Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_783/2025
Urteil vom 4. Februar 2026
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Muschietti, Präsident,
Bundesrichter Rüedi,
Bundesrichter von Felten,
Gerichtsschreiber Matt.
Verfahrensbeteiligte
A.________, vertreten durch
Rechtsanwältin Beatrice Schindlberger-Benz,
Beschwerdeführerin,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz; Landesverweisung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 12. Juni 2025 (SB240327-O/U/cwo).
Sachverhalt
A.
Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte A.________ am 12. Juni 2025 zweitinstanzlich wegen mengenmässig qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Es belegte sie mit einer Freiheitsstrafe von 48 Monaten und ordnete den Vollzug der Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 50.-- an, welche die Staatsanwaltschaft Baden am 10. Oktober 2022 bedingt ausgesprochen hatte. Zudem sprach es eine Landesverweisung von 8 Jahren aus.
B.
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, sie sei freizusprechen und die Sache sei zur Neubeurteilung der sich daraus ergebenden Nebenfolgen an das Obergericht zurückzuweisen. Von der Landesverweisung sei auch bei einem Schuldspruch abzusehen. Sie ersucht um unentgeltliche Rechtspflege.
Erwägungen
1.
1.1. Die Beschwerde ist zu begründen, wobei anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BGG). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten einschliesslich Willkür in der Sachverhaltsfeststellung bestehen qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG).
1.2. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1). Dies ist der Fall, wenn der angefochtene Entscheid geradezu unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1). Für die Willkürrüge gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG ). Es genügt nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 148 V 366 E. 3.3; 137 II 353 E. 5.1; mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 205 E. 2.6; 146 IV 88 E. 1.3.1). Dem Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel kommt im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1).
2.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, die erhobenen Beweise seien nicht verwertbar.
2.1. Zur Begründung trägt sie vor, es habe kein Anfangstatverdacht gegen sie bestanden. Daher hätten keine Beweise erhoben werden dürfen. Die Polizei betreibe eine unzulässige Beweisausforschung, wenn sie ermittle, um einen Verdacht erst zu begründen. Die Polizei hätte klar umschreiben müssen, welche konkreten Anhaltspunkte welchen Anfangstatverdacht begründet hätten. Aus den Akten ergebe sich nichts, was die Erhebung von Beweisen gerechtfertigt hätte. Dementsprechend seien alle Beweise unverwertbar und die Beschwerdeführerin freizusprechen.
2.2.
2.2.1. Polizeiliche Ermittlungen richten sich grundsätzlich nach der StPO. Vorermittlungen dagegen fallen unter das Polizeirecht. Die Grenze zwischen polizeirechtlicher und strafprozessualer Tätigkeit verläuft in der Praxis fliessend, und eine klare Trennung ist nicht immer möglich. Das entscheidende Kriterium für die Anwendbarkeit der StPO ist der strafprozessuale Anfangstatverdacht (BGE 146 I 11 E. 4.1; Urteile 6B_499/2024 vom 20. November 2024 E. 3.2.2; 6B_1136/2021 vom 7. November 2022 E. 4.4.2 mit Hinweisen). Übt die Polizei im Rahmen ihrer vom Gesetzgeber zugewiesenen Kernaufgaben zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vor dem Vorliegen eines konkreten Anfangstatverdachts und ohne Auftrag der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts Tätigkeiten im Bereich der Verbrechensverhütung aus, handelt es sich dabei um sogenannte polizeiliche Vorermittlungen. Diese sind unterhalb der Schwelle des strafprozessualen Anfangstatverdachts durchaus möglich. Solche polizeiliche Vorermittlungen werden nicht von den Bestimmungen der StPO zum Vorverfahren nach Art. 299 ff. StPO erfasst, sondern unterstehen dem kantonalen Polizeirecht (Urteile 6B_499/2024 vom 20. November 2024 E. 3.2.2; 6B_1136/2021 vom 7. November 2022 E. 4.4.2 mit Hinweisen). Typisch ist solches Handeln, wenn die Polizei Meldungen aus der Bevölkerung über verdächtige Wahrnehmungen nachgeht (BGE 140 I 353 E. 6.1). Vorermittlungen bezwecken, einen Sachverhalt so abzuklären, dass entschieden werden kann, ob ein Ermittlungsverfahren gemäss Art. 306 StPO zu eröffnen ist (vgl. statt vieler: GALELLA/RHYNER, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Schweizerische Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 3. Auflage 2023, N. 9 zu Art. 306 StPO).
