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Die Gerichtskosten im Sinne von Art. 65 BGG werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Im konkreten Fall unterliegen vorab die steuerpflichtigen Beschwerdeführer. Der Kanton Nidwalden hat die Steuerhoheit über den aufgeschobenen Gewinn erhoben

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19. Dez. 12

Öffentliche Finanzen & Abgaberecht

2C 337/2012/II. öffentlich-rechtliche Abteilung/Öffentliche Finanzen & Abgaberecht/Lucerne·DE·28 min·1
Teilweise Abweisung