vagina eingedrungen. Der Beschwerdeführer habe die Beschwerdegegnerin 2 dann angewiesen, sich auf den Rücken zu drehen und anschliessend den ungeschützten Geschlechtsverkehr an ihr vollzogen. Dabei habe er sie gewürgt, was ihr das Atmen erschwert habe. Aufgrund der eingenommenen Medikamente und der bestehenden psychischen Beeinträchtigung sei die Beschwerdegegnerin 2 nicht in der Lage gewesen, sich zur Wehr zu setzen oder den Raum zu verlassen. Der Beschwerdeführer habe davon ausgehen müssen, dass sie sich aufgrund ihrer psychischen Beeinträchtigung und der Wirkung der Medikamente nicht habe zur Wehr setzen können.
2.3.
2.3.1. Die Beschwerde ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann. Unerlässlich ist, dass auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, worin eine vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerde an das Bundesgericht nicht bloss die Rechtsstandpunkte erneut bekräftigen, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, sondern hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es unter Berücksichtigung der eben dargestellten Begründungspflicht grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 147 I 73 E. 2.1; 145 V 304 E. 1.1). Es ist kein Sachgericht (BGE 145 IV 137 E. 2.8) und keine Appellationsinstanz, vor der die Tatsachen erstmals oder erneut frei diskutiert werden können (BGE 146 IV 297 E. 1.2).
2.3.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 409 E. 2.2; 147 IV 73 E. 4.1.2). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen (BGE 148 IV 39 E. 2.3.5, 356 E. 2.1; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Dass eine andere Lösung ebenfalls vertretbar oder gar vorzuziehen ("préférable") wäre, genügt nicht (BGE 141 I 49 E. 3.4, 70 E. 2.2). Erforderlich ist zudem, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (vgl. BGE 148 IV 39 E. 2.6, 356 E. 2.1; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen).
Dem Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel kommt im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot nach Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1).
2.4. Den Sachverhaltsrügen des Beschwerdeführers ist kein Erfolg beschieden.
2.4.1. Seine Vorbringen erschöpfen sich über weite Strecken in rein appellatorischer Kritik. So beschränkt er sich im Wesentlichen darauf, seine eigene allgemeine Würdigung der Aussagen der Beteiligten zu präsentieren. Dabei bleibt seine Kritik pauschal. Die Vorinstanz habe seine Aussagen insgesamt als unglaubhaft, jene der Beschwerdegegnerinnen 2-4 jedoch als glaubhaft bewertet. Er setzt sich in keiner den qualifizierten Rügeanforderungen genügenden Weise mit der ausführlichen Aussagewürdigung der Vorinstanz auseinander, weshalb darauf nicht einzutreten ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).
2.4.2. Im Weiteren beruft er sich lediglich darauf, dass erhebliche Zweifel daran verbleiben würden, dass er um das Alter der Beschwerdegegnerin 3 gewusst habe. Auch bezüglich des Vorwurfs zum Nachteil der Beschwerdegegnerin 2 könne aufgrund der Aussagen "nicht mit Sicherheit" rekonstruiert werden, was sich genau abgespielt habe. Es sei "durchaus plausibel", dass sowohl seine Aussagen als auch diejenigen der Beschwerdegegnerin 2 "aus der jeweiligen Perspektive zutreffend" seien. Indem die Vorinstanz dennoch verurteile, verletze sie den Grundsatz von in dubio pro reo. Dabei übersieht der Beschwerdeführer, dass diesem Grundsatz im bundesgerichtlichen Verfahren keine über das Willkürverbot (Art. 9 BV) hinausgehende Bedeutung zukommt. Dass die Feststellung der Vorinstanz offensichtlich unrichtig wäre, vermag er mit seinen Vorbringen nicht ansatzweise darzulegen, soweit er sich überhaupt hinreichend mit deren Erwägungen auseinandersetzt (Art. 106 Abs. 2 BGG).
2.4.3. Selbst wenn mit dem Beschwerdeführer davon ausgegangen würde, dass seine Verharmlosung und Beschönigung seines Verhaltens, seine Gegenangriffe auf die Beschwerdegegnerinnen 2-4 sowie sein wiederholtes Lachen und Grinsen während Einvernahmen auf sein Krankheitsbild zurückzuführen seien und deshalb keine Lügensignale darstellten, ist nicht erkennbar, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung deshalb offensichtlich unrichtig wäre. Neben seinem Verhalten setzt sich die Vorinstanz ausführlich mit dem Inhalt der verschiedenen Aussagen und den übrigen Beweismitteln auseinander. Ihre dabei gezogenen Schlüsse sind unter Willkürgesichtspunkten nicht zu beanstanden.
2.4.4. Was schliesslich das Vorbringen anbelangt, aus den Aussagen der Beschwerdegegnerin 4, die hierfür das einzige Beweismittel darstellten, lasse sich nicht entnehmen, dass er diese unsittlich berührt hätte, als er sie an die Wand gedrückt habe, kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden. Im Gegenteil hat die Beschwerdegegnerin 4 bereits in ihrer ersten Einvernahme explizit ausgesagt, sie sei an den Brüsten und am Gesäss berührt worden, als sie gegen die Wand gedrückt worden sei (kant. Akten pag. 327 Zeilen 154-156: "[...] les seins et les fesses. [...] c'était lorsque j'étais contre le mur. Il m'a touché avec une main."). Es ist vom von der Vorinstanz willkürfrei festgestellten Sachverhalt auszugehen.
3.
3.1. Zur rechtlichen Würdigung des Anklagesachverhalts Ziff. 1.2 bringt der Beschwerdeführer vor, die vorgeworfenen Handlungen erreichten weder die Dauer noch die Intensität einer sexuellen Handlung, weshalb er freizusprechen sei.
3.2. Die Vorinstanz erwägt, die Beschwerdegegnerin 4 sei 15 Jahre alt gewesen und damit ein Kind unter 16 Jahren im Sinne von aArt. 187 StGB. Zwar würden einzelne der erstellten Handlungen nicht die Schwelle einer sexuellen Handlung erreichen, was beispielsweise für das Halten der Hand der Fall sei. Der Beschwerdeführer habe jedoch nicht nur die Hand der Beschwerdegegnerin 4 genommen, sondern ihr Komplimente gemacht und ihr mehrfach um die Taille gefasst. Er habe versucht, sie zu küssen und mehrfach dazu aufgefordert, ihn zu küssen, was sie jedoch nicht getan habe. Weiter habe er sie mehrfach gegen eine Hauswand gedrückt und sie daran gehindert, sich zu entfernen. Schliesslich habe er sie über den Kleidern mehrfach am Gesäss und den Brüsten berührt. Im Gesamtkontext seien die Handlungen klarerweise als sexuelle Handlungen gemäss aArt. 187 StGB aufzufassen. So stellten bereits der spürbare Griff an die Brust einer Jugendlichen und das Küssen in Verbindung mit dem An-die-Wand-Drücken je für sich sexuelle Handlungen dar. Die Verhaltensweise des Beschwerdeführers habe für jeden Aussenstehenden erkennbar einen Sexualbezug aufgewiesen. Die zu beurteilenden Handlungen erfüllten aufgrund ihrer Dauer, des eindeutigen sexuellen Kontextes und der durch die Summe und Intensität gegebenen Erheblichkeit den objektiven Tatbestand von aArt. 187 Ziff. 1 StGB.
