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Richter

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Die Rüge der Verletzung des Rechtsverzögerungsverbots gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO erweist sich damit im heutigen Zeitpunkt als begründet
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Die Rüge der Verletzung von Art. 30 Abs. 1 BV
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Die Rüge des offensichtlich unrichtig festgestellten Sachverhalts erweist sich als offensichtlich unhaltbar
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Die Rüge geht fehl. Die Aufsichtsbehörde hat den Beschwerdeführern mit Verfügung vom 7. November 2012 eine Kopie der Vernehmlassung zugestellt
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Die Rüge geht fehl: Wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zutreffend festgestellt hat
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Die Rüge geht fehl: Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat
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Die Rüge geht ins Leere
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Die Rüge ist unbegründet: Bei Grundstücken im Privatvermögen können gemäss Art. 32 Abs. 2 DBG zwar u.a. die Versicherungsprämien abgezogen werden
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Die Rüge ist unbegründet. Die erste Instanz hat ihrer Berechnung zutreffend die bundesgerichtlichen Grundsätze über den "Fortführungsschaden" zufolge Konkursverschleppung zugrunde gelegt. Unter Hinweis auf BGE 136 III 322 E. 3.2 hat sie ausgeführt
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Die Rüge ist unbegründet. Wie aus der betreffenden Erwägung deutlich hervorgeht
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Die Rüge ist unbegründet. Wie das Bundesverwaltungsgericht in E. 3.2 des angefochtenen Entscheids zutreffend festgestellt hat
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Die Rüge ist von vornherein unbegründet. Das angefochtene Konkordat stellt
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Die Rügen sind demnach unbegründet
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Die Rüge (S. 6 f. Ziff. 9.1 Beschwerdeschrift) offensichtlich unrichtiger Sachverhaltsfeststellung
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Die russischen Behörden führen eine Strafuntersuchung gegen zwei Personen wegen Betrugs
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Die Sache an den Regierungsrat zurückzuweisen
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Die Sache ist daher in Gutheissung der Beschwerde an die Vorinstanz zur materiellen Beurteilung zurückzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdegegnerin 2
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Die Sache ist daher mit dieser Vorgabe an die erste Instanz zurückzuweisen. Da das BFE an die Erwägungen des bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids gebunden ist
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Die Sache ist daher zur Prüfung dieser Fragen an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen
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Die Sache wird zu neuem Entscheid betreffend die geplante Bachverlegung im Bereich der Parzellen Nrn. 1403
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Die Sache wird zu neuer Entscheidung über die Kosten-
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Die Sache wird zur Beurteilung des von den Beschwerdeführern erhobenen Rechtsmittels an den Regierungsrat des Kantons Aargau zurückgewiesen
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Die Sache wird zur Neuregelung der Kosten-
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Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten-
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Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten des kantonalen Verfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen
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Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten des vorangegangenen Verfahrens an das Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen
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Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten des vorangegangenen Verfahrens an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen
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Die Sache wird zur umgehenden Einsetzung eines Sachwalters für die Arthur
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Die Sachlegitimation ist eine Frage des materiellen Rechts (BGE 138 III 232 E. 4.2; 123 III 60 E. 3a S. 62). Sie ist für den Beschwerdeführer 1 mit Bezug auf die erhobene Leistungsklage zu bejahen
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Die Sachurteilsvoraussetzungen der Beschwerde in Zivilsachen sind erfüllt
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Die Sachurteilsvoraussetzungen sind an sich erfüllt
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Die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt
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Die Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 78 ff. BGG geben zu keinen Vorbemerkungen Anlass
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Die Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 78 ff. BGG sind erfüllt. Insbesondere droht den Beschwerdeführern die Verweigerung des Rechts-
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Die S.________ AG (S.________; heute im Konkurs) war eine auf Informatikdienstleistungen spezialisierte Gesellschaft
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Die Sanierung des Linthkanals sei in der Weise auszuführen
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Dies bedeutet jedoch nicht
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Dies bedeutet umgekehrt
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Dies bestätige auch die Vorlage für die Gemeindeversammlung vom 4. Dezember 1997 zur Revision der Ortsplanung: Im Dokument "Wohnzone W1 + W2 (bisher E1 + E2) / Ausnützungs-/Überbauungsziffer-Vergleich zum altrechtlichen Stand 1987")
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Dies bestätigt Folgendes: Die Eltern des Beschwerdeführers 1 reisten zusammen mit den Beschwerdeführern in die Schweiz ein
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Die Schätzungskommission entschied sich für die Grundbelastung 45 dB
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Die Schätzungskommission hat vor Bundesverwaltungsgericht dargelegt
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Die Schätzungskommission Kreis 9 trat am 3. Januar 2011 mangels Zuständigkeit nicht auf das Gesuch ein
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Die Schätzungskommission stellte anhand der t-
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Die Schätzungskommission traf eine Unterscheidung zwischen der Fläche des Grundstücks Nr. 768
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Die Schule Altendorf übernimmt die Organisation
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Die Schweizerische Eidgenossenschaft hat der Beschwerdeführerin 2
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Die schweizerische Rechtsprechung zum Personenfreizügigkeitsabkommen - ein Überblick
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Diese Anliegen weisen einen engen Konnex mit den im UVP-Verfahren zu prüfenden Massnahmen zur vorsorglichen Emissionsbegrenzung auf. Die Sicherheit der Erschliessungsstrasse ist überdies ein öffentliches Interesse
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Diese Argumentation findet in den Akten keine Stütze. Der Vorwurf der Beschwerdeführer
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