Der von den Rechtsnachfolgern bei der Enteignungsschätzungskommission des Kantons Bern geltend gemachte Rückübertragungsanspruch leitet sich somit aus dem ursprünglichen Eigentumsrecht ab — Richter — Swissrulings
Der von den Rechtsnachfolgern bei der Enteignungsschätzungskommission des Kantons Bern geltend gemachte Rückübertragungsanspruch leitet sich somit aus dem ursprünglichen Eigentumsrecht ab