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Richter

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Die gegen einen Umzug vorgebrachten Einwände der Schuldnerin liess die Aufsichtsbehörde nicht gelten. Sie erwog
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Die geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen sind nichtstaatlicher Natur. Insoweit gilt nach der Rechtsprechung der Vorinstanz
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Die Gemeinde Altendorf
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Die Gemeinde Altendorf beabsichtigt die Erstellung eines Parkplatzes mit 25 Autoabstellplätzen entlang der Chlosstrasse im Gebiet Nägglen auf dem ausserhalb der Bauzone gelegenen Grundstück KTN 1610. Das Baugesuch wurde am 21. September 2007 öffentlich aufgelegt. X.________
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Die Gemeinde Altendorf hat den Beschwerdeführern für das bundesgerichtliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'000.-- zu entrichten
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Die Gemeinde Altendorf installierte 2008 einen Schulbustransport
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Die Gemeindeautonomie besteht nur in den Schranken des Bundesrechts
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Die Gemeinde Bever verzichtet auf Vernehmlassung. Das Verwaltungsgericht beantragt
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Die Gemeinde Busswil
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Die Gemeinde C.________/LU veranlagte den Grundstückgewinn mit Verfügung vom 31. März 2011. Vom Bruttoerlös (Fr. 1'130'000.--) brachte sie anrechenbare Aufwendungen (Fr. 30'413.--)
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Die Gemeinde Flühli nimmt zur Vernehmlassung von Pro Natura
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Die Gemeinde Lausanne
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Die Gemeinde Malans schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Desgleichen stellen sowohl die RhB AG wie auch die Regierung
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Die Gemeinde Merenschwand
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Die Gemeinden Erlenbach
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Die Gemeinden Rüschlikon
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Die Gemeinden Widen
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Die Gemeinde Riniken
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Die Gemeinde Suhr bestreitet
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Die gemeinsamen Ferien im Kosovo sind ein Element
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Die genannten Ausführungen lassen ausser Acht
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Die genannten Bestimmungen garantieren jedoch - anders als Art. 17 Abs. 2 Satz 3 ANAG - nur die Erteilung von befristeten Aufenthaltsbewilligungen bis zur Mündigkeit des nachzuziehenden Kindes. Danach fällt der grundsätzliche Bewilligungsanspruch
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Die genannten Bestimmungen stellen die Einhaltung der Nachtruhe sicher
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Die genannte Norm bezieht sich offensichtlich nicht auf das Auftragsverhältnis mit dem Klienten
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Die genannten vertraglichen
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Die Genehmigung des Projektteils Ausweitung Hänggelgiessen sei auszusetzen
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Die "General Comments" zu den VN-Menschenrechtsverträgen
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Die Generalstaatsanwaltschaft der Republik Korea (Südkorea) führt eine Strafuntersuchung gegen X.________ wegen Vermögens-
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Die Generalstaatsanwaltschaft der Republik Lettland führt ein Strafverfahren gegen A.________
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Die Generalstaatsanwaltschaft von Portugal führt gegen eine unbekannte Täterschaft ein Strafverfahren wegen Betrugs etc
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Die Genossenschaft Q.________ wurde im Jahr 1997 gegründet. X.A.________
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Die geplante Instandstellung betrifft auch die zur Nationalstrasse gehörenden Kunstbauten
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Die Gerichtegebühr beträgt Fr. 5'000.--
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Die Gerichts-
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer 1 auferlegt
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 12'000.-- wird den Beschwerdeführern unter Solidarhaft auferlegt
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt
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Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang den Beschwerdeführerinnen zu gleichen Teilen unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz
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Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang den Beschwerdeführern zu gleichen Teilen unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz
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Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin 1 (Mutter der übrigen vier minderjährigen Beschwerdeführer) aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG)
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Die Gerichtskosten der Verfahren 1C_181
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Die Gerichtskosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 4'000.-- werden der privaten Beschwerdegegnerin auferlegt
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Die Gerichtskosten des Verfahrens 1C_183/2010 von Fr. 1'000.-- werden Rechtsanwalt Dr. Roger Groner auferlegt
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Die Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren werden den Beschwerdeführerinnen im Umfang von Fr. 5'000.-- auferlegt
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Die Gerichtskosten für das vorinstanzliche Verfahren werden den Beschwerdeführerinnen im Umfang von Fr. 2'500.-- auferlegt
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Die Gerichtskosten im Betrag von Fr. 2'000.-- werden im Umfang von Fr. 1'500.-- den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt
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Die Gerichtskosten im Sinne von Art. 65 BGG werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Im konkreten Fall unterliegen vorab die steuerpflichtigen Beschwerdeführer. Der Kanton Nidwalden hat die Steuerhoheit über den aufgeschobenen Gewinn erhoben
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Die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 3'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt
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Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG)
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Die Gerichtskosten sind den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
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