2.2.2. Die Vorinstanz hält fest, im Kanton Zürich seien Vorermittlungen im kantonalen Polizeigesetz vom 23. April 2007 (PolG/ZH; GS 550.1) geregelt. Gemäss § 4 Abs. 1 PolG/ZH tätigt die Polizei ausgehend von Hinweisen oder eigenen Wahrnehmungen Vorermittlungen, um festzustellen, ob strafbare Handlungen zu verhindern oder aufzuklären sind. Zur Verhinderung und Erkennung von Verbrechen und Vergehen oder zur Gefahrenabwehr kann die Polizei Personen und Sachen ausserhalb des Geheim- oder Privatbereichs im Sinne von Art. 179quater StGB offen oder verdeckt beobachten (§ 32 Abs. 1 PolG/ZH). Die Vorinstanz verweist auf die einschlägige Lehre, wonach die polizeiliche Observation auch zur Gewinnung und Begründung eines Verdachts erlaubt und damit tatverdachtsunabhängig ist. An die Stelle des Anfangstatverdachts der StPO tritt der polizeirechtliche Anlass. Verdachtsbegründende Erkenntnisse aus Vorermittlungen können die Einleitung des strafprozessualen Vorverfahrens auslösen, sei es, dass die Polizei gestützt darauf weitere Ermittlungen im Rahmen der StPO vornimmt, sei es, dass sie der Staatsanwaltschaft unmittelbar die Anordnung von Zwangsmassnahmen und damit die Eröffnung einer Strafuntersuchung beantragt (BEAT RHYNER, in: Donatsch/Jaag/Zimmerlin [Hrsg.], Kommentar zum Polizeigesetz des Kantons Zürich, 2018,
N. 13 zu § 32). Für tatverdachtsbegründende Feststellungen, die durch polizeirechtliche Massnahmen erlangt wurden, besteht keine Zweckbindung auf Gefahrenabwehr. Wurden Erkenntnisse gemäss Polizeigesetzgebung rechtmässig erlangt, so können sie im Strafverfahren grundsätzlich verwertet werden und als Ausgangspunkt für ein Ermittlungsverfahren gemäss Art. 306 StPO genommen werden. Rechtmässig erlangte Erkenntnisse aus Vorermittlungen sind im Strafverfahren grundsätzlich verwertbar. Jedes durch die Polizei dienstlich in Erfahrung gebrachte Wissen in Bezug auf strafbare Handlungen unterliegt dem strafprozessualen Verfolgungszwang und führt zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, unabhängig davon, ob es aus präventiver oder repressiver, polizeirechtlicher oder strafprozessualer Tätigkeit stammt (GALELLA/RHYNER, a.a.O., N. 7a, N. 8 und N. 23 f. zu Art. 306 StPO).
2.3.
2.3.1. Die Vorinstanz stimmt der Beschwerdeführerin insoweit zu, als die vage Vermutung einer strafbaren Handlung für die Einleitung eines polizeilichen Ermittlungsverfahrens gemäss Art. 306 StPO nicht genügt. Allerdings schliesse es nicht jede Handlungskompetenz der Polizei aus, wenn die Informationslage noch keinen Anfangstatverdacht zulasse. Vielmehr sei zu prüfen, ob Anlass für polizeirechtliches Handeln gestützt auf die kantonale Polizeigesetzgebung bestehe. In diesem Sinne führt die Vorinstanz überzeugend aus, dass gemäss Polizeirapport vom 8. März 2023 Hinweise bestanden, wonach eine grössere Menge Methamphetamin in der Umgebung des Hotels B.________ an der U.________strasse xxx in V.________ gelagert und durch eine Bulgarin im Raum Zürich verkauft werde. Aufgrund dieser Hinweise sei die Umgebung ab dem 23. Februar 2023 polizeilich beobachtet worden. Gemäss Vorinstanz finden sich dieselben Feststellungen im Polizeirapport vom 5. April 2023. Die Vorinstanz legt dar, dass entgegen den anderslautenden Behauptungen der Beschwerdeführerin widerspruchsfrei aus den Akten hervorgeht, dass polizeiliche Massnahmen ergriffen wurden, weil Hinweise auf Betäubungsmittelkriminalität an der U.________strasse xxx in V.________ bestanden. Die Vorinstanz führt zutreffend aus, dass polizeiliche Vorermittlungen bereits unterhalb der Schwelle des strafprozessualen Tatverdachts möglich sind. Im Rahmen von Vorermittlungen erfolgen Erhebungen im Hinblick auf einen erst noch hinreichend zu konkretisierenden Anfangstatverdacht. Dies stellt keine unzulässige Beweisausforschung dar. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, ist nicht ersichtlich, weshalb die Polizei die Umgebung an der U.________strasse xxx in V.________ hätte beobachten sollen, wenn keine Hinweise für Betäubungsmitteldelikte bestanden hätten.
