Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_763/2025
Urteil vom 9. Juni 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Hofmann,
Gerichtsschreiber Tavian.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Krumm,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau,
2. B.________,
3. C.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Kengelbacher Kevin,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Betrug; Strafzumessung; Willkür; Beschleunigungsgebot,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 8. Januar 2025 (SST.2024.11).
Sachverhalt
A.
A.a. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau führt gegen A.________ ein Strafverfahren wegen Misswirtschaft, mehrfacher Gläubigerbevorzugung, Unterlassung der Buchführung, mehrfacher vollendeter und versuchter Veruntreuung, mehrfachen Betrugs sowie grober Verkehrsverletzung. Sie wirft ihm unter anderem vor, er habe als alleiniger Verwaltungsrat und Geschäftsführer der D.________ AG bei zunehmenden Liquiditätsengpässen die gebotenen Sanierungsmassnahmen unterlassen und die Überschuldungsanzeige verspätet eingereicht.
Auch wird ihm vorgeworfen, er habe am 29. Oktober 2019 einen der D.________ AG auf Kommission anvertrauten VW Golf VI R an B.________ (Beschwerdegegner 2) zum Preis von CHF 18'300.-- sowie am 1. November 2019 einen geleasten Range Rover an C.________ (Beschwerdegegner 3) zum Preis von CHF 63'250.-- verkauft, obwohl er gewusst habe, dass er den jeweiligen Käufern das Eigentum an den Fahrzeugen nicht werde verschaffen können. Den jeweils eingegangenen Kaufpreis habe er zur Tilgung anderer Verbindlichkeiten verwendet.
A.b. Das Bezirksgericht Aarau sprach A.________ am 3. Mai 2023 vom Vorwurf der mehrfachen Gläubigerbevorzugung, der Veruntreuung sowie des mehrfachen Betrugs frei. Es erklärte ihn der Misswirtschaft, der Unterlassung der Buchführung, der mehrfachen Veruntreuung und der groben Verletzung der Verkehrsregeln für schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten, einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 60.-- bei einer Probezeit von vier Jahren sowie zu einer Busse von CHF 300.--.
B.
Auf Berufung der Staatsanwaltschaft und Anschlussberufung von A.________ hin sprach ihn das Obergericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 8. Januar 2025 vom Vorwurf der Gläubigerbevorzugung frei und der Misswirtschaft, der Unterlassung der Buchführung, der mehrfachen Veruntreuung und des mehrfachen Betrugs schuldig. Es verurteilte A.________ zu einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten, einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 85.-- bei einer Probezeit von vier Jahren sowie zu einer Busse von CHF 300.--.
C.
C.a. A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen vom 2. Mai 2025, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben. Er sei von den Vorwürfen des mehrfachen Betrugs freizusprechen. Im Übrigen sei er im Sinne des erstinstanzlichen Urteils schuldig zu sprechen und mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten, einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 60.-- sowie einer Busse von CHF 300.-- zu bestrafen. Die Probezeit sei sowohl für die Geld- als auch für die Freiheitsstrafe auf vier Jahre festzulegen.
C.b. Mit Mitteilung vom 8. August 2025 wurden die Parteien darüber orientiert, dass die Beschwerde in Umsetzung einer Entscheidung der Verwaltungskommission des Bundesgerichts, die sich auf Art. 12 Abs. 1 lit. c des Reglements für das Bundesgericht vom 20. November 2006 (BGerR; SR 173.110.131) stützt, durch die II. strafrechtliche Abteilung behandelt wird.
Die kantonalen Akten wurden beigezogen. Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
Erwägungen
1.
1.1. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (BGE 151 II 68 E. 1; 150 IV 103 E. 1).
1.2. Der Beschwerdeführer wurde von der letzten kantonalen Instanz strafrechtlich verurteilt und führt frist- und grundsätzlich formgerecht Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht (Art. 42 Abs. 1, Art. 78 Abs. 1, Art. 80 Abs. 1, Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 BGG ). Auf seine Beschwerde ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen einzutreten.
2.
