Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_217/2026
Urteil vom 20. April 2026
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Ivanov.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Fürsprecher Manuel Rohrer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Berninastrasse 45, 8090 Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,
Neumühlequai 10, 8090 Zürich.
Gegenstand
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts
des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 5. März 2026
(VB.2024.00747).
Erwägungen
1.
1.1. Der 2005 geborene kosovarische Staatsangehörige A.________ erhielt am 11. August 2020 eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zum Verbleib bei seinem Vater, der mit einer italienischen Staatsangehörigen verheiratet war.
Nach Abklärungen wegen Verdachts auf eine Scheinehe widerrief das Migrationsamt des Kantons Zürich mit Verfügung vom 25. Juli 2022 die Aufenthaltsbewilligungen von A.________, seines Vaters und dessen Ehefrau und wies alle drei aus der Schweiz weg. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos (vgl. letztinstanzlich: Urteil 2C_407/2023 vom 18. Juni 2024).
1.2. Am 9. September 2024 bzw. am 4. Oktober 2024, während laufender Ausreisefrist, ersuchte A.________ um eine neue Aufenthaltsbewilligung zwecks Beendigung der im August 2023 begonnenen Berufslehre. Das Migrationsamt trat auf das Gesuch mit Verfügung vom 11. Oktober 2024 nicht ein und forderte A.________ auf, die Schweiz unverzüglich zu verlassen.
1.3. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel wiesen die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich mit Entscheid vom 4. Dezember 2024 und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, mit Urteil vom 5. März 2026 ab.
1.4. A.________ erhebt mit Eingabe vom 15. April 2026 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht und beantragt, es sei das Urteil vom 5. März 2026 vollumfänglich aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, auf sein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung einzutreten und dieses materiell zu behandeln. Eventualiter sei das Migrationsamt anzuweisen, ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Subeventualiter sei das angefochtene Urteil aufzuheben und es sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Prozessual beantragt er, es sei ihm im Sinne einer vorsorglichen Massnahme zu erlauben, den Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens in der Schweiz abzuwarten und seine Ausbildung bis zum Abschluss des Verfahrens weiterzuführen und es sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen.
Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet.
2.
2.1. Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten im Zusammenhang mit Bewilligungen ausgeschlossen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumen oder Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen betreffen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 und Ziff. 5 BGG). Für das Eintreten genügt, wenn der Betroffene in vertretbarer Weise dartun kann, dass ein potenzieller Anspruch auf die beantragte Bewilligung besteht, soweit dessen Vorliegen nicht offensichtlich ist; ob die jeweils erforderlichen Voraussetzungen tatsächlich gegeben sind, bildet Gegenstand der inhaltlichen Beurteilung (vgl. BGE 147 I 268 E. 1.2.7; 137 I 305 E. 2.5; 136 II 177 E. 1.1). Ist die Zulässigkeit eines Rechtsmittels zweifelhaft, umfasst die Begründungspflicht gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG grundsätzlich auch die Eintretensvoraussetzungen (vgl. BGE 134 II 45 E. 2.2.3; 133 II 249 E. 1.1; Urteil 2C_682/2021 vom 3. November 2021 E. 1.1).
2.2. Vorliegend wurde die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA des Beschwerdeführers mit Urteil des Bundesgerichts 2C_407/2023 vom 18. Juni 2024 rechtskräftig widerrufen. Infrage kommt deshalb lediglich die Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung.
2.3. Im kantonalen Verfahren war die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG (SR 142.20) bzw. auf Art. 30a Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) strittig. Darauf beruft sich der Beschwerdeführer auch im bundesgerichtlichen Verfahren.
Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG vermittelt keinen Bewilligungsanspruch, sondern betrifft Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, die unter den Aufnahmetatbestand von Art. 83 lit. c Ziff. 5 BGG fallen. Die in diesem Rahmen erteilten Bewilligungen stellten Ermessensbewilligungen dar (vgl. u.a. Urteile 2C_4/2026 vom 26. Februar 2026 E. 4.2; 2C_631/2025 vom 24. Februar 2025 E. 3.3; 2C_25/2025 vom 4. Februar 2025 E. 4.3; 2C_521/2023 vom 29. September 2023 E. 2.3). Gleich verhält es sich mit Art. 30a Abs. 1 VZAE, gemäss welchem Personen mit rechtswidrigem Aufenthalt für die Dauer der Grundausbildung unter bestimmten Voraussetzungen eine Aufenthaltsbewilligung zur Ermöglichung einer beruflichen Grundausbildung erteilt werden kann. Auch hierbei handelt es sich um Ermessensbewilligungen ohne Rechtsanspruch (vgl. u.a. Urteile 2D_6/2025 vom 9. September 2025 E. 1.1; 2C_5/2022 vom 7. August 2022 E. 2 mit zahlreichen Hinweisen). Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist im Zusammenhang mit der Erteilung solcher Bewilligungen ausgeschlossen.