2.3.2. Die Beschwerdeführerin wandte bereits vor Vorinstanz ein, den Akten liessen sich keine näheren Ausführungen zu den erwähnten Hinweisen für Betäubungsmitteldelikte entnehmen. Dazu hält die Vorinstanz schlüssig fest, dass nicht sämtliche polizeilich erstellten Unterlagen Eingang in die strafprozessualen Untersuchungsakten finden müssen. Die Vorinstanz verweist zutreffend auf das Urteil 7B_1059/2023 vom 26. März 2025, wo das Bundesgericht im Zusammenhang mit Observationen erwog, dass die Behörden zur Wahrung des rechtlichen Gehörs und aufgrund der Dokumentationspflicht verpflichtet sind, alle verfahrensrelevanten Vorgänge schriftlich festzuhalten und die Akten vollständig und korrekt anzulegen und zu führen. Allerdings sind polizeitaktische Angaben davon befreit (vgl. dort
E. 2.3.2 mit Hinweisen). Daraus leitet die Vorinstanz richtig ab, dass Erkenntnisse aus polizeilichen Vorermittlungen, Berichte von Informanten und andere vertrauliche Quellen und Ereignisjournale nicht der Dokumentationspflicht unterliegen. Was den vorliegenden Fall betrifft, wurden der Beginn und Umfang der polizeirechtlichen Tätigkeit umfassend dokumentiert. Nur die polizeiinternen Informationen wurden nicht näher erläutert. Eingang in die Anklage fanden nur die Ergebnisse der Ermittlungen, die in den Akten umschrieben und dokumentiert sind. Die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz sind schlüssig. Die gemäss Polizeigesetzgebung rechtmässig erlangten Erkenntnisse durften als Ausgangspunkt für das Ermittlungsverfahren gegen die Beschwerdeführerin genommen werden. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, gilt dies umso mehr, als die polizeirechtlichen Massnahmen beendet und die Staatsanwaltschaft benachrichtigt wurde, sobald sich die Informationslage zu einem Anfangstatverdacht zu verdichten begann. So wurde die Staatsanwaltschaft ersucht, gegen die Beschwerdeführerin und C.________ ein Strafverfahren wegen Handels mit Methamphetamin zu eröffnen.
2.4. Nach dem Gesagten ist die Rüge der Beschwerdeführerin unbegründet. Entgegen ihren anderslautenden Ausführungen greift kein Beweisverwertungsverbot. Darüber hinaus legt die Vorinstanz zutreffend dar, dass die polizeilichen Ermittlungen auch im Übrigen nicht zu beanstanden sind, dass sämtliche Durchsuchungen zulässig waren und dass keine massgebenden Unklarheiten bestehen mit Blick auf die sichergestellten und untersuchten Betäubungsmittel. Diese überzeugenden Erwägungen lässt die Beschwerdeführerin zu Recht unangefochten. Es kann darauf verwiesen werden.
3.
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Verurteilung wegen Besitzes, Aufbewahrung und Übergabe von Methamphetamin.
3.1.
3.1.1. Der Beschwerdeführerin wird in der Anklageziffer 1 vorgeworfen, sie habe zwischen dem 25. Dezember 2022 und 4. April 2023 bei mehreren Anlässen mindestens 60,8 Gramm Methamphetamin an C.________ übergeben. Dieser habe das Methamphetamin jeweils an D.________ und in einem Fall an eine nicht näher bekannte Person weitergegeben. Der Verkaufspreis sei der Beschwerdeführerin teils bar und teils per Twint bezahlt worden.
3.1.2. Unter der Anklageziffer 2 wird der Beschwerdeführerin zum Vorwurf gemacht, sie habe mindestens seit März 2023 in der Tiefgarage an der U.________strasse xxx in V.________ im Helmfach eines Rollers Methamphetamin zur Weitergabe an Drittpersonen gelagert. Vom 21. März 2023 bis 28. März 2023 habe sich die Beschwerdeführerin täglich teilweise mehrmals zum Roller begeben und daraus Methamphetamin entnommen, portioniert und zum Teil wieder zurückgelegt.
3.2.
3.2.1. Die Vorinstanz gelangt zum Schluss, der Sachverhalt gemäss Anklageziffer 1 sei erstellt. Die belastenden Aussagen von C.________ in der Untersuchung seien glaubhaft. Seine damalige Darstellung stimme mit den Erkenntnissen aus der geheimen Überwachung überein. Auch bei D.________ sei Methamphetamin sichergestellt worden. Die Aussagen von C.________ würden gestützt durch objektive Beweismittel wie den Chatverlauf mit D.________ und die Geldüberweisungen per Twint an die Beschwerdeführerin.
