Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_378/2025
Urteil vom 18. März 2026
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Muschietti, Präsident,
Bundesrichter von Felten,
Bundesrichter Kradolfer,
Gerichtsschreiberin Vonschallen.
Verfahrensbeteiligte
A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Held,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Spisergasse 15, 9001 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Vorsätzliche Tötung; Strafzumessung; Landesverweisung; Anspruch auf ein faires Verfahren,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 4. Februar 2025 (ST.2024.20-SK3 und ST.2024.21-SK3).
Sachverhalt
A.
Das Kantonsgericht St. Gallen sprach A.________ am 4. Februar 2024 grösstenteils in Bestätigung des Urteils des Kreisgerichts St. Gallen vom 17. November 2023 wegen vorsätzlicher Tötung sowie Raufhandels schuldig (Ziff. 2) und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 13 Jahren unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft und des vorzeitigen Strafvollzugs (Ziff. 3). Es verwies ihn für die Dauer von zwölf Jahren des Landes und ordnete die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) an (Ziff. 4). Weiter stellte es fest, dass B.B.________ im vorliegenden Strafverfahren keine Parteistellung zukommt und verwies dessen Zivilklage auf den Zivilweg. Ferner regelte es die weiteren Neben- und Kostenfolgen.
Das Kantonsgericht geht zusammengefasst von folgendem Sachverhalt aus:
A.________ stach oder schnitt am 29. August 2021 zwischen 03.24 Uhr und 03.26 Uhr vor der "C.________ Bar" in U.________ mindestens elf Mal mit einem Multitoolwerkzeug mit Klinge gegen den Körper von D.B.________ und fügte ihm dabei an mindestens fünf verschiedenen Stellen Verletzungen zu. Durch die mehrfachen Stiche/Schnitte, insbesondere gegen den Oberkörper und den rechten Arm, verlor D.B.________ viel Blut, erlitt einen hämorrhagischen Schock und verstarb infolgedessen am 31. August 2021. A.________ nahm durch das Zufügen der Verletzungen den Tod von D.B.________ in Kauf.
B.
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, der Entscheid des Kantonsgerichts sei bezüglich der Ziffern 2 - 4 (Schuldspruch, Strafe und Landesverweisung) und der Ziffer 11 (Kosten des Berufungsverfahrens) aufzuheben und er sei wegen Raufhandels zu einer bedingten Freiheitsstrafe zu verurteilen. Für die bisher erstandene Haft sei er angemessen zu entschädigen, soweit diese nicht auf eine Strafe angerechnet werden könne. Eventualiter seien die Ziffern 2 - 4 und 11 des Entscheids des Kantonsgerichts aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen seien zu Lasten des Kantons St. Gallen auszusprechen. Eventualiter sei ihm für das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren unter Bestellung von Rechtsanwalt Held als dessen Verteidiger.
C.
Mit Entscheid vom 18. Dezember 2024 wies die Strafkammer des Kantonsgerichts das während der Berufungsverhandlung gestellte Ausstandsgesuch gegen Kantonsrichterin Caroline Gstöhl ab. Eine hiergegen von A.________ erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht am 23. Juli 2025 ab (Urteil 7B_99/2025 vom 23. Juli 2025).
Erwägungen
1.
Mit Beschwerde in Strafsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und 96 BGG gerügt werden.
Die Beschwerde an das Bundesgericht ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann. Unerlässlich ist, dass auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, worin eine vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerde an das Bundesgericht nicht bloss die Rechtsstandpunkte erneut bekräftigen, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, sondern hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 297 E. 1.2; 143 I 377 E. 1.2; 140 III 115 E. 2, 86 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es unter Berücksichtigung der eben dargestellten Begründungspflicht grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 147 I 73 E. 2.1; 145 V 304 E. 1.1). Es ist kein Sachgericht (BGE 145 IV 137 E. 2.8) und keine Appellationsinstanz, vor der die Tatsachen erstmals oder erneut frei diskutiert werden können (BGE 146 IV 297 E. 1.2).
Die qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit nach Art. 106 Abs. 2 BGG verlangt, dass in der Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt wird, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (vgl. BGE 145 I 121 E. 2.1; 143 I 1 E. 1.4). Wird eine solche Verfassungsrüge nicht vorgebracht, kann das Bundesgericht eine Beschwerde selbst dann nicht gutheissen, wenn eine Verfassungsverletzung tatsächlich vorliegt (BGE 145 I 121 E. 2.1; 143 II 283 E. 1.2.2; Urteil 6B_1061/2020 vom 26. Oktober 2022 E. 1.6.1).
2.
2.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV), seines Rechts auf ein faires Verfahren (Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO) sowie seines Anspruchs auf ein unparteiisches, unvoreingenommenes und unbefangenes Gericht nach Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 14 Abs. 1 UNO-Pakt I infolge diverser prozessualer Fehler.
2.2.
2.2.1. Der Beschwerdeführer stellt erneut ein Ausstandsgesuch gegen Kantonsrichterin Caroline Gstöhl.
2.2.2. Ausstandsgründe, die nach Abschluss des Verfahrens, sprich nach der Urteilseröffnung, aber vor Ablauf der Rechtsmittelfrist entdeckt werden, können im Rahmen des Rechtsmittels geltend gemacht werden (vgl. BGE 147 I 173 E. 4.1.1 mit Hinweisen).
2.2.3. Nach Art. 56 lit. f StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder dem Rechtsbeistand, befangen sein könnte. Bei der Bestimmung von Art. 56 lit. f StPO handelt es sich um eine Generalklausel, welche alle Ausstandsgründe erfasst, die in Art. 56 lit. a-e StPO nicht ausdrücklich vorgesehen sind. Sie entspricht Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Danach hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Die Rechtsprechung nimmt Voreingenommenheit bzw. Befangenheit an, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Solche Umstände können namentlich in einem bestimmten Verhalten des Richters begründet sein. Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit bzw. Voreingenommenheit erwecken. Für die Ablehnung ist nicht erforderlich, dass der Richter tatsächlich befangen ist (BGE 148 IV 137 E. 2.2; 139 III 466 E. 3.4; je mit weiteren Hinweisen).
2.2.4. Der Beschwerdeführer bringt einerseits nochmals die bereits mit Urteil 7B_99/2025 abgeurteilten Ausstandsgründe wegen der Befragungsart an der Berufungsverhandlung vor. Andererseits begründet er das erneut gestellte Ausstandsbegehren mit einer unzureichenden Begründung des Urteils. Die mit nicht nachvollziehbaren und unzureichenden Begründungen abgewiesenen Verfahrensrügen würden ein weiteres Indiz dafür darstellen, dass das angefochtene Urteil ergebnisorientiert sei. Dafür spreche auch, dass die Vorinstanz keine eigene Beweiswürdigung vorgenommen habe, sondern auf die in den Akten liegenden Videoaufnahmen und die von der Kantonspolizei vorgenommene Analyse verweise, welche den Vorhalten von Kantonsrichterin Caroline Gstöhl anlässlich der Berufungsverhandlung und den Erwägungen im angefochtenen Urteil widersprechen würden.
2.2.5. Mit dieser Kritik vermag der Beschwerdeführer nicht durchzudringen. Es ist nicht ausgeschlossen, im Rahmen eines (neuen) Ausstandsgesuchs zusammen mit erst später hinzugetretenen Umständen auf bereits früher erfolgtes (angeblich) problematisches Verhalten zurückzukommen (vgl. etwa Urteil 1B_246/2020 vom 22. Dezember 2020 E. 5.2.2). Eine unzureichende Beweiswürdigung und -begründung ist jedoch auch in der Gesamtbetrachtung mit der bereits im Verfahren 7B_99/2025 abgeurteilten Befragungstechnik durch Kantonsrichterin Caroline Gstöhl bei objektiver Betrachtung nicht geeignet, eine Parteilichkeit respektive Befangenheit der Kantonsrichterin ihm gegenüber zu begründen. Denn materielle oder prozessuale Rechtsfehler stellen einzig dann einen Ausstandsgrund gemäss Art. 56 lit. f StPO dar, wenn sie besonders krass sind oder wiederholt auftreten, sodass sie einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkommen und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken; andernfalls begründen sie keinen hinreichenden Anschein der Befangenheit. Gegen beanstandete Verfahrenshandlungen sind primär die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel auszuschöpfen (BGE 143 IV 69 E. 3.2; 141 IV 178 E. 3.2.3; 138 IV 142 E. 2.3). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, liegt keine Verletzung der Begründungspflicht oder Willkür in der Beweiswürdigung vor. Demnach vermögen auch die zusätzlich geltend gemachten Umstände in der Urteilsbegründung keinen Ausstandsgrund der Kantonsrichterin darzutun. Die Rüge ist unbegründet.
2.3.
2.3.1. Der Beschwerdeführer rügt nebst der Verletzung des rechtlichen Gehörs auch eine Verletzung von Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG. Die vorinstanzlichen Erwägungen seien nicht nachvollziehbar, da Sachverhaltsfeststellungen mit Rechtsausführungen und der (unzutreffenden) Wiedergabe der Prozessgeschichte vermischt würden. Darüber hinaus verkenne die Vorinstanz offensichtlich die ihr zustehende umfassende Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht und die daraus resultierende Pflicht, ein eigenes Urteil zu fällen. Sie begnüge sich stattdessen in Teilen mit einer blossen Überprüfung des erstinstanzlichen Urteils, das sie dann punktuell "korrigiert und ergänzt" habe.