2.1. Der Beschwerdeführer beanstandet, die Vorinstanz habe im Zusammenhang mit dem Verkauf der beiden Fahrzeuge Golf VI R und Range Rover den Sachverhalt willkürlich festgestellt, indem sie die innere Tatsache der Täuschungsabsicht angenommen habe. Beim Verkauf des Golf VI R habe er das Unternehmen durch künftige Verkaufsprovisionen sanieren wollen. Es habe sich nur um einen vorübergehenden Liquiditätsengpass gehandelt, und er habe nie die Absicht gehabt, den Kaufvertrag nicht zu erfüllen. Für ein Kommissionsgeschäft seien ausserdem keine liquiden Mittel erforderlich, da der Kaufpreis vom Käufer geleistet und abzüglich der Provision an den Kommittenten weitergeleitet werde. Beim Range Rover habe er darauf vertraut, dem Käufer das Eigentum am Fahrzeug verschaffen zu können. Die Selbstanzeige belege überdies, dass kein Betrugswille vorhanden gewesen sei. Erst im Zeitpunkt der Selbstanzeige habe er erkannt, dass der Geschäftsbetrieb nicht mehr aufrechtzuerhalten sei.
2.2. Die Vorinstanz stellt beim Golf VI R fest, dem Beschwerdegegner 2 sei bei Vertragsschluss nicht offengelegt worden, dass die D.________ AG das Fahrzeug aufgrund eines Kommissionsgeschäfts in ihrem Besitz gehabt habe und das Eigentum einer anderen juristischen Person zugestanden sei. Aufgrund des Auftretens der Mitarbeiter - welche das Fahrzeug im Internet inseriert, eine Probefahrt durchgeführt und die Verkaufsverhandlungen geführt hätten - sowie von Ziff. 5 des Kaufvertrags, wonach das Eigentum am Fahrzeug bis zur Zahlung des Kaufpreises beim Verkäufer verbleibe, habe der Beschwerdegegner 2 davon ausgehen dürfen, das Fahrzeug stehe im Eigentum der D.________ AG. In subjektiver Hinsicht habe der Beschwerdeführer bereits im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses beabsichtigt, den Kaufpreis nicht für den Erwerb des Golfs, sondern anderweitig zu verwenden, wie es denn auch tatsächlich geschehen sei.
Zum Range Rover erwägt die Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe das Fahrzeug verkauft, obwohl er es zunächst aus dem Leasingverhältnis mit der E.________ AG hätte herauslösen müssen, was angesichts der finanziellen Verhältnisse seines Unternehmens illusorisch gewesen sei. Der Kaufpreis von CHF 60'000.-- sei bereits am darauffolgenden Tag zur Tilgung von Drittschulden verwendet worden, noch vor jeglichem Schritt zur Einlösung des Fahrzeugs. Zusätzlich habe er bei der E.________ AG nicht einmal um eine Kaufofferte angefragt.
2.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 148 IV 409 E. 2.2, 356 E. 2.1; 147 IV 73 E. 4.1.2). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Dass eine andere Lösung ebenfalls vertretbar oder gar vorzuziehen ("préférable") wäre, genügt nicht (BGE 141 I 49 E. 3.4, 70 E. 2.2). Erforderlich ist zudem, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (vgl. BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen).
Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft eine innere Tatsache und ist damit Tatfrage. Als solche prüft sie das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür. Rechtsfrage ist hingegen, ob gestützt auf die festgestellten Tatsachen Fahrlässigkeit, Eventualvorsatz oder direkter Vorsatz gegeben ist (BGE 149 IV 57 E. 2.2; 147 IV 439 E. 7.3.1; Urteil 7B_747/2025 vom 16. März 2026 E. 2.2.1; je mit Hinweisen).
2.4. Was der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung vorbringt, ist nicht geeignet, Willkür darzutun.
Hinsichtlich des Golf VI R stellt er der Feststellung der Vorinstanz lediglich seine eigene Sicht der Dinge gegenüber. Mit dem Einwand, für ein Kommissionsgeschäft seien keine liquiden Mittel erforderlich, zeigt er nicht auf, weshalb es schlechterdings unhaltbar sein soll, wenn die Vorinstanz aus der Verwendung der Kaufpreise für andere Verbindlichkeiten statt zur Verschaffung des Eigentums für den jeweiligen Käufer auf den fehlenden Erfüllungswillen im Tatzeitpunkt schliesst. Anders als der Beschwerdeführer geltend macht, stützt die Vorinstanz den fehlenden Erfüllungswillen nicht allein auf das abstrakte Fehlen liquider Mittel, sondern auf die konkrete Verwendung des Kaufpreises zur Begleichung anderer Schulden. Seine Beanstandung, er habe auf eine Sanierung durch künftige Provisionen vertraut, vermag den vorinstanzlichen Schluss ebenfalls nicht als schlechterdings unhaltbar erscheinen zu lassen. Die Vorinstanz verfällt nicht in Willkür, wenn sie festhält, es bedürfe keiner besonderen Intelligenz zu erkennen, dass das Unternehmen seine Geschäfte früher oder später hätte einstellen müssen. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer selber einräumte, seine Kunden aus Verkäufen vorheriger Autos ausbezahlt zu haben, bis dieses Geschäftsmodell mangels Liquidität nicht mehr aufgegangen sei, was belegt, dass er um die Unhaltbarkeit seines Vorgehens wusste.
