Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_789/2026
Urteil vom 6. Juli 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Kölz,
Gerichtsschreiberin Kern.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau, Amt für Justizvollzug, Bahnhofplatz 3c, 5001 Aarau 1 Fächer,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Vollzug einer stationären therapeutischen Massnahme,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 1. Kammer, vom 3. Juni 2026 (WBE.2025.379).
Sachverhalt
A.
Mit Urteil vom 5. Mai 2022 sprach das Bezirksgericht Bremgarten A.________ vom Vorwurf der Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses, der mehrfachen üblen Nachrede, der mehrfachen Beschimpfung, der mehrfachen Drohung, des Hausfriedensbruchs sowie der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte zufolge Schuldunfähigkeit frei und ordnete eine stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB an. Auf Berufung stellte das Obergericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 31. August 2022 fest, dass A.________ die genannten Straftaten zufolge Schuldunfähigkeit schuldlos begangen habe, und bestätigte die Anordnung der stationären therapeutischen Massnahme. Eine von A.________ dagegen gerichtete Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil 6B_1127/2022 vom 30. Juni 2023 ab, soweit es darauf eintrat.
Seit dem 5. September 2024 wird die stationäre therapeutische Massnahme in der Klinik für Forensische Psychiatrie der Psychiatrischen Dienste Aargau AG vollzogen. Davor war A.________ ab seiner Festnahme am 2. Dezember 2021 im Zentralgefängnis Lenzburg, im Bezirksgefängnis Zofingen und ab dem 29. Februar 2024 in der Massnahmenabteilung der Justizvollzugsanstalt Solothurn untergebracht.
B.
Am 8. August 2025 verfügte das Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau, Amt für Justizvollzug, dass von einer bedingten Entlassung von A.________ derzeit abgesehen und die stationäre therapeutische Massnahme weitergeführt wird. Der Vollzug der stationären therapeutischen Massnahme werde spätestens nach Ablauf eines Jahres erneut geprüft.
Die von A.________ mit Eingabe vom 14. Oktober 2025 gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 3. Juni 2026 ab.
C.
Mit Eingabe an das Bundesgericht vom 16. Juni 2026 hat A.________ erklärt, diesen Entscheid mit Beschwerde in Strafsachen anzufechten.
Es wurden die kantonalen Akten, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen
1.
Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten kann darauf nicht eingetreten werden. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist unerlässlich, dass die beschwerdeführende Partei auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung liegt. Sie soll in der Beschwerde an das Bundesgericht nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 115 E. 2, 86 E. 2). Das bedeutet, dass die Beschwerdeschrift auf den angefochtenen Entscheid und seine Begründung Bezug nehmen und sich damit auseinandersetzen muss (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 86 E. 2). Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht prüft das Bundesgericht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrundelegt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und die Feststellung des Sachverhalts nur berichtigen oder ergänzen kann, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 150 II 346 E. 1.6; 149 II 337 E. 2.3; 148 V 366 E. 3.3; 148 IV 409 E. 2.2). Die Willkürrüge muss nach Art. 106 Abs. 2 BGG anhand des angefochtenen Entscheids präzise vorgebracht und substanziiert begründet werden, andernfalls darauf nicht eingetreten wird (BGE 148 IV 39 E. 2.3.5 mit Hinweisen). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).
2.
Die umfangreiche Eingabe des Beschwerdeführers an das Bundesgericht enthält keine diesen gesetzlichen Vorschriften entsprechende Begründung. Darin wird zwar die Verletzung von diversen - im Wortlaut wiedergegebenen - verfassungs- und konventionsrechtlichen Garantien gerügt, jedoch nicht im Ansatz aufgezeigt, worin diese Verletzung bestehen soll. Auf die Beurteilung der bedingten Entlassung durch die Vorinstanz nimmt der Beschwerdeführer nur insofern Bezug, als er ausführt, im angefochtenen Entscheid werde er "auf 22 Seiten dargestellt wie eine Zeitbombe". Eine solche Kritik genügt den dargestellten Begründungsanforderungen nicht. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer den Sachverhalt nach Belieben ergänzt, ohne zu erläutern, weshalb er im bundesgerichtlichen Verfahren hierzu berechtigt sein soll. Auf seine eigene Darstellung der Sachlage kann deshalb - soweit überhaupt den Beschwerdegegenstand betreffend - nicht abgestellt werden.
3.
Mangels gesetzeskonformer Begründung ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Umstand, dass die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht genügt, bedeutet keine Unfähigkeit zur Prozessführung im Sinne von Art. 41 BGG (vgl. Urteil 7B_858/2025 vom 16. September 2025 E. 5 mit Hinweisen).
4.
Ausnahmsweise wird darauf verzichtet, Gerichtskosten zu erheben (vgl. Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. Juli 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Die Gerichtsschreiberin: Kern