Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_499/2025
Urteil vom 5. März 2026
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Muschietti, Präsident,
Bundesrichter von Felten,
Bundesrichterin Wohlhauser,
Bundesrichter Guidon,
Bundesrichter Glassey,
Gerichtsschreiberin Lupi De Bruycker.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Advokat Martin Lutz,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Generalstaatsanwältin,
Rue des Vergers 9, Postfach, 1950 Sion,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Strafzumessung ( mehrfache Veruntreuung, Betrug usw.),
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Wallis, I. Strafrechtliche Abteilung, vom 24. April 2025 (P1 24 120).
Sachverhalt
A.
Das Kreisgericht I Oberwallis für die Bezirke Brig, Östlich-Raron und Goms verurteilte A.________ am 21. Mai 2024 wegen mehrfacher Veruntreuung, Betrugs und mehrfachen Versuchs dazu, mehrfacher Urkundenfälschung, betrügerischen Konkurses, Unterlassung der Buchführung sowie wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das AIG (SR 142.20) zu einer unbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 36 Monaten. Für die weiteren Widerhandlungen gegen das Nebenstrafrecht sprach es - als Zusatzstrafe zu der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis am 6. Juli 2023 ausgefällten Sanktion - eine unbedingt vollziehbare Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu Fr. 30.-- aus. Vom Vorwurf der Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung sprach es A.________ frei. Im Weiteren hiess es die Schadenersatzforderung einer Privatklägerin gut, verwies die Zivilklagen der anderen Privatklägerinnen und -kläger auf den Zivilweg und entschied über die Kosten- sowie Entschädigungsfolgen. Gegen dieses Urteil erhoben sowohl A.________ als auch die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis Berufung.
B.
Das Kantonsgericht Wallis sprach A.________ mit Urteil vom 24. April 2025 in einem Anklagepunkt (Antragsformular für Covid-19-Hilfskredit) vom Vorwurf der Urkundenfälschung frei. Die weiteren angefochtenen Schuldsprüche und den erstinstanzlichen Entscheid hinsichtlich der Zivilforderungen der Privatklägerschaft bestätigte es. Die Schuldsprüche wegen mehrfacher Veruntreuung, mehrfacher Urkundenfälschung (in drei Anklagepunkten) und mehrfachen versuchten Betrugs sowie der Freispruch vom Vorwurf der Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung erwuchsen unangefochten in Rechtskraft. Das Kantonsgericht erhöhte die Freiheitsstrafe auf dreieinhalb Jahre, während es die als Zusatzstrafe ausgesprochene, unbedingt vollziehbare Geldstrafe auf 80 Tagessätze zu Fr. 30.-- reduzierte.
C.
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt zusammengefasst, das Urteil des Kantonsgerichts Wallis vom 24. April 2025 sei in Bezug auf die Strafzumessung aufzuheben. Er sei zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 22 Monaten mit einer Probezeit von vier Jahren zu verurteilen. Eventualiter sei er zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten zu verurteilen und es sei ihm im Umfang von 16 Monaten der bedingte Vollzug mit einer Probezeit von zwei Jahren zu gewähren. Neben der Freiheitsstrafe sei er als Zusatzstrafe zu der von der Staatsanwaltschaft Wallis am 6. Juli 2023 ausgesprochenen Sanktion zu einer unbedingt vollziehbaren Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 30.-- zu verurteilen. Eventualiter sei das Urteil des Kantonsgerichts Wallis aufzuheben und zwecks Festlegung einer tieferen Strafe an die Vorinstanz zurückzuweisen.
D.
Das Bundesgericht lud das Kantonsgericht Wallis und die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis zur Vernehmlassung ein. Ersteres verzichtet auf Gegenbemerkungen und verweist auf sein Urteil. Letztere beantragt die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge und verzichtet ebenfalls auf eine Stellungnahme unter Verweis auf den Entscheid des Kantonsgerichts.
Erwägungen
1. Der Beschwerdeführer ficht ausschliesslich die Freiheitsstrafe an. Er rügt, dass diese aus mehreren Gründen zu hoch ausgefallen sei und sich nicht nachvollziehen lasse. Er verlangt deren bedingten, eventualiter deren teilbedingten Vollzug.