2.3.2. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK) folgt die Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Das Gericht muss in seiner Begründung wenigstens kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen es sich hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Es darf sich auf die massgebenden Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen und diese widerlegen (BGE 147 IV 409 E. 5.3.4; 146 II 335 E. 5.1; 143 III 65 E. 5.2; je mit Hinweisen). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (BGE 148 III 30 E. 3.1; 143 III 65 E. 5.2; je mit Hinweisen).
Nach Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG müssen beim Bundesgericht anfechtbare Entscheide die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art enthalten. Der vorinstanzliche Entscheid hat eindeutig aufzuzeigen, auf welchem festgestellten Sachverhalt und auf welchen rechtlichen Überlegungen er beruht (BGE 141 IV 244 E. 1.2.1 mit Hinweisen).
Das Recht auf Begründung gilt nicht absolut (Urteile 6B_891/2025 vom 12. Januar 2026 E. 1.2.1; 6B_1117/2023 vom 15. September 2025 E. 6.3.3; 6B_1349/2022 vom 24. Januar 2025 E. 2.1). Im Rechtsmittelverfahren kann das Gericht für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des Anklagesachverhalts aus Gründen der Prozessökonomie auf die Begründung der Vorinstanz verweisen, wenn es dieser beipflichtet (vgl. Art. 82 Abs. 4 StPO). Auf neue tatsächliche oder rechtliche Vorbringen, die erstmals im Rechtsmittelverfahren vorgebracht werden, ist einzugehen. Ein Verweis erscheint in erster Linie bei nicht streitigen Sachverhalten und abstrakten Rechtsausführungen sinnvoll, kommt hingegen bei strittigen Sachverhalten und Beweiswürdigungen sowie der rechtlichen Subsumtion des konkreten Falls nur dann in Frage, wenn die Rechtsmittelinstanz den vorinstanzlichen Erwägungen (vollumfänglich) beipflichtet. Art. 82 Abs. 4 StPO entbindet die Rechtsmittelinstanzen nicht von deren Begründungspflicht und findet seine Grenzen, wenn sich nicht mehr ohne Weiteres feststellen lässt, was die massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen der Rechtsmittelinstanz sind (vgl. zum Ganzen: BGE 141 IV 244 E. 1.2.3 mit Hinweisen). Stimmt die Rechtsmittelinstanz grundsätzlich zu und hat sie bloss nebensächliche Vorbehalte, kann sie indes punktuelle Korrekturen formulieren und im Übrigen auf die vorinstanzliche Begründung verweisen (Urteile 6B_891/2025 vom 12. Januar 2026 E. 1.2.1; 6B_94/2025 vom 10. November 2025 E. 1.3.3; 6B_246/2024 vom 27. Februar 2025 E. 2.4.2; je mit Hinweisen).
2.3.3. Diesen Anforderungen vermag das angefochtene Urteil ohne Weiteres zu genügen. Aus den vorinstanzlichen Erwägungen ergeben sich die relevanten Sachverhaltsfeststellungen sowie die rechtlichen Überlegungen. Obwohl die Vorinstanz teils in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf die Erstinstanz verweist, nimmt sie eine hinreichend vertiefte eigene Beweiswürdigung vor und zeigt im Einzelnen ihre Überlegungen auf (vgl. E. 3.3 unten). So verweist sie u.a. betreffend den ersten Stich- bzw. Schnittversuch auf die Erstinstanz und bestätigt deren Schlussfolgerung unter Nennung der genauen Stelle in der Videoaufnahme (vgl. angefochtenes Urteil E. 7.3.3, S. 13). Auch hinsichtlich der Beurteilung der geltend gemachten Notwehrsituation verweist die Vorinstanz in ihren Erwägungen zwar einleitend auf die Erstinstanz, nimmt dann aber anschliessend eine umfassende Beurteilung der Tat- und Rechtsfrage vor (vgl. angefochtenes Urteil E. 9.4.1, S. 23 ff.). Entgegen der Kritik des Beschwerdeführers geht sie in den Erwägungen damit über eine punktuelle Ergänzung oder Korrektur des erstinstanzlichen Urteils hinaus. Es ist ohne Weiteres nachvollziehbar, welchen Sachverhalt sie als erstellt erachtet und welche rechtlichen Erwägungen sie in der Folge trifft. Ebenso nicht zu bemängeln ist das vorinstanzliche Urteil betreffend den Aufbau zum subjektiven Tatbestand. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers legt die Vorinstanz in genügend klarer Weise zuerst die rechtlichen Ausführungen unter Bezugnahme auf die einschlägige bundesgerichtliche Rechtsprechung (vgl. angefochtenes Urteil E. 8.3.2, S. 15 ff.) dar und nimmt anschliessend unter Nennung der Tatsachen eine eigene Subsumtion zum Eventualvorsatz vor (vgl. angefochtenes Urteil E. 8.3.3, S. 17 ff.). Die Vorinstanz kam folglich ihrer Begründungspflicht nach Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG nach. Gestützt auf die vorinstanzlichen Erwägungen war der Beschwerdeführer auch durchaus in der Lage, das vorinstanzliche Urteil sachgerecht anzufechten. Denn der Anspruch auf rechtliches Gehör ist nicht Selbstzweck, sondern eine Verletzung desselben muss sich auf die vorinstanzliche Entscheidfindung massgeblich auswirken (BGE 143 IV 380 E. 1.4.1 mit Hinweisen).
2.4.
2.4.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren nach Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO. Die Erstinstanz habe das Plädoyer der Rechtsvertreterin von B.B.________, dem Bruder von D.B.________, trotz mangelnder Parteistellung zugelassen. Zwar habe die Vorinstanz zutreffend darauf hingewiesen, dass die Frage der Parteistellung zwingend als Vor- oder Zwischenfrage im Sinne von Art. 339 StPO hätte behandelt werden müssen, um eine mögliche Beeinflussung des Spruchkörpers zu vermeiden. Dies gelte umso mehr, als erstinstanzlich vier Laienrichter mitgewirkt hätten, die wesentlich leichter zu beeinflussen seien als hauptamtliche Gerichtspersonen. Nicht gefolgt werden könne jedoch der Ansicht der Vorinstanz, wonach die Rechtsvertreterin keine eigenen Argumente zum Sachverhalt und zur rechtlichen Würdigung vorgebracht habe. Entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen habe die Rechtsvertreterin zur Begründung der geltend gemachten Zivilforderungen die angeklagten Vorwürfe indirekt als Mord qualifiziert und so eigene Überlegungen gemacht. Trotz der entsprechenden Rügen habe die Vorinstanz die Plädoyernotizen in den Akten belassen. Überdies habe die Rechtsvertreterin von B.B.________ diverse Fotos und weitere Unterlagen als Beweismittel zu den Akten gereicht, um die besonders enge Beziehung der Brüder zu dokumentieren. Durch die Zulassung von B.B.________ als Privatkläger im Vorverfahren habe bereits dieses unter einem schweren Verfahrensmangel gelitten, was die damalige Verteidigung des Beschwerdeführers nicht gerügt habe. Dies lasse berechtigte Zweifel an einer wirksamen Verteidigung im Vorverfahren aufkommen, weshalb die Sache zur Durchführung eines prozessual korrekten rechtsstaatlichen und fairen erstinstanzlichen Verfahrens an das Kreisgericht hätte zurückgewiesen werden müssen.
2.4.2. Die Plädoyernotizen der Rechtsvertreterin von B.B.________ befinden sich zwar immer noch in den Akten (act. G53), jedoch ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass dadurch und durch die Zulassung von B.B.________ als Privatkläger bis zur Urteilsberatung dem Beschwerdeführer kein Nachteil entstanden ist. Ähnlich wie bei unzulässigen Beweisen kann von einem Sachgericht - unabhängig von dessen Zusammensetzung - erwartet werden, dass es in der Lage ist, sich bei der Urteilsfindung nicht auf den Parteivortrag des zunächst als Privatkläger zugelassenen Bruders des verstorbenen Opfers zu stützen, sondern das Urteil unabhängig von den darin gemachten Ausführungen zu fällen (vgl. BGE 143 IV 475 E. 2.7, 387 E. 4.4; 141 IV 284 E. 2.2, 298 E. 1.2; je mit Hinweisen). Im Übrigen handelt es sich beim Parteivortrag nicht um ein Beweismittel, für welches das Gesetz bei Unverwertbarkeit den Aktenausschluss ausdrücklich vorsieht (vgl. Art. 141 Abs. 5 StPO). Insoweit ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf ein faires Verfahren nicht verletzt. Die Rüge ist unbegründet.
2.4.3. Ebenso wenig erweist sich die Beschwerde betreffend die Rüge der Schlechtverteidigung begründet. Der Beschwerdeführer macht geltend, ungenügend verteidigt zu sein, da die ursprüngliche Verteidigung nicht gegen die Zulassung des Bruders des verstorbenen Opfers opponiert habe. Mit Hinweis auf das Urteil 1B_510/2021 kann darin keine Schlechtverteidigung erblickt werden, aufgrund derer die Vorinstanz im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht hätte eingreifen müssen.
2.4.4. Auf die Rüge betreffend die Verwertbarkeit der durch B.B.________ eingereichten Dokumente als Beweismittel, welche nicht näher bezeichnet sind, ist mangels materieller Ausschöpfung des Instanzenzugs (Art. 80 Abs. 1 BGG; BGE 146 III 203 E. 3.3.4 mit Hinweisen) nicht einzutreten.
2.5.
2.5.1. Des Weiteren moniert der Beschwerdeführer die Reihenfolge der Parteivorträge an der Berufungsverhandlung. Indem er wider der in Art. 405 Abs. 1 i.V.m. Art. 346 Abs. 1 StPO zwingend vorgesehenen Reihenfolge als erster habe plädieren müssen, habe er (faktisch) die "Unrichtigkeit" des erstinstanzlichen Urteils und damit seiner Unschuld nachweisen müssen.
2.5.2. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers verweist die Vorinstanz zu Recht auf die bisherige bundesgerichtliche Rechtsprechung. Denn nach der Rechtsprechung kann für das zweitinstanzliche Verfahren von der gesetzlich vorgesehenen Reihenfolge abgewichen werden, da diese nicht zwingend ist und es näher liegt, der die Berufung erklärenden Partei zunächst die Gelegenheit für die Begründung ihrer Einwände gegen das erstinstanzliche Urteil zu geben. Daraus erwachsen der beschuldigten Person keine Nachteile. Entscheidend ist dabei, dass dieser im Anschluss an den Parteivortrag der Staatsanwaltschaft und allfälliger Privatkläger die Gelegenheit eingeräumt wird, sich nochmals zu äussern (Urteile 6B_173/2023 vom 26. Mai 2023 E. 2.2.1; 6B_422/2017 vom 12. Dezember 2017 E. 5.4.1; je mit Hinweisen). Dass ihm dieses Recht nicht eingeräumt wurde, macht er weder geltend, noch ist dies aus den Akten ersichtlich. Das Vorgehen der Vorinstanz ist demnach im Lichte der bisherigen Rechtsprechung nicht zu beanstanden und die Rüge abzuweisen.
2.6.
2.6.1. Der Beschwerdeführer macht zudem geltend, die Vorinstanz habe übersehen, dass durch die nicht rechtsgültige Vertretung der Staatsanwaltschaft im Berufungsverfahren deren Anschlussberufung nach Art. 407 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 11 lit. f des Einführungsgesetzes vom 3. August 2010 zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung des Kantons St. Gallen (EG-StPO; sGS 962.1) als zurückgezogen gelte. Die Anklage sei an der Berufungsverhandlung durch Staatsanwältin Carmen Zaugg und nicht durch den Leitenden Staatsanwalt vertreten gewesen. Mangels förmlicher Übertragung sei die Anklage an der Verhandlung nicht rechtswirksam vertreten gewesen. Denn eine "Übertragung", im Rechtsmittelverfahren die Rechte einer Partei auszuüben, müsse zwingend und denklogisch im Voraus erfolgen und müsse die Ausnahme von der Regel darstellen. Die gegenteilige Auslegung der kantonalen Bestimmung durch die Vorinstanz sei sowohl in der Begründung als auch im Ergebnis willkürlich.
2.6.2. Bund und Kantone bestimmen ihre Strafbehörden und deren Bezeichnungen (Art. 14 Abs. 1 StPO). Sie regeln Wahl, Zusammensetzung, Organisation und Befugnisse der Strafbehörden, soweit dieses Gesetz oder andere Bundesgesetze dies nicht abschliessend regeln (Art. 14 Abs. 2 StPO). Die Kantone können im Rahmen von Art. 14 Abs. 1 und 2 StPO insbesondere regeln, welche Staatsanwälte zur Erhebung von Rechtsmitteln befugt sind (vgl. BGE 147 IV 218 E. 2.3.1; 142 IV 196 E. 1).
Nach Art. 11 Abs. 1 lit. f EG-StPO ergreift die Leitende Staatsanwältin oder der Leitende Staatsanwalt Rechtsmittel und kann diese zurückziehen. Im Rechtsmittelverfahren übt er oder sie die Rechte einer Partei aus. Diese Befugnisse können im Einzelfall einer Staatsanwältin oder einem Staatsanwalt übertragen werden.
2.6.3. Die Anwendung kantonalen Gesetzesrechts überprüft das Bundesgericht - von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen - nur auf Willkür und Vereinbarkeit mit anderen verfassungsmässigen Rechten (vgl. Art. 95 BGG; BGE 145 I 121 E. 2.1; 142 IV 70 E. 3.3.1; je mit Hinweisen). Willkür in der Rechtsanwendung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 144 I 113 E. 7.1 mit Hinweis).
2.6.4. Zu prüfen ist, ob die Staatsanwaltschaft an der Berufungsverhandlung rechtsgültig vertreten war oder die von der Staatsanwaltschaft erhobene Anschlussberufung infolge Säumnis nach Art. 407 Abs. 1 i.V.m. Art. 405 Abs. 3 lit. b StPO als zurückgezogen gilt. Hingegen ist unstrittig, dass die Staatsanwaltschaft vertreten durch den Leitenden Staatsanwalt formgültig die Anschlussberufung erklärte.
2.6.5. Die Vorinstanz lehnt implizit einen Rückzug der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft infolge fehlender Vertretung der Staatsanwaltschaft an der Berufungsverhandlung ab, indem sie eine gültige Vertretung durch Staatsanwältin Carmen Zaugg bejahte. Sie stellt fest, dass die Befugnisse über die Ergreifung oder den Rückzug eines Rechtsmittels gemäss der kantonalen Bestimmung dem Leitenden Staatsanwalt obliegt, welcher diese Befugnisse im Einzelfall einem Staatsanwalt übertragen kann. Letzteres sei hier wie üblich der Fall und ohne Weiteres zulässig gewesen. Die Formulierung "im Einzelfall" bedeute nicht, dass die Übertragung der Befugnisse auf einen Staatsanwalt die Ausnahme von der Regel darstelle. Gemeint sei vielmehr, dass dies im Einzelfall geschehen könne, d.h. nicht durch eine im Voraus verfügte Delegation dieser Befugnis. Diese Delegation sei den Parteien auch bereits mit der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft bekanntgegeben worden.
2.6.6. Die Auslegung der kantonalen Bestimmung durch die Vorinstanz ist nachvollziehbar. Hinzu kommt, dass sich die kantonale Botschaft darüber ausschweigt, was im Einzelfall im Sinne des Einführungsgesetzes bedeutet. Laut dieser steht die Rechtsmittelbefugnis im Grundsatz dem Leitenden Staatsanwalt zu mit Delegationsmöglichkeit an einen Staatsanwalt im Einzelfall (vgl. Botschaft und Entwurf der Regierung vom 20. Oktober 2009 zum Einführungsgesetz zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung, ABl 2009, S. 3121 ff.). Somit vermag es der ratio legis zu entsprechen, dass der Leitende Staatsanwalt nach Entscheid über die Erhebung des Rechtsmittels die Vertretung der Anklage im Berufungsverfahren einem Staatsanwalt überträgt. Dieser hat aufgrund der Anklagevertretung vor der Erstinstanz grundsätzlich bessere Fallkenntnis als der Leitende Staatsanwalt. Zudem sieht das Gesetz keine schriftliche Delegationsverfügung vor. Mit der Mitteilung in der Anschlussberufung über die Anklagevertretung vor Gericht ist die Staatsanwaltschaft ihrer Informationspflicht nachgekommen. Insgesamt gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, aufzuzeigen, weshalb die vorinstanzliche Gesetzesauslegung geradezu willkürlich sein soll. Die Rüge ist unbegründet.
2.7. Soweit der Beschwerdeführer des Weiteren eine Verletzung des Anklagegrundsatzes nach Art. 9 StPO geltend macht, kann ihm ebenso wenig gefolgt werden.
2.7.1. Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten und in Art. 9 Abs. 1 und Art. 325 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Das Anklageprinzip bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 144 I 234 E. 5.6.1; 143 IV 63 E. 2.2; 141 IV 132 E. 3.4.1; je mit Hinweisen). Die beschuldigte Person muss unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass die betroffene Person genau weiss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann. Sie darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (BGE 143 IV 63 E. 2.2 mit Hinweisen).
2.7.2. Der Vorinstanz ist darin zuzustimmen, aus der Anklageschrift ergebe sich das dem Beschwerdeführer vorgeworfene Verhalten hinreichend, nämlich er habe D.B.________ durch mehrfache Stich- und/oder Schnittverletzungen töten wollen bzw. dessen Tod zumindest in Kauf genommen. Elemente, die auf ein (eventual-) vorsätzliches Handeln des Beschwerdeführers schliessen lassen, werden im Anklagesachverhalt zwar nicht explizit genannt. Deshalb erweist sich die Anklageschrift jedoch noch nicht als ungenügend. Denn nach der Rechtsprechung gilt der Hinweis auf den gesetzlichen Straftatbestand im Anschluss an die Darstellung des Sachverhalts als zureichende Umschreibung der subjektiven Merkmale, sofern der betreffende Tatbestand, wie bei der hier zur Diskussion stehenden Tötung nach Art. 111 StGB, nur als Vorsatzdelikt erfüllbar ist (vgl. BGE 120 IV 348 E. 3c mit Hinweis). Der Anklagegrundsatz wird auch nicht verletzt, wenn die Staatsanwaltschaft den Tatablauf nicht in jedem Detail wiedergibt. So hinderte die fehlende Umschreibung jedes einzelnen Schnittes bzw. Stiches den Beschwerdeführer nicht daran, seine Verteidigungsrechte angemessen wahrzunehmen. Eine so detaillierte Umschreibung des Anklagesachverhalts ist gerade auch bei dynamischen Tatgeschehen unmöglich. Für den Beschwerdeführer war es ohne Weiteres ersichtlich, welche Vorwürfe gegen ihn erhoben wurden. Das angefochtene Urteil verletzt den Anklagegrundsatz nicht.
3.
3.1. Der Beschwerdeführer wendet sich zudem gegen die Verurteilung wegen vorsätzlicher Tötung nach Art. 111 StGB. Einerseits rügt er eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung. Andererseits bestreitet er, den Tod des Opfers in Kauf genommen zu haben.
3.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 150 IV 360 E. 3.2.1; 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 150 IV 360 E. 3.2.1; 148 IV 356 E. 2.1, 205 E. 2.6).
Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).
3.3. Hinsichtlich des äusseren Geschehensablaufs im Kerngeschehen stellt die Vorinstanz fest, dass dieser Ablauf insbesondere durch die Handyvideoaufnahmen eines Anwohners, der das Geschehen aus seiner Wohnung gefilmt hat, gut dokumentiert ist. Auf den Videoaufnahmen sei ersichtlich, wie der Beschwerdeführer im Verlauf der Auseinandersetzung mindestens achtmal mit einem Gegenstand mit einer Klinge in der Hand gegen fünf verschiedene Körperstellen des Opfers gestochen bzw. dieses geschnitten habe. Auf die Würdigung der Aussagen der Mitbeschuldigten und der Zeugen bzw. Auskunftspersonen verzichtete die Vorinstanz mit der Begründung, die Beweislage für den Tathergang sei aufgrund der objektiven Sachbeweise erdrückend. Obwohl das Tatwerkzeug nicht habe gefunden werden können, sei gestützt auf die schriftliche Stellungnahme des Beschwerdeführers an die Erstinstanz davon auszugehen, dass er ein Multitoolwerkzeug mit Klinge verwendet habe. Gemäss dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin des Kantonsspitals St. Gallen (IRM St. Gallen) müsse die Klinge zumindest lang genug gewesen sein, um den Unterarm des fast zwei Meter grossen, knapp 135 kg schweren und damit sehr kräftig gebauten Opfers zu durchstechen. Die Klinge müsse demnach mindestens 7 cm lang gewesen sein. Weiter stellt die Vorinstanz fest, dass das Opfer multiple Stich- und Schnittverletzungen am rechten Arm, an der Brust und an der linken Schulter erlitten hat, die zu Verletzungen grösserer arterieller Gefässe im Bereich der rechten Ellenbeuge, der linken Brustkorbseite und unter dem linken Schulterbad geführt haben. Die Verletzungen seien ursächlich für den ausgeprägten Blutverlust (hämorrhagischer Schock) und schliesslich für den Tod des Opfers gewesen.
3.4.
3.4.1. Der Kritik des Beschwerdeführers an diesen Sachverhaltsfeststellungen und der vorinstanzlichen Beweiswürdigung kann nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz legt zwar äusserst kurz, dennoch hinreichend begründet dar, dass sie den angeklagten Sachverhalt gestützt auf die Videoaufnahmen, die schriftliche Stellungnahme des Beschwerdeführers und das Gutachten des IRM St. Gallen als erstellt erachtet. Mit seinen Vorbringen, er habe entgegen der Vorinstanz den äusseren Tatablauf aufgrund der Videoaufnahmen nicht eingestanden und dieser sei aufgrund der objektiven Beweise auch nicht hinreichend erstellt, kommt er den formellen Anforderungen an die Beschwerdebegründung von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG (vgl. E. 3.2 oben) nicht nach und vermag erst recht keine Willkür darzutun.
3.4.2. So kann insbesondere der Ansicht des Beschwerdeführers nicht gefolgt werden, die Vorinstanz habe die Videoaufnahmen nicht selbst gesichtet, sondern lediglich auf die Berichte der Kantonspolizei abgestellt. Die Vorinstanz nimmt eine eigene Würdigung der Beweise vor und kommt hinsichtlich des Ablaufs der Auseinandersetzung und der einzelnen Vorgänge (mehrfache hiebartige Einwirkungen, Blutverlust des Opfers, Blutspuren am Tatort) unter Nennung der entsprechenden Foto- und Videodateien, teilweise unter Nennung der genauen Minuten in den Videoaufnahmen zum Schluss, dass diese als Beweis für den objektiven Tatbestand hinreichend seien. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers stellt die Vorinstanz somit nicht einzig auf die Feststellungen der Kantonspolizei im Sammelbericht vom 4. Mai 2022 ab, sondern kommt u.a. gestützt auf ein Foto und insbesondere die Aufnahmen "0210829_032452" zum Schluss, dass er einen Gegenstand mit Klinge in der Hand hielt, bevor sich das Opfer mit einem Stuhl "bewaffnete". Inwiefern die Vorinstanz diese Feststellung gestützt auf diese genannten Beweise nicht hätte treffen dürfen und somit in Willkür verfallen wäre, vermag der Beschwerdeführer auch mit dem Hinweis auf den Bericht vom 4. Mai 2022 nicht darzulegen.
3.4.3. Auch vermag der Beschwerdeführer mit seiner Kritik an der fehlenden Würdigung der Aussagen der Mitbeschuldigten und der Nichtberücksichtigung seiner als nicht glaubhaft beurteilten Aussagen nicht darzulegen, inwiefern diese Aussagen am Beweisergebnis zum Tathergang etwas geändert hätten und der Entscheid auch im Ergebnis willkürlich wäre (vgl. E. 3.2 oben). Er vermag damit den qualifizierten Begründungsanforderungen nicht zu genügen. Auf seine Rüge ist daher diesbezüglich nicht einzutreten.
3.4.4. Auch im Übrigen erschöpfen sich die Ausführungen des Beschwerdeführers in einer unzulässigen appellatorischen Kritik am angefochtenen Entscheid. Der Beschwerdeführer scheint zu über-sehen, dass das Bundesgericht keine Appellationsinstanz ist, die eine freie Überprüfung der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen vornimmt. Er lässt auch ausser Acht, dass das Sachgericht im Bereich der Beweiswürdigung über ein weites Ermessen verfügt (BGE 146 IV 297 E. 2.2.5; 145 IV 137 E. 2.8; 144 V 50 E. 4.1 f.).
3.5.
3.5.1. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB; Eventualvorsatz). Nach der Rechtsprechung ist Eventualvorsatz gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs bzw. die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt und sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 147 IV 349 E. 7.3.1; 137 IV 1 E. 4.2.3; je mit Hinweisen). Die Abgrenzung zwischen Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit kann im Einzelfall schwierig sein. Sowohl der eventualvorsätzlich als auch der bewusst fahrlässig handelnde Täter weiss um die Möglichkeit des Erfolgseintritts bzw. um das Risiko der Tatbestandsverwirklichung. Hinsichtlich der Wissensseite stimmen somit beide Erscheinungsformen des subjektiven Tatbestands überein. Unterschiede bestehen beim Willensmoment. Der bewusst fahrlässig handelnde Täter vertraut (aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit) darauf, dass der von ihm als möglich vorausgesehene Erfolg nicht eintreten, das Risiko der Tatbestandserfüllung sich mithin nicht verwirklichen werde. Demgegenüber nimmt der eventualvorsätzlich handelnde Täter den Eintritt des als möglich erkannten Erfolgs ernst, rechnet mit ihm und findet sich mit ihm ab. Wer den Erfolg dergestalt in Kauf nimmt, "will" ihn im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB. Nicht erforderlich ist, dass der Täter den Erfolg "billigt" (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1 mit Hinweisen).
Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung im Sinne des Eventualvorsatzes in Kauf genommen hat, muss das Gericht - bei Fehlen eines Geständnisses des Beschuldigten - aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen. Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; 133 IV 9 E. 4.1; je mit Hinweisen).
Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft eine innere Tatsache und ist damit Tatfrage. Als solche prüft sie das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür. Rechtsfrage ist hingegen, ob gestützt auf die festgestellten Tatsachen Fahrlässigkeit, Eventualvorsatz oder direkter Vorsatz gegeben ist (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1 mit Hinweisen). Da sich insoweit Tat- und Rechtsfragen teilweise überschneiden können, hat das Sachgericht die in diesem Zusammenhang relevanten Tatsachen möglichst erschöpfend darzustellen, damit erkennbar wird, aus welchen Umständen es auf Eventualvorsatz geschlossen hat. Das Bundesgericht überprüft die richtige Bewertung der tatsächlichen Umstände im Hinblick auf den Rechtsbegriff des Eventualvorsatzes nach ständiger Praxis mit einer gewissen Zurückhaltung (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1 mit Hinweisen).
