Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_735/2025
Urteil vom 2. Juni 2026
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Muschietti, Präsident,
Bundesrichter von Felten,
Bundesrichter Guidon,
Gerichtsschreiberin Arnold.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Benedikt Homberger,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Drohung, Tätlichkeiten; willkürliche Beweiswürdigung; Strafzumessung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 2. Juni 2025 (SB240333-O/U/cwo).
Sachverhalt
A.
Am 13. Juni 2023 sprach das Bezirksgericht Horgen A.________ der mehrfachen Drohung, der mehrfachen sexuellen Belästigung, der Tätlichkeiten sowie der Beschimpfung schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.-- bei einer Probezeit von zwei Jahren, unter Anrechnung von drei Tagessätzen für die ausgestandene Haft, und einer Busse in Höhe von Fr. 600.--. Von den übrigen angeklagten Vorwürfen (u.a. versuchte einfache Körperverletzung, Nötigung, Pornografie) wurde er freigesprochen. Das Verfahren in Bezug auf den Vorwurf einer weiteren Drohung wurde eingestellt. A.________ wurde zudem zur Zahlung von Genugtuungen verpflichtet. Teilweise wurden die Zivilforderungen auf den Zivilweg verwiesen. Schliesslich regelte das Bezirksgericht die Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Dagegen erhob die Staatsanwaltschaft Berufung, beschränkt auf die Bemessung der Strafe und den bedingten Vollzug. A.________ erhob Anschlussberufung betreffend die Schuldsprüche wegen mehrfacher Drohung und Tätlichkeiten sowie betreffend das Strafmass.
B.
Mit Urteil vom 2. Juni 2025 stellte das Obergericht des Kantons Zürichs die teilweise Rechtskraft des bezirksgerichtlichen Urteils fest. Sodann bestätigte es den Schuldspruch wegen mehrfacher Drohung i.S.v. Art. 180 Abs. 1 StGB sowie Tätlichkeiten i.S.v. Art. 126 Abs. 1 StGB. Es verurteilte A.________ zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 160 Tagen, wovon drei Tage durch Untersuchungshaft erstanden seien, einer unbedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 10.-- sowie einer Busse von Fr. 1'150.--. Zudem wurden ihm die Verfahrenskosten auferlegt.
Das Obergericht legt seinem Urteil folgenden Sachverhalt zugrunde:
A.________ sagte am 25. August 2021 zu B.________ (nachfolgend auch: Privatklägerin), "ich verwütsch dich schon no" und "ihr scheiss Frauen, ihr habt es verdient, vergewaltigt zu werden". Durch diese Aussagen und das gleichzeitig aggressive Verhalten von A.________ wurde B.________ stark verängstigt und befürchtete, jener werde ihr etwas antun. Danach packte A.________ anlässlich einer zunächst verbalen Auseinandersetzung C.________ (den Freund von B.________, nachfolgend auch: Privatkläger), welcher der Privatklägerin zu Hilfe gekommen war, am Hals. Schliesslich rannte A.________ C.________ nach und sagte "ich bringe dich um", "ich töte dich", "du wirst schon sehen". Zudem sagte A.________ zu B.________ und C.________ "ich bringe euch um". Durch diese Aussagen und das gleichzeitig aggressive Verhalten von A.________ wurden B.________ und C.________ stark verängstigt und befürchteten, A.________ werde ihnen etwas antun.
C.
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht und beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und er sei vom Vorwurf der mehrfachen Drohung und der Tätlichkeiten freizusprechen. Die Sache sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zur neuen Festsetzung der Strafe an das Obergericht zurückzuweisen. Zudem beantragt er die unentgeltliche Rechtspflege.
Erwägungen
1.
1.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Schuldsprüche wegen Drohung zum Nachteil der Privatklägerin sowie wegen Tätlichkeiten und Drohung zum Nachteil des Privatklägers und macht eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung geltend.
1.2.
1.2.1. Im Rahmen der Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung fasst die Vorinstanz jeweils zu Beginn die Aussagen der Privatklägerin, des Privatklägers sowie jene des Beschwerdeführers zusammen. Darauf kann verwiesen werden (vgl. angefochtenes Urteil S. 6 f., E. II.2.2 f.; S. 9 f. E. II.3.2.1 f.; S. 11 f. E. II.4.2).