1.1.
1.1.1. Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters sowie dessen Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren (sog. Täterkomponente; BGE 149 IV 217 E. 1.1). Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass es nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (sog. Tatkomponente; BGE 149 IV 217 E. 1.1; 142 IV 137 E. 9.1).
1.1.2. Dem Sachgericht steht bei der Gewichtung der verschiedenen Strafzumessungsfaktoren ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin in die Strafzumessung nur ein, wenn das Sachgericht den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn es von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wenn es wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch seines Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 149 IV 395 E. 3.6.1, 217 E. 1.1; 144 IV 313 E. 1.2).
1.1.3. Gemäss Art. 50 StGB hat das Gericht, sofern es sein Urteil zu begründen hat, die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten. Es hat seine Überlegungen in den Grundzügen wiederzugeben, sodass nachvollziehbar ist, ob alle relevanten Aspekte berücksichtigt und wie sie bewertet wurden, sei es im verschuldens-/straferhöhenden oder verschuldens-/strafmindernden Sinne (BGE 149 IV 217 E. 1.1; 144 IV 313 E. 1.2; 134 IV 17 E. 2.1; je mit Hinweisen). Nicht erforderlich ist, dass das Sachgericht die Gewichtung der einzelnen Strafzumessungsfaktoren in Zahlen oder in Prozenten wiedergibt (BGE 144 IV 313 E. 1.2; 142 IV 265 E. 2.4.3; 136 IV 55 E. 5.6; 127 IV 101 E. 2c). Allein einer besseren Begründung wegen hebt das Bundesgericht das angefochtene Urteil nicht auf, solange die Strafzumessung im Ergebnis bundesrechtskonform ist (BGE 149 IV 217 E. 1.1; 127 IV 101 E. 2c).
1.1.4. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
Gemäss der Rechtsprechung ist die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB nur möglich, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt (sog. konkrete Methode). Folglich hat das Gericht zunächst für jede Straftat die Art der Strafe zu bestimmen. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1 mit Hinweisen).
Sind die in Betracht gezogenen Strafen konkret gleichartig, hat das Gericht in einem ersten Schritt in Berücksichtigung aller massgebenden Elemente, darunter die verschuldens-/straferhöhenden und die verschuldens-/strafmindernden Umstände, die Einsatzstrafe für die abstrakt schwerste Straftat zu bestimmen. In einem zweiten Schritt hat es die Strafe zu erhöhen, um die weiteren Delikte zu sanktionieren. Auch insoweit muss es den jeweiligen Umständen Rechnung tragen (BGE 144 IV 313 E. 1.1.2; 127 IV 101 E. 2b).
Eine Gesamtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips setzt in Abgrenzung zum Absorptions- und Kumulationsprinzip voraus, dass das Gericht die (hypothetischen) Einzelstrafen sämtlicher Delikte (zumindest gedanklich) gebildet hat. Andernfalls liesse sich die Einsatzstrafe weder bestimmen, noch in Anwendung des Asperationsprinzips schärfen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.3). Im Sinne der Überprüfbarkeit sind daher die (hypothetischen) Einzelstrafen im Urteil zu benennen (BGE 142 IV 265 E. 2.4.3 mit Hinweisen; Urteil 6B_1071/2019 vom 5. November 2020 E. 3.3.2) bzw. ist das Gewicht, das den verwirkten Straftaten im Rahmen der Gesamtstrafe zukommt, im Urteil auszuweisen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.3; Urteile 6B_246/2024 vom 27. Februar 2025 E. 2.6.2; 6B_388/2021 vom 7. Juni 2023 E. 3.2.2; 6B_1149/2020 vom 17. April 2023 E. 4.3.1).
Eine Gesamtfreiheitsstrafe darf im Sinne einer Ausnahme ausgesprochen werden, wenn viele Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet ist, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken (Urteile 6B_1368/2023 vom 18. Juni 2025 E. 7.5.3; 6B_246/2024 vom 27. Februar 2025 E. 2.5.4; 6B_244/2021 vom 17. April 2023 E. 5.3.2; je mit Hinweisen).