3.5.2. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer habe zweifellos von Anfang an mit Eventualvorsatz gehandelt. Er habe das Opfer bewusst und gewollt mit dem Multitoolwerkzeug mit Klinge angegriffen und habe dabei immer wieder unbeherrscht und kräftig u.a. gegen dessen Oberkörper gestochen bzw. zu stechen versucht. Durch seine unkontrollierten und bezüglich Wucht und Richtung nicht steuerbaren Hiebe mit einem messerähnlichen Gegenstand habe der Beschwerdeführer keine abstrakte, sondern im Gegenteil eine sehr konkrete und nahe Todesgefahr geschaffen. Er habe aufgrund der Dynamik der Auseinandersetzung mit mehreren beteiligten Personen sowie der herrschenden Dunkelheit erkennen müssen, dass seinen Stichen bzw. Schnitten eine besondere Gefährlichkeit zukommt und er die Folgen seines Verhaltens hinsichtlich des Verletzungsrisikos weder kalkulieren noch dosieren habe können. Er habe die Eigenschaften des von ihm auch im Arbeitsalltag verwendeten Multitoolwerkzeugs mit einer mindestens 7 cm langen Klinge und damit auch dessen Gefährlichkeit gekannt. Angesichts dieser Umstände kommt die Vorinstanz zum Schluss, der Beschwerdeführer habe mit dem Tod von D.B.________ rechnen müssen und habe diesen für den Fall seines Eintritts in Kauf genommen, auch wenn er ihn womöglich nicht "gebilligt" habe.
3.5.3. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers würdigt die Vorinstanz die konkreten Tatumstände hinreichend, namentlich die Unbeherrschtheit und fehlende Kontrolle über die mehrfachen Hiebe, die Dynamik der Auseinandersetzung und die Sichtverhältnisse und stellt nicht einzig auf die Kenntnis der Eigenschaften des von ihm (auch im Arbeitsalltag) verwendeten Multitoolwerkzeugs mit einer Klinge von mindestens 7 cm und dessen Gefährlichkeit ab. Überzeugend legt die Vorinstanz anhand dieser Umstände dar, dass es sich vorliegend um einen lebensgefährlichen Vorgang handelte. Der Beschwerdeführer konnte im dynamischen Geschehensablauf nicht kontrollieren, wie und wo er zustach. Er hatte keine Kontrolle darüber, an welcher Stelle und mit welcher Kraft das Messer in den Oberkörper des Opfers eindrang, wie tief der Stich bzw. der Schnitt ging und welche Blutgefässe bzw. Organe allenfalls dadurch verletzt worden wären. Letztlich hing es vom Zufall ab, welche Verletzungen das Opfer tatsächlich erlitt bzw. hätte erleiden können. Weiter stellt die Vorinstanz unter Bezugnahme auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zutreffend fest, dass es keiner besonderen Intelligenz bedarf, um zu erkennen, dass ungezielte Messerstiche in Brust und Bauch eines Menschen den Tod zur Folge haben können. Das Wissen um das Vorhandensein von lebenswichtigen Organen und Blutgefässen im Bauch- und Brustbereich könne als allgemein bekannt vorausgesetzt werden. Die Vorinstanz folgert daraus entsprechend, dass durch die Messerstiche Verletzungen wichtiger Blutgefässe für den Beschwerdeführer erkennbar und voraussehbar gewesen seien.
3.5.4. Die vorinstanzliche Folgerung, dass dem Beschwerdeführer die mit seinem Handeln verbundene Gefahr schwerer Verletzungsfolgen als Allgemeinwissen bewusst gewesen sein musste und er, indem er dennoch handelte, solche Verletzungen in Kauf genommen hat, gibt alsdann genauso wenig zu Kritik Anlass. Diesen Schluss vermag der Beschwerdeführer mit dem Hinweis auf die grosse Anzahl Personen, die ein Messer mitführen würden, nicht zu entkräften. Angesichts der Schwere seiner Pflichtverletzung und der Grösse des von ihm geschaffenen Risikos ist nicht zu bemängeln, wenn die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zurechnet, entsprechende Folgen zumindest bereitwillig hingenommen zu haben und somit eventualvorsätzlich gehandelt zu haben.
3.6.
3.6.1. Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, die Vorinstanz verneine zu Unrecht eine Notwehrlage und stelle auch diesbezüglich den Sachverhalt willkürlich fest.
3.6.2. Die Vorinstanz verneint das Vorliegen einer (andauernden) Notwehrsituation als Voraussetzung für eine mögliche Berufung auf Notwehr bzw. einen Notwehrexzess. Im Zeitpunkt als der Beschwerdeführer das Multitoolwerkzeug mit Klinge behändigt habe, sei das Opfer rund einen bis zwei Meter von ihm entfernt gestanden und weitere Personen seien - teils schlichtend - zwischen ihnen gestanden. Das Opfer habe sich von ihm wegbewegt und er habe aufgrund der Situation nicht mehr damit rechnen müssen, plötzlich (erneut) angegriffen und möglicherweise verletzt zu werden. Er sei dann "tänzelnd" wie ein Fechter das Tatwerkzeug in der Hand haltend vor das Opfer gestanden, welches einen Stuhl gepackt, auf ihn zugerannt und auf ihn eingeschlagen habe. D.B.________ habe anschliessend seine Aufmerksamkeit auf eine Drittperson gerichtet, welche erfolglos versucht habe, einen Stuhl gegen ihn zu werfen. In diesem Moment sei von D.B.________ keine unmittelbare Gefahr ausgegangen, welche den Einsatz des Tatwerkzeugs hätte rechtfertigen können. Gleichwohl sei er dem Opfer nachgelaufen und habe ohne Vorwarnung von hinten auf ihn eingestochen.
3.6.3. Mit diesen tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz setzt sich der Beschwerdeführer nicht hinreichend auseinander. Er kritisiert den festgestellten Sachverhalt nur punktuell, ohne darzulegen, inwiefern der von der Vorinstanz festgestellte Tathergang als Gesamtes willkürlich sein soll. Überdies verkennt er insbesondere, dass die Vorinstanz durchaus berücksichtigt, dass der erste Faustschlag von D.B.________ ausgegangen ist. Dieser habe sich jedoch anschliessend von ihm fortbewegt, wodurch der Beschwerdeführer mit keinem weiteren Angriff habe rechnen müssen. Seine in pauschaler Weise gegen diese Feststellung erhobene Behauptung, die Vorinstanz habe den Tathergang aktenwidrig festgestellt, genügt den Anforderungen an die Beschwerdebegründung nicht (Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 BGG ; vgl. E. 3.2 oben). Auf die Rüge ist nicht einzutreten.
3.6.4. Gestützt auf den für das Bundesgericht verbindlich festgestellten Sachverhalt (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG) konnte die Vorinstanz eine Notwehrsituation und damit auch einen Notwehrexzess ohne Bundesrechtsverletzung verneinen. Die Vorinstanz begründete und gliederte die Auseinandersetzung nachvollziehbar und schlüssig in mehrere Phasen, in denen es zu gegenseitigen Angriffen zwischen dem Beschwerdeführer, dem Opfer und teilweise Drittpersonen gekommen ist. In der letzten Phase sei der Beschwerdeführer nochmals auf das sich abwendende Opfer losgegangen, worauf es sich gegen den vom Beschwerdeführer initiierten Angriff gewehrt und sich mit einem Stuhl "bewaffnete" habe. Als das bereits blutende Opfer dann habe fliehen wollen und dabei zu Boden gefallen sei, habe der Beschwerdeführer mit Fusstritten und letztlich mit weiteren Angriffen mit dem messerähnlichen Gegenstand nachgesetzt, anstatt es dabei zu belassen und sich endgültig vom Ort des Geschehens zu entfernen. In diesem Moment sei vom Opfer keine weitere Gefahr mehr ausgegangen, mithin habe keine Notwehrsituation mehr vorgelegen. Er habe sich diesbezüglich nicht geirrt. Er habe die Situation stets überblickt und sei äusserst kalkuliert, provozierend und ohne Verteidigungswille vorgegangen. Mit der Ergreifung der Flucht durch das Opfer bestand keine Notwehrlage mehr, was auch für den Beschwerdeführer erkennbar war.
3.7. Insgesamt verletzt die Vorinstanz kein Bundesrecht, wenn sie den Beschwerdeführer der vorsätzlichen Tötung nach Art. 111 StGB schuldig spricht.
4.
4.1. Sodann rügt der Beschwerdeführer die Strafzumessung. Er macht geltend, die ausgesprochene Freiheitsstrafe von 13 Jahren sei weder in der Begründung noch im Ergebnis nachvollziehbar. Die Vorinstanz werte tatbestandsbegründende Merkmale nochmals straferhöhend (Doppelverwertungsverbot) und lasse strafmindernde Kriterien, namentlich sein Nachtatverhalten, unbeachtet. Die vorinstanzliche Strafzumessung genüge ferner nicht den Anforderungen von Art. 50 StGB. Aus dem angefochtenen Entscheid gingen weder die für die Zumessung erheblichen Umstände noch deren Gewichtung hervor, weshalb die Strafzumessung nicht nachvollziehbar sei.