3.2.2. Was die Anklageziffer 2 betrifft, machte die Beschwerdeführerin im kantonalen Verfahren geltend, sie habe angenommen, dass sich im Helmfach Koffeinkristalle befunden hätten. Davon habe sie regelmässig konsumiert. Dies widerlegt die Vorinstanz schlüssig. Sie stellt fest, am 4. April 2023 seien im Roller ein Papiersack mit 930 Gramm Methamphetamin mit einem Reinheitsgrad von 99,3 % sowie 9·Tabletten mit 0,82 Gramm Methamphetamin gefunden worden. Der Roller sei bereits am 30. März 2023 durchsucht worden. Damals hätten sich in einem Papiersack vier Portionen zu 304 Gramm, 164 Gramm,
222 Gramm und 252 Gramm befunden. Zudem seien sowohl am
30. März 2023 als auch am 4. April 2023 Verpackungsmaterial und Portionierungsutensilien entdeckt worden. Am 4. April 2023 hätten sich ausserdem zwei Feinwaagen, diverse Minigrips sowie ein Vakuumbeutel und ein Löffel mit Betäubungsmittelrückständen im Roller befunden. Auf den Videosequenzen vom 21. März 2023 bis 28. März 2023 sei zu sehen, wie die Beschwerdeführerin täglich teilweise mehrmals einen oder mehrere Säcke aus dem Roller nehme und sich damit entferne. Nach einigen Minuten kehre die Beschwerdeführerin zurück und deponiere die Sachen wieder im Helmfach. Auf dem Video vom 31. März 2023, 14.25 Uhr, begebe sich die Beschwerdeführerin zum Roller und scheine Material zwischen den Säcken umzuverteilen. Schliesslich sei zu sehen, wie die Beschwerdeführerin am 3. April 2023, ab ca. 14.17 Uhr, zwei Säcke aus dem Roller nehme und damit weggehe. Um 14.26 Uhr komme sie mit beiden Säcken zurück und deponiere sie wieder im Helmfach. Insgesamt seien fast 40 solcher Vorgänge dokumentiert. Damit sei erstellt, dass die Beschwerdeführerin selbständigen Zugang zum Methamphetamin gehabt habe. Es erscheine naheliegend, dass sie das Methamphetamin zwecks Weitergabe an Drittpersonen im Roller gelagert habe. Dies werde gestützt durch die Aussagen von C.________ im Vorverfahren, wonach er mehrfach Methamphetamin von der Beschwerdeführerin erhalten habe.
3.3. Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, dringt nicht durch.
3.3.1. Zunächst wiederholt sie den Einwand, dass die Video- und Fotodateien unvollständig seien. Dem angefochtenen Urteil ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin den Beizug sämtlicher Video- und Fotoaufnahmen beantragte. Dieser Beweisantrag wurde gutgeheissen und die Polizei ersucht, der Vorinstanz sämtliche im Ermittlungsverfahren erhobenen Video- und Fotodateien zuzustellen. An der Berufungsverhandlung erneuerte die Beschwerdeführerin diesen Beweisantrag. Dazu erwog die Vorinstanz, dass bereits sämtliche Video- und Fotodateien eingefordert worden seien. Auf Nachfrage der Polizei habe die damalige Verfahrensleitung bestätigt, dass "sämtliche im vorliegenden Verfahren erstellten Video- und Fotoaufnahmen" aktenkundig zu machen seien. Gemäss Vorinstanz bestehen keine Hinweise, dass die von der Polizei in der Folge eingereichten Dateien unvollständig seien. Die Beschwerdeführerin brachte bereits im Berufungsverfahren vor, bei den Videoaufnahmen handle es sich nur um rund einminütige Ausschnitte und um 25-Sekunden-Sequenzen, weshalb die Originalaufnahmen geschnitten worden seien. Dazu erwägt die Vorinstanz, die Videoinstallation habe nur dann aufgezeichnet, wenn eine Bewegung im Umfeld des Rollers registriert worden sei. Hätte sie rund um die Uhr gefilmt, wären riesige Datenmengen generiert worden, welche im Anschluss hätten gesichtet werden müssen. Die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf, inwiefern diese nachvollziehbaren Erwägungen willkürlich oder sonst bundesrechtswidrig sein sollen.
3.3.2. Was die Übergabe von 60,8 Gramm Methamphetamin gemäss Anklageziffer 1 betrifft, beanstandet die Beschwerdeführerin, dass die Vorinstanz den Schuldspruch auf die Aussagen von C.________ stützt. Sie stufe dessen Aussagen "auf nicht nachvollziehbare Weise als glaubhaft ein". C.________ habe nämlich in einem Brief an die Vorinstanz sämtliche Aussagen im Vorverfahren inklusive Konfrontationseinvernahme widerrufen. Die Beschwerdeführerin habe nur zugegeben, C.________ einmal ca. 20 Gramm Methamphetamin übergeben zu haben. Es sei durchaus vorstellbar, dass C.________ seinen eigenen Tatbeitrag durch die Belastung der Beschwerdeführerin habe unbedeutender darstellen wollen. Die Vorinstanz würdige den Brief von C.________ einseitig zu Lasten der Beschwerdeführerin. Die Rüge ist unbegründet. Die Vorinstanz übersieht nicht, dass C.________ mit Brief vom 13. Mai 2025 seine früheren Aussagen widerrief. Sie legt aber überzeugend dar, dass es sich dabei nur um eine unglaubhafte nachträgliche Gefälligkeit zu Gunsten der Beschwerdeführerin handelt. Dies weist die Beschwerdeführerin nicht als willkürlich aus. Ebenso wenig legt sie dar, weshalb die Twint-Zahlungen und der Chatverlauf zwischen D.________ und C.________ nicht zur Erstellung des Anklagesachverhalts taugen sollen.