1.2.
1.2.1. Die Vorinstanz erwägt, innerhalb der Gruppe jener Delikte, die mit einer Freiheitsstrafe zu sanktionieren seien, stelle die mehrfache Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) die schwerste Straftat dar. Aufgrund der zeitlichen Nähe, des jeweils gleichen modus operandi sowie des Geständnisses des Beschwerdeführers rechtfertige es sich, die drei Veruntreuungen als eine Deliktsgruppe zu betrachten und hierfür eine einzige Einsatzstrafe festzusetzen. Bei der objektiven Tatschwere sei u.a. zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer ohne jegliche Skrupel drei im fremden Eigentum stehende Leasingfahrzeuge mit einem Verkaufswert von insgesamt rund Fr. 113'000.-- veräussert habe. Die mehrfache Tatbegehung wirke sich zudem straferhöhend aus. In subjektiver Hinsicht habe der Beschwerdeführer direktvorsätzlich sowie primär aus egoistischen und finanziellen Beweggründen gehandelt. In der Folge wendet sich die Vorinstanz der Täterkomponente zu und erwägt, der Beschwerdeführer weise mehrere, teilweise einschlägige Vorstrafen auf, die ihn nicht von seiner deliktischen Tätigkeit abgehalten hätten. Er sei im Wesentlichen geständig gewesen, habe jedoch keine Reue oder Einsicht gezeigt. Er sei geschieden und gehe aktuell einer Erwerbstätigkeit im Anstellungsverhältnis nach. Alles in allem sei das Verschulden innerhalb des Strafrahmens gerade noch leicht (an der Grenze zu einem mittleren Verschulden). Dafür erscheine eine Einsatzstrafe von 18 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen (angefochtenes Urteil E. 6.3.2 S. 25 f.).
1.2.2. In Bezug auf den (vollendeten) Betrug im Zusammenhang mit einem Covid-19-Hilfskredit von Fr. 65'000.--, den der Beschwerdeführer nicht zur Sicherung der Liquidität der Kreditnehmerin, sondern für private Zwecke verwendet hat, wertet die Vorinstanz sein Verschulden in objektiver und subjektiver Hinsicht als gerade noch leicht. Ausgehend von einer hypothetischen Einzelstrafe von zwölf Monaten, erachtet sie eine Straferhöhung um acht Monate als angemessen. In der Folge hält die Vorinstanz in Bezug auf den mehrfachen versuchten Betrug (Verkauf von drei geleasten Fahrzeugen) fest, die objektive und subjektive Tatschwere rechtfertige unter der Annahme einer Deliktsvollendung eine hypothetische Einzelstrafe von 21 Monaten. Da es bei einem Versuch geblieben sei und aufgrund des engen Zusammenhangs mit der mehrfachen Veruntreuung sei diese Strafe nur im Umfang eines Drittels zu berücksichtigen, sodass die Einsatzstrafe um (weitere) sieben Monate zu erhöhen sei. Bei der mehrfachen Urkundenfälschung (drei manipulierter Fahrzeugausweise) könne sodann von einem leichten Verschulden ausgegangen werden, was eine hypothetische Einzelstrafe von zwölf Monaten rechtfertige. In Anwendung des Asperationsprinzips sei diese Strafe im Umfang eines Viertels (drei Monate) zu berücksichtigen. In Bezug auf die weitere Delinquenz asperiert die Vorinstanz die Freiheitsstrafe um einen Monat (mehrfache Widerhandlung gegen das AIG), zwei Monate (Unterlassung der Buchführung) und drei Monate (betrügerischer Konkurs), sodass gesamthaft eine Freiheitsstrafe von 42 Monaten bzw. dreieinhalb Jahren resultiert (angefochtenes Urteil E. 6.3.3-6.3.5 S. 27-30).