4.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und der Gesamtstrafenbildung nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips wiederholt dargelegt (BGE 149 IV 217 E. 1.1; 144 IV 313 E. 1.1, 217 E. 2 f.; 141 IV 61 E. 6.1.1 f.; 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden.
Gemäss Art. 50 StGB hat das Gericht, sofern es sein Urteil zu begründen hat, die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten. Es hat seine Überlegungen in den Grundzügen wiederzugeben, sodass nachvollziehbar ist, ob alle relevanten Aspekte berücksichtigt und wie sie bewertet wurden, sei es im verschuldens-/straferhöhenden oder verschuldens-/strafmindernden Sinne (BGE 149 IV 217 E. 1.1; 144 IV 313 E. 1.2; 134 IV 17 E. 2.1; je mit Hinweisen). Nicht erforderlich ist, dass das Sachgericht die Gewichtung der einzelnen Strafzumessungsfaktoren in Zahlen oder in Prozenten wiedergibt (BGE 144 IV 313 E. 1.2; 142 IV 265 E. 2.4.3; 136 IV 55 E. 5.6; 127 IV 101 E. 2c). Allein einer besseren Begründung wegen hebt das Bundesgericht das angefochtene Urteil nicht auf, solange die Strafzumessung im Ergebnis bundesrechtskonform ist (BGE 149 IV 217 E. 1.1; 127 IV 101 E. 2c).
Das Gericht ist jedoch nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungsgründe innerhalb der Einzelstrafen gewichtet (BGE 142 IV 265 E. 2.4.3; 136 IV 55 E. 5.6; Urteile 6B_569/2025 vom 9. Oktober 2025 E. 5.3.2; 6B_16/2023 und 6B_23/2023 vom 17. Mai 2024 E. 5.1).
4.3. Die Vorinstanz legt zunächst die Einsatzstrafe für die vorsätzliche Tötung auf 12 ½ Jahre fest. Das objektive Tatverschulden wertet sie als mittelschwer. Dabei berücksichtigt sie, dass der Beschwerdeführer zwar ohne konkrete Planung handelte, jedoch bei der Tatausführung energisch sowie zielstrebig vorging und sogar noch nachsetzte, als das Opfer wehrlos am Boden lag. Die erlittenen Verletzungen sowie die Videoaufnahmen würden für eine erhebliche Intensität der einzelnen Stiche bzw. Schnitte sprechen. Es seien im Quervergleich aller denkbaren Varianten schwerere Fälle vorstellbar, dennoch sei vorliegend eine erhebliche und erschreckende kriminelle Energie zu bejahen. In subjektiver Hinsicht sei verschuldensmindernd der Angriff des Opfers auf den Beschwerdeführer sowie die spontane Entschlussfassung zu berücksichtigen. Auch werde das objektive Verschulden dadurch relativiert, dass er nur mit Eventualvorsatz gehandelt habe. Hingegen müsse er sich ein rechtmässiges Alternativverhalten sowie ein Handeln aus völlig nichtigem Anlass vorwerfen lassen. Für die Verurteilung wegen Raufhandels erachtet die Vorinstanz eine Strafe von mehr als 180 Strafeinheiten angemessen und erhöht die Einsatzstrafe um sechs Monate auf eine Freiheitsstrafe von gesamthaft 13 Jahren. Die täterrelevanten Strafzumessungsfaktoren, wie die persönlichen Verhältnisse, die nicht einschlägige Vorstrafe, das Nachtatverhalten, die Strafempfindlichkeit, eine "von der Staatsanwaltschaft inszenierte Medialisierung", seien allesamt neutral zu werten.
4.4. Die Vorinstanz begründet die Strafzumessung eher knapp, aber dennoch hinreichend und auch nachvollziehbar. Die Erwägungen zur Strafzumessung vermögen den gesetzlichen Begründungsanforderungen ohne Weiteres zu genügen. Eine Verletzung von Art. 50 StGB liegt nicht vor. Dass sich die Vorinstanz von nicht massgeblichen Gesichtspunkten hätte leiten lassen oder wichtige Aspekte nicht berücksichtigt hätte, vermag der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen.
4.5. Von vornherein nicht einzutreten ist auf die Kritik des Beschwerdeführers, soweit er der Strafzumessung eigene Sachverhaltsfeststellungen zugrundelegt, ohne dabei Willkür darzutun (vgl. E. 3.2 oben). Die bloss pauschale Behauptung, die Vorinstanz sei bei der Strafzumessung von falschen Voraussetzungen ausgegangen und habe falsche Annahmen getroffen, vermag jedenfalls keine Ermessensverletzung darzulegen. Das ist etwa der Fall, wenn er die Mindestlänge der Klinge von 7 cm oder die Feststellung, er habe mit dem Tatwerkzeug vor dem sich mit einem Stuhl bewaffneten Opfer wie ein Fechter getänzelt, rügt.
4.6.
4.6.1. Weiter rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Doppelverwertungsverbots, indem die Vorinstanz der Verwendung des Multitoolwerkzeugs über die Bejahung des Tatbestands strafzumessungsrelevante Bedeutung zugemessen habe.
4.6.2. Das Doppelverwertungsverbot besagt, dass Umstände, die zur Anwendung eines höheren oder tieferen Strafrahmens führen, innerhalb des geänderten Strafrahmens nicht noch einmal als Straferhöhungs- oder Strafminderungsgrund berücksichtigt werden dürfen, weil dem Täter sonst der gleiche Umstand zweimal zur Last gelegt oder zugute gehalten würde (BGE 142 IV 14 E. 5.4; 141 IV 61 E. 6.1.3; je mit Hinweisen). Indes ist es dem Gericht nicht verwehrt, bei der Strafzumessung zu berücksichtigen, in welchem Ausmass ein qualifizierender oder privilegierender Tatumstand gegeben ist (BGE 141 IV 61 E. 6.1.3; Urteile 6B_430/2025 vom 22. Oktober 2025 E. 3.7.2.4; 6B_1265/2023 vom 7. April 2025 E. 9.7; 6B_445/2024 vom 11. September 2024 E. 4.1.1; je mit Hinweisen).
4.6.3. Die Vorinstanz berücksichtigt den Umstand, dass sich der Beschwerdeführer das Werkzeug behändigte und damit vor dem Opfer "wie ein Fechter tänzelte", im Rahmen der Tatausführung. Sie beurteilt die Tatausführung zwar nicht als konkret geplant, jedoch mit einer gewissen Überlegtheit. Der Beschwerdeführer habe trotz des Vorgeschehens - Faustschläge und Attacke mittels eines Stuhls - keinen nachvollziehbaren Grund gehabt, sich als einziger der Beteiligten mit einem messerähnlichen Gegenstand zu bewaffnen. Der Nutzung eines gefährlichen Gegenstands kommt darüber hinaus zur Bejahung des Tatbestands der vorsätzlichen Tötung keine eigenständige Bedeutung zu. Diese Ausführungen sind unter dem Titel des Doppelverwertungsverbots nicht zu beanstanden und stellen keine Verletzung dieses Verbots dar.
4.7. Auch kann der Kritik des Beschwerdeführers hinsichtlich der Bewertung seines Nachtatverhaltens im Rahmen der Strafzumessung nicht gefolgt werden. Das Nachtatverhalten des Beschwerdeführers sowie die angeblichen monatlichen Zahlungen von Fr. 30.-- an die Tochter des Opfers wertet die Vorinstanz neutral. Das erst vor der Hauptverhandlung und in Anbetracht der klaren Beweislage gemachte Geständnis sei weniger Ausdruck aufrichtiger Einsicht und Reue, sondern vielmehr einer neuen Verteidigungsstrategie geschuldet. Das Nachtatverhalten wirke sich neutral aus. Diese vorinstanzliche Schlussfolgerung ist vor dem Hintergrund der konstanten bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht zu beanstanden, wonach ein erst nach Abschluss des Untersuchungsverfahrens erfolgtes Geständnis nicht strafmindernd berücksichtigt wird (vgl. dazu etwa BGE 113 IV 56 E. 4c; Urteile 6B_298/2025 vom 4. Juni 2025 E. 6.4.5; 6B_1193/2020 vom 13. Oktober 2021 E. 2.4.1; 6B_115/2018 vom 30. April 2018 E. 5.4; je mit Hinweisen). Ebenso wenig begründet ist die Rüge der Nichtbeachtung der Zahlungen an die Tochter. Denn nach der Rechtsprechung führt nicht jede Wiedergutmachung des Schadens zur Anwendung des Strafmilderungsgrunds. Verlangt wird eine besondere Anstrengung seitens des Fehlbaren, die er freiwillig und uneigennützig weder nur vorübergehend noch allein unter dem Druck des drohenden oder hängigen Strafverfahrens zu erbringen hat. Der Täter muss Einschränkungen auf sich nehmen und alles daran setzen, das geschehene Unrecht wieder gut zu machen. Aufrichtige Reue setzt voraus, dass er die Schwere seiner Verfehlung einsieht und die Tat gesteht (vgl. BGE 107 IV 98 E. 1; Urteile 6B_1163/2023 vom 3. April 2025 E. 4.3.3; 7B_91/2023 vom 18. September 2024 E. 7.2.1; 6B_156/2023 vom 3. April 2023 E. 1.3.1, nicht publ. in: BGE 149 IV 161; je mit Hinweisen).