3.3.3. Gegen die Verurteilung wegen Besitzes und Aufbewahrung von Methamphetamin gemäss Anklageziffer 2 führt die Beschwerdeführerin ins Feld, als Hauptbeweismittel nenne die Vorinstanz die belastenden Erstaussagen von C.________, die Sicherstellungen bei der Durchsuchung sowie die Videoaufzeichnungen. Keines dieser Beweismittel bilde eine "über vernünftige Zweifel erhabene Beweiskette". Die Überwachungskamera hätte viel mehr Videomaterial liefern müssen. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass eine andere Person das Methamphetamin im Roller deponiert habe. Es sei plausibel, dass sie nur Koffeinkristalle aus dem Roller geholt habe; sie könnten nämlich viel effektiver eingenommen werden als Kaffee oder Energy Drinks. Auf solche und ähnliche Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein, denn sie erschöpfen sich in unzulässiger appellatorischer Kritik am vorinstanzlichen Beweisergebnis.
3.4. Nach dem Gesagten ist die Verurteilung wegen Übergabe, Besitzes und Aufbewahrung von Methamphetamin nicht zu beanstanden. Die rechtliche Würdigung, die Strafzumessung und die Beschlagnahmungen ficht die Beschwerdeführerin zu Recht nicht an. Damit hat es sein Bewenden.
4.
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Landesverweisung.
4.1. Im Einzelnen bringt sie vor, sie lebe seit 16 Jahren in der Schweiz und habe eine Aufenthaltsbewilligung B. Zuerst habe sie in der Gastronomie gearbeitet und dann als Geschäftsführerin der Firma E.________ GmbH, für die sie weiterhin ein 80 %-Pensum erfülle. Zusätzlich sei sie Inhaberin eines Massagestudios. Wirtschaftlich sei sie somit in der Schweiz überdurchschnittlich eingebunden. Sie sei schuldenfrei und besuche seit Februar 2024 jeden Montag die Handelsschule in W.________. Danach wolle sie sich im Rechnungswesen weiterbilden. Sie habe das alleinige Sorgerecht und erziehe ihren Sohn allein. Dieser sei in der Schweiz geboren, spreche Schweizerdeutsch und gehe hier zur Schule. Auch er habe eine Aufenthaltsbewilligung B.
4.2.
4.2.1. Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB sieht für Ausländer, die wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 2 BetmG verurteilt wurden, unabhängig von der Höhe der Strafe, die obligatorische Landesverweisung für 5 bis 15 Jahre vor.
4.2.2. Gemäss Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB kann das Gericht ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer kumulativ (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB). Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB). Die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 149 IV 231 E. 2.1.1; 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.1.2 und 3.3.1). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 149 IV 231 E. 2.1.1; 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105
E. 3.4.2 mit Hinweisen; 144 IV 332 E. 3.3.2). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, zu der die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die Respektierung der Werte der Bundesverfassung, die Sprachkompetenzen, die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung zählen (Art. 58a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG; SR 142.20]), die familiären Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteile 6B_629/2024 vom 21. Oktober 2024 E. 2.3.2; 6B_265/2024 vom 21. Oktober 2024 E. 2.2; 6B_86/2024 vom 13. Sep tember 2024 E. 3.2).
4.2.3. Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (BGE 149 IV 231 E. 2.1.1; 147 IV 453 E. 1.4.5; Urteile 6B_1272/2023 vom 30. Oktober 2024 E. 5.2.2; 6B_629/2024 vom 21. Oktober 2024 E. 2.3.2; 6B_265/2024 vom 21. Oktober 2024 E. 2.2; je mit Hinweisen).
4.2.4. Nach der Rechtsprechung kann sich der Ausländer auf das Recht auf Privatleben nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK berufen, sofern er besonders intensive soziale und berufliche Verbindungen zur Schweiz aufweist, die über jene einer gewöhnlichen Integration hinausgehen. Bei der Härtefallprüfung ist nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer von einer Verwurzelung in der Schweiz auszugehen. Es ist vielmehr anhand der gängigen Integrationskriterien eine Einzelfallprüfung vorzunehmen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.3 f.; 144 IV 332
E. 3.3.2; Urteile 6B_265/2024 vom 21. Oktober 2024 E. 2.4.1; 6B_86/2024 vom 13. September 2024 E. 3.3; 6B_285/2024 vom 10. September 2024 E. 1.3.2).
4.2.5. Wird ein schwerer persönlicher Härtefall bejaht, entscheidet sich die Sachfrage in einer Interessenabwägung nach Massgabe der "öffentlichen Interessen an der Landesverweisung". Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, bei welchem die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit als notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und die Legalprognose abgestellt wird (Urteile 6B_1272/2023 vom 30. Oktober 2024 E. 5.8.1; 6B_629/2024 vom 21. Oktober 2024 E. 2.3.3; 6B_265/2024 vom 21. Oktober 2024 E. 2.3.1). Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 145 IV 161 E. 3.4; Urteile 6B_629/2024 vom 21. Oktober 2024 E. 2.3.3; 6B_265/2024 vom 21. Oktober 2024 E. 2.3.1; 6B_285/2024 vom 10. September 2024 E. 1.3.3).
