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Richter

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Die Beschwerdeführer haben die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen
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Die Beschwerdeführer haben die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen
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Die Beschwerdeführer haben die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren (unter solidarischer Haftbarkeit
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Die Beschwerdeführer haben die Swisscom (Schweiz) AG für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen
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Die Beschwerdeführer haben eine Replik eingereicht. Sie halten an ihren Anträgen fest
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Die Beschwerdeführer haben gegen den angefochtenen Beschluss des Kantonsrats neben der Beschwerde an das Bundesgericht auch Stimmrechtsrekurs an den Regierungsrat des Kantons Zürich erhoben. In seinem Entscheid vom 10. Februar 2010 legte dieser in überzeugender Weise dar
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Die Beschwerdeführer halten in ihrer Replik sinngemäss an ihren Anträgen fest
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Die Beschwerdeführer halten weiter dafür
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Die Beschwerdeführerinnen haben die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren (unter solidarischer Haftung
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Die Beschwerdeführerinnen sind der Auffassung
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Die Beschwerdeführer räumen ein
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Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV
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Die Beschwerdeführer rügen Verletzungen des Vorrangs von Bundesrecht gemäss Art. 49 Abs. 1 BV
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Die Beschwerdeführer rügen zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs
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Die Beschwerdeführer sind Inhaber von Konten bzw. wirtschaftlich Berechtigte an Vermögenswerten
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Die Beschwerdeführer tragen die Kosten (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG)
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Die Beschwerdeführer übersehen
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Die Beschwerdeführer verlangen mit unterschiedlichen Rügen die Aufhebung der Bestimmungen über den Polizeigewahrsam nach Art. 8 Konkordat
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Die Beschwerdeführer werden unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet
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Die Beschwerdeführer zeigen keine Gehörsverletzung auf
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Die Beschwerdegegnerinnen beantragen
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Die Beschwerdegegnerin schliesst in ihrer Vernehmlassung auf Abweisung der Beschwerde
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Die Beschwerdegegner stellten verschiedene detaillierte Auskunftsbegehren im Zusammenhang mit dem Mandatsvertrag vom 20. Mai 2006
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Die Beschwerde in Zivilsachen wird gutgeheissen
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Die Beschwerde ist daher unzulässig
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Die Beschwerde ist damit als unbegründet abzuweisen
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Die Beschwerde ist damit gutzuheissen
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Die Beschwerde ist somit gutzuheissen
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Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen
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Die Beschwerde richtet sich gegen einen kantonalen Entscheid
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Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben
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Die Beschwerde wird als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegengenommen
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Die Bestimmung von Art. 10 Konkordat lässt sich als verfassungs-
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Die Bewegungsfreiheit kann wie andere Grundrechte gestützt auf
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Die dagegen von der X.________ AG
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Die dagegen von der X.________AG
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Die Eheleute X.________
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Die Einheit der Materie bei kantonalen Gesetzesvorlagen
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Die Einwohnergemeinde Riehen stellt den Antrag
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Die EStV beantragt mit Vernehmlassung vom 8. November 2010 die Abweisung der Beschwerde
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Die Familienholding Z.________ AG in O.________ besass seit den 1980-er Jahren einen erheblichen Anteil am Aktienpaket der Y.________ Beteiligungen AG. Nach Darstellung der Beschwerdegegnerin standen sich seit 1989 in der Y.________ Beteiligungen AG im Wesentlichen eine Mehrheitsgruppe mit einem Aktienkapital von rund 52 %
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Die Firma X.________ (im Folgenden: Beschwerdegegnerin)
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Die Gemeinden Bellikon
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Die Genehmigung von Plänen für Werke
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Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang den Beschwerdeführern zu gleichen Teilen
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Die Gerichtskosten von Fr. 10'000.-- werden den Beschwerdeführern (unter solidarischer Haftung
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Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer 1 auferlegt
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Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern 1
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Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern je zur Hälfte unter solidarischer Haftung auferlegt
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Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern zu gleichen Teilen
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