1.3. Der Beschwerdeführer argumentiert, die Vorinstanz sei bei der Strafzumessung methodisch falsch vorgegangen. Die erste Instanz habe zutreffend für die schwerste Veruntreuung (Veräusserung des geleasten Alfa Romeo Giulia 2.9 V6) die Einsatzstrafe bestimmt und diese in Anwendung des Asperationsprinzips für die beiden weiteren Veruntreuungen erhöht. Die Vorinstanz gehe demgegenüber zu Unrecht von einer Deliktseinheit aus. Insbesondere sei nicht erkennbar, was sein Geständnis zur Qualifikation als angebliche Deliktseinheit beigetragen haben soll. Wie die Vorinstanz zu einem Strafmass von 18 Monaten Freiheitsstrafe für die drei Veruntreuungen gelange, sei nicht nachvollziehbar und nicht begründet.
1.4. Die Kritik des Beschwerdeführers ist berechtigt. Die Freiheitsstrafe der Vorinstanz lässt sich aus mehreren Gründen nicht überprüfen:
1.4.1. Die Vorinstanz fasst in Abweichung zur konkreten Methode bei der Gesamtstrafenbildung die drei Veruntreuungen strafzumessungs-rechtlich zu einer Einheit zusammen und bestimmt anhand dieser Deliktsgruppe sowie anhand der Täterkomponente (vgl. E. 1.4.3 hiernach) - nach ihren eigenen Worten "alles in allem" - eine Einsatzstrafe von 18 Monaten Freiheitsstrafe.
Was die Vorinstanz zur Begründung für eine solche Einheitsstrafe ins Feld führt, verfängt nicht. Ihr Hinweis auf das Geständnis des Beschwerdeführers geht an der Sache vorbei. Für die Frage, welche Begründungsanforderungen erfüllt sein müssen, damit die gegen ihn verhängte Strafe nachvollziehbar ist, ist sein Geständnis irrelevant. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sprechen auch derselbe modus operandi und die zeitliche Nähe der Taten nicht dafür, vorliegend eine Ausnahme von der Gesamtstrafenbildung zuzulassen. Der Beschwerdeführer eignete sich die ihm von drei Leasinggesellschaften anvertrauten Fahrzeuge (VW Tiguan 2.0, Ford Kuga und Alfa Romeo Giulia 2.9 V69) an, indem er sie zu unterschiedlichen Preisen und zu unterschiedlichen Zeitpunkten (27. Januar 2021, Februar 2021 und Juli 2021) an Dritte verkaufte. Bei dieser Sachlage hätte die Vorinstanz die Einsatzstrafe für die schwerste Veruntreuung bestimmen und aufgrund der anderen beiden Veruntreuungen sowie der weiteren gleichartigen Einzelstrafen (vgl. E. 1.4.2 hiernach) in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen erhöhen müssen (vgl. BGE 144 IV 217 E. 3.5.4 sowie E. 1.1.4 hiervor). Die von der Vorinstanz vorgenommene Gesamtbetrachtung ist angesichts des Umstands, dass sich der Beschwerdeführer der
mehrfachen Veruntreuung schuldig gemacht hat, unzulässig (vgl. Urteil 6B_1422/2019 vom 28. Mai 2021 E. 6.4.1 mit Hinweisen).
Die Erwägungen der ersten Instanz zur Strafzumessung belegen, dass es der Vorinstanz ohne erkennbare Schwierigkeiten und ohne erheblichen Aufwand möglich gewesen wäre, eine Gesamtstrafe nach dem Asperationsprinzip zu bilden. Die erste Instanz bezeichnete zunächst die Veruntreuung zum Nachteil der B.________ als schwerstes Delikt und setzte hierfür eine Freiheitsstrafe von acht Monaten als Einsatzstrafe fest. Anschliessend befasste sie sich mit dem Tatverschulden hinsichtlich der beiden weiteren Veruntreuungen zum Nachteil der C.________ SA sowie zum Nachteil der D.________ AG und erörterte, wie sie diese einzeln sanktioniert hätte (hypothetische Freiheitsstrafen von jeweils acht Monaten). Schliesslich bezifferte sie die dafür vorgenommene Erhöhung der Einsatzstrafe mit je zwei Monaten (vgl. Urteil des Kreisgerichts I Oberwallis für die Bezirke Brig, Östlich-Raron und Goms vom 21. Mai 2024 E. 7.3.2 S. 48 f.; kantonale Akten, pagina 2112 f.). Dies ist transparent und nachvollziehbar.
