Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_116/2026
Urteil vom 15. April 2026
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Bundesrichter Donzallaz, Bundesrichterin Hänni,
Bundesrichterin Ryter, Bundesrichter Kradolfer,
Gerichtsschreiber Hongler.
Verfahrensbeteiligte
A.________, zz. Zentrum für
ausländerrechtliche Administrativhaft (ZAA),
Beschwerdeführer,
vertreten durch B.________,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Berninastrasse 45, 8090 Zürich,
Bezirksgericht Zürich, Zwangsmassnahmengericht, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Bestätigung Ausschaffungshaft,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 1. Abteilung, Einzelrichter, vom 16. Februar 2026 (VB.2026.00030).
Sachverhalt
A.
A.a. Der türkische Staatsangehörige A.________ (geb. 1992) reichte am 6. Dezember 2022 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Am 6. Februar 2023 lehnte das Staatssekretariat für Migration (SEM) dieses Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 19. März 2024 ab.
Am 12. Juni 2024 reichte A.________ wiederum ein Asylgesuch beziehungsweise ein Wiedererwägungsgesuch beim SEM ein. Dieses trat darauf nicht ein. Auf eine hiergegen erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 2. Dezember 2024 ebenfalls nicht ein.
Am 28. Februar 2025 ersuchte A.________ um revisionsweise Aufhebung des Urteils vom 19. März 2024 sowie um Wiederaufnahme des Verfahrens. Mit Urteil vom 2. Juni 2025 trat das Bundesverwaltungsgericht auch auf dieses Revisionsgesuch nicht ein.
A.b. Mit Eingabe vom 15. Dezember 2025 machte A.________ mit einer als "qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch gemäss Art. 111b AsylG" bezeichneten Eingabe neue Asylgründe (Verfolgung in der Türkei im Jahr 2025) geltend.
Mit Schreiben vom 6. Januar 2026 ersuchte das SEM das Migrationsamt des Kantons Zürich gestützt auf eine summarische Prüfung der Akten an, den Vollzug der Wegweisung von A.________ im Sinne einer vorsorglichen Massnahme (Art. 111b Abs. 3 AsylG) einstweilen auszusetzen. Zusätzlich hielt das Schreiben fest, dass Papierbeschaffungen und Vollzugshandlungen eingestellt werden (Art. 105 Abs. 2 BGG).
B.
B.a. Am 9. Januar 2026 wurde A.________ in Haft genommen. Mit Verfügung vom 12. Januar 2026 ordnete das Migrationsamt des Kantons Zürich gegen A.________ Ausschaffungshaft an.
B.b. Mit Urteil vom 14. Januar 2026 bestätigte das kantonale Zwangsmassnahmengericht die Ausschaffungshaft bis zum 10. April 2026.
B.c. Am 15. Januar 2026 richtete das SEM wegen des im Juni 2025 gestellten Asylgesuchs ein Übernahmeersuchen im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedsstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) an Frankreich.
Am 2. Februar 2025 teilte das SEM A.________ mit, dass ein zwischenzeitlich eingeleitetes Zuständigkeitsverfahren im Sinne der Dublin-III-VO beendet worden sei. Das SEM führe ein nationales Asyl- und Wegweisungsverfahren durch.
B.d. Die gegen die Haftbestätigung durch das Zwangsmassnahmengericht (vorne B.b) erhobene Beschwerde von A.________ wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 16. Februar 2026 ab.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 20. Februar 2026 gelangt A.________ ans Bundesgericht. Er beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 16. Februar 2026 sei aufzuheben und er sei unverzüglich aus der Ausschaffungshaft zu entlassen. Eventualiter seien anstelle der Ausschaffungshaft geeignete Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 36 Abs. 3 BV und Art. 76 AIG anzuordnen, insbesondere Meldepflicht, Wohnsitzauflage oder Eingrenzung. Subeventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung im Sinne der Erwägungen an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich zurückzuweisen. Zudem beantragt er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren.
Das Migrationsamt und das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Zürich verzichten auf eine Vernehmlassung. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, und verzichtet im Übrigen auf eine Stellungnahme. Das SEM hat sich mit Amtsbericht vom 11. März 2026 zur Beschwerde und insbesondere der Frage der Absehbarkeit des Wegweisungsvollzugs geäussert. A.________ hat mit Eingabe vom 13. März 2026 in Kenntnis der Stellungnahmen repliziert.