Weil der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin 4 mehrfach mit seinem Körper gegen die Hauswand gedrückt und teilweise eine oder beide Hände neben deren Körper bzw. Kopf platziert habe, sodass diese nicht habe weggehen können, habe er diese gezwungen, die geschilderten Handlungen über sich ergehen zu lassen. Die Fixierung an der Wand habe der Beschwerdeführer ausgenutzt, um die Beschwerdegegnerin 4 an Brüsten und Gesäss zu berühren. Damit habe er auch den objektiven Tatbestand von aArt. 189 StGB erfüllt.
Subjektiv habe der Beschwerdeführer gewusst, dass es sich um ein Kind von unter 16 Jahren gehandelt habe. Er sei sich des sexuellen Charakters seines Tuns bewusst gewesen. Die Beschwerdegegnerin 4 habe ihm klar signalisiert, dass sie die sexuellen Handlungen nicht wolle. Über diesen eindeutig geäusserten Willen habe sich der Beschwerdeführer bewusst hinweggesetzt. Ihm sei auch bewusst gewesen, dass diese seine Handlungen nur aufgrund seines nötigenden Verhalten geduldet habe. Es sei im Hinblick auf beide Tatbestände von direktem Vorsatz auszugehen.
Der Beschwerdeführer habe sich wegen sexueller Handlungen mit einem Kind und sexueller Nötigung strafbar gemacht, wobei echte Konkurrenz zwischen diesen Tatbeständen bestehe.
3.3.
3.3.1. Die zur Diskussion stehenden Geschehnisse haben sich vor der am 1. Juli 2024 in Kraft getretenen Revision des Sexualstrafrechts und vor der am 1. Juli 2023 in Kraft getretenen Strafrahmenharmonisierung ereignet. Wie die Vorinstanz zutreffend erwägt und vom Beschwerdeführer nicht moniert wird, erlaubt das neue Recht keine mildere Beurteilung, weshalb die Beurteilung nach altem Recht zu erfolgen hat.
3.3.2. Den Tatbestand der sexuellen Nötigung im Sinne von aArt. 189 Abs. 1 StGB erfüllt, wer eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht. Eine sexuelle Nötigung setzt voraus, dass der Täter das Opfer durch eine Nötigungshandlung dazu bringt, eine sexuelle Handlung zu erdulden oder vorzunehmen (zum Ganzen: BGE 148 IV 234 E. 3.3; 131 IV 167 E. 3; Urteile 6B_900/2024 vom 20. März 2025 E. 4.2.2; 6B_1061/2023 vom 23. Januar 2025 E. 1.3.3).
3.3.3. Wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt, wird gemäss aArt. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (in der bis zum 30. Juni 2024 geltenden Fassung) mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. In subjektiver Hinsicht ist mindestens Eventualvorsatz erforderlich (Urteile 6B_361/2024 vom 18. Juli 2025 E. 3.3; 6B_330/2024 vom 13. Mai 2025 E. 1.3; 6B_545/2024 vom 26. Mai 2025 E. 2.1.1; je mit Hinweisen).
Sexuelle Handlungen lassen sich nach der Eindeutigkeit ihres Sexualbezugs abgrenzen. Keine sexuellen Handlungen sind Verhaltensweisen, die nach ihrem äusseren Erscheinungsbild keinen unmittelbaren sexuellen Bezug aufweisen. Nach der Rechtsprechung gelten als sexuelle Handlungen im Sinne von aArt. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB hingegen Verhaltensweisen, die für den Aussenstehenden nach ihrem äusseren Erscheinungsbild einen unmittelbaren sexuellen Bezug aufweisen und im Hinblick auf das geschützte Rechtsgut erheblich sind (BGE 131 IV 100 E. 7.1; Urteile 6B_361/2024 vom 18. Juli 2025 E. 3.3; 6B_658/2020 vom 23. August 2021 E. 2.4.1 mit Hinweisen). Sind die Handlungen objektiv eindeutig sexualbezogen, kommt es nicht mehr auf das subjektive Empfinden, die Motive oder die Bedeutung, die das Verhalten für den Täter oder das Opfer hat, an (BGE 125 IV 58 E. 3b mit Hinweisen; Urteile 6B_361/2024 vom 18. Juli 2025 E. 3.3; 6B_545/2024 vom 26. Mai 2025 E. 2.1.1; 6B_330/2024 vom 13. Mai 2025 E. 1.3; je mit Hinweisen).
Der Begriff der sexuellen Handlung erstreckt sich nur auf Verhaltensweisen, die im Hinblick auf das geschützte Rechtsgut und damit die ungestörte sexuelle Entwicklung des Kindes erheblich sind. In Zweifelsfällen muss die Erheblichkeit relativ, etwa nach dem Alter des Opfers oder dem Altersunterschied zum Täter, bestimmt werden (BGE 125 IV 58 E. 3b mit Hinweisen; Urteile 6B_361/2024 vom 18. Juli 2025 E. 3.3; 6B_330/2024 vom 13. Mai 2025 E. 1.3; 6B_1353/2023 vom 6. November 2024 E. 7.7; je mit Hinweisen). Bedeutsam für die Beurteilung sind qualitativ die Art und quantitativ die Intensität der Handlung, wobei die gesamten Begleitumstände zu berücksichtigen sind (BGE 137 IV 263 E. 3.1 m.H.a. BGE 125 IV 58 E. 3b; Urteile 6B_361/2024 vom 18. Juli 2025 E. 3.3; 6B_330/2024 vom 13. Mai 2025 E. 1.3; 6B_1353/2023 vom 6. November 2024 E. 7.7; 6S.355/2006 vom 7. Dezember 2006 E. 3.2, nicht publ. in: BGE 133 IV 31; je mit Hinweisen). Um sexuelle Handlungen handelt es sich namentlich auch beim Berühren des nackten männlichen oder weiblichen Geschlechtsteils, der Berührung der nackten Brust einer Jugendlichen, beim längeren oder intensiven Betasten des weiblichen oder männlichen Geschlechtsteils über der Kleidung, bei einem spürbaren oder lang anhaltenden Griff an die Brust einer Jugendlichen über den Kleidern, aber auch bei kurzen, leichten Griffen an die Genitalien über den Kleidern eines Kindes. Immer gilt indes, dass die gesamten Umstände des sexuellen Übergriffs zu berücksichtigen sind (Urteile 6B_361/2024 vom 18. Juli 2025 E. 3.3; 6B_330/2024 vom 13. Mai 2025 E. 1.3; 6B_1353/2023 vom 6. November 2024 E. 7.7; je mit Hinweisen).
