Giudici
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Die Beschwerdeführer haben die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen
2 sentenze7 visualizzazioniDie Beschwerdeführer haben die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen
2 sentenze8 visualizzazioniDie Beschwerdeführer haben die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren (unter solidarischer Haftbarkeit
2 sentenze7 visualizzazioniDie Beschwerdeführer haben die Swisscom (Schweiz) AG für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen
2 sentenze9 visualizzazioniDie Beschwerdeführer haben eine Replik eingereicht. Sie halten an ihren Anträgen fest
2 sentenze7 visualizzazioniDie Beschwerdeführer haben gegen den angefochtenen Beschluss des Kantonsrats neben der Beschwerde an das Bundesgericht auch Stimmrechtsrekurs an den Regierungsrat des Kantons Zürich erhoben. In seinem Entscheid vom 10. Februar 2010 legte dieser in überzeugender Weise dar
2 sentenze9 visualizzazioniDie Beschwerdeführer halten in ihrer Replik sinngemäss an ihren Anträgen fest
2 sentenze8 visualizzazioniDie Beschwerdeführer halten weiter dafür
2 sentenze12 visualizzazioniDie Beschwerdeführerinnen haben die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren (unter solidarischer Haftung
2 sentenze9 visualizzazioniDie Beschwerdeführerinnen sind der Auffassung
2 sentenze12 visualizzazioniDie Beschwerdeführer räumen ein
2 sentenze8 visualizzazioniDie Beschwerdeführer rügen eine Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV
2 sentenze9 visualizzazioniDie Beschwerdeführer rügen Verletzungen des Vorrangs von Bundesrecht gemäss Art. 49 Abs. 1 BV
2 sentenze6 visualizzazioniDie Beschwerdeführer rügen zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs
2 sentenze7 visualizzazioniDie Beschwerdeführer sind Inhaber von Konten bzw. wirtschaftlich Berechtigte an Vermögenswerten
2 sentenze10 visualizzazioniDie Beschwerdeführer tragen die Kosten (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG)
2 sentenze6 visualizzazioniDie Beschwerdeführer übersehen
2 sentenze8 visualizzazioniDie Beschwerdeführer verlangen mit unterschiedlichen Rügen die Aufhebung der Bestimmungen über den Polizeigewahrsam nach Art. 8 Konkordat
2 sentenze10 visualizzazioniDie Beschwerdeführer werden unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet
2 sentenze8 visualizzazioniDie Beschwerdeführer zeigen keine Gehörsverletzung auf
2 sentenze10 visualizzazioniDie Beschwerdegegnerinnen beantragen
2 sentenze7 visualizzazioniDie Beschwerdegegnerin schliesst in ihrer Vernehmlassung auf Abweisung der Beschwerde
2 sentenze9 visualizzazioniDie Beschwerdegegner stellten verschiedene detaillierte Auskunftsbegehren im Zusammenhang mit dem Mandatsvertrag vom 20. Mai 2006
2 sentenze9 visualizzazioniDie Beschwerde in Zivilsachen wird gutgeheissen
2 sentenze10 visualizzazioniDie Beschwerde ist daher unzulässig
2 sentenze6 visualizzazioniDie Beschwerde ist damit als unbegründet abzuweisen
2 sentenze9 visualizzazioniDie Beschwerde ist damit gutzuheissen
2 sentenze9 visualizzazioniDie Beschwerde ist somit gutzuheissen
2 sentenze10 visualizzazioniDie Beschwerde ist teilweise gutzuheissen
2 sentenze11 visualizzazioniDie Beschwerde richtet sich gegen einen kantonalen Entscheid
2 sentenze6 visualizzazioniDie Beschwerde wird als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben
2 sentenze11 visualizzazioniDie Beschwerde wird als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegengenommen
2 sentenze11 visualizzazioniDie Bestimmung von Art. 10 Konkordat lässt sich als verfassungs-
2 sentenze8 visualizzazioniDie Bewegungsfreiheit kann wie andere Grundrechte gestützt auf
2 sentenze10 visualizzazioniDie dagegen von der X.________ AG
2 sentenze12 visualizzazioniDie dagegen von der X.________AG
2 sentenze7 visualizzazioniDie Eheleute X.________
2 sentenze8 visualizzazioniDie Einheit der Materie bei kantonalen Gesetzesvorlagen
2 sentenze12 visualizzazioniDie Einwohnergemeinde Riehen stellt den Antrag
2 sentenze12 visualizzazioniDie EStV beantragt mit Vernehmlassung vom 8. November 2010 die Abweisung der Beschwerde
2 sentenze9 visualizzazioniDie Familienholding Z.________ AG in O.________ besass seit den 1980-er Jahren einen erheblichen Anteil am Aktienpaket der Y.________ Beteiligungen AG. Nach Darstellung der Beschwerdegegnerin standen sich seit 1989 in der Y.________ Beteiligungen AG im Wesentlichen eine Mehrheitsgruppe mit einem Aktienkapital von rund 52 %
2 sentenze6 visualizzazioniDie Firma X.________ (im Folgenden: Beschwerdegegnerin)
2 sentenze9 visualizzazioniDie Gemeinden Bellikon
2 sentenze10 visualizzazioniDie Genehmigung von Plänen für Werke
2 sentenze14 visualizzazioniDie Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang den Beschwerdeführern zu gleichen Teilen
2 sentenze9 visualizzazioniDie Gerichtskosten von Fr. 10'000.-- werden den Beschwerdeführern (unter solidarischer Haftung
2 sentenze9 visualizzazioniDie Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer 1 auferlegt
2 sentenze9 visualizzazioniDie Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern 1
2 sentenze14 visualizzazioniDie Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern je zur Hälfte unter solidarischer Haftung auferlegt
2 sentenze5 visualizzazioniDie Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern zu gleichen Teilen
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