Gleiches gilt in Bezug auf seine Ausführungen zum Range Rover, wo er geltend macht, er sei bei Vertragsabschluss davon ausgegangen, das Eigentum am Fahrzeug für den Käufer beschaffen zu können. Dabei zeigt er nicht auf, weshalb die Vorinstanz in Willkür verfällt, wenn sie sowohl aus der sofortigen Verwendung des Kaufpreises für Drittschulden als auch aus der unterlassenen Anfrage bei der E.________ AG auf den fehlenden Erfüllungswillen schliesst. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er sei bei Vertragsabschluss noch optimistisch gewesen, setzt er sich mit der vorinstanzlichen Würdigung nicht auseinander und zeigt nicht auf, weshalb dieser Schluss unhaltbar sein soll. Auch darauf ist folglich nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 2 BGG).
Schliesslich ist der Hinweis auf die "Überschuldungsanzeige" unbehelflich. Es ist nicht ersichtlich, weshalb es willkürlich sein soll, wenn die Vorinstanz aus der Tatsache, dass er trotz bekannter desolater Finanzlage weiter am Wirtschaftsverkehr teilnahm und erst im November 2019 - mithin nach dem Abschluss beider Kaufverträge - den Richter gemäss Art. 725 OR benachrichtigte, keine entlastenden Schlüsse zieht. Der Beschwerdeführer vermag nicht darzutun, weshalb das verspätete Nachkommen einer gesetzlichen Pflicht einen fehlenden Betrugswillen im Tatzeitpunkt belegen sollte. Die Beschwerde erweist sich insoweit als unbegründet.
3.
3.1. Der Beschwerdeführer beanstandet eine Verletzung von Art. 146 Abs. 1 StGB. Beim Golf VI R macht er geltend, eine arglistige Täuschung über die Eigentumsverhältnisse scheide bereits aus objektiven Gründen aus, weil der Käufer jederzeit durch Einsicht in den Fahrzeugausweis Klarheit über die Eigentümerschaft hätte erlangen können. In subjektiver Hinsicht fehle es ausserdem an einem Täuschungswillen. Selbst wenn der Erfüllungswille im Tatzeitpunkt gefehlt haben sollte, liege allenfalls ein nachträglich gefasster Vorsatz vor, der nicht schade. Beim Range Rover fehle es in subjektiver Hinsicht am Betrugsvorsatz, da er bei Vertragsabschluss voller Optimismus gewesen sei und auf Erfüllung vertraut habe.
3.2. Die Vorinstanz bejaht hinsichtlich des Golf VI R die Arglist, da der fehlende Erfüllungswille als innere Tatsache für den Beschwerdegegner 2 weder erkennbar noch mittels zumutbarer Nachforschungen überprüfbar gewesen sei. Ihm sei kein leichtsinniges Handeln vorzuwerfen, da die Bezahlung vor Fahrzeugübergabe im Occasionshandel nicht unüblich sei. In subjektiver Hinsicht habe der Beschwerdeführer wissentlich und willentlich gehandelt und durch die Verwendung des Kaufpreises für andere Verbindlichkeiten seine Bereicherungsabsicht manifestiert.
Zum Range Rover verneint die Vorinstanz in subjektiver Hinsicht den Erfüllungswillen und bejaht den Eventualvorsatz, da der Beschwerdeführer angesichts der ihm bekannten Finanzlage zumindest in Kauf genommen habe, den Kaufpreis nicht zur Einlösung des Fahrzeugs zu verwenden. Dies verdeutliche sich zusätzlich daran, dass er die E.________ AG nicht einmal um eine Kaufofferte angefragt habe.
3.3. Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Angriffsmittel des Betrugs ist die Täuschung. Als solche gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem anderen eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen. Die Täuschung ist eine unrichtige Erklärung über Tatsachen, mit der auf die Vorstellung eines anderen eingewirkt wird (BGE 135 IV 76 E. 5.1). Der Tatbestand erfordert Arglist. Diese ist nach ständiger Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Arglist scheidet nur aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft (BGE 147 IV 73 E. 4.2; 143 IV 302 E. 1.3). Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz und unrechtmässige Bereicherungsabsicht (vgl. zum Ganzen: BGE 133 IV 21 E. 6.1; Urteil 6B_803/2025 vom 11. Februar 2026 E. 3.1.2; je mit Hinweisen).
3.4. Die Vorbringen des Beschwerdeführers gegen die rechtliche Qualifikation des von der Vorinstanz willkürfrei festgestellten Sachverhalts verfangen nicht. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, eine arglistige Täuschung über die Eigentumsverhältnisse scheide bereits aus objektiven Gründen aus, weil der Beschwerdegegner 2 jederzeit durch Einsicht in den Fahrzeugausweis Klarheit über die Eigentumsverhältnisse hätte erlangen können, geht er an der Begründung der Vorinstanz vorbei. Diese stützt die Täuschung zwar sowohl auf die Eigentumsverhältnisse als auch auf den fehlenden Erfüllungswillen, begründet die Arglist jedoch ausschliesslich mit dem fehlenden Leistungswillen als innere Tatsache, da dieser für den Käufer nicht überprüfbar war. Nach ihren verbindlichen Feststellungen verwendete der Beschwerdeführer den Kaufpreis angesichts der prekären finanziellen Lage der D.________ AG nicht zur Eigentumsverschaffung an den jeweiligen Käufer, sondern zur Begleichung anderer Verbindlichkeiten. Die Vorspiegelung des Leistungswillens ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich arglistig im Sinne von Art. 146 StGB, weil sie eine innere Tatsache betrifft, die vom Vertragspartner ihrem Wesen nach nicht direkt überprüft werden kann (BGE 147 IV 73 E. 3.3). Indem der Beschwerdeführer einen entsprechenden Erfüllungswillen vorspielte und den Beschwerdegegner 2 über eine innere Tatsache täuschte, handelte er, wie von der Vorinstanz richtig festgestellt, arglistig. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass im Automobilgewerbe der Verkauf von nicht dem Verkäufer gehörenden Fahrzeugen durchaus einer üblichen Geschäftspraxis entspricht und daher keinen Hinweis auf fehlende Arglist bildet.
Das Argument des Beschwerdeführers, die Arglist entfalle, weil der Beschwerdegegner 2 die Unfähigkeit zur Vertragserfüllung hätte erkennen können, ist nicht stichhaltig. Arglist scheidet lediglich aus, wenn die Behauptung des Erfüllungswillens mittels Nachforschungen über die Erfüllungsfähigkeit des Täuschenden überprüfbar ist und sich aus einer möglichen und zumutbaren Prüfung ergeben hätte, dass jener zur Erfüllung gar nicht in der Lage war (Urteil 6B_1282/2023 vom 13. Februar 2026 E. 1.2.2.2 mit Hinweisen). Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, war die desolate Finanzlage der D.________ AG für einen Occasionskäufer weder aus dem Fahrzeugausweis noch anderweitig ohne Weiteres erkennbar. Die Einsicht in den Fahrzeugausweis hätte über die Liquiditätslage des Unternehmens ohnehin keinen Aufschluss gegeben. Weiter hat die Vorinstanz zu Recht darauf hingewiesen, dem Beschwerdegegner 2 sei kein leichtsinniges Handeln vorzuwerfen, indem er den Kaufpreis vor Übergabe des Fahrzeuges überwiesen habe, zumal ein solches Vorgehen im Occasionshandel nicht gemeinhin unüblich sei. Die Vorinstanz verletzt demnach kein Bundesrecht, wenn sie Arglist bejaht und eine Opfermitverantwortung verneint.
Der Einwand des Beschwerdeführers, es liege allenfalls ein nachträglich entstandener, schadloser Vorsatz vor ("
dolus subsequens "), stösst hinsichtlich beider Fahrzeuge ins Leere. Die Vorinstanz stellt für das Bundesgericht verbindlich fest, dass der Erfüllungswille sowohl beim Golf VI R als auch beim Range Rover im jeweiligen Tatzeitpunkt nicht vorlag (vgl. E. 2.4 hiervor). Da der
dolus subsequens voraussetzt, dass der Täter im Tatzeitpunkt noch einen Erfüllungswillen hat und erst nachträglich beschliesst, nicht zu erfüllen (vgl. TRECHSEL/NOLL/PIETH/SIMMLER, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, 8. Aufl. 2026, S. 118), was hier gerade nicht der Fall war, geht der Einwand an der Sache vorbei.
Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, beim Range Rover fehle es am Betrugsvorsatz, da er bei Vertragsabschluss voller Optimismus gewesen sei und auf Erfüllung vertraut habe. Auch diese Rüge ist unbegründet. Nach dem verbindlich festgestellten Sachverhalt wusste der Beschwerdeführer, dass er den Range Rover ohne vorgängige Herauslösung aus dem Leasingverhältnis mit der E.________ AG nicht würde übereignen können, was angesichts der Finanzlage seines Unternehmens schlicht illusorisch war. Wie vorinstanzlich nachvollziehbar festgestellt, belegen die sofortige Verwendung des gesamten Kaufpreises von CHF 60'000.-- zur Rückzahlung von Drittschulden am Folgetag sowie die unterlassene Anfrage bei der E.________ AG, dass er den Schadenseintritt beim Beschwerdegegner 3 zumindest in Kauf nahm. Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Optimismus steht dem nicht entgegen. Eventualvorsatz setzt nicht voraus, dass der Täter den Erfolgseintritt als sicher voraussieht. Es genügt, wenn er den Eintritt des Erfolgs bzw. die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt und sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 147 IV 349 E. 7.3.1; Urteil 6B_378/2025 vom 18. März 2026 E. 3.5.1; je mit Hinweisen). Ein blosses Hoffen auf Erfüllung schliesst den Eventualvorsatz somit nicht aus. Die Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht, wenn sie gestützt darauf den Eventualvorsatz sowie die Bereicherungsabsicht bejaht.
Die Beschwerde erweist sich hinsichtlich der Verurteilung wegen mehrfachen Betrugs als unbegründet.
4.
4.1. Der Beschwerdeführer rügt eine bundesrechtswidrige Strafzumessung. Es sei unklar, ob die Vorinstanz die Freiheitsstrafe für die zwei Betrugsfälle um ein Jahr oder um zwei Jahre erhöht habe. Weiter beanstandet er, die Vorinstanz habe im Rahmen der Asperation nicht nachvollziehbar dargelegt, wie sie von einer Einzelstrafe von 18 Monaten für die Misswirtschaft zur Gesamtstrafe von 60 Monaten gelangt sei. Es sei insbesondere unklar, was die Einzelstrafe für die Veruntreuungen zusammen respektive je einzeln gewesen wäre.
4.2.
4.2.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und der Gesamtstrafenbildung nach Art. 49 Abs.1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips wiederholt dargelegt (BGE 149 IV 217 E. 1.1; 144 IV 217 E. 2 f., 313 E. 1.1; 141 IV 61 E. 6.1.1 f.; 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden.
4.2.2. Dem Sachgericht steht bei der Gewichtung der verschiedenen Strafzumessungsfaktoren ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin in die Strafzumessung nur ein, wenn das Sachgericht den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn es von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wenn es wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch seines Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 149 IV 217 E. 1.1, 395 E. 3.6.1; 144 IV 313 E. 1.2; Urteil 6B_689/2025 vom 30. April 2026 E. 5.3.2).
4.2.3. Gemäss Art. 50 StGB hat das Gericht, sofern es sein Urteil zu begründen hat, die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten. Es hat seine Überlegungen in den Grundzügen wiederzugeben, sodass nachvollziehbar ist, ob alle relevanten Aspekte berücksichtigt und wie sie bewertet wurden, sei es im verschuldens-/straferhöhenden oder verschuldens-/strafmindernden Sinne (BGE 149 IV 217 E. 1.1; 144 IV 313 E. 1.2; 134 IV 17 E. 2.1; je mit Hinweisen). Nicht erforderlich ist, dass das Sachgericht die Gewichtung der einzelnen Strafzumessungsfaktoren in Zahlen oder in Prozenten wiedergibt (BGE 144 IV 313 E. 1.2; 142 IV 265 E. 2.4.3). Allein einer besseren Begründung wegen hebt das Bundesgericht das angefochtene Urteil nicht auf, solange die Strafzumessung im Ergebnis bundesrechtskonform ist (BGE 149 IV 217 E. 1.1; Urteil 6B_689/2025 vom 30. April 2026 E. 5.3.3; je mit Hinweisen).
4.2.4. Eine Gesamtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips setzt in Abgrenzung zum Absorptions- und Kumulationsprinzip voraus, dass das Gericht die (hypothetischen) Einzelstrafen sämtlicher Delikte (zumindest gedanklich) gebildet hat. Andernfalls liesse sich die Einsatzstrafe weder bestimmen, noch in Anwendung des Asperationsprinzips schärfen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.3). Im Sinne der Überprüfbarkeit sind daher die (hypothetischen) Einzelstrafen im Urteil zu benennen (BGE 142 IV 265 E. 2.4.3 mit Hinweisen) bzw. ist das Gewicht, das den verwirkten Straftaten im Rahmen der Gesamtstrafe zukommt, im Urteil auszuweisen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.3; Urteile 6B_499/2025 vom 5. März 2026 E. 1.1.4; 6B_246/2024 vom 27. Februar 2025 E. 2.6.2).
4.2.5. Eine Gesamtfreiheitsstrafe darf im Sinne einer Ausnahme ausgesprochen werden, wenn viele Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet ist, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken (Urteile 6B_859/2024 vom 15. April 2026 E. 3.1.2; 6B_949/2024 vom 4. März 2026 E. 9.1.3; je mit Hinweisen). Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es den verschiedenen Strafzumessungsfaktoren Rechnung trägt. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin in die Strafzumessung nur ein, wenn das Sachgericht den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn es von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wenn es wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch seines Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 149 IV 217 E. 1.1; 144 IV 313 E. 1.2; 136 IV 55 E. 5.6; je mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat keine eigene Strafzumessung vorzunehmen und die vorinstanzliche Strafe nicht durch die seines Erachtens als angemessen erachtete zu ersetzen. Die Strafzumessung obliegt den Sachgerichten und ist vom Bundesgericht nur auf Rechtsfehler zu überprüfen (Urteil 6B_246/2024 vom 27. Februar 2025 E. 2.2.2 mit Hinweis).
4.3. Die Vorinstanz setzt für die Misswirtschaft als schwerste Straftat eine Einsatzstrafe von 18 Monaten Freiheitsstrafe fest. Diese erhöht sie für das Unterlassen der Buchführung um 3 Monate auf 21 Monate, für die 15 Fälle der Veruntreuung um weitere 24 Monate auf 45 Monate, sowie für die beiden Betrugsfälle um 15 Monate auf 60 Monate. Für die 15 Veruntreuungen gibt die Vorinstanz die Bandbreite der hypothetischen Einzelstrafen an (8 bis 16 Monate je nach Deliktsbetrag) und begründet die Asperation von insgesamt 24 Monaten mit dem sachlichen Zusammenhang der gleichgearteten Taten. Für die beiden Betrüge würdigt sie das Tatverschulden je einzeln und setzt für jeden Fall eine hypothetische Einzelstrafe von einem bzw. zwei Jahren ein, ohne diese Werte den einzelnen Fällen ausdrücklich zuzuordnen. Wegen der Selbstanzeige und des kooperativen Verhaltens des Beschwerdeführers im Untersuchungsverfahren reduziert sie die Strafe sodann um 18 Monate auf 42 Monate.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist die Strafzumessung der Vorinstanz bundesrechtlich nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz bestimmt die Einsatzstrafe für die Misswirtschaft als konkret schwerste Tat korrekt und asperiert die weiteren Delikte durch sukzessive Erhöhung. Die Täterkomponente berücksichtigt sie erst nach Bestimmung der hypothetischen Gesamtstrafe für sämtliche Delikte, was den Anforderungen der Rechtsprechung entspricht (vgl. E. 4.2.1 hiervor). Zwar trifft es zu, dass das angefochtene Urteil von "einem bzw. zwei Jahren" hypothetischer Einzelstrafe spricht, ohne diese Werte den einzelnen Betrugsfällen ausdrücklich zuzuordnen. Gleiches gilt bei der Angabe der Bandbreite der hypothetischen Einzelstrafen (8 bis 16 Monate) für die 15 Veruntreuungen. Indes beruhen sowohl die zwei Betrüge als auch die Veruntreuungen auf dem gleichen Geschäftsmodell der D.________ AG, bei der der Beschwerdeführer als alleiniger Verwaltungsrat und Geschäftsführer im Jahr 2019 systematisch Kaufpreise aus Kommissions- und Leasinggeschäften für andere Verbindlichkeiten der Gesellschaft verwendete, anstatt sie an den jeweiligen Berechtigten weiterzuleiten. Die Delikte sind damit zeitlich und sachlich eng miteinander verknüpft und weisen identischen modus operandi auf. Bei dieser Sachlage durfte die Vorinstanz eine Gesamtfreiheitsstrafe aussprechen, ohne für jede einzelne Tat eine hypothetische Einzelstrafe zu benennen, zumal sie die Vielzahl der Tatbegehungen eingehend würdigt und die Bandbreite der hypothetischen Einzelstrafen angibt (vgl. E. 4.2.4 f. hiervor). Dies umso mehr, als das Bundesgericht ein Urteil allein einer besseren Begründung wegen nicht aufhebt, solange die Strafzumessung im Ergebnis bundesrechtskonform ist (vgl. E. 4.2.3 hiervor).
5.
5.1. Der Beschwerdeführer rügt im Zusammenhang mit der Strafzumessung eine Verletzung des Beschleunigungsgebots und verlangt eine Strafreduktion. Er beanstandet die übermässige Dauer zwischen der Urteilsfällung und der Zustellung der schriftlichen Begründung durch das erstinstanzliche Gericht. Weiter macht er geltend, die Gesamtdauer des Strafverfahrens von über fünf Jahren sei übermässig und strafmindernd zu berücksichtigen.
5.2.
5.2.1. Gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Das Beschleunigungsgebot (vgl. Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) gilt in sämtlichen Verfahrensstadien und verpflichtet die Strafbehörden, Verfahren voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen (BGE 150 IV 462 E. 3.5.4; 143 IV 373 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Ob die Pflicht zur beförderlichen Behandlung verletzt worden ist, entzieht sich starren Regeln und hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1 mit Hinweis). Kriterien für die Angemessenheit der Verfahrensdauer sind etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die gebotenen Untersuchungshandlungen, die Schwierigkeit und Dringlichkeit der Sache, das Verhalten der Behörden und dasjenige der beschuldigten Person sowie die Zumutbarkeit für diese (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1; Urteil 6B_900/2024 vom 20. März 2025 E. 5.3.3). Von den Behörden und Gerichten kann nicht verlangt werden, dass sie sich ausschliesslich einem einzigen Fall widmen. Deshalb sind Zeiten, in denen das Verfahren stillsteht, unumgänglich. Wirkt keiner dieser Verfahrensunterbrüche stossend, ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Dabei können Zeiten mit intensiver behördlicher oder gerichtlicher Tätigkeit andere Zeitspannen kompensieren, in denen aufgrund der Geschäftslast keine Verfahrenshandlungen erfolgten. Eine Sanktion drängt sich nur auf, wenn seitens der Strafbehörde eine krasse Zeitlücke zu Tage tritt. Hingegen genügt es nicht, dass die eine oder andere Handlung mit einer etwas grösseren Beschleunigung hätte vorgenommen werden können. Folgen einer Verletzung des Beschleunigungsgebots sind meistens die Strafreduktion, manchmal der Verzicht auf Strafe oder, als ultima ratio in Extremfällen, die Einstellung des Verfahrens (BGE 143 IV 373 E. 1.4.1, 49 E. 1.8.2; 135 IV 12 E. 3.6).
5.2.2. Das Bundesgericht greift in die Beurteilung der Sanktion für die Verletzung des Beschleunigungsgebots nur ein, wenn das Gericht sein Ermessen über- oder unterschritten oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt hat (BGE 143 IV 373 E. 1.4.1; Urteil 6B_492/2024 vom 15. April 2026 E. 2.3.4).
5.2.3. Gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO hat die Zustellung des schriftlich begründeten Urteils innert 60, ausnahmsweise innert 90 Tagen zu erfolgen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich dabei um eine Ordnungsvorschrift. Die Überschreitung der in Art. 84 Abs. 4 StPO genannten Fristen führt nicht ohne Weiteres zur Annahme einer Verletzung des Beschleunigungsgebots, kann aber ein Indiz dafür darstellen (Urteile 6B_922/2025 vom 5. März 2026 E. 2.3.3; 7B_540/2023 vom 6. Februar 2025 E. 18.2.2; je mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat eine Verletzung des Beschleunigungsgebots im Zusammenhang mit der Dauer der Urteilsbegründung bejaht, wenn für die Urteilsbegründung ohne Vorliegen besonderer Umstände dreizehn, zwölf, elf, acht oder mehr als sechs Monate benötigt wurden (vgl. Urteile 6B_16/2023 vom 17. Mai 2024 E. 5.3.3.4; 6B_1399/2021 vom 7. Dezember 2022 E. 4.3; je mit Hinweisen).
5.3.
5.3.1. Soweit der Beschwerdeführer die siebenmonatige Dauer für die Redaktion des erstinstanzlichen Urteils beanstandet, ist festzuhalten, dass er diese Rüge erstmals im bundesgerichtlichen Verfahren vorbringt. Weder macht er eine Rechtsverweigerung geltend, noch legt er eine solche dar. Dass er im Hinblick auf diese Zeitspanne eine Verletzung des Beschleunigungsgebots vor der Vorinstanz behauptet hätte, geht auch nicht aus dem Protokoll der Berufungsverhandlung vom 6. Januar 2025 hervor. Die Verzögerung bei der Zustellung der schriftlichen Begründung war ihm spätestens am 21. Dezember 2023 bekannt und hätte ohne Weiteres vor der Vorinstanz gerügt werden können. Folglich ist auf diese Rüge mangels Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzuges (Art. 80 Abs. 1 BGG) nicht einzutreten (Urteile 6B_492/2024 vom 15. April 2026 E. 2.6.4; 7B_612/2023 vom 20. November 2025 E. 2.2 und 4.2).
5.3.2. Im Übrigen wäre die Dauer angesichts der konkreten Umstände ohnehin gerechtfertigt. Sowohl im Hinblick auf diese Dauer als auch mit Bezug zur Strafverfahrensdauer ist hervorzuheben, dass das Untersuchungsverfahren mit der Überschuldungsanzeige und der ersten Einvernahme des Beschwerdeführers am 11. November 2019 begonnen hat. Die Anklage wurde am 12. September 2022 erhoben, das erstinstanzliche Urteil erging am 3. Mai 2023 und das vorinstanzliche Urteil am 8. Januar 2025. Somit beträgt die Verfahrensdauer rund fünf Jahre und zwei Monate. Diese ist angesichts der konkreten Umstände als angemessen zu würdigen. Das Strafverfahren weist sowohl rechtlich als auch tatsächlich eine erhebliche Komplexität auf und umfasst rund 18 Geschädigte - von denen mehrere anwaltlich vertreten waren und Zivilforderungen geltend machten - sowie zahlreiche Anklagepunkte. Die Akten beinhalten ein umfangreiches Buchführungs- und Bankenmaterial, Informationen zu Zahlungsflüssen sowie zu den finanziellen Verhältnissen einer insolventen Gesellschaft über mehrere Geschäftsjahre hinweg. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer zwar eine Überschuldungsanzeige erstattet und im Untersuchungsverfahren kooperiert hat, im Berufungsverfahren jedoch zahlreiche Schuldsprüche sowohl tatsächlich als auch rechtlich bestritten hat, was den Verfahrensgang entsprechend verlängert hat. Anders als er geltend macht ist unter diesen Umständen eine Anklageerhebung drei Jahre später nicht zu beanstanden. Es sind weder besondere Ruhezeiten auszumachen, noch erweist sich die Verfahrensdauer insgesamt als übermässig.
Die Freiheitsstrafe von 42 Monaten hält sich insgesamt im Rahmen des sachrichterlichen Ermessens. Dass die Vorinstanz das ihr zustehende Ermessen überschritten oder missbraucht haben könnte, zeigt der Beschwerdeführer nicht rechtsgenügend auf. Seine Rügen betreffend die Strafzumessung sind unbegründet, soweit sie den gesetzlichen Begründungsanforderungen zu genügen vermögen (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ).
6.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Den Beschwerdegegnern 2 und 3 ist keine Entschädigung zuzusprechen, da sie nicht zur Stellungnahme eingeladen wurden und im Verfahren vor Bundesgericht keine Auslagen hatten.
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. Juni 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Der Gerichtsschreiber: Tavian