1.4.2. Die Vorinstanz lässt die Methodik der Strafzumessung nach Art. 49 Abs. 1 StGB auch ausser Acht, wenn sie die Freiheitsstrafe wegen mehrfacher Urkundenfälschung, mehrfachen versuchten Betrugs und mehrfacher Widerhandlung gegen das AIG erhöht. Sie fasst auch hier die Mehrfachdelinquenz jeweils zu einer einzigen Deliktsgruppe zusammen und fällt eine Einheitsstrafe für jede Gruppe aus (vgl. angefochtenes Urteil E. 6.3.4 und E. 6.3.5 S. 28 sowie E. 1.2.2 hiervor). Stattdessen hätte sie aufzeigen müssen, wie sie die einzelnen Straftaten verschuldensmässig bewertet und zu welcher konkreten Erhöhung der Einsatzstrafe dies jeweils führt. Bei den drei bloss versuchten Einzeldelikten hätte die Vorinstanz überdies darlegen müssen, inwiefern sie dem Versuch (vgl. Art. 22 Abs. 1 StGB) und im Weiteren der Asperation nach Art. 49 Abs. 1 StGB Rechnung trägt. Auch diesbezüglich genügt der angefochtene Entscheid den Begründungsanforderungen nicht.
1.4.3. Die Strafzumessung der Vorinstanz ist nicht nur in Bezug auf die Mehrfachdelinquenz (vgl. E. 1.4.1 und E. 1.4.2) nicht hinreichend nachvollziehbar. Vielmehr akzentuiert sich dieselbe Problematik bei der Täterkomponente. Zwar greift die Vorinstanz einzelne Elemente der Täterkomponente (Geständnis, einschlägige Vorstrafen, fehlende Reue und Einsicht sowie persönliche Verhältnisse des Beschwerdeführers) auf (vgl. E. 1.2.1 hiervor). Ob diese sich zulasten oder zugunsten des Beschwerdeführers oder neutral auswirken, geht aus dem angefochtenen Entscheid jedoch nicht hervor. Wie die Vorinstanz die Täterkomponente gewichtet, ist ebenso nicht erkennbar und somit auch nicht überprüfbar.
Schliesslich ist auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts hinzuweisen, wonach die allgemeinen Täterkomponentenerst nach der Festlegung der (hypothetischen) Gesamtstrafe für sämtliche Delikte zu berücksichtigen sind (vgl. Urteile 7B_769/2023 vom 13. Mai 2025 E. 3.4; 6B_1293/2020 vom 31. März 2022 E. 1.4; 6B_265/2017 vom 9. Februar 2018 E. 4.3; je mit Hinweisen). Im angefochtenen Entscheid werden hingegen die allgemeinen Täterkomponenten bei der Einsatzstrafe aufgeführt (vgl. angefochtenes Urteil E. 6.3.2 S. 26 sowie E. 1.2.1 hiervor).
1.5. Zusammengefasst entzieht sich die Strafzumessung der Vorinstanz einer Überprüfung. Sie ist weder mit Art. 49 Abs. 1 StGB noch mit Art. 50 StGB vereinbar. Die Vorinstanz wird nach dem Gesagten die Strafzumessung in Bezug auf die Freiheitsstrafe im Sinne der Erwägungen neu vorzunehmen und zu begründen haben.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens braucht auf die weiteren Rügen des Beschwerdeführers nicht eingegangen zu werden.
2.
Die Beschwerde ist gutzuheissen, der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG). Der Kanton Wallis hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Kantonsgerichts Wallis vom 24. April 2025 aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Der Kanton Wallis hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Wallis, I. Strafrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. März 2026
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Muschietti
Die Gerichtsschreiberin: Lupi De Bruycker