Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2F_5/2026
Urteil vom 18. März 2026
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Bundesrichterin Hänni, Bundesrichter Kradolfer,
Gerichtsschreiber Marti.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchstellerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, 8090 Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, 8090 Zürich.
Gegenstand
Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 23. Januar 2026 (2C_711/2025).
Erwägungen
1.
1.1. A.________ (geb. 1958) ist Staatsangehörige Griechenlands und reiste am 3. April 2018 in die Schweiz ein. Am 28. September 2018 erhielt sie eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zur selbstständigen Erwerbstätigkeit für den Kanton Zürich, die zuletzt bis am 2. April 2028 verlängert wurde. Im Februar 2022 erreichte A.________ das ordentliche Rentenalter. Ihre monatliche AHV-Rente beträgt Fr. 120.-- und seit Juni 2023 bezieht sie Ergänzungsleistungen in der Höhe von monatlich Fr. 2'863.-- bzw. Fr. 2'871.30.
1.2. Am 12. September 2024 widerrief das Migrationsamt des Kantons Zürich die Aufenthaltsbewilligung von A.________ und wies sie aus der Schweiz weg. Zur Begründung führte das Migrationsamt an, dass keine tatsächlich ausgeübte selbstständige Erwerbstätigkeit vorliege und A.________ deshalb auch über kein Verbleiberecht nach Erreichen des Pensionsalters verfüge. Die dagegen auf kantonaler Ebene erhobenen Rechtsmittel blieben ohne Erfolg (Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich vom 13. Februar 2025; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 12. November 2025). Zusammengefasst bestätigte das Verwaltungsgericht, dass A.________ weder aktuell noch vor dem Erreichen des Rentenalters als Selbstständigerwerbende im freizügigkeitsrechtlichen Sinne zu qualifizieren (gewesen) sei und ihr deshalb gestützt auf das FZA kein Aufenthaltsanspruch zukomme.
1.3. Mit Urteil 2C_711/2025 vom 23. Januar 2026 wies das Bundesgericht eine gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 12. November 2025 gerichtete Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG als offensichtlich unbegründet ab. Mit summarischer Begründung und unter Verweis auf das angefochtene Urteil erwog das Bundesgericht, dass der Beschwerdeführerin weder gestützt auf das Freizügigkeitsabkommen noch gestützt auf Art. 8 EMRK ein Aufenthaltsanspruch zukommt.
1.4. Mit Revisionsgesuch vom 10. März 2026 (Posteingang) ersucht A.________ um Revision des Urteils 2C_711/2025 vom 23. Januar 2026. Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet.
2.
Urteile des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Eine nochmalige Überprüfung der einem Urteil des Bundesgerichts zu Grunde liegenden Streitsache ist grundsätzlich ausgeschlossen. Das Gericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Die um Revision eines bundesgerichtlichen Urteils ersuchende Person hat gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG namentlich einen vom Gesetz vorgesehenen Revisionsgrund zu nennen und aufzuzeigen, weshalb das revisionsbetroffene Urteil an einem revisionserheblichen Mangel leidet; fehlt eine entsprechende Begründung, wird auf das Gesuch nicht eingetreten (vgl. Urteile 2F_1/2026 vom 10. Februar 2026 E. 3; 2F_6/2024 vom 23. April 2024 E. 2.1; 2F_37/2021 vom 11. Januar 2022 E. 3).
3.
Die Gesuchstellerin stützt ihr Revisionsbegehren auf Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG.
3.1. Nach Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG kann in Zivilsachen und in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Revision verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss von Tatsachen und Beweismitteln, die erst nach dem Entscheid entstanden sind (vgl. im Einzelnen BGE 147 III 238 E. 4). Dieser Revisionsgrund setzt unter anderem voraus, dass die neuen Tatsachen oder Beweismittel geeignet sind, eine Änderung des Urteils zugunsten des Gesuchstellers zu bewirken (vgl. im Einzelnen BGE 147 III 238 E. 4; 143 III 272 E. 2.2; Urteil 2F_1/2026 vom 10. Februar 2026 E. 4.2).