3.3.4. Gemäss aArt. 198 Abs. 2 StGB macht sich der sexuellen Belästigung schuldig, wer jemanden tätlich oder in grober Weise durch Worte sexuell belästigt. Die Bestimmung erfasst geringfügigere Beeinträchtigungen der sexuellen Integrität. Ob sie eine Verletzung der Selbstbestimmung darstellen, kann zweifelhaft sein. Sie sind aber mit solchen Eingriffen vergleichbar, indem sie die betroffene Person jedenfalls ohne ihren Willen mit Sexualität konfrontieren. Es handelt sich um qualifiziert unerwünschte sexuelle Annäherungen beziehungsweise um physische, optische und verbale Zumutungen sexueller Art. Aus dem Merkmal der Belästigung ergibt sich, dass das Opfer in diese weder eingewilligt noch sie - etwa spasseshalber - provoziert haben darf. Die tätliche Belästigung gemäss aArt. 198 Abs. 2 StGB setzt eine körperliche Kontaktnahme voraus. Hierfür genügen bereits wenig intensive Annäherungsversuche oder Zudringlichkeiten, solange sie nur nach ihrem äusseren Erscheinungsbild sexuelle Bedeutung haben. Hierunter fallen neben dem überraschenden Anfassen einer Person an den Geschlechtsteilen auch weniger aufdringliche Berührungen wie das Antasten an der Brust oder am Gesäss, das Betasten von Bauch und Beinen auch über den Kleidern, das Anpressen oder Umarmungen (BGE 137 IV 263 E. 3.1 mit Hinweisen). Im bisherigen Recht diente aArt. 198 StGB als Grund- resp. Auffangtatbestand, wenn es im Einzelfall an einer tatbestandsspezifischen Nötigungs- oder Missbrauchskomponente der nichtkonsensualen sexuellen Handlung fehlt (Urteile 6B_1308/2023 vom 22. Januar 2024 E. 3.3; 6B_265/2020 vom 11. Mai 2022 E. 6.1, nicht publ. in BGE 148 IV 329).
3.4. Die vorinstanzliche Rechtsauffassung ist nicht zu beanstanden. Es blieb vorliegend nicht bei vereinzelten Berührungen, sondern diese erfolgten zahlreich und nahmen in der Intensität fortlaufend zu. In Kombination mit den Versuchen, die Beschwerdegegnerin 4 zu küssen und von ihr geküsst zu werden, kam den Griffen an deren Brüste und Gesäss ein eindeutiger Sexualbezug zu. Das festgestellte Tatgeschehen geht insbesondere in seiner Dauer über eine sexuelle Belästigung hinaus, hat der Beschwerdeführer doch spät in der Nacht an der Bushaltestelle, im Bus und auf dem Weg zur Beschwerdegegnerin 4 über eine längere Zeit auf diese eingewirkt und sich zusätzlich auch Nötigungsmitteln bedient, sodass sich diese nicht ohne Weiteres hat entziehen können (vgl. hierzu auch Urteil 6B_545/2024 vom 26. Mai 2025 E. 2.2.2-2.2.4). Er folgte der Beschwerdegegnerin 4 sogar bis in deren Wohnung und entfernte sich erst, als deren Mutter einschritt. Die Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht, wenn sie davon ausgeht, die Handlungen des Beschwerdeführers erreichten die Erheblichkeit von sexuellen Handlungen im Sinne von aArt. 187 Ziff. 1 und aArt. 189 StGB.
3.5. Im Übrigen wendet sich der Beschwerdeführer nicht gegen die rechtliche Würdigung der Vorinstanz, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.
4.
Der Beschwerdeführer ficht seine Strafe nur im Zusammenhang mit den beantragten Freisprüchen an. Weil es bei den vorinstanzlichen Schuldsprüchen bleibt (E. 2 und 3 oben), hat es damit sein Bewenden.
5.
5.1. Der Beschwerdeführer rügt die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB. Angesichts des eher tiefen bzw. moderaten Rückfallrisikos sei eine Massnahme für junge Erwachsene eher verhältnismässig. Die für die Dauer von 5 Jahren angeordnete und verlängerbare stationäre Massnahme erweise sich in Anbetracht der verhängten Strafe und der Rückfallgefahr als unverhältnismässig.
5.2.
5.2.1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 StGB ist eine Massnahme anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen (lit. a), ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert (lit. b) und die Voraussetzungen der Art. 59-61, 63 oder 64 StGB erfüllt sind (lit. c). Eine stationäre therapeutische Massnahme zur Behandlung von psychischen Störungen ist nach Art. 59 Abs. 1 StGB anzuordnen, wenn der Täter psychisch schwer gestört ist, er ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht (lit. a), und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen (lit. b). Gemäss Art. 63 Abs. 1 StGB kann das Gericht anordnen, dass der psychisch schwer gestörte oder von Suchtstoffen abhängige Täter nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn er eine mit Strafe bedrohte Tat verübte, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht (lit. a), und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen (lit. b). Sind mehrere Massnahmen in gleicher Weise geeignet, ist aber nur eine notwendig, so ordnet das Gericht diejenige an, die den Täter am wenigsten beschwert (Art. 56a Abs. 1 StGB).
5.2.2. Die ambulante Behandlung ist im Wesentlichen nichts anderes als eine besondere Art des Vollzugs einer stationären therapeutischen Massnahme, für deren Anordnung das Gesetz an die gleichen Voraussetzungen anknüpft (Urteile 6B_568/2025 vom 15. September 2025 E. 2.3.2; 6B_92/2021 vom 30. Juni 2021 E. 2.3.3; 6B_237/2019 vom 21. Mai 2019 E. 2.2.2; je mit Hinweisen). Eine ambulante Massnahme ist zu verhängen, wenn diese von Anfang an als zielführend und zweckmässig erscheint, um dem Täter die notwendige Behandlung zu verschaffen und die Legalprognose zu verbessern. Erweist sich eine solche hingegen von vornherein als unzweckmässig, muss das Gericht bereits im Haupturteil auf die allenfalls als adäquat eingestufte stationäre therapeutische Behandlung erkennen. Stellt sich die ambulante Massnahme erst im Nachhinein als ungenügend oder undurchführbar heraus, kann bei gegebenen Voraussetzungen noch nachträglich eine stationäre therapeutische Massnahme angeordnet werden, falls eine Behandlung weiterhin indiziert ist (vgl. Art. 63b und Art. 65 Abs. 1 StGB ; BGE 136 IV 156 E. 2.3 f.; Urteile 6B_568/2025 vom 15. September 2025 E. 2.3.2; 6B_92/2021 vom 30. Juni 2021 E. 2.3.3; 6B_440/2014 vom 14. Oktober 2014 E. 5.4 mit Hinweisen).