Erwägungen
1.
Gegen den kantonal letztinstanzlichen Endentscheid betreffend Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig (BGE 147 II 49 E. 1 mit Hinweisen). Wegen des mit der Anordnung ausländerrechtlicher Administrativhaft verbundenen schweren Eingriffs in die persönliche Freiheit erscheint die Haft nicht als bloss untergeordnete Vollzugsmassnahme zur Wegweisung, weshalb der Ausschlussgrund von Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht entgegensteht (BGE 147 II 49 E. 1.1).
Der Beschwerdeführer befindet sich zurzeit im Rahmen der streitgegenständlichen Anordnung in Ausschaffungshaft (vgl. vorne Sachverhalt B.) und ist somit ohne Weiteres zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Da im Übrigen auch alle weiteren Sachurteilsvoraussetzungen (vgl. Art. 86 Abs. 1 lit. d, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG ) gegeben sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 und 96 BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), nur die geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 147 I 73 E. 2.1 mit Hinweisen). In der Beschwerde ist klar und detailliert anhand der Erwägungen im angefochtenen Entscheid aufzuzeigen, dass und allenfalls inwiefern solche verletzt worden sind (BGE 142 II 369 E. 2.1).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, wie die Vorinstanz ihn festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Von den tatsächlichen Grundlagen ihres Urteils weicht es nur ab, wenn diese offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 147 I 73 E. 2.2 mit Hinweisen). Offensichtlich unrichtig heisst willkürlich (Art. 9 BV; BGE 141 IV 317 E. 5.4 mit Hinweisen). Entsprechende Mängel sind in der Beschwerdeschrift klar und detailliert aufzuzeigen (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 147 I 73 E. 2.2; 144 V 50 E. 4.2).
2.3. Das Bundesgericht ist im Rahmen von Art. 105 BGG grundsätzlich an den Sachverhalt im angefochtenen Entscheid gebunden; es stellt deshalb in Fällen wie dem vorliegenden praxisgemäss auf die sachverhaltlichen Elemente im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids ab (BGE 147 II 49 E. 3.3; auch die Urteile 2C_585/2024 vom 20. Dezember 2024 E. 2.2; 2C_768/2020 vom 21. Oktober 2020 E. 2.2; 2C_442/2020 vom 24. Juni 2020 E. 5.3.1; 2C_386/2020 vom 9. Juni 2020 E. 4.2.2). Es kann echte Noven grundsätzlich nicht berücksichtigen (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 133 IV 342 E. 2.1). Dies gilt indessen nicht, wenn sich die Umstände seit dem angefochtenen Entscheid zugunsten des Betroffenen derart verändert haben, dass der Haftrichter auf ein Haftentlassungsgesuch auch ausserhalb der Sperrfristen hätte eintreten und dieses gestützt auf die neuen Umstände gegebenenfalls hätte gutheissen müssen (vgl. Art. 80 Abs. 5 AIG [SR 142.20]; BGE 147 II 49 E. 3.3; 130 II 56 E. 4.2.1; 125 II 217 E. 3b/bb und 3c; 124 II 1 E. 3a). In diesem Rahmen können die vom Bundesgericht eingeholten Amtsberichte des Staatssekretariats für Migration und die darin enthaltenen Angaben berücksichtigt werden, um die Rechtmässigkeit der Aufrechterhaltung der ausländerrechtlichen Festhaltung zu beurteilen (BGE 147 II 49 E. 3.3; auch die Urteile 2C_585/2024 vom 20. Dezember 2024 E. 2.2; 2C_768/2020 vom 21. Oktober 2020 E. 2.2; 2C_408/2020 vom 21. Juli 2020 E. 3.3; 2C_518/2020 vom 10. Juli 2020 E. 4.3.2; 2C_1017/2012 vom 30. Oktober 2012 E. 2).
3.
Vorliegend umstritten ist die Anordnung von Ausschaffungshaft gestützt auf Art. 76 AIG.
3.1. Voraussetzungen für die Ausschaffungshaft nach Art. 76 AIG bilden ein (1) erstinstanzlicher - nicht notwendigerweise rechtskräftiger - Weg- oder Ausweisungsentscheid bzw. eine strafrechtliche Landesverweisung, (2) die Absehbarkeit des Vollzugs des entsprechenden Entscheids und (3) das Vorliegen eines Haftgrunds (Art. 76 Abs. 1 AIG). Die zuständige Behörde ist (4) gehalten, die im Hinblick auf den Wegweisungsvollzug notwendigen Schritte umgehend einzuleiten und voranzutreiben (Beschleunigungsgebot; Art. 76 Abs. 4 AIG). Die Haft muss (5) verhältnismässig und zweckbezogen auf die Sicherung des Vollzugs der Weg-, Aus- oder Landesverweisung gerichtet sein (vgl. auch Art. 5 Ziff. 1 lit. f EMRK). Es ist jeweils aufgrund sämtlicher Umstände im Einzelfall zu klären, ob sie (noch) geeignet, erforderlich und zumutbar erscheint (Urteil 2C_765/2022 vom 13. Oktober 2022 E. 2.1, nicht publiziert in: BGE 149 II 6, mit Hinweisen).
3.2. Gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b AIG kann die zuständige Behörde die betroffene Person nach Eröffnung eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids zur Sicherstellung des Vollzugs in Haft nehmen, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil sie ihrer Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG oder Art. 8 Abs.1 lit. a oder Abs. 4 AsylG nicht nachkommt (Ziff. 3), oder wenn ihr bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Ziff. 4). Die beiden Haftgründe werden in der Praxis zum Haftgrund der "Untertauchensgefahr" zusammengefasst (Urteile 2C_167/2023 vom 28. September 2023 E. 5.4.1; 2C_37/2023 vom 16. Februar 2023 E. 3.5.2; 2C_233/2022 vom 12. April 2022 E. 4.1 mit Hinweisen; 2C_278/2021 vom 27. Juli 2021 E. 2.2). Eine solche liegt regelmässig dann vor, wenn die ausländische Person bereits einmal untergetaucht ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollziehungsbemühungen zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass sie nicht in ihren Heimatstaat zurückzukehren bereit ist (BGE 140 II 1 E. 5.4; 130 II 56 E. 3.1; Urteile 2C_167/2023 vom 28. September 2023 E. 5.4.1; 2C_233/2022 vom 12. April 2022 E. 4.1, je mit Hinweisen).
3.3. Die Ausschaffungshaft soll den Vollzug der Entfernungsmassnahme sicherstellen und muss ernsthaft geeignet sein, diesen Zweck zu erreichen, was nicht (mehr) der Fall ist, wenn die Weg- oder Ausweisung bzw. die Landesverweisung trotz der behördlichen Bemühungen nicht in einem dem konkreten Fall angemessenen Zeitraum vollzogen werden kann. Die Festhaltung hat als unzulässig zu gelten, wenn triftige Gründe für solche Verzögerungen sprechen oder praktisch feststeht, dass sich der Vollzug kaum innert vernünftiger Frist wird realisieren lassen (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG). Nur falls keine oder bloss eine höchst unwahrscheinliche, rein theoretische Möglichkeit besteht, die Wegweisung zu vollziehen, ist die Haft zu beenden, nicht indessen bei einer ernsthaften, wenn auch allenfalls (noch) geringen Aussicht hierauf (BGE 147 II 49 E. 2.2.3; Urteil 2C_765/2022 vom 13. Oktober 2022 E. 3.1, nicht publiziert in: BGE 149 II 6, je mit Hinweisen). Unter Vorbehalt einer Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch die betroffene Person ist die Frage nach der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht notwendigerweise im Hinblick auf die maximal mögliche Haftdauer, sondern vielmehr auf einen den gesamten Umständen des konkreten Falls angemessenen Zeitraum hin zu beurteilen (vgl. BGE 147 II 49 E. 2.2.3, Urteil 2C_765/2022 vom 13. Oktober 2022 E. 3.1, nicht publiziert in: BGE 149 II 6, je mit Hinweisen).
4.
Der Beschwerdeführer rügt vor Bundesgericht mit einer in der Sache im wesentlichen übereinstimmenden Begründung eine Verletzung von Art. 76 AIG und Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG sowie Art. 5 Ziff. 1 lit. f EMRK.
4.1. Der Beschwerdeführer hat bereits ein Asylverfahren durchlaufen. Das SEM hat sein Asylgesuch am 6. Februar 2023 abgelehnt und die Wegweisung aus der Schweiz angeordnet. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 19. März 2024 ab. Vor diesem Hintergrund bestreitet der Beschwerdeführer zu Recht nicht, dass gegen ihn ein (rechtskräftiger) Wegweisungsentscheid vorliegt. Auch das Bestehen von Untertauchensgefahr (vgl. vorne E. 3.2) bestreitet er vor Bundesgericht nicht substanziiert.
Indessen hat der Beschwerdeführer am 15. Dezember 2025 mit einer als "qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch gemäss Art. 111b AsylG" bezeichneten Eingabe neue Asylgründe (Verfolgung in der Türkei im Jahr 2025) geltend gemacht. Dementsprechend hat das SEM am 6. Januar 2026 das einstweilige Aussetzen des Wegweisungsvollzugs gestützt auf Art. 111b Abs. 3 AsylG angeordnet. Im Verfahrensverlauf hat das Staatsekretariat die Eingabe dann indessen als Mehrfachgesuch gemäss Art. 111c AsylG qualifiziert.
Vor Bundesgericht ist umstritten, ob das vom Beschwerdeführer kurz vor Haftanordnung eingeleitete asylrechtliche Verfahren und die in diesem Zusammenhang am 6. Januar 2026 durch das SEM angeordnete Aussetzung des Wegweisungsvollzugs der Haftanordnung entgegenstanden.
4.2. Zunächst stellt sich im Zusammenhang mit dem zeitlichen Ablauf der Haftanordnung die Frage, ob die erstmalige Anordnung von Ausschaffungshaft am 12. Januar 2026 zulässig war, obwohl der Beschwerdeführer sein Wiedererwägungs- respektive Mehrfachgesuch bereits am 15. Dezember 2025 eingereicht hatte.
4.2.1. Gemäss Art. 42 AsylG (SR 142.31) darf sich jeder, der in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt hat, bis zum Abschluss des Verfahrens im Land aufhalten. Die nach Stellen des Asylgesuchs noch erforderliche erstinstanzliche Abklärung von geltend gemachten Asylgründen oder Wegweisungshindernissen steht der Anordnung von Ausschaffungshaft - die den Vollzug einer wenigstens erstinstanzlich angeordneten Entfernungsmassnahme sichern soll (vgl. vorne E. 3.3) - in der Regel entgegen.
Indessen ist die Fortsetzung der Ausschaffungshaft gestützt auf Art. 76 AIG während eines hängigen erstinstanzlichen Asylverfahrens praxisgemäss dann zulässig, wenn das Asylgesuch während der Ausschaffungshaft gestellt wird und damit gerechnet werden kann, dass das Verfahren in absehbarer Zeit abgeschlossen und die Ausschaffung vollzogen werden kann (vgl. BGE 140 II 409 E. 2.3.3; Urteile 2C_167/2023 vom 28. September 2023 E. 5.3.1; 2C_37/2023 vom 16. Februar 2023 E. 3.3.1; 2C_233/2022 vom 12. April 2022 E. 4.3.1; 2C_955/2020 vom 10. Dezember 2020 E. 4.2.1; je mit Hinweisen). Dies gilt auch, wenn die Ausschaffungshaft zum Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuchs bereits angeordnet, aber noch nicht richterlich überprüft worden ist (Urteile 2C_37/2023 vom 16. Februar 2023 E. 3.3.1; 2C_233/2022 vom 12. April 2022 E. 4.3.1 mit Hinweisen). Es handelt sich dabei um eine Konkretisierung des Grundsatzes, wonach die ausländerrechtliche Inhaftierung insbesondere dann aufzuheben ist, wenn sich der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen als unmöglich erweist (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; Urteile 2C_167/2023 vom 28. September 2023 E. 5.3.1; 2C_233/2022 vom 12. April 2022 E. 4.3.1; vorne E. 3.3).
4.2.2. Fraglich ist, ob gegen den Beschwerdeführer Ausschaffungshaft gestützt auf Art. 76 AIG angeordnet werden konnte, obwohl er zeitlich
vor der Haftanordnungein Wiedererwägungs- respektive Mehrfachgesuch eingereicht hatte.
Insbesondere greift bei Mehrfachgesuchen nach Art. 111c AsylG grundsätzlich der Vollzugsstopp von Art. 42 AsylG und kann das SEM im Zusammenhang mit Wiedererwägungsgesuchen nach Art. 111b AsylG auf entsprechendes Ersuchen hin die aufschiebende Wirkung für die Dauer des Verfahrens herstellen (vgl. Art. 111b Abs. 3 AsylG; zum Ganzen die Weisungen des SEM vom 1. Januar 2008 zum Asylbereich [Stand: 6. Mai 2021], Ziff. 5.1.2.1 und 5.2), was das Staatssekretariat vorliegend am 6. Januar 2026 auch ausdrücklich tat. Indessen handelt es sich sowohl bei (qualifizierten) Wiedererwägungsgesuchen nach Art. 111b AsylG als auch bei Mehrfachgesuchen nach Art. 111c AsylG nicht um Erstasylgesuche, sondern vielmehr um Eingaben, mit denen ein bereits gefällter Asylentscheid - entweder aufgrund von nachträglich bekannt gewordenen neuen Beweismitteln oder seit dem ursprünglichen Entscheid veränderten Verhältnissen - in Frage gestellt werden soll (vgl. zur Abgrenzung im Einzelnen auch BVGE 2014/39 E. 4.4-4.6; sowie die zit. Weisungen des SEM zum Asylbereich, Ziff. 5.1; das Handbuch Asyl und Rückkehr des SEM, Kapitel H2; zudem Constantin Hruschka, in: OFK Migrationsrecht, 6. Aufl. 2026, N 5 zu Art. 111b AsylG). Entsprechend werden Wiedererwägungs- und Mehrfachgesuche auch nicht im ordentlichen, sondern in einem reduzierten und auf eine zügige Erledigung ausgerichteten Verfahren behandelt (vgl. Art. 111b Abs. 1 und 2 AsylG ; Art. 111c Abs. 1 AsylG) und hebt ein hängiges Mehrfachgesuch einen rechtskräftigen und noch nicht vollzogenen Wegweisungsentscheid praxisgemäss auch nicht auf (vgl. die Urteil 2C_793/2022 vom 9. Oktober 2023 E. 5.1 mit Hinweis).
4.2.3. Da nach dem Gesagten bei Wiedererwägungs- und Mehrfachgesuchen wie dem Vorliegenden mit einer zügigen Erledigung zu rechnen ist, die betroffene Person zudem in der Vergangenheit schon ein ordentliches Asylverfahren durchlaufen hat und gegen sie deshalb bereits ein (regelmässig rechtskräftiger) Wegweisungsentscheid vorliegt, ist davon auszugehen, dass die erstinstanzliche Hängigkeit eines Wiedererwägungs- oder Mehrfachverfahrens nach Art. 111b oder 111c AsylG neben der Fortsetzung einer bereits gestützt auf Art. 76 AIG angeordneten Ausschaffungshaft (vgl. vorne E. 4.2.1) auch deren erstmalige Anordnung grundsätzlich nicht hindert, und zwar unabhängig von einer mit der neuen Gesuchstellung gegebenenfalls verbundenen aufschiebenden Wirkung gestützt auf Art. 42 oder Art. 111b Abs. 3 AsylG (vgl. in diesem Sinn auch die Urteile 2C_452/2021 vom 2. Juli 2021 Sachverhalt und E. 5.3 f.; 2C_955/2020 vom 10. Dezember 2020 E. 4.2.2 ff.; anderer Ansicht: Andreas Zünd, in: OFK Migrationsrecht, 6. Aufl. 2026, N 3 zu den Vorbemerkungen zu Art. 74-78 AIG ; Chatton/Merz, in: Code annoté de droit des migrations, vol. II: Loi sur les étrangers [LEtr], 2017, N 8 zu Art. 76 AIG).
Selbstredend muss auch in dieser Konstellation angesichts der konkreten Fallumstände effektiv mit der Erledigung des Wiedererwägungs- respektive Mehrfachverfahrens sowie in diesem Zusammenhang möglicher Rechtsmittel und dem anschliessenden Vollzug in absehbarer Zukunft gerechnet werden können (vgl. dazu vorne E. 4.2.1; Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG). Liegen im Einzelfall konkrete Hinweise vor, die auf eine längere Verfahrensdauer hindeuten (vgl. zu entsprechenden Fallkonstellationen bspw. die Urteile 2C_233/2022 vom 12. April 2022 E. 4.3 [Notwendigkeit weiterer Instruktionsmassnahmen]; 2C_452/2021 vom 2. Juli 2021 E. 5.4 [Verzögerung der erstinstanzlichen Behandlung eines Wiedererwägungsgesuchs nach Art. 111b AsylG um mehrere Monate]; 2C_955/2020 vom 10. Dezember 2020 E. 4.2.3 f. [Verfahrensverzögerung infolge Gutheissung eines Rechtsmittels im Asylverfahren aus prozeduralen Gründen]), ist auch die Anordnung von Ausschaffungshaft von vornherein unzulässig.
4.2.4. Der Beschwerdeführer hat bereits ein reguläres Asylverfahren durchlaufen und es liegt gegen ihn deshalb ein (bereits rechtskräftiger) negativer Asylentscheid aus dem Jahr 2023 vor, der unbestrittenermassen noch nicht vollzogen wurde. Damit lag ein erstinstanzlicher Wegweisungsentscheid gemäss Art. 76 AIG vor. In der Folge trat das SEM auf ein erstes, am 12. Juni 2024 eingereichtes Mehrfach- beziehungsweise Wiedererwägungsgesuch nicht ein, was das BVGer mit Urteil vom 2. Dezember 2024 schützte. Auf ein weiteres Gesuch um Revision und Wiederaufnahme des Verfahrens trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 2. Juni 2025 nicht ein. Wie erläutert (vorne E. 4.2.3) stand das am 15. Dezember 2025 wiederum anhängig gemachte asylrechtliche Wiedererwägungs- respektive Mehrfachverfahren der nachgelagerten Anordnung von Ausschaffungshaft am 12. Januar 2026 nicht
per seentgegen.
4.3. Nach dem Gesagten ist mit Blick auf die konkreten Fallumstände zu prüfen, ob die haftanordnenden Behörden im Fall des Beschwerdeführers mit der Erledigung des Asylverfahrens sowie in diesem Zusammenhang möglicher Rechtsmittel und dem anschliessenden Vollzug in absehbarer Zukunft rechnen durften.
4.3.1. Die gegen den Beschwerdeführer im Erstasylverfahren verfügte Wegweisung ist mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. März 2024 rechtskräftig geworden. Seit diesem Urteil hat der Beschwerdeführer bereits zwei erfolglose Wiedererwägungs- respektive Revisionsverfahren durchlaufen, die jeweils zügig erledigt worden sind. Zwar ordnete das SEM am 6. Januar 2026 infolge des vom Beschwerdeführer Mitte Dezember 2025 eingereichten Gesuchs einen einstweiligen Vollzugsstopp gestützt auf Art. 111b Abs. 3 AsylG an. Indessen lässt sich alleine hieraus praxisgemäss nicht automatisch auf die fehlende Absehbarkeit des Vollzugs schliessen (Urteil 2C_452/2021 vom 2. Juli 2021 E. 5.3 mit Hinweisen). Vielmehr ist mit Blick auf die Dauer der Behandlung des Gesuchs und einschliesslich eines allfälligen Rechtsmittels eine Prognose vorzunehmen, wobei die Ausschaffungshaft insbesondere dann nicht mehr zulässig erscheint, wenn konkrete Hinweise auf eine längere Verfahrensdauer bestehen (vgl. vorne E. 4.2.3).
4.3.2. Entsprechende Hinweise, welche den Vollzug der 2024 angeordneten Wegweisung als nicht mehr absehbar erscheinen liessen, bestehen vorliegend keine.
Auch wenn die Frage der Absehbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht notwendigerweise mit Blick auf die maximal mögliche Haftdauer (vgl. dazu Art. 79 AIG), sondern vielmehr auf einen den gesamten Umständen des konkreten Falls angemessenen Zeitraum hin zu beurteilen ist (vgl. vorne E. 3.3), befindet sich der Beschwerdeführer erst seit dem 12. Januar 2026 und somit erst seit kurzem in Ausschaffungshaft. Aus den Akten ergibt sich, dass das kantonale Zwangsmassnahmengericht im Rahmen des Haftbestätigungsverfahrens beim SEM Erkundigungen betreffend den voraussichtlichen Zeithorizont bis zum Entscheid über das Gesuch vom 15. Dezember 2025 einholte und gestützt auf die entsprechende Zusicherung des SEM von einer beförderlichen Behandlung des Gesuchs ausging. Hierauf stützt sich auch die Vorinstanz im angefochtenen Urteil (dort E. 4.2). Daran ändert nichts, dass während dem Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht noch eine allfällige Überstellung nach Frankreich in einem Dublin-Verfahren im Raum stand, zumal das SEM die Priorität und beförderliche Behandlung des Falls unabhängig von der Verfahrensart zusicherte (vgl. act. 6 in den Akten des Zwangsmassnahmengerichtes; Art. 105 Abs. 2 BGG). Es handelt sich damit bei der Annahme einer zügigen Behandlung entgegen den Beschwerdevorbringen nicht um eine blosse Vermutung ohne jegliche Grundlage. Der Beschwerdeführer seinerseits macht vor Bundesgericht zwar die fehlende Absehbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund des angeordneten einstweiligen Vollzugsstopps und des hängigen Asylverfahrens geltend. Indessen zeigt er selbst keinerlei konkrete Indizien dafür auf, dass das SEM und die kantonalen Haftrichter zu Unrecht von einer beförderlichen Behandlung seines Gesuchs ausgegangen wären.
Ebensowenig ist zu beanstanden, dass die Vorinstanz gestützt auf das Vorliegen eines gültigen Reisepapiers und das regelmässige Stattfinden von Flügen in die Türkei davon ausging, dass die Wegweisung des Beschwerdeführers in sein Herkunftsland nach Abschluss des Asylverfahrens auch in praktischer Hinsicht zeitnah erfolgen können wird. Auch diesbezüglich hat der Beschwerdeführer nichts Gegenteiliges konkret und fallbezogen aufgezeigt.
Nach dem Gesagten durfte die Vorinstanz von der Absehbarkeit des Vollzugs der rechtskräftigen Wegweisung des Beschwerdeführers ausgehen.
4.3.3. Auch aus dem Amtsbericht des SEM vom 11. März 2026 (vgl. vorne E. 2.3 zu dessen Berücksichtigung) ergeben sich diesbezüglich keine neuen Erkenntnisse zu Gunsten des Beschwerdeführers, welche eine unverzügliche Haftentlassung gebieten würden. Gemäss dem Amtsbericht hat das SEM das Gesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 23. Februar 2026 nunmehr als Mehrfachgesuch abgewiesen. Zwar ist der Entscheid noch nicht in Rechtskraft erwachsen und bringt der Beschwerdeführer vor Bundesgericht zum Ausdruck, dass er fristgerecht Beschwerde erheben wird. Indessen ist - wiederum vor dem Hintergrund der bisher kurzen Gesamthaftdauer und der fehlenden Hinweise auf eine Verfahrensverzögerung (vgl. vorne E. 4.3.1 f.) - davon auszugehen, dass ein allfälliges Rechtsmittelverfahren durch das Bundesverwaltungsgericht zügig behandelt und zum Abschluss gebracht werden wird. Ferner bekräftigt der Amtsbericht das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen für den umgehenden Vollzug der Wegweisung nach Abschluss des Asylverfahrens. Namentlich liege eine gültige türkische Identitätskarte vor, bestünden täglich direkte Flugverbindungen und sei die Rückkehr in die Türkei sowohl freiwillig als auch zwangsweise (DEPU oder DEPA) möglich.
4.3.4. Selbstredend obliegt es den zuständigen Behörden, die Frage der Absehbarkeit auch zukünftig sorgfältig zu überwachen. Liegen dereinst konkrete Hinweise vor, dass das hängige (Beschwerde-) Verfahren länger andauert, kann die Beurteilung der Absehbarkeit anders ausfallen. Einer so veränderten Sachlage wäre im Rahmen eines Haftentlassungsgesuchs, einer etwaigen Haftverlängerung oder von Amtes wegen Rechnung zu tragen (vgl. schon BGE 125 II 377 E. 5b; jüngst bspw. 2C_98/2026 vom 26. Februar 2026 E. 4.7
in fine). Dabei stehen auch die mit dem Asylverfahren befassten Bundesbehörden in der Pflicht, in diesem Zusammenhang allenfalls erhebliche Entwicklungen umgehend an die für die ausländerrechtliche Haft zuständige kantonale Behörde zu melden.