3.2. Die Gesuchstellerin macht geltend, dass nach Abschluss des ursprünglichen Verfahrens weitere Beweismittel "verfügbar geworden" seien, welche die tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit ihres Unternehmens B.________ GmbH zusätzlich dokumentierten. Dazu gehören gemäss der Gesuchstellerin zusätzliche Rechnungen und Zahlungsnachweise, neue Kundenbeziehungen, eine Treuhand-Bestätigung über aktive Geschäftstätigkeit, Nachweise über Lagerbestand und Warenbewegungen sowie weitere Dokumente zur operativen Geschäftstätigkeit. Darüber hinaus befinde sich das Unternehmen derzeit in einer Phase der Expansion. Es sei geplant, innerhalb der nächsten drei bis vier Monate zusätzliche Mitarbeitende einzustellen (s. Gesuch Ziff. 3). Die Gesuchstellerin beruft sich damit im Wesentlichen auf eine nachträgliche Veränderung der Sachlage, was jedoch mit Blick auf Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG unbeachtlich ist.
3.3. Konkret reicht die Gesuchstellerin mit dem Revisionsgesuch einen Handelsregisterauszug, ein Schreiben einer Treuhandgesellschaft, Rechnungen von Partnern und Lieferanten, Kundenrechnungen, Belege über Wareneinkäufe sowie einen Kontoauszug und eine Liquiditätsplanung für 2026 ein. Diese Dokumente datieren ausschliesslich nach dem im Vorverfahren angefochtenen Entscheid bzw. sogar nach dem Urteil des Bundesgerichts, um dessen Revision vorliegend ersucht wird. Allgemein ergibt sich aus den eigenen Angaben der Gesuchstellerin (s. beigelegtes Schreiben der Treuhandgesellschaft C.________ vom 9. März 2026), dass die B.________ GmbH erst am 19. November 2025 - also im Nachgang an das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 12. November 2025 - im Handelsregister eingetragen wurde. Es ist folglich davon auszugehen, dass die ebenfalls beigelegten aber undatierten Aufstellungen zum Lagerbestand und den Kundenbeziehungen auch die Zeitperiode nach dem letztinstanzlichen kantonalen Urteil betreffen. Schon aus diesem Grund können vorliegend weder nachträglich entdeckte Tatsachen noch nachträglich entdeckte Beweismittel i.S.v. Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG infrage stehen (vgl. vorstehende E. 3.1). Gewisse Beilagen des Revisionsgesuchs - wie einen Handelsvertrag - reichte die Gesuchstellerin ausserdem bereits im Vorverfahren ein. Diesbezüglich erwog das Bundesgericht, dass es sich um unzulässige Noven handelte (vgl. E. 3.3. und 4.2 des beanstandeten Urteils). Folglich kann es vorliegend auch nicht um in den Akten liegende Tatsachen gehen, welche das Bundesgericht aus Versehen nicht berücksichtigt hätte (vgl. Revisionsgrund von Art. 121 lit. d BGG).
3.4. Die Gesuchstellerin vermag nach Gesagtem nicht darzulegen, inwiefern der Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG (oder ein anderer Revisionsgrund) gegeben ist. Soweit die Gesuchstellerin mit ihren generellen Ausführungen zur Geschäftsaktivität der B.________ GmbH, zu ihrer freizügigkeitsrechtlichen Situation und zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung (s. Gesuch, Ziff. 2, 4 und 5) auf eine Wiedererwägung des beanstandeten Urteils des Bundesgerichts abzielt, so ist dies ausgeschlossen. Die Revision eröffnet der Gesuchstellerin nicht die Möglichkeit, die Rechtslage erneut zu diskutieren bzw. einen Entscheid, den sie für unrichtig hält, in der Sache neu beurteilen zu lassen (vgl. Urteile 7F_30/2025 vom 29. August 2025 E. 3 in fine; 2F_7/2025 vom 20. August 2025 E. 3.4; 6F_16/2025 vom 17. Juli 2025 E. 2 in fine).
4.
Im Ergebnis erweist sich das Revisionsgesuch als offensichtlich unbegründet und es ist daher ohne Schriftenwechsel oder sonstige Instruktionsmassnahmen (Art. 127 BGG) abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann.
Umständehalber wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.
Lausanne, 18. März 2026
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Der Gerichtsschreiber: C. Marti