Der Entscheid über die adäquate Massnahme stellt eine Rechtsfrage dar. Bei der Beurteilung der für diese Rechtsfrage massgebenden Sachumstände wie der Legalprognose und der Frage des therapeutischen Nutzens einer Massnahme handelt es sich hingegen um Tatfragen, welche das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür überprüft (BGE 150 IV 1 E. 2.3.2 mit Hinweisen; zum Begriff der Willkür und zu den qualifizierten Begründungsanforderungen gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG: BGE 148 IV 39 E. 2.3.5 und E. 2.6, 356 E. 2.1; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen).
5.2.3. Die stationäre therapeutische Massnahme muss verhältnismässig sein (Art. 56 Abs. 2 StGB). Das Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt, dass die Massnahme geeignet ist, bei der betroffenen Person die Legalprognose zu verbessern. Weiter muss die Massnahme notwendig sein. Sie hat zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreichen würde. Dieses Kriterium trägt dem Aspekt des Verhältnisses zwischen Strafe und Massnahme bzw. der Subsidiarität von Massnahmen Rechnung. Schliesslich muss zwischen dem Eingriff und dem angestrebten Zweck eine vernünftige Relation bestehen (Verhältnismässigkeit i.e.S.). Das bedeutet, dass die betroffenen Interessen gegeneinander abgewogen werden müssen. Bei einer Prüfung des Zweck-Mittel-Verhältnisses fallen im Rahmen der Gesamtwürdigung auf der einen Seite insbesondere die Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrechte der betroffenen Person in Betracht. Auf der anderen Seite sind das Behandlungsbedürfnis sowie die Schwere und die Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten relevant (vgl. BGE 142 IV 105 E. 5.4; 137 IV 201 E. 1.2; Urteile 6B_568/2025 vom 15. September 2025 E. 2.3.3; 6B_576/2024 vom 11. Dezember 2024 E. 5.2; 6B_464/2024 vom 13. August 2024 E. 3.3; je mit Hinweisen).
Die Beurteilung der Verhältnismässigkeit einer Massnahme ist eine vom Gericht zu entscheidende Rechtsfrage (Urteile 6B_568/2025 vom 15. September 2025 E. 2.3.3; 7B_197/2023 vom 14. Juli 2023 E. 4.2.5; 6B_173/2019 vom 24. Oktober 2019 E. 5.3.3). Diese prüft das Bundesgericht frei (Urteile 6B_568/2025 vom 15. September 2025 E. 2.3.3; 6B_576/2024 vom 11. Dezember 2024 E. 5.2).
5.3. Das vom Beschwerdeführer gegen die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme Vorgebrachte erschöpft sich wiederum in weiten Teilen in appellatorischer Kritik. Er setzt sich kaum in einer den allgemeinen Rügeanforderungen genügenden Weise mit dem angefochtenen Entscheid auseinander (Art. 42 Abs. 2 BGG). Vielmehr stellt er frei auf die Akten und damit teilweise auf Umstände ab, die die Vorinstanz nicht feststellt, ohne diesbezüglich Willkür zu rügen. So erwähnt er auch nicht, dass sich die Vorinstanz bereits mit seinen Vorbringen auseinandergesetzt und dargelegt hat, weshalb seine Behauptung unzutreffend sei, dass der Gutachter primär eine Massnahme nach Art. 61 StGB empfehle. Auch damit setzt er sich nicht auseinander.
5.4. Im Übrigen sind die vorinstanzlichen Erwägungen nicht zu beanstanden:
5.4.1. Die Vorinstanz setzt sich in erschöpfender Würdigung der ihr vorliegenden Entscheidgrundlagen mit den Anordnungsvoraussetzungen für eine stationäre Massnahme auseinander, namentlich mit dem forensisch-psychiatrischen Gutachten von Dr. med. J.________ vom 1. September 2022, der Stellungnahme zum vorzeitigen Massnahmenvollzug der Bewährungs- und Vollzugsdienste des Kantons Bern (BVD), den Auskünften der Massnahmenzentren K.________ und L.________ sowie der Forensischen Tagesklinik M.________, dem Vorstellungsbericht, der Aktennotiz der Vollzugsplanungssitzung und der Massnahmendokumentation des Massnahmenzentrums W.________, dem Bericht zur neuropsychologischen Untersuchung von lic. phil. N.________, dem Verlaufsbericht der BVD sowie dem Führungsbericht der M.________ (angefochtener Entscheid S. 88-108).
5.4.2. Zusammengefasst legt sie dar, dass beim Beschwerdeführer eine undifferenzierte Schizophrenie mit stabilem Residuum (Negativsymptomatik; ICD-10; F 20.32), eine Kokainabhängigkeit, abstinent in aktuell beschützter Umgebung (ICD-10; F 14.21), und ein Status nach schädlichem Gebrauch von Ecstasy (ICD-10; F 15.10) diagnostiziert worden seien. Insbesondere in der Schizophrenie, die bereits im Tatzeitpunkt vorgelegen habe, liege eine schwere psychische Störung im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB. Gemäss dem forensisch-psychiatrischen Gutachten stünden die vorgenannten Straftaten nach aArt. 187, 189 und 191 StGB in einem direkt kausalen Zusammenhang mit den diagnostizierten Störungen. Damit lägen Anlasstaten gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. a StGB vor. Gemäss dem Gutachter sei ohne beschützenden und sichernden Rahmen und ohne eine adäquate Behandlung von einem hohen Rückfallrisiko für Sexualstraftaten, Übertretungen des BetmG und Eigentumsdelikte auszugehen]. Aus forensich-psychiatrischer Sicht gäbe es keine Alternativen zur Anordnung einer strafrechtlichen Massnahme, um die Wahrscheinlichkeit von zukünftigen Straftaten ausreichend positiv zu beeinflussen. Es sei von einer klaren Massnahmenbedürftigkeit und -notwendigkeit auszugehen, was vom Beschwerdeführer grundsätzlich auch nicht bestritten werde. Damit seien auch die Voraussetzungen von Art. 59 Abs. 1 lit. b StGB erfüllt.
5.4.3. Zur Eignung erwägt die Vorinstanz, der Gutachter habe sich aufgrund des Alters des Beschwerdeführers und der Ausbildungsmöglichkeiten für eine therapeutische Massnahme nach Art. 61 StGB ausgesprochen. Er habe weiter angemerkt, dass eine ambulante Massnahme keinesfalls ausreiche und eine Massnahme nach Art. 59 StGB notwendig sei, wenn eine stabile medikamentöse Behandlung und damit eine Kontrolle der Schizophrenie und auch der Suchtsymptomatik nicht gelinge. Im vorzeitigen Massnahmenvollzug nach Art. 61 StGB sei versucht worden, den Beschwerdeführer in diesem Setting zu behandeln. Es habe sich gezeigt, dass ihm so jedoch nicht die geeigneten Therapiemöglichkeiten geboten werden könnten, weshalb er schliesslich habe in die M.________ verlegt werden müssen. Eine Massnahme nach Art. 61 StGB zeige sich daher nicht als durchführbar und stelle für den Beschwerdeführer kein geeignetes Setting dar. Es sei einzig eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB geeignet, um dessen Legalprognose nachhaltig zu verbessern.
5.4.4. Die Massnahme sei auch erforderlich, weil der Beschwerdeführer gemäss Gutachten einer "lückenlosen medikamentösen Behandlung in einem gut strukturierten Setting unter engmaschigem Monitoring" bedürfe, wie er sie nur im Rahmen einer stationären therapeutischen Behandlung erhalten könne. Eine ambulante Therapie komme aufgrund des ausgeprägten Störungsbilds und der Kombination aus Schizophrenie und Kokainsucht nicht in Frage und eine Massnahme nach Art. 61 StGB habe sich als ungeeignet herausgestellt.
5.4.5. Eine stationäre therapeutische Massnahme erweise sich auch als zumutbar. Die Vorinstanz berücksichtigt dabei, dass diese einen schweren Eingriff in die Freiheitsrechte des Beschwerdeführers darstelle. Ins Gewicht falle auch die zeitliche Unsicherheit, die umfassende Fremdbestimmung und die zwangsweise Therapie. Auch erweise sich die Anordnungsdauer von fünf Jahren als deutlich länger als die ausgefällte Freiheitsstrafe von 20 Monaten. Der mit der stationären therapeutischen Massnahme einhergehende Freiheitsverlust stehe jedoch nicht in einem Missverhältnis zur Schwere der Anlasstaten. Die Vorinstanz weist darauf hin, dass die Strafe aufgrund der (störungsbedingt) schwerwiegend verminderten Schuldfähigkeit um 70 % reduziert worden sei. Dass die Massnahme länger dauere als die schuldangemessene Freiheitsstrafe, stehe einer Massnahme nicht entgegen. Das Rückfallrisiko insbesondere für Sexualstraftaten sei hoch und die Legalprognose damit sehr ungünstig. Angesichts dessen und seiner Schizophrenie, die mit wenig Rücksicht auf die Empfindungen und Bedürfnisse seiner Mitmenschen sowie einem Drang auf umgehende Befriedigung der eigenen Bedürfnisse einhergehe, sei die Sozialgefährlichkeit des Beschwerdeführers als hoch zu bezeichnen. In der Konsequenz überwiege das Sicherheitsbedürfnis der Gesellschaft gegenüber den Freiheitsrechten des Beschwerdeführers. Eine Massnahme nach Art. 59 StGB sei somit verhältnismässig.
5.4.6. Schliesslich äussert sich die Vorinstanz zur Vollzugsmöglichkeit und zur Anordnungsdauer. Sie legt insbesondere dar, weshalb im Beurteilungszeitpunkt auch bei einem positiven Verlauf nicht damit zu rechnen sei, dass der Zweck der Massnahme deutlich vor Ablauf der fünfjährigen Höchstdauer erreicht werden könnte. Entsprechend sei die Massnahmedauer nicht zu beschränken.
5.5. Dieser sorgfältigen und gut nachvollziehbaren Begründung der Vorinstanz ist nichts hinzuzufügen. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was eine andere Beurteilung nahelegen würde. Die Anordnung einer therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB verstösst nicht gegen Bundesrecht.
6.
6.1. Der Beschwerdeführer wendet sich schliesslich gegen die Landesverweisung. Die Vorinstanz stelle den Sachverhalt unvollständig fest und wende deshalb die Härtefallklausel falsch an. Es sei von einem schweren persönlichen Härtefall auszugehen und auf eine Landesverweisung zu verzichten, weil seine privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz die öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung überwiegen würden. Die Landesverweisung verstosse zudem gegen Art. 12 Abs. 4 UNO-Pakt II (SR 0.103.2) und Art. 8 EMRK.
6.2. Die Vorinstanz verneint einen schweren persönlichen Härtefall. Im Sinne einer Eventualerwägung legt sie dar, dass bei Annahme eines Härtefalls die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz überwiegen würden. Auch Art. 12 Abs. 4 UNO-Pakt II und Art. 8 EMRK stünden einer Landesverweisung nicht entgegen. Sie ordnet die Landesverweisung für eine Dauer von 8 Jahren und deren Ausschreibung im SIS an.
6.3.
6.3.1. Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB sieht für Ausländer, die wegen sexueller Handlungen mit Kindern, sexueller Nötigung oder Schändung (seit 1. Juli 2024: Missbrauch einer urteilsunfähigen oder zum Widerstand unfähigen Person) verurteilt wurden, unabhängig von der Höhe der Strafe, die obligatorische Landesverweisung für 5-15 Jahre aus der Schweiz vor.
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Ghana und wurde wegen sexueller Handlungen mit Kindern, sexueller Nötigung und Schändung schuldig gesprochen. Demzufolge sind die Voraussetzungen für eine Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB grundsätzlich erfüllt.
6.3.2. Gemäss Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB kann das Gericht ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer kumulativ (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB). Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB). Die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 149 IV 231 E. 2.1.1; 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.1.2 und 3.3.1). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 mit Hinweisen; 144 IV 332 E. 3.3.2). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, zu der die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die Respektierung der Werte der Bundesverfassung, die Sprachkompetenzen, die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung zählen (Art. 58a Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG; SR 142.20]), die familiären Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2).
6.3.3. Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (BGE 149 IV 231 E. 2.1.1).
6.3.4. Nach der Rechtsprechung kann sich der Ausländer auf das Recht auf Privatleben nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK berufen, sofern er besonders intensive soziale und berufliche Verbindungen zur Schweiz aufweist, die über jene einer gewöhnlichen Integration hinausgehen. Bei der Härtefallprüfung ist nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer von einer Verwurzelung in der Schweiz auszugehen. Es ist vielmehr anhand der gängigen Integrationskriterien eine Einzelfallprüfung vorzunehmen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1 f.; 144 IV 332 E. 3.3.2).
6.3.5. Das durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen. Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; je mit Hinweisen).
6.3.6. Wird ein schwerer persönlicher Härtefall bejaht, entscheidet sich die Sachfrage in einer Interessenabwägung nach Massgabe der "öffentlichen Interessen an der Landesverweisung". Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, bei dem die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit als notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und die Legalprognose abgestellt wird (Urteile 6B_518/2024 vom 10. Dezember 2025 E. 2.3.5; 6B_220/2025 vom 13. November 2025 E. 7.2.6; 6B_502/2024 vom 7. Februar 2025 E. 3.3.1).
Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 145 IV 161 E. 3.4).
6.3.7. Berührt die Landesverweisung Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, ist der Eingriff nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu rechtfertigen (BGE 146 IV 105 E. 4.2 mit Hinweis auf das Urteil des EGMR I.M. gegen Schweiz vom 9. April 2019, Nr. 23887/16, § 68). Erforderlich ist zunächst, dass die aufenthaltsbeendende oder -verweigernde Massnahme gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht (Schutz der nationalen oder öffentlichen Sicherheit, Aufrechterhaltung der Ordnung, Verhütung von Straftaten etc.) und verhältnismässig ist (BGE 146 IV 105 E. 4.2; 143 I 21 E. 5.1). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sind bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 EMRK insbesondere Art sowie Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im Aufnahmestaat, die seit der Tat verstrichene Zeit sowie das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit und der Umfang der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- sowie im Heimatstaat zu berücksichtigen (Urteile des EGMR E.V. gegen Schweiz vom 18. Mai 2021, Nr. 77220/16, § 34; M.M. gegen Schweiz vom 8. Dezember 2020, Nr. 59006/18, § 49; je mit Hinweisen). Die Konvention verlangt, dass die individuellen Interessen an der Erteilung beziehungsweise am Erhalt des Anwesenheitsrechts und die öffentlichen Interessen an dessen Verweigerung gegeneinander abgewogen werden (BGE 142 II 35 E. 6.1).
6.3.8. Für die Frage, ob der Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens "notwendig" im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK ist, sind nach der Rechtsprechung des EGMR nebst den zuvor erwähnten Kriterien (E. 6.3.7; insbesondere Natur und Schwere der Straftaten, die Dauer des Aufenthalts im Lande, die seit der Begehung der Straftaten verstrichene Zeit, das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- und im Heimatstaat) auch die Staatsangehörigkeit der betroffenen Familienmitglieder, die familiäre Situation des von der Massnahme Betroffenen, wie etwa die Dauer der Ehe oder andere Faktoren, die für ein effektives Familienleben sprechen, eine allfällige Kenntnis des Ehegatten von der Straftat zu Beginn der familiären Bindung, ob Kinder aus der Ehe hervorgingen und falls ja, deren Alter, sowie die Schwierigkeiten, mit denen der Ehegatte im Heimatland des anderen konfrontiert sein könnte, zu berücksichtigen (vgl. Urteile des EGMR Z. gegen Schweiz vom 22. Dezember 2020, Nr. 6325/15, § 57; I.M. gegen Schweiz vom 9. April 2019, Nr. 23887/16, § 69; Kissiwa Koffi gegen Schweiz vom 15. November 2012, Nr. 38005/07, § 63; Urteile 6B_518/2024 vom 10. Dezember 2025 E. 2.3.7; 6B_220/2025 vom 13. November 2025 E. 7.2.8; 6B_502/2024 vom 7. Februar 2025 E. 3.3.3).
6.4.
6.4.1. Die Vorinstanz verneint einen schweren persönlichen Härtefall und erwägt hierzu, was folgt:
Der Beschwerdeführer sei 1998 in Ghana geboren und dort aufgewachsen. Im Jahr 2009 sei er im Alter von 11 Jahren im Rahmen eines Familiennachzuges seiner Mutter und seines Stiefvaters in die Schweiz gekommen. Die prägende Kindheitszeit habe er somit in Ghana verbracht, sein bisheriges Erwachsenenleben hingegen in der Schweiz. Damit könne die Aufenthaltsdauer nicht mehr als kurz bezeichnet werden. Seit seiner Einreise habe der Beschwerdeführer zweimal Ferien in Ghana verbracht.
Die Mutter des Beschwerdeführers sei in die Schweiz gezogen, als dieser ca. 2 Jahre alt gewesen sei. In der Folge habe er bei seiner Grossmutter gelebt, die nach wie vor in ihrem Haus in der Hauptstadt von Ghana lebe. Der Beschwerdeführer sei ledig und kinderlos. Bis zu seiner Verhaftung habe er nicht mit seiner Mutter und seinem Stiefvater zusammengewohnt. Es seien auch keine besonders engen und stabilen Freundschaften bekannt. Der Beschwerdeführer sei nicht einmal "funktionaler Bestandteil" seiner eigenen Familie, zumal er in der Vergangenheit von seiner eigenen Mutter wegen Betrug, Nötigung, Tätlichkeit, Veruntreuung und Drohung angezeigt worden sei. Es liege keine tatsächliche soziale Integration vor und die familiäre Situation spreche gegen einen schweren persönlichen Härtefall. Das familiäre Netz habe in der Vergangenheit gerade nicht ausgereicht, dem Beschwerdeführer "in seinem kriminellen Bestreben Einhalt zu gebieten". Der Beschwerdeführer verfüge damit über keine Kernfamilie im Sinne von Art. 8 EMRK und die Beziehung zur Mutter, zum Stiefvater und zur Halbschwester würden keinen entsprechenden Anspruch begründen, in der Schweiz zu verbleiben.
In beruflicher Hinsicht verfüge der Beschwerdeführer zwar über eine abgeschlossene Schulausbildung, habe jedoch keine der begonnenen Berufslehren abgeschlossen. Er sei nur zeitweise einer Erwerbstätigkeit nachgegangen, weshalb er seit Mitte 2019 vom Sozialdienst unterstützt werde. Auch werde er von seiner Mutter und seinem Stiefvater finanziell unterstützt. Gegen den Beschwerdeführer lägen zahlreiche Verlustscheine und Betreibungen vor. Die Schulden beliefen sich auf über Fr. 30'000.--. Die finanziellen Verhältnisse seien schlecht, ohne Aussicht auf Besserung. Es könne nicht von einer gelungenen beruflichen oder wirtschaftlichen Integration gesprochen werden.
Die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers würden einer Landesverweisung nicht entgegenstehen, so die Vorinstanz weiter. Er bedürfe zwar weiterhin medikamentöser Behandlung. Diese werde er jedoch auch in Ghana beanspruchen können, auch wenn die dortige Gesundheitsversorgung nicht gleichwertig sei. Ghana verfüge über eine verhältnismässig gute Gesundheitsversorgung und der Beschwerdeführer werde von seiner Familie voraussichtlich auch in Zukunft finanziell unterstützt.
Der Beschwerdeführer sei vorbestraft. Am 27. Juni 2022 sei er vom Regionalgericht Berner Jura-Seeland wegen versuchter Nötigung und Zechprellerei verurteilt worden. Mit den vorliegenden Delikten habe er mittlerweile mehrfach und wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen. Auch habe er noch während laufendem Strafverfahren weiterdelinquiert. Das psychiatrische Gutachten vom 1. September 2022 attestiere dem Beschwerdeführer ein hohes Rückfallrisiko insbesondere für Sexualstraftaten. Diesem könne mit einer lückenlosen Behandlung und gut strukturierter, engmaschiger Begleitung zwar begegnet werden. Der Beschwerdeführer weise jedoch eine "brüchige" Krankheitseinsicht und eine erheblich beeinträchtigte soziale Kompetenz auf. Gemäss Führungsbericht des Regionalgefängnisses O.________ sei er durch starke Selbstüberschätzung, Schwierigkeiten bei der Selbstreflexion und eine ablehnende Haltung gegenüber Hinweisen und Rückmeldungen aufgefallen. Es fehle ihm immer noch an Einsicht in seine bisherigen Delikte. Die Legalprognose sei deshalb nach wie vor belastet und es sei von einer fortbestehenden Gefährdung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung auszugehen.
Zu den Resozialisierungschancen im Heimatland berücksichtigt die Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer Englisch, Französisch, Ewe, Deutsch und Berndeutsch spreche. Weil er seine prägende Kindheitszeit und einen teil der Jugendjahre in Ghana verbracht habe und er die Landessprache spreche (Englisch), sei davon auszugehen, dass er die dortigen Gepflogenheiten kenne. Ein Teil seiner Verwandten (Grossmutter, Vater, Tante) lebe weiterhin in Ghana. Da der Beschwerdeführer bei seiner Grossmutter aufgewachsen sei, verfüge er mit ihr zumindest über eine Bezugsperson, die er sehr gut kenne. Mit Französisch und Ewe spreche er zudem zwei weitere, in Ghana häufig gesprochene Sprachen. Weil der Beschwerdeführer damit nach wie vor Berührungspunkte zu seinem Heimatland Ghana aufweise, stehe auch Art. 12 Abs. 4 UNO-Pakt II einer Landesverweisung nicht entgegen. Mit den in der Schweiz erlangten Arbeitserfahrungen und den allenfalls im Rahmen der stationären Massnahme anstehenden handwerklichen Erfahrungen werde es dem Beschwerdeführer erleichtert, auf dem Arbeitsmarkt in Ghana Fuss zu fassen. Hinzu komme, dass sich der Beschwerdeführer telefonisch bei den BVD nach der Möglichkeit einer freiwilligen Ausreise nach Ghana erkundigt habe, er diese Möglichkeit also selbst nicht gänzlich ausschliesse. Auch wenn die Reintegration in Ghana mit Schwierigkeiten verbunden sein werde, erschienen die Resozialisierungschancen grundsätzlich gut und jedenfalls nicht schlechter als in der Schweiz.
Schliesslich erwägt die Vorinstanz, dass Art. 66a Abs. 3 StGB bei verminderter Schuldfähigkeit keine Anwendung finde und diese entsprechend nicht zum Verzicht auf die Landesverweisung führe.
Im Rahmen einer Gesamtwürdigung der dargelegten Umstände gelangt die Vorinstanz zum Schluss, dass die Landesverweisung beim Beschwerdeführer keinen schweren persönlichen Härtefall begründe.
6.4.2. Im Sinne einer Eventualbegründung geht die Vorinstanz davon aus, es sei auch unter Annahme eines schweren persönlichen Härtefalls nicht von einer Landesverweisung abzusehen.
Der Beschwerdeführer werde zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt, wobei die verminderte Schuldfähigkeit bereits berücksichtigt worden sei. Das objektive Tatverschulden sei jedoch mittelschwer und das öffentliche Interesse an einer Wegweisung damit erheblich. Das Verhalten des Beschwerdeführers zeuge von einer erheblichen kriminellen Energie und Geringschätzung der Rechte auf sexuelle Selbstbestimmung, Eigentum und Vermögen. Es bestehe eine hohe Rückfallgefahr und eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Weil schwere Verletzungen hoher Rechtsgüter drohten, genüge bereits ein geringes Rückfallrisiko.
Weil es an einer Kernfamilie fehle und der Kontakt mit der Familie in der Schweiz auch auf Distanz aufrecht erhalten und gepflegt werden könne, wiege das Interesse am Verbleib vergleichsweise geringer. Beruflich sei der Beschwerdeführer nicht integriert. Allerdings sei er noch jung und habe aufgrund seiner psychischen Einschränkung die Hilfe des Sozialdienstes beanspruchen müssen. Dennoch lägen keine Anhaltspunkte für eine starke Verwurzelung in der Schweiz vor. Er habe sich bisher nicht erkennbar positiv in die Gesellschaft eingebracht, sondern vielmehr wiederholt delinquiert und gezeigt, dass er die schweizerische Rechtsordnung nicht respektiere. In Ghana seien seine Wiedereingliederungschancen jedenfalls nicht schlechter als in der Schweiz.
Die dargelegten öffentlichen Interessen an der Landesverweisung würden die entgegenstehenden privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz klar überwiegen.
6.4.3. Abschliessend erwägt die Vorinstanz, Vollzugshindernisse seien weder erkennbar noch würden solche geltend gemacht. Sie ordnet die Landesverweisung für eine Dauer von 8 Jahren und deren Ausschreibung im SIS an.
6.5. Was der Beschwerdeführer gegen die Landesverweisung vorbringt, dringt nicht durch, soweit darauf überhaupt einzutreten ist.
6.5.1. Zunächst erweisen sich seine Rügen wiederum über weite Strecken als appellatorisch. So bewertet er seine Integration und Situation teilweise frei, ohne auf die vorinstanzlichen Erwägungen Bezug zu nehmen, namentlich wenn er schlicht behauptet, er sei im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung C und damit "bestens integriert". Darauf ist nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 2 BGG).
Sodann beruft er sich zum Beleg einer besseren Integration teilweise auf Umstände, die die Vorinstanz nicht feststellt, ohne darzulegen, inwiefern dies in willkürlicher Weise unterblieben sei. Auch darauf ist nicht einzutreten (Art. 106 Abs. 2 BGG). Dies gilt namentlich für die Behauptungen, wonach seine Tante und seine Grossmutter in Ghana krank seien und sein Vater, zu dem kein Kontakt mehr bestehe, an einer bipolaren Störung leide, oder den Einwand, er weise kein gutes sprachliches Verständnis auf.
Unbeachtlich bleiben schliesslich die diversen vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen und Familienfotos seiner Eltern (Beilage 3). Er legt in keiner Weise dar, inwiefern erst der vorinstanzliche Entscheid dazu Anlass gegeben hätte. Hierzu genügt offenkundig nicht, dass die Vorinstanz den Beweisantrag, es seien die Eltern des Beschwerdeführers einzuvernehmen, abgelehnt hat. Er legt nicht dar, inwiefern sie dabei in Willkür verfallen wäre oder sonst Bundesrecht verletzt hätte. Darauf ist nicht weiter einzugehen (Art. 99 Abs. 1 BGG).