1.2.2. Hinsichtlich des Vorwurfs der Drohung zum Nachteil der Privatklägerin fasst die Vorinstanz sodann zusammen, die Aussagen der Privatklägerin würden äusserst lebensnah und erlebt wirken. Detailliert habe sie den Ablauf von Beginn weg geschildert und jeweils erklärt, wie sie sich dabei gefühlt habe. Auch die Interaktion mit dem Privatkläger und die Alarmierung der Polizei füge sich in ein überzeugendes Gesamtbild ein. Der Privatkläger habe im Übrigen ihre Aussagen dahingehend bestätigt, dass die Privatklägerin grosse Angst gehabt habe, ihm geschrieben habe und er danach am Telefon mit ihr die Beschimpfungen des Beschwerdeführers mitbekommen habe. Eine plausible und nachvollziehbare Erklärung, weshalb die Privatklägerin und ihr Freund den Beschwerdeführer zu Unrecht hätten belasten sollen, sei nicht ersichtlich. Vielmehr hätten sie sich mit ihren Aussagen auch selbst belastet, indem z.B. der Privatkläger erklärt habe, dass er den Beschwerdeführer geschlagen habe. Weiter habe die Privatklägerin geschildert, sie habe aufgrund einer Panikattacke hospitalisiert werden müssen, was weiter dafür spreche, dass sie wegen der Aussagen und des Verhaltens des Beschwerdeführers tatsächlich verängstigt gewesen sei. Die Aussagen des Beschwerdeführers hätten demgegenüber in keiner Weise überzeugend und entgegen der Verteidigung auch nicht als "ebenso plausibel" wie diejenigen der Privatklägerin und des Privatklägers erschienen. Entgegen den Schilderungen des Beschwerdeführers anlässlich der Berufungsverhandlung lasse sich dem Polizeirapport vom 10. November 2021 entnehmen, dass der Beschwerdeführer sehr unhöflich und offensichtlich betrunken gewesen sei. Im Gegensatz zu den Ausführungen der Verteidigung habe der Beschwerdeführer sodann gänzlich in Abrede gestellt, im Verlauf des Konflikts unanständige Worte benutzt zu haben. Nach dem oben Gesagten sei dies jedoch nicht glaubhaft. Dass die Privatklägerin den betrunkenen Beschwerdeführer alleine verfolgt haben soll, überzeuge sodann in keiner Weise und stünde auch im Widerspruch zu ihren nachweislich an ihren Freund versandten WhatsApp-Nachrichten. Auch die Darstellung des Beschwerdeführers, dass er einzig aufgrund der schönen Natur eine weitere Runde mit dem Bus gedreht habe und dies zufällig jener gewesen sein soll, den auch die Privatklägerin genommen habe, sei schlichtweg nicht nachvollziehbar. Es sei daher von den Aussagen der Privatklägerin auszugehen, womit der Sachverhalt diesbezüglich erstellt sei (vgl. angefochtenes Urteil S. 8 E. II.2.4).
1.2.3. Betreffend den Vorwurf der Tätlichkeiten zum Nachteil des Privatklägers fasst die Vorinstanz zusammen, seine Schilderungen erschienen deutlich überzeugender als jene des Beschwerdeführers. Letzterer behaupte pauschal, der Privatkläger habe ihn direkt geschlagen, ohne dass ein in irgendeiner Art nachvollziehbarer Geschehensablauf erkennbar gewesen wäre. Demgegenüber habe der Privatkläger detailliert berichtet, wie sich das Geschehen aus seiner Sicht abgespielt habe. Der Einwand der Verteidigung, wonach der Privatkläger zum Kerngeschehen nicht glaubhaft ausgesagt habe bzw. dass er nicht genau habe sagen können, wie er am Hals gepackt worden sei, erweise sich mit Blick auf die Aussagen des Privatklägers als überspitzt und wortklauberisch. Geringe Unterschiede im Wortlaut seien im Übrigen aufgrund des dynamischen Geschehens nichts Ungewöhnliches. Ebenfalls habe der Privatkläger auch eingeräumt, dass er den Beschwerdeführer gestossen und danach sogar geschlagen habe. Seine Aussagen seien insbesondere angesichts der Selbstbelastungen als glaubhaft anzusehen. Zusammenfassend sei daher von der Schilderung des Privatklägers auszugehen, womit der Anklagesachverhalt erstellt sei (vgl. angefochtenes Urteil S. 10 E. II.3.3).