4.2.6. Berührt die Landesverweisung Gewährleistungen von Art. 8
Ziff. 1 EMRK, ist der Eingriff nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu rechtfertigen
(BGE 146 IV 105 E. 4.2 mit Hinweis auf das Urteil des EGMR in Sachen I.M. gegen Schweiz vom 9. April 2019, Nr. 23887/16, § 68). Erforderlich ist zunächst, dass die Massnahme gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht (Schutz der nationalen oder öffentlichen Sicherheit, Aufrechterhaltung der Ordnung, Verhütung von Straftaten etc.) und verhältnismässig ist
(BGE 146 IV 105 E. 4.2; 143 I 21 E. 5.1). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sind bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 EMRK insbesondere Art sowie Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im Aufnahmestaat, die seit der Tat verstrichene Zeit sowie das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit und der Umfang der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- sowie im Heimatstaat zu berücksichtigen (Urteile des EGMR E.V. gegen Schweiz vom 18. Mai 2021, Nr. 77220/16, § 34; M.M. gegen Schweiz vom 8. Dezember 2020,
Nr. 59006/18, § 49; je mit Hinweisen; Urteile 6B_629/2024 vom
21. Oktober 2024 E. 2.3.4; 6B_265/2024 vom 21. Oktober 2024 E. 2.3.2; 6B_285/2024 vom 10. September 2024 E. 1.3.4). Die Konvention verlangt, dass die individuellen Interessen an der Erteilung beziehungsweise am Erhalt des Anwesenheitsrechts und die öffentlichen Interessen an dessen Verweigerung gegeneinander abgewogen werden (BGE 142 II 35 E. 6.1; Urteile 6B_629/2024 vom 21. Oktober 2024 E. 2.3.4; 6B_265/2024 vom 21. Oktober 2024 E. 2.3.2; 6B_285/2024 vom 10. September 2024 E. 1.3.4).
4.2.7. Für die Frage, ob der Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens "notwendig" im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK ist, sind nach der Rechtsprechung des EGMR nebst den zuvor erwähnten Kriterien auch die Staatsangehörigkeit der betroffenen Familienmitglieder, die familiäre Situation des von der Massnahme Betroffenen, wie etwa die Dauer der Ehe oder andere Faktoren, welche für ein effektives Familienleben sprechen, eine allfällige Kenntnis des Ehegatten von der Straftat zu Beginn der familiären Bindung, ob Kinder aus der Ehe hervorgingen und falls ja, deren Alter, sowie die Schwierigkeiten, mit welchen der Ehegatte im Heimatland des anderen konfrontiert sein könnte, zu berücksichtigen (vgl. Urteile des EGMR Z. gegen Schweiz vom 22. Dezember 2020, Nr. 6325/15, § 57; I.M. gegen Schweiz vom 9. April 2019, Nr. 23887/16, § 69; Kissiwa Koffi gegen Schweiz vom 15. November 2012, Nr. 38005/07, § 63; Urteile 6B_629/2024 vom 21. Oktober 2024 E. 2.3.5; 6B_548/2023 vom
30. August 2024 E. 2.5.3; 6B_49/2022 vom 28. August 2024 E. 3.2.5).
4.2.8. Gemäss der aus dem Ausländerrecht stammenden Zweijahresregel bedarf es bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr ausserordentlicher Umstände, damit das private Interesse des Betroffenen an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung überwiegt. Dies gilt grundsätzlich sogar bei bestehender Ehe mit einer Schweizerin oder einem Schweizer und gemeinsamen Kindern (Urteile 6B_1164/2023 vom 7. Oktober 2024 E. 7.4.3; 6B_285/2024 vom 10. September 2024 E. 1.5.1; 6B_1316/2023 vom 16. August 2024 E. 1.1.4; je mit Hinweisen).