6.5.2. Mit der Vorinstanz ist zu konstatieren, dass abgesehen von der längeren Aufenthaltsdauer kaum Umstände auszumachen sind, die auf besonders intensive soziale und berufliche Verbindungen zur Schweiz hinweisen, die über jene einer gewöhnlichen Integration hinausgehen. Daran, dass seine Integration dürftig ist, ändert auch nichts, dass dies teilweise auf sein Krankheitsbild zurückzuführen sein dürfte. Weiter ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz in der Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Mutter und seinem Stiefvater sowie der 13-jährigen Halbschwester keine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung in der Schweiz und damit kein nach Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben erkennt. Dass er von seiner Mutter und seinem Stiefvater finanziell unterstützt wird und hofft, diese würden ihn auch im Genesungsprozess unterstützen, begründet keine besonders intensive Beziehung. Auch dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz hinreichend Rechnung getragen und festgestellt, dieser könne auch in Ghana eine hinreichende - wenn auch nicht gleichwertige - Behandlung in Anspruch nehmen. Dass die Vorinstanz bei dieser Ausgangslage einen schweren persönlichen Härtefall verneint, ist nicht zu beanstanden.
6.5.3. Im Übrigen legt sie lege artis dar, dass selbst bei dessen Bejahen nicht von einer Landesverweisung abzusehen wäre. Im Rahmen der Interessenabwägung verweist die Vorinstanz richtigerweise auf das dem Beschwerdeführer vom Gutachter attestierte hohe Rückfallrisiko insbesondere für Sexualstraftaten. Dies steht nicht im Widerspruch mit der Erwartung, dass dieses Risiko im Rahmen der stationären therapeutischen Massnahme gesenkt werden kann. Angesichts der drohenden schweren Verletzungen hoher Rechtsgüter (sexuelle Entwicklung und Integrität insbesondere von Kindern) kann ein geringes Rückfallrisiko genügen. Hinzu kommt, dass die Verhältnismässigkeit der Landesverweisung im Zeitpunkt ihrer Anordnung zu prüfen ist (BGE 145 IV 455 E. 9.4). Dass die Gefahr weiterer Delikte mit fortschreitendem Vollzug einer therapeutischen Massnahme bestenfalls sinkt und daher - da die Massnahme vor der Landesverweisung zu vollziehen ist (Art. 66c Abs. 2 StGB) - im Zeitpunkt der Vollstreckung der Landesverweisung tiefer sein kann als bei deren Anordnung, ist der gesetzlichen Regelung immanent und hinzunehmen (Urteil 6B_323/2025 vom 9. Juli 2025 E. 3.5.3.2).
Der Vorinstanz ist im Weiteren dahingehend zuzustimmen, dass das Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz angesichts der dürftigen Integration erheblich zu relativieren ist. So können die in der Schweiz lebenden, jedoch in Ghana verwurzelten Familienmitglieder diesen in Ghana besuchen. Auch bestehen diverse technische Möglichkeiten, den Kontakt auf Distanz zu pflegen. Entsprechend wiegt das Interesse an der Fortführung der familiären Kontakte in der Schweiz vergleichsweise gering. Dass es der Beschwerdeführer angesichts seiner fehlenden Berufsausbildung und seiner psychischen Einschränkungen nicht leicht haben wird, beruflich in Ghana Fuss zu fassen, übersieht auch die Vorinstanz nicht. Zu Recht weist sie allerdings darauf hin, dass dies genauso für die berufliche Reintegration in der Schweiz gilt.
Insgesamt ist nicht erkennbar, inwiefern die Vorinstanz im Rahmen der Härtefallprüfung und Interessenabwägung gegen Bundesrecht verstossen hätte. Im Übrigen legt der Beschwerdeführer nicht dar, dass die von der Vorinstanz vorgenommene Interessenabwägung hinter den Anforderungen von Art. 8 EMRK zurückgeblieben wäre. Dies ist denn auch nicht ersichtlich.
6.6. Auch aus Art. 12 Abs. 4 UNO-Pakt II kann der Beschwerdeführer keinen weitergehenden Schutz ableiten.
6.6.1. Nach Art. 12 Abs. 4 UNO-Pakt II darf niemandem willkürlich das Recht entzogen werden, in sein eigenes Land einzureisen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist diese Bestimmung auch auf ausländische Personen anwendbar, wenn sie über keinerlei Berührungspunkt zu ihrem Kulturkreis verfügen und ihnen insbesondere auch sprachlich jegliche Verbindung zu ihrem Heimatstaat fehlt (vgl. Urteile 2C_397/2024 vom 16. Juli 2025 E. 3.1; 6B_1165/2023 vom 12. Juni 2025 E. 1.5.2; 6B_108/2024 vom 1. Mai 2024 E. 4.8; vgl. auch BGE 122 II 433 E. 3c/bb). Diese Praxis steht im Einklang mit den Entscheiden Nystrom gegen Australien vom 18. August 2011 (C/102/D1557/2007) und Wasame gegen Kanada vom 21. Juli 2011 (C/102/D/1959/2010) des UN-Ausschusses für Menschenrechte, der für einen Aufenthaltsanspruch im Gastland - nebst dem Kriterium der langen Anwesenheit und jenem der engen persönlichen/familiären Beziehungen - das Fehlen jeder Beziehung zum Heimatstaat als massgebend erachtet und laut welchem auch die Sprachkenntnisse von Bedeutung sind (vgl. Urteile 6B_1165/2023 vom 12. Juni 2025 E. 1.5.2; 2C_1026/2011 vom 23. Juli 2012 E. 4.5).
6.6.2. Mit der Vorinstanz kann angesichts der willkürfrei festgestellten Umstände, wonach der Beschwerdeführer bis zum elften Lebensjahr bei seiner noch heute in Ghana lebenden Grossmutter aufwuchs, sein leiblicher Vater und eine Tante dort leben, er die Landessprache und zwei weitere dort verbreitete Sprachen spricht und er bereits zweimal Ferien in Ghana verbrachte, keine Rede davon sein, dass er über keinerlei Berührungspunkte zu seinem Kulturkreis verfügen und ihm insbesondere auch sprachlich jegliche Verbindung zu seinem Heimatstaat fehlen würde. Entsprechend ist die Landesverweisung ohne Weiteres mit Art. 12 Abs. 4 UNO-Pakt II zu vereinbaren.
6.7. Nach dem Gesagten erweist sich die Anordnung der Landesverweisung als bundes- und völkerrechtskonform. Der Beschwerdeführer äussert sich nicht zur Dauer oder zur Ausschreibung im SIS, womit sich Weiterungen erübrigen.
7.
Der Beschwerdeführer wendet sich nur für den Fall eines Freispruchs gegen das angeordnete Tätigkeitsverbot. Weil es bei den vorinstanzlichen Schuldsprüchen bleib t (oben E. 2 und 3), ist darauf nicht weiter einzugehen.
8.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Seinen angespannten finanziellen Verhältnissen ist bei der Kostenfestsetzung Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des Beschwerdeführers wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. Februar 2026
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Muschietti
Der Gerichtsschreiber: Ranzoni