2.4. Keinen Bewilligungsanspruch kann der Beschwerdeführer weiter aus dem von ihm angerufenen Anspruch auf Achtung des Privatlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK ableiten. So verkennt er, dass die Rechtsprechung gemäss BGE 144 I 266, wonach die Vermutung besteht, dass eine ausländische Person nach einem zehnjährigen rechtmässigen Aufenthalt als integriert gelten könne (vgl. dort E. 3.9) - was auf ihn ohnehin nicht zutrifft -, sich auf Fallkonstellationen bezieht, in denen es um die Beendigung bzw. Nichtverlängerung eines Aufenthaltsrechts geht, nicht aber um dessen erstmalige Begründung nach einem (illegalen) Aufenthalt oder - wie hier - um eine weitere Anwesenheit, nachdem diese durch die Behörden rechtskräftig beendet worden ist (vgl. BGE 149 I 72 E. 2.1.3 mit Hinweisen). In diesem Fall kommt die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf den Schutz des Privatlebens (Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV) nur bei einer besonders ausgeprägten Integration infrage (vgl. BGE 149 I 207 E. 5.3 und 5.4). Inwiefern diese Voraussetzung beim Beschwerdeführer erfüllt sein soll, legt er nicht rechtsgenügend dar. Seine allgemeinen Vorbringen, wonach seine sprachliche und wirtschaftliche Integration bemerkenswert sei und er private Verknüpfungen in der Schweiz habe, genügen nicht um eine über eine normale Integration hinausgehende Verwurzelung bzw. besonders intensive Beziehung zur Schweiz darzutun.
Folglich gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, in vertretbarer Weise darzutun, dass er einen potenziellen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf den Schutz des Privatlebens (Art. 8 Ziff. 1 EMRK; Art. 13 Abs. 1 BV) haben könnte.
2.5. Ein anderweitiger Bewilligungsanspruch wird nicht geltend gemacht und ist auch nicht offensichtlich. Damit erweist sich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als offensichtlich unzulässig.
3.
Zu prüfen ist, ob die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BV) an die Hand genommen werden könnte.
3.1. Gemäss Art. 115 lit. b BGG setzt die Legitimation zur subsidiären Beschwerde ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids voraus. Art. 13 Abs. 1 BV bzw. Art. 8 Ziff. 1 EMRK, auf welche sich der Beschwerdeführer beruft, verschaffen ihm keine rechtlich geschützte Stellung, da er daraus, nach dem Gesagten, keinen Bewilligungsanspruch ableiten kann (vgl. u.a. Urteile 2C_295/2025 vom 4. Juni 2025 E. 3.1; 2C_245/2025 vom 14. Mai 2025 E. 3.1; 2C_375/2024 vom 23. August 2024 E. 6.2; 2C_81/2024 vom 7. Februar 2024 E. 5.1). Gleich verhält es sich mit dem von ihm erwähnten Willkürverbot (vgl. u.a. BGE 147 I 89 E. 1.2.2 mit Hinweisen; Urteile 2C_245/2025 vom 14. Mai 2025 E. 3.1; 2C_291/2023 vom 8. Mai 2024 E. 1.3).
3.2. Trotz fehlender Legitimation in der Sache kann mittels subsidiärer Verfassungsbeschwerde die Verletzung von Parteirechten gerügt werden, deren Missachtung einer formellen Rechtsverweigerung gleichkommt, soweit das Gericht diese losgelöst von der Frage in der Sache selber beurteilen kann ("Star"-Praxis; BGE 149 I 72 E. 3.1; 137 II 305 E. 2; Urteile 2C_691/2023 vom 8. August 2024 E. 1.3.1; 2D_23/2023 vom 29. Mai 2024 E. 1.3.3). Unzulässig bleiben damit Vorbringen, welche im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids abzielen, wie die Behauptung, die Begründung sei unvollständig oder zu wenig differenziert bzw. die Vorinstanz habe sich nicht oder in willkürlicher Weise mit den Argumenten der Partei auseinandergesetzt und Beweisanträge in offensichtlich unhaltbarer antizipierter Beweiswürdigung abgelehnt (vgl. BGE 137 II 305 E. 2; Urteile 2C_296/2025 vom 4. Juni 2025 E. 3; 2D_32/2022 vom 25. November 2022 E. 2.2 mit Hinweisen).
Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV), weil die Vorinstanz die Tragweite von Art. 30a VZAE nicht ausreichend geprüft habe, bezieht sich auf die Auslegung dieser Bestimmung durch das Verwaltungsgericht und zielt auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Urteils ab. Die Rüge ist nach dem Gesagten unzulässig.
Folglich kann auf die Eingabe auch nicht als subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingetreten werden.
4.
4.1. Im Ergebnis ist auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. a) nicht einzutreten. Damit werden die Gesuche um vorsorgliche Massnahmen sowie um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
4.2. Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.
Lausanne, 20. April 2026
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov