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Richter

26,476 richter

StG])
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StG/AG) verstanden haben wollen
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St. Gallen 1983
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St. Galler BV-Kommentar
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St. Galler Kommentar zur Bundesverfassung
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St. Galler Kommentar zur BV
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St. Galler Strasse 64
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StGB)
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StGB-Kommentar
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StG) im Rahmen einer so genannten kantonalen Unternehmenssteuerreform anzupassen
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StHG
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StHG)
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StHG "angemessen". Die beiden ersten Handänderungen vom 7. Januar 2000
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StHG bei der Veräusserung einer dauernd
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StHG (dauernd
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StHG erweist sich vor diesem Hintergrund als bundesrechtskonform
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StHG; SR 642.14) den folgenden zweiten Satz ein (BBl 2007 2321):
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Stichdatum für die Frage der Vorhersehbarkeit sei der 23. Mai 2000
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Stichentscheid sowie Zustimmungsbedürftigkeit von Gesellschaftsorganen. Obgleich zwischen den beiden Vertragstypen eine klare Hierarchie ergehe
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Stickoxiden eingehalten würden bzw. dass ein Immissionsniveau erreicht werde
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Stickoxiden ermöglichten (längerfristige partielle Fahrverbote für den Privatverkehr als in Zeiten von Grenzwertüberschreitungen
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Stiftung B.________: 10'000 Aktien; Verkaufspreis Fr. 780'000.--; Verrechnungssteuer Fr. 269'500.--
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Stiftung B.________ ein Verrechnungssteuerbetrag von CHF 269'500;
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Stiftung B.________: Sie beantragte am 27. April 2005 eine Rückerstattung im Umfang von Fr. 269'500.--
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Stiftung C.________: 10'000 Aktien; Verkaufspreis Fr. 847'500.--; Verrechnungssteuer Fr. 293'125.--
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Stiftung C.________: 50'000 Aktien; Verkaufspreis Fr. 3'900'000.--; Verrechnungssteuer Fr. 1'347'500.--
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Stiftung C.________ ein Verrechnungssteuerbetrag von total CHF 1'640'625 (CHF 293'125
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Stiftung C.________: Sie beantragte am 28. Februar 2005 eine Rückerstattung im Umfang von Fr. 1'640'625.-- (Fr. 293'125.-- plus Fr. 1'347'500.--)
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Stiftungen
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Stiftungsangelegenheiten zu unterscheiden wisse
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Stiftungsaufsicht
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Stiftungsaufsicht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt
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Stiftungsbelange mit privaten Angelegenheiten vermengt worden sind
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Stiftungsbelangen getrennt habe
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Stiftungsrat berufen hat. Entsprechend stösst die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs ins Leere
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Stiftungsrecht
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Stiftung X.________
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Stimmberechtigten ein grösseres Mitspracherecht eingeräumt werde. Damit stelle der Gegenvorschlag eine Alternative zu jener Revision dar
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Stimmrecht im Stockwerkeigentum verfügt (vgl. WERMELINGER
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St. Jakob Halle
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St. Leonhardstrasse 40
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Stockwerkeigentümer der Liegenschaften Walzmühlestrasse 55/57 Einsprache. Der Stadtrat Frauenfeld wies die Einsprache am 15. November 2005 ab. Dagegen gelangten die unterlegenen Einsprecher
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Stockwerkeigentümergemeinschaft E.________
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Stockwerkeigentümergemeinschaft S.________
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Stockwerkeigentumseinheiten am nächsten komme. Dies ergab bei der Liegenschaft der Enteigneten (Bruggackerstrasse 20) einen Minderwert von 17.5 % des Verkehrswertes ohne Fluglärm
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Stockwerkeigentums nicht verkannt
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Störung zu unterlassen
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StPO Praxiskommentar 2009
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StPS 18 48). Demgegenüber erweist es sich als aktenwidrig
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StR 60/2005 S. 113; XAVIER OBERSON
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