4.8.
4.8.1. Im Weiteren rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 StGB. Einerseits sei der vorinstanzlichen Begründung nicht zu entnehmen, welche Einzelstrafe sie für den Raufhandel schuldangemessen halte. Andererseits komme der Verurteilung wegen Raufhandels keine eigenständige Bedeutung zu, da sich die darunter subsumierten Tathandlungen einzig gegen Angel Luis Rodrigues Arias gerichtet hätten und somit von der Verurteilung wegen Tötung vollständig erfasst würden.
4.8.2. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung setzt eine Gesamtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips in Abgrenzung zum Absorptions- und Kumulationsprinzip voraus, dass das Gericht die (hypothetischen) Einzelstrafen sämtlicher Delikte (zumindest gedanklich) gebildet hat. Anderenfalls liesse sich die Einsatzstrafe weder bestimmen, noch in Anwendung des Asperationsprinzips schärfen. Im Sinne der Überprüfbarkeit sind daher die (hypothetischen) Einzelstrafen im Urteil zu benennen (BGE 142 IV 265 E. 2.4.3 mit Hinweisen) bzw. ist das Gewicht, das den verwirkten Straftaten im Rahmen der Gesamtstrafe zukommt, im Urteil auszuweisen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.3).
4.8.3. Diesen Anforderungen ist mit den Ausführungen der Vorinstanz genüge getan. Sie begründet die objektive Tatschwere (länger andauernde, massive Schlägerei mit Stuhlwürfen und der Einsatz eines Messers sowie Verwerflichkeit des wuchtigen Fusstritts gegen das am Boden liegende bereits lebensgefährlich verletzte Opfer) und die subjektive Tatschwere (kein nachvollziehbarer Grund und die Einmischung aus einer Lappalie in einen laufenden Streit) zur Überprüfung der Strafzumessung hinreichend. Aus den Erwägungen der Vorinstanz ergibt sich sodann genügend klar, welches Gewicht dem Raufhandel im Rahmen der Gesamtstrafe zukommt. Überdies verkennt der Beschwerdeführer, dass zwischen Tötung und Raufhandel echte Konkurrenz besteht (BGE 139 IV 168 E. 1.1.4; 118 IV 227 E. 5b; Urteil 6B_923/2022 vom 5. Oktober 2022 E. 2.3). Weitere Ausführungen hierzu erübrigen sich, da der Schuldspruch wegen Raufhandels nicht angefochten ist.
4.8.4. Zusammengefasst vermag der Beschwerdeführer keine zu seinen Ungunsten ausgefallene ermessens- oder anderweitig rechtswidrige Strafzumessung nachzuweisen. Die von ihm erhobenen Rügen sind unbegründet, soweit sie überhaupt hinreichend dargetan sind und auf sie einzutreten ist.
5.
5.1. Der Beschwerdeführer wendet sich zudem gegen die Landesverweisung. Die Anordnung der Landesverweisung erweise sich als unverhältnismässig und verletze sein durch Art. 8 EMRK geschütztes Recht auf Privat- und Familienleben.
5.2. Gemäss den unbestritten gebliebenen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG) ist der Beschwerdeführer mit Jahrgang 1982 kosovarischer Staatsangehöriger und in einem kleinen Dorf im Kosovo aufgewachsen. Mit 16 Jahren reiste er allein nach Italien aus. Im Oktober 2012 migrierte er mit seiner damaligen Partnerin und den beiden gemeinsamen Kindern (Jahrgang 2007 und 2008) in die Schweiz. Sie heirateten in der Schweiz und liessen sich vor rund sieben Jahren scheiden. Die gemeinsamen Kinder leben im Haushalt der Mutter und haben vor der Verhaftung den Beschwerdeführer jeweils am Wochenende besucht und bei ihm übernachtet. Seither besuchen sie ihn wöchentlich im Gefängnis. Unterhaltsbeiträge bezahlt er aktuelle keine (mehr). Er spricht fliessend Italienisch, allerdings nur gebrochen Deutsch. Seine sozialen Beziehungen beschränken sich im Wesentlichen auf seine Familie, d.h. auf seine Lebenspartnerin, mit der er seit rund 14 Jahren liiert ist und zusammen lebt, seine beiden Kinder und seine hierzulande lebenden Verwandten. Seine Freizeit verbringt er nebst seiner Familie mit Fitness.
Der Beschwerdeführer absolvierte keine Ausbildung und arbeitete seit seiner Ausreise nach Italien auf dem Bau. Im Zeitpunkt seiner Verhaftung war er als Gerüstbauer angestellt und erzielte monatlich ein Einkommen zwischen Fr. 5'000.-- und Fr. 6'000.--. In finanzieller Hinsicht hat er Schulden in unbekannter Höhe.
Er ist schliesslich nicht einschlägig wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln im Jahr 2014 vorbestraft.
5.3. Die Vorinstanz verneint das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls. Eine über eine normale Integration hinausgehende tiefe Verwurzelung des Beschwerdeführers mit der Schweiz sei nicht erkennbar und eine soziale (Re-) Integration in seiner Heimat erscheine problemlos möglich. Er habe seine Kindheit und seine frühen Jugendjahre im Kosovo verbracht und sei gut mit der dortigen Sprache und Kultur vertraut. Der Aufbau eines sozialen Netzes dürfe ihm kaum Schwierigkeiten bereiten, da er nach wie vor Kontakte in sein Heimatland pflege, seine Eltern und weitere Verwandte dort leben würden und er regelmässig seine Ferien dort verbringe. Ebenso verneint sie eine Verletzung des in Art. 8 EMRK geschützten Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens sowie eine Gefährdung des Kindeswohls. Die Landesverweisung führe nicht dazu, dass eine intakte Familie auseinandergerissen werde. Ein familiäres Zusammenleben (mit seinen Kindern) finde schon lange Zeit nicht mehr statt. Nach Vollzug der Freiheitsstrafe würden die beiden Kinder längst volljährig sein und auf eigenen Füssen stehen. Es stehe ihnen dann frei, ihn in den Kosovo zu begleiten, ihn dort zu besuchen, oder den Kontakt über moderne Kommunikationsmittel zu pflegen. Zwar sei betreffend die Beziehung zu seiner aktuellen Partnerin von einer eheähnlichen Gemeinschaft auszugehen, jedoch sei es ihr zumutbar, mit dem Beschwerdeführer in den Kosovo umzuziehen. Es sei davon auszugehen, dass sie während ihrer langjährigen Beziehung mehrmals im Kosovo gewesen sei und sie auch dessen Familie kennen gelernt habe. Sie sei somit mit den kulturellen Gepflogenheiten und dessen Umfeld im Kosovo vertraut. Die Betreuung ihrer schwer kranken Grossmutter, für deren Pflege sie zuständig sei, könne auch anderweitig sichergestellt werden. Selbst wenn nicht auf die Möglichkeit und Zumutbarkeit der Weiterführung der Beziehung im Ausland geschlossen werden könne und insofern ein Härtefall bejaht werden müsse, überwiege das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung deutlich.
Das öffentliche Interesse an der Landesverweisung sei aufgrund der Schwere der von ihm begangenen Delikte hoch. Zwar sei der Beschwerdeführer nicht einschlägig vorbestraft, jedoch sei eine gewisse Rückfallgefahr gegeben. Die Erstinstanz weise zur Recht daraufhin, dass die Art und Weise der Tatbegehung (unnötiges Einmischen in eine Auseinandersetzung mit grundlosem Zücken eines messerähnlichen Gegenstands) zeige, dass der Beschwerdeführer in gewissen Situationen durchaus eine Gefahr für die Öffentlichkeit sein könne. Trotz der langen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in der Schweiz und seinen hierzulande gelebten familiären bzw. sozialen Beziehungen überwiege das öffentliche Interesse an der Verhinderung von Gewaltdelikten das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz. Die Voraussetzungen für ein ausnahmsweises Absehen von der Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB seien nicht erfüllt.
5.4. Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen vorsätzlicher Tötung verurteilt wird, unabhängig von der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz (Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB).
5.5. Der Beschwerdeführer ist kosovarischer Staatsangehöriger und wird wegen vorsätzlicher Tötung nach Art. 111 StGB schuldig gesprochen. Demzufolge sind die Voraussetzungen für eine Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB grundsätzlich erfüllt.
5.5.1. Gemäss Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB kann das Gericht ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer kumulativ (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB). Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB).