4.3.5. Im Ergebnis ist angesichts der Gesamtumstände des vorliegenden Falls von der Absehbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen. Das angefochtene Urteil entspricht in dieser Hinsicht den bundesrechtlichen Vorgaben von Art. 76 AIG und Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG.
4.4. Der Beschwerdeführer rügt ferner, das angefochtene Urteil sei unverhältnismässig (Art. 36 Abs. 3 BV) und verstosse gegen das haftrechtliche Übermassverbot (vgl. auch die vom Beschwerdeführer zitierten Urteile 2C_263/2019 vom 27. Juni 2019 E. 4.1 und 4.3 mit Hinweisen; 2C_312/2018 vom 11. Mai 2018 E. 3).
Zwar trifft zu, dass es sich beim Freiheitsentzug im Rahmen der ausländerrechtlichen Administrativhaft um einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit handelt (vgl. auch vorne E. 1; BGE 147 II 49 E. 1.1). Indessen ist ein solcher bei im Einzelfall gegebenen Voraussetzungen nicht ausgeschlossen. Vorliegend ist die Inhaftierung des Beschwerdeführers zur Sicherstellung der im März 2024 rechtskräftig gewordenen Wegweisung geeignet, indem der Beschwerdeführer den Vollzugsbehörden zur Verfügung gehalten und ein Untertauchen verhindert wird. Die Massnahme ist auch erforderlich, nachdem er in der Vergangenheit bereits untergetaucht ist und sich dadurch behördlichen Vollzugsmassnahmen entzogen hat. Vor diesem Hintergrund sind entgegen den Beschwerdeanträgen auch keine milderen Massnahmen (Meldepflicht, Wohnsitzauflage, Eingrenzung) möglich, um das mit der Massnahme bezweckte öffentliche Interesse zu erreichen. Insbesondere liesse sich dadurch ein (erneutes) Untertauchen des Beschwerdeführers nicht verhindern. Angesichts des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers, der zum jetzigen Zeitpunkt noch kurzen Haftdauer und der Absehbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. dazu eingehend vorne E. 4.3) ist die Inhaftierung dem Beschwerdeführer auch zumutbar. Damit erweist sich die vorliegend streitgegenständliche Anordnung der Ausschaffungshaft insgesamt als verhältnismässig.
4.5. Ferner verletzt die vorliegend zu beurteilende Haftanordnung auch die Verpflichtungen der Schweiz aus Art. 5 Ziff. 1 EMRK nicht, zumal der Beschwerdeführer bereits seit März 2024 rechtskräftig weggewiesen ist und trotz des im Dezember 2025 eingereichten Mehrfachgesuchs und dem in der Folge - mittlerweile dritten - eröffneten Verfahren eine "realistische Entfernungsperspektive" im Sinn des Konventionsrechts besteht (vgl. bspw. das Urteil des EGMR
Suso Musa gegen Malta vom 23. Juli 2013 § 91). Dass die Behandlung des Mehrfachgesuchs nicht mit der gebotenen Sorgfalt und Beschleunigung vorangetrieben würde bleibt eine Behauptung des Beschwerdeführers und ist angesichts der gegenwärtigen Aktenlage (dazu auch vorne E. 4.3) nicht ersichtlich.
5.
Die Beschwerde ist demnach unbegründet und abzuweisen.
6.
Der Beschwerdeführer ersucht für diesen Fall um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren. Dem Gesuch kann hinsichtlich der Gerichtskosten entsprochen werden; die beantragte Verbeiständung fällt ausser Betracht, da der die Beschwerde unterzeichnende Vertreter nicht als Rechtsanwalt tätig ist. Das Bundesgericht berücksichtigt im Rahmen der unentgeltlichen Verbeiständung grundsätzlich nur patentierte Rechtsanwälte (BGE 125 I 161 E. 3b; Urteile 2C_198/2023 vom 7. Februar 2024 E. 11.1, nicht publ. in BGE 150 I 93; 2C_716/2014 vom 26. November 2015 E. 7.2, nicht publ. in BGE 142 II 35).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird teilweise entsprochen:
2.1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
2.2. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.
Lausanne, 15. April 2026
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Der Gerichtsschreiber: D. Hongler