1.2.4. Schliesslich führt die Vorinstanz bezüglich der Drohung zum Nachteil des Privatklägers aus, der Sachverhalt lasse sich gestützt auf die glaubhaften Aussagen des Privatklägers und die Bestätigungen durch die Privatklägerin ohne Weiteres erstellen. Dass die Privatklägerin - so die Verteidigung - die Drohungen des Beschwerdeführers gar nicht selbst mitbekommen und dies nur durch den Privatkläger erfahren habe, ändere daran nichts. Mit der Erstinstanz mache zudem der Umstand, dass die Polizisten im Polizeirapport festgehalten hätten, dass keine Drohungen in ihrer Anwesenheit ausgesprochen worden seien, die Aussagen der beiden Privatkläger nicht unglaubhaft. Es sei daher vom Ablauf auszugehen, wie ihn die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift umschrieben habe (vgl. angefochtenes Urteil S. 12 E. II.4.2).
1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ). Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 205 E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen).
1.4. Die Rügen des Beschwerdeführers verfangen nicht.
1.4.1. In Bezug auf den Schuldspruch wegen Drohung trägt der Beschwerdeführer zunächst vor, er habe der Privatklägerin weder im Bus noch danach gedroht, er kenne das Wort "vergewaltigen" nicht einmal. Dabei handelt es sich um rein appellatorische Kritik, auf die das Bundesgericht nicht eintritt. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, es lasse sich nicht erstellen, dass die Privatklägerin tatsächlich in Schrecken oder Angst versetzt worden sei. Die Vorinstanz habe in ihrer Sachverhaltserstellung nicht berücksichtigt, dass die Privatklägerin ihm unmittelbar nach der angeblichen Drohung nachgelaufen sei. Dies habe die Privatklägerin anlässlich ihrer Einvernahme selber zugegeben. Die Vorinstanz habe diese Aussagen nicht berücksichtigt. Dies trifft nicht zu. Wohl führt die Vorinstanz aus, es überzeuge nicht, dass die Privatklägerin den betrunkenen Beschwerdeführer alleine verfolgt haben soll. Sie hält allerdings an anderer Stelle fest, die Privatklägerin habe gemäss ihren Aussagen damit lediglich verhindern wollen, dass der Beschwerdeführer flüchte, und ihr Freund sei bereits auf dem Weg zu ihr gewesen (vgl. angefochtenes Urteil S. 9 E. II.2.5). Selbst wenn man in den vorinstanzlichen Erwägungen einen Widerspruch erblicken wollte, würde dies für eine erfolgreiche Willkürrüge nicht genügen. Vielmehr müsste der Beschwerdeführer hierfür aufzeigen, dass die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (vgl. E. 1.3 hiervor). Diesbezüglich übersieht er, dass sich die Vorinstanz für die Frage, ob die Privatklägerin Angst hatte, auf weitere Umstände stützt, konkret dass die Privatklägerin nach dem Vorfall sehr verängstigt gewesen sei und infolge einer Panikattacke auch hospitalisiert habe werden müssen (vgl. angefochtenes Urteil S. 7 E. II.2.2 und S. 8 E. II.2.4); dies, so die Vorinstanz, spreche weiter dafür, dass die Privatklägerin wegen der Aussagen und des Verhaltens des Beschwerdeführers tatsächlich verängstigt gewesen sei (vgl. angefochtenes Urteil S. 8 E. II.2.4). Mit diesen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander und kommt damit seiner gesetzlichen Begründungspflicht nicht nach. Darauf ist nicht weiter einzugehen.
