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Die genannten Bestimmungen garantieren jedoch - anders als Art. 17 Abs. 2 Satz 3 ANAG - nur die Erteilung von befristeten Aufenthaltsbewilligungen bis zur Mündigkeit des nachzuziehenden Kindes. Danach fällt der grundsätzliche Bewilligungsanspruch

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4. Mai 10

Bürgerrecht und Ausländerrecht

2C 599/2009/II. öffentlich-rechtliche Abteilung/Bürgerrecht und Ausländerrecht/Zurich·DE·11 min·1
Teilweise Abweisung