Die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 149 IV 231 E. 2.1.1; 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.1.2 und 3.3.1). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 mit Hinweisen; 144 IV 332 E. 3.3.2). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, zu der die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die Respektierung der Werte der Bundesverfassung, die Sprachkompetenzen, die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung zählen (Art. 58a Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG; SR 142.20]), die familiären Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteile 6B_518/2024 vom 10. Dezember 2025 E. 2.3.1; 6B_465/2025 vom 21. Oktober 2025 E. 1.2.2; 6B_536/2024 vom 30. April 2025 E. 4.3.2; je mit Hinweisen).
Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (BGE 149 IV 231 E. 2.1.1; 147 IV 453 E. 1.4.5; Urteile 6B_465/2025 vom 21. Oktober 2025 E. 1.2.2; 6B_536/2024 vom 30. April 2025 E. 4.3.2; 6B_143/2025 vom 29. April 2025 E. 1.3.2; je mit Hinweisen).
5.5.2. Das durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen. Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; je mit Hinweisen).
Sind Kinder involviert, ist bei der Interessenabwägung als wesentliches Element zudem den Kindesinteressen und dem Kindeswohl Rechnung zu tragen (BGE 143 I 21 E. 5.5.1). In Bezug auf die Kinder des von der Landesverweisung betroffenen Elternteils berücksichtigt die Rechtsprechung insbesondere, ob die Eltern des Kindes zusammenleben und ein gemeinsames Sorge- und Obhutsrecht haben oder, ob der von der Landesverweisung betroffene Elternteil das alleinige Sorge- und Obhutsrecht hat bzw. ob er gar nicht sorge- und obhutsberechtigt ist und seine Kontakte zum Kind daher nur im Rahmen eines Besuchsrechts pflegt (Urteile 6B_37/2025 vom 27. November 2025 E. 2.3.7; 6B_465/2025 vom 21. Oktober 2025 E. 1.2.7; 6B_1297/2023 vom 12. September 2025 E. 5.3.3; je mit Hinweisen).
Hingegen können sich Konkubinatspaare nicht auf Art. 8 EMRK berufen, sofern nicht besondere Umstände vorliegen. Vorausgesetzt wäre eine echte und eheähnliche Gemeinschaft ("une véritable union conjugale"; Urteile 7B_1374/2024 vom 23. Dezember 2025 E. 3.3.4; 6B_518/2024 vom 10. Dezember 2025 E 2.3.4; 6B_465/2025 vom 21. Oktober 2025 E. 1.2.4; je mit Hinweisen). Die Beziehung muss bezüglich Art und Stabilität in ihrer Substanz einer Ehe gleichkommen. Wesentlich hierfür ist, ob die Partner in einem gemeinsamen Haushalt leben. Zudem ist der Natur und Länge ihrer Beziehung sowie ihrem Interesse und ihrer Bindung aneinander, etwa durch Kinder oder andere Umstände wie die Übernahme von wechselseitiger Verantwortung, Rechnung zu tragen (Urteile 6B_494/2025 vom 6. Oktober 2025 E. 4.4 mit Hinweisen; Urteil der Grossen Kammer des EGMR Yigit gegen Türkei vom 2. November 2010, Nr. 3976/05, §§ 93 und 96).
5.5.3. Gemäss der aus dem Ausländerrecht stammenden "Zweijahresregel" bedarf es bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr ausserordentlicher Umstände, damit das private Interesse des Betroffenen an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung überwiegt. Dies gilt grundsätzlich sogar bei bestehender Ehe mit einer Schweizerin oder einem Schweizer und gemeinsamen Kindern (Urteile 6B_518/2024 vom 10. Dezember 2025 E. 2.3.8; 6B_333/2025 vom 31. Oktober 2025 E. 6.1.3; 6B_458/2025 vom 29. Oktober 2025 E. 3.2.3; je mit Hinweisen).
5.6.
5.6.1. Die Vorinstanz prüft die Situation des Beschwerdeführers - mit teilweisem Verweis auf die Ausführungen der ersten Instanz - unter Einbezug aller massgeblichen Gesichtspunkte und gelangt zum Schluss, es liege kein schwerer persönlicher Härtefall gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB vor und im Übrigen falle auch die vorgenommene Interessenabwägung zu Ungunsten des Beschwerdeführers aus. Sie ordnet für die Dauer von zwölf Jahren eine Landesverweisung an. Was der Beschwerdeführer dagegen einwendet, vermag die gesetzlichen Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde nicht zu erfüllen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ). Wenn eine Verletzung von Grundrechten einschliesslich der EMRK behauptet wird, besteht eine qualifizierte Rügepflicht. Das gilt ebenso hinsichtlich des weiteren Völkerrechts. Die Rüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids präzise vorgebracht und substanziiert begründet werden. Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein. Dieser allgemeine Grundsatz gilt auch bei der Anfechtung einer Landesverweisung (Urteile 6B_773/2025 vom 19. November 2025 E. 4.2; 6B_303/2024 vom 12. Juni 2024 E. 2.1.5; je mit Hinweis[en]).
5.6.2. Die pauschale Behauptung des Beschwerdeführers, die Anordnung der Landesverweisung stelle einen Härtefall dar, erschöpft sich in appellatorischer Kritik, ohne dass er Bezug auf die vorinstanzlichen Urteilserwägungen nimmt, geschweige denn sich damit in einer den Formerfordernissen genügenden Weise auseinandersetzen würde, um anhand dieser darzulegen, dass und weshalb die Vorinstanz bei der Beweiswürdigung bzw. Sachverhaltsfeststellung in Willkür verfallen wäre oder bei der Würdigung des von ihr festgestellten Sachverhalts mit Bezug auf die Landesverweisung Recht verletzt hätte.
Die Hinweise, dass ihn seine zwischenzeitlich (fast) volljährigen Kinder regelmässig im Gefängnis besuchen kommen, und er mit einer Lebenspartnerin liiert ist, die in der Schweiz verwurzelt, berufstätig und familiär verpflichtet ist, vermögen weder eine Verletzung des Kindeswohls noch seines Rechts auf Privat- und Familienleben zu begründen. Unter dem Gesichtspunkt des Anspruchs auf Familienleben (Art. 8 Ziff. 1 EMRK) reicht es grundsätzlich aus, wenn der nicht obhutsberechtigte Elternteil das Besuchsrecht über die modernen Kommunikationsmittel vom Ausland her wahrnehmen kann. Ebenso wenig besteht eine wirtschaftliche Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Kinder, da er (derzeit) nicht einmal für deren finanziellen Unterhalt aufkommt (vgl. BGE 144 I 91 E. 5.2.2). Auch ist vorliegend von keinem unter den Schutz von Art. 8 EMRK fallenden gefestigten Konkubinat (vgl. E. 5.5.2 oben) auszugehen.
5.6.3. Die vorinstanzliche Interessenabwägung, welche die öffentlichen Interessen im Endergebnis höher gewichtet als die privaten Interessen des Beschwerdeführers, ist ebenso nicht zu beanstanden. Darauf kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden (vgl. E. 5.3 oben). Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, verfängt nicht, soweit er sich überhaupt rechtsgenügend mit dem vorinstanzlichen Urteil auseinandersetzt. Der Hinweis auf seinen Integrationsgrad und die familiären Beziehungen zur Schweiz vermag die aufgrund der Art und Weise der Tatbegehung zu Recht als hoch gewichtete Gefahr für die Öffentlichkeit nicht hinter die persönlichen Interessen am Verbleib in der Schweiz zurücktreten lassen.
5.6.4. Ebenso rein appellatorisch ist zudem die Rüge, die angeordnete Dauer der Landesverweisung von zwölf Jahren sei unverhältnismässig. Dem Sachgericht kommt bei der Festlegung der Dauer der Landesverweisung ein weites Ermessen zu (Urteile 7B_1374/2024 vom 23. Dezember 2025 E 4.2; 6B_245/2024 vom 18. August 2025 E. 6.1; 7B_1055/2023 vom 12. März 2025 E. 3.2; je mit Hinweisen). In Ermessensentscheide greift das Bundesgericht nach ständiger Praxis nur ein, wenn das Sachgericht grundlos von den in bewährter Lehre und Rechtsprechung anerkannten Beurteilungsgrundsätzen abweicht oder Tatsachen berücksichtigt, die für den Entscheid im Einzelfall keine Rolle spielen, oder umgekehrt Umstände ausser Betracht lässt, die es in die Beurteilung hätte einbeziehen müssen, oder wenn sich der Beurteilungs- oder Ermessensentscheid als offensichtlich unbillig beziehungsweise als in stossender Weise ungerecht erweist (vgl. BGE 146 IV 231 E. 2.3.1; 143 IV 395 E. 3.1). Eine solche Ermessensverletzung zeigt der Beschwerdeführer mit seinem pauschalen Hinweis auf die seiner Ansicht nach zu verneinende Rückfallgefahr sowie seine private und familiäre Situation gerade nicht auf.
5.7. Die Rügen des Beschwerdeführers betreffend die Anordnung der Landesverweisung sind nach dem Gesagten unbegründet, sofern auf sie überhaupt eingetreten werden kann. Zur Ausschreibung im SIS äussert sich der Beschwerdeführer nicht, weshalb darauf nicht einzugehen ist.
6.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Seinen finanziellen Verhältnissen ist bei der Kostenfestsetzung Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des Beschwerdeführers wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. März 2026
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Muschietti
Die Gerichtsschreiberin: Vonschallen