1.4.2. Hinsichtlich des Schuldspruchs wegen Tätlichkeiten bemängelt der Beschwerdeführer zunächst, es habe sich um eine wechselseitige Auseinandersetzung gehandelt, anlässlich welcher der Privatkläger ihn unbestrittenermassen mit einem Faustschlag gegen den Kopf attackiert habe. Dies sei durch die Übertretungsstrafbehörde beurteilt worden, der Privatkläger sei jedoch straflos geblieben. Damit kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten. Ein allfälliges Strafverfahren gegen den Privatkläger ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, weshalb darauf von vornherein nicht eingetreten werden kann. Bereits die Vorinstanz äussert sich dazu und führt zu Recht aus, das Verfahren gegen den Privatkläger im Rahmen der vorliegenden Auseinandersetzung sei eingestellt worden, letztlich den in jenem Verfahren zuständigen Behörden überlassen und ändere nichts am vorliegenden Tatbeitrag des Beschwerdeführers (vgl. angefochtenes Urteil S. 10 f. E. II.3.3). Der Beschwerdeführer führt denn auch selbst aus, dass jenes Verfahren nicht Gegenstand des vorliegenden Strafverfahrens ist.
1.4.3. Darüber hinaus verliert sich der Beschwerdeführer mit seinen weiteren Sachverhaltsrügen bezüglich des Vorwurfs der Tätlichkeiten und der Drohung in rein appellatorischer Kritik. Er beschränkt sich darauf, seine Sicht der Dinge darzulegen, ohne sich jedoch mit den ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz in genügender Weise auseinanderzusetzen und darzulegen, dass und weshalb ihre Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn er geltend macht, der Privatkläger habe sich bei seinen Aussagen hinsichtlich der Tätlichkeiten in zahlreiche Widersprüche verstrickt und er sei nicht in der Lage gewesen, das Kerngeschehen zu schildern, oder wenn er argumentiert, weder die Privatklägerin noch die Polizei habe eine Drohung vernommen. Es ist zudem nicht unhaltbar, dass die Vorinstanz trotz der Bemerkung im Polizeirapport davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer die angeklagten Drohungen ausgesprochen hat. Entgegen dem Beschwerdeführer schliesst sich die Vorinstanz diesbezüglich der Beurteilung der Erstinstanz an (vgl. angefochtenes Urteil S. 12 E. II.4.2: "mit der Vorinstanz"). Diese erwog, wie der Beschwerdeführer selbst ausführt, dass die Polizeibeamten in der Aufregung vielleicht nicht alles mitbekommen hätten (vgl. erstinstanzliches Urteil S. 60 E. VI.10.2.2). Diese Erwägung ist - jedenfalls unter Willkürgesichtspunkten - nicht zu beanstanden.
1.4.4. Insgesamt ist eine Verletzung des Willkürverbots weder ausreichend dargetan noch erkennbar. Die Rüge der willkürlichen Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung erweist sich als unbegründet, soweit sie den Begründungsanforderungen überhaupt genügt.
1.5. Weiter wendet sich der Beschwerdeführer zudem gegen die rechtliche Qualifikation als Drohung.
Soweit der Beschwerdeführer seiner Kritik an der rechtlichen Würdigung einen von den verbindlichen vorinstanzlichen Feststellungen abweichenden Sachverhalt zugrunde legt, ist darauf von vornherein nicht einzugehen. Gestützt auf ihre willkürfreien Feststellungen, namentlich dass die Privatklägerin tatsächlich verängstigt war (vgl. E. 1.2.2 und 1.4.1 hiervor), durfte die Vorinstanz den objektiven und subjektiven Tatbestand von Art. 180 StGB bejahen, ohne Bundesrecht zu verletzen. Nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang aus dem von ihm angerufenen Urteil 6B_1017/2019 vom 20. November 2019, dessen Sachverhalt massgeblich abweicht. Anders als im vorliegenden Fall stand in jenem Verfahren in tatsächlicher Hinsicht fest, dass der Täter zum Zeitpunkt der angeklagten Drohung im Fahrzeug sass und nur beschränkt in der Lage gewesen war, auf seinen Kontrahenten, der ihm gefolgt war, zuzugehen. Dies sei Letzterem bewusst gewesen. Dieser sei zudem aufgrund seiner Funktion als Türsteher geübt in Selbstverteidigung und es seien weitere Türsteher vor Ort gewesen (a.a.O. E. 5.3).
Vor dem Hintergrund des Gesagten lässt sich schliesslich - entgegen dem Beschwerdeführer - auch keine Verletzung der Begründungspflicht erblicken. Aus den wiedergegebenen Erwägungen geht hervor, weshalb die Vorinstanz den Sachverhalt als erstellt erachtet und das Verhalten des Beschwerdeführers als Drohung qualifiziert.
2.