4.3. Die Rüge ist unbegründet.
4.3.1. Die Beschwerdeführerin ist bulgarische Staatsangehörige und wird wegen mengenmässig qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gesprochen. Damit hat sie eine Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB begangen und ist grundsätzlich obligatorisch für 5 bis 15 Jahre des Landes zu verweisen. Die Vorinstanz verweist zutreffend auf die strenge höchstrichterliche Rechtsprechung bei Straftaten gegen das Betäubungsmittelgesetz. In der Tat entspricht es ständiger Praxis, dass sich das Bundesgericht hier stets rigoros zeigt zwecks Verhinderung neuer Straftaten zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit (vgl. Urteile 6B_1088/2023 vom 26. Mai 2025 E. 4.4.5; 6B_64/2024 vom
19. November 2024 E. 1.5.3; 6B_285/2024 vom 10. September 2024 E. 1.5.1; 6B_1234/2023 vom 11. Juli 2024 E. 3.8.6; 6B_228/2023 vom 8. Februar 2024 E. 2.6.2; je mit Hinweisen). Die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz aus rein pekuniären Motiven gilt als schwere Straftat, von welcher eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung ausgeht (Urteile 6B_1088/2023 vom 26. Mai 2025 E. 4.4.5; 6B_64/2024 vom 19. November 2024 E. 1.5.3; 6B_285/2024 vom 10. September 2024 E. 1.5.1; 6B_1234/2023 vom 11. Juli 2024 E. 3.8.6; 6B_213/2023 vom 6. Dezember 2023 E. 2.6.3; je mit Hinweisen). Diese Strenge hat der Gesetzgeber in Art. 19 Abs. 2 BetmG selbst angelegt und mit Art. 121 Abs. 3 lit. a BV und Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB bekräftigt (vgl. BGE 150 IV 213 E. 1.6.2.2; Urteile 6B_1088/2023 vom 26. Mai 2025 E. 4.4.5 6B_64/2024 vom
19. November 2024 E. 1.5.3; 6B_1424/2019 vom 15. September 2020 E. 2.4.5; 6B_378/2018 vom 22. Mai 2019 E. 2.2, nicht publ. in:
BGE 145 IV 364). Auch der EGMR akzeptiert ausdrücklich, dass bei Betäubungsmitteldelinquenz von einer gewissen Schwere ein strenger Massstab angelegt wird (siehe etwa Urteile des EGMR Kissiwa Koffi gegen Schweiz vom 15. November 2012, Nr. 38005/07, § 65; Maslov gegen Österreich vom 23. Juni 2008, Nr. 1638/03, § 80; Urteile 6B_1088/2023 vom 26. Mai 2025 E. 4.4.5; 6B_1234/2023 vom 11. Juli 2024 E. 3.8.6; 6B_1376/2022 vom 12. September 2023 E. 2.4.3).
4.3.2. Nach den Feststellungen der Vorinstanz ist die Beschwerdeführerin in Bulgarien geboren und aufgewachsen. Sie besuchte dort die Schulen und schloss nach dem Gymnasium ein Studium an der Landwirtschaftlichen Universität in X.________ ab. In die Schweiz kam sie um das Jahr 2010, nachdem sie zuvor in Italien gelebt und gearbeitet hatte. Anfänglich arbeitete sie als Bardame, seither ist sie als Sachbearbeiterin bei der Firma E.________ GmbH angestellt, die Zimmer vermietet und F.________ gehört. Dies ist der Ex-Partner der Beschwerdeführerin und Vater ihres Sohns. Gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin an der Berufungsverhandlung arbeitet sie nur noch zu 70 % oder 80 % bei der E.________ GmbH. Das Massagestudio, deren Inhaberin sie war und welches über die E.________ GmbH gelaufen sei, wurde verkauft. Als Sachbearbeiterin verdiene sie nun noch ungefähr Fr. 4'000.-- pro Monat. Die Beschwerdeführerin ist geschieden und hat mit F.________ einen Sohn, der bei ihr lebt. Als sich die Beschwerdeführerin in Untersuchungshaft befand, betreute ihre Mutter den Sohn, denn auch F.________ war in Untersuchungshaft. Die Beschwerdeführerin hat eine Aufenthaltsbewilligung B. Neben ihrem Sohn halten sich keine weiteren Familienangehörigen in der Schweiz auf. Ihre Mutter und ihr Bruder sowie der Vater ihres Sohns F.________ leben in Bulgarien, ihr Vater ist verstorben. Die Beschwerdeführerin reist regelmässig nach Bulgarien, wobei sie in der ehemaligen elterlichen Wohnung lebt, die sie gemeinsam mit dem Bruder geerbt hat.
4.3.3. Die Vorinstanz hält schlüssig fest, dass keine starke Verwurzelung in der Schweiz besteht. Zwar lebt die Beschwerdeführerin schon seit 2010 hier. Ihre prägenden Kindheits- und Jugendjahre verbrachte sie aber in Bulgarien, wo sie eine Ausbildung abschloss. Sie hat weiterhin enge Kontakte zu Bulgarien. Die Mutter und der Bruder leben in Bulgarien und die Beschwerdeführerin reist regelmässig in ihr Heimatland. Auch der Vater des Sohns F.________ stammt aus Bulgarien und lebt wieder dort. Im gegen ihn geführten Strafverfahren war F.________ auf einen bulgarischen Dolmetscher angewiesen. Die Beschwerdeführerin unterhält sich mit ihrem Sohn auch auf Bulgarisch und hat in Bulgarien eine Wohnung. Die Vorinstanz übersieht nicht, dass die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben stets erwerbstätig war. Allerdings weist die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass ihre Arbeit für die E.________ GmbH mit gewissen Fragezeichen behaftet ist. Die Beschwerdeführerin habe nur beschränkt Auskunft zur E.________ GmbH geben können. Jedenfalls handle es sich dabei nicht um eine berufliche Tätigkeit im freien Arbeitsmarkt. Von einer überdurchschnittlichen Eingebundenheit in wirtschaftlicher Hinsicht kann keine Rede sein. Den Akten der Staatsanwaltschaft Baden betreffend Diebstahl entnimmt die Vorinstanz, dass die Beschwerdeführerin teilweise arbeitslos war.
4.3.4. Eine gelungene soziale Integration ist ebenfalls zu verneinen. Die Vorinstanz berücksichtigt zu Recht die drei teilweise einschlägigen Vorstrafen. Die Beschwerdeführerin delinquierte mehrfach während laufender Probezeit. Die Betäubungsmitteldelikte beging sie während laufender Strafuntersuchung. Im Strafverfahren zeigte sie sich weder kooperativ noch einsichtig. Die Vorinstanz gelangt zum zutreffenden Schluss, dass der Beschwerdeführerin eine Rückkehr nach Bulgarien grundsätzlich zumutbar ist. Dass sich die Beschwerdeführerin am
4. September 2025 mit einem Schweizer verlobt hat, ändert daran nichts, zumal es sich dabei ohnehin um ein unzulässiges echtes Novum handelt, datiert das angefochtene Urteil doch vom 12. Juni 2025 (Art. 99 Abs. 1 BGG).
4.3.5. Die Vorinstanz würdigt auch die Interessen des Sohns der Beschwerdeführerin sorgfältig. So hält sie fest, er sei in der Schweiz geboren und mittlerweile 11 Jahre alt. Die Vorinstanz übersieht nicht, dass damit das anpassungsfähige Alter im engeren Sinn vorbei ist (vgl. Urteile 6B_783/2021 vom 12. April 2023 E. 1.4.3; vgl. auch Urteile 2C_1053/2022 vom 9. März 2023 E. 3.5.3; 2C_538/2021 vom 24. Juni 2022 E. 3.4; 2C_709/2019 vom 17. Januar 2020 E. 6.2.2; je mit Hinweisen). Dennoch sei ihm eine Rückkehr in das Heimatland der Mutter zumutbar, weil er durch Sprachkenntnisse, gelegentliche Ferienaufenthalte und eine entsprechende Kulturvermittlung im familiären Rahmen mit den dortigen Verhältnissen vertraut sei (vgl. dazu BGE 143 I 21 E. 5.4). Diese Einschätzung überzeugt. Der Sohn ist ebenfalls bulgarischer Staatsangehöriger und spricht Bulgarisch. Sein Vater und seine Grossmutter leben in Bulgarien. Die Kultur und das Land sind ihm aus eigener Anschauung bekannt. Als seine Eltern in Untersuchungshaft waren, betreute ihn seine bulgarische Grossmutter.
4.3.6. Mit dieser Begründung verneint die Vorinstanz zu Recht einen schweren persönlichen Härtefall. Im Sinne einer Eventualbegründung hält sie fest, dass die Interessenabwägung ohnehin zu Lasten der Beschwerdeführerin ausfallen würde. Denn als Anlasstat liege eine qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz vor. Dies ist eine schwere Straftat, von der eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung ausgeht. Drogenhandel führt von Verfassungs wegen in der Regel zur Landesverweisung (Art. 121 Abs. 3 lit. a BV; Urteile 7B_1059/2023 vom 26. März 2025 E. 4.4.3; 6B_1234/2023 vom
11. Juli 2024 E. 3.8.6; je mit Hinweisen). Die Tathandlungen der Beschwerdeführerin beziehen sich auf fast ein Kilogramm reinen Methamphetamins. Die Grenze von 12 Gramm für die Annahme eines mengenmässig qualifizierten Falls ist damit um ein Vielfaches überschritten. Die Beschwerdeführerin war nicht nur im Besitz des Methamphetamins, sondern gab über mehrere Monaten insgesamt rund
50 Gramm davon weiter. Dass sie aus einer Notlage heraus gehandelt hätte, ist nicht ersichtlich. Von der schweren Betäubungsmitteldelinquenz hielt sie auch ihre Rolle als Mutter des damals 8-jährigen Sohns nicht ab. Die Schwere der Anlasstat kommt auch in der Einsatzstrafe von 3 ½ Jahren zum Ausdruck. Nur schon in Anbetracht der Zweijahresregel besteht ein beträchtliches öffentliches Interesse an der Landesverweisung. Die öffentlichen Sicherheitsinteressen werden durch die Vorstrafen der Beschwerdeführerin bestärkt. Die Vorinstanz stellt ihr zu Recht keine gute Prognose, zumal eine Aggravation festgestellt werden musste. Das öffentliche Interesse an der Landesverweisung überwiegt gegenüber den privaten Interessen der Beschwerdeführerin am Verbleib in der Schweiz. Dass das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA; SR 0.142.112.681) der Landesverweisung entgegenstehen würde, macht die Beschwerdeführerin zu Recht nicht geltend.
4.4. Nach dem Gesagten ist die Landesverweisung rechtens. Deren Dauer von 8 Jahren beanstandet die Beschwerdeführerin zu Recht nicht.
5.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Der finanziellen Lage der Beschwerdeführerin ist durch reduzierte Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2, Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. Februar 2026
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Muschietti
Der Gerichtsschreiber: Matt