2.1. Ferner rügt der Beschwerdeführer die Strafzumessung. So bringt er zunächst vor, Art. 41 StGB sei verletzt. Seine Vorstrafen seien - mit Ausnahme einer Verurteilung aus dem Jahr 2014 wegen Gewalt und Drohung gegen Beamte - allesamt nicht einschlägig. Er sei somit nicht ein unbelehrbarer Wiederholungstäter, bei dem sich eine Freiheitsstrafe als notwendig erweise. Auch sei es unzulässig, aufgrund seiner bescheidenen finanziellen Mittel direkt auf eine Freiheitsstrafe zu schliessen. Weiter sei das Beschleunigungsgebot verletzt und eine Reduktion von 20 Tagen sei ungenügend, insbesondere unter Berücksichtigung, dass die Vorinstanz gegenüber der Erstinstanz die Strafe verdoppelt habe. Zudem erkennt der Beschwerdeführer Willkür hinsichtlich der Strafzumessung bei der Busse wegen sexueller Belästigung. Es sei aktenwidrig, dass die Vorinstanz annehme, die verbalen Äusserungen seien "gänzlich einseitig" erfolgt. Und schliesslich sei auch Art. 42 StGB verletzt. Ihm sei hinsichtlich Gewalt- bzw. Sexualdelikten ohne Weiteres eine günstige Prognose zu stellen, weshalb der bedingte Vollzug der Strafe zu gewähren sei.
2.2.
2.2.1. Betreffend die Wahl der Strafart führt die Vorinstanz aus, im aktuellen Strafregisterauszug des Beschwerdeführers seien insgesamt acht Vorstrafen verzeichnet. Neben zahlreichen Verstössen gegen das AIG sei der Beschwerdeführer auch wegen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, mehrfachen einfachen Diebstahls sowie Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamten rechtskräftig verurteilt worden. An diesen zahlreichen Vorstrafen aus den Jahren 2014 bis 2017 - so die Vorinstanz weiter - sei erkennbar, dass sich der Beschwerdeführer auch durch mehrere unbedingte Freiheitsstrafen nicht von weiterer Delinquenz habe abhalten lassen. Entsprechend müsse davon ausgegangen werden, dass die weniger eingriffsintensiven Geldstrafen keine ausreichende spezialpräventive Wirkung entfalten würden. Vorliegend komme hinzu, dass der Beschwerdeführer während laufender Strafuntersuchung erneut delinquiert und auch damit unter Beweis gestellt habe, dass er sich von Strafverfahren und den daraus resultierenden Sanktionen nicht beeindrucken lasse. Es sei daher bei denjenigen Delikten, bei welchen das Gesetz sowohl eine Geld- als auch eine Freiheitsstrafe vorsehe, aus spezialpräventiven Gründen Letztere zu wählen. Ergänzend sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer als abgewiesener Asylbewerber mit Sozialhilfestopp, welcher eigenen Angaben zufolge auch über kein Vermögen verfüge, eine Geldstrafe wohl nur mit Schwierigkeiten bezahlen könnte. Der Vollzug einer Geldstrafe erscheine daher ernsthaft gefährdet. Auch aus diesem Grund sei vorliegend - sofern gesetzlich möglich - die Strafart der Freiheitsstrafe vorzuziehen (vgl. angefochtenes Urteil S. 14 f. E. III.1.2).
2.2.2. Die Vorinstanz bestimmt in der Folge zunächst für die Drohung gegenüber der Privatklägerin ("ich verwütsch dich scho no" und "ihr scheiss Frauen, ihr habt es verdient, vergewaltigt zu werden") eine Einsatzstrafe von 120 Tagen Freiheitsstrafe. Die weiteren (Todes-) Drohungen gegenüber der Privatklägerin und dem Privatkläger bewertet die Vorinstanz bei isolierter Betrachtung mit 80 bzw. im Rahmen der Asperation straferhöhend mit 40 Tagen. Für die Beschimpfung fällt sie eine Geldstrafe von 15 Tagessätzen aus (vgl. angefochtenes Urteil S. 15 f. E. III.3.1 ff.).
Hinsichtlich der Strafe für die sexuellen Belästigungen erwägt die Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe zu den beiden 15- bzw. 16-jährigen jungen Frauen, welche sich am Bahnhof in U.________ aufgehalten hätten, gesagt: "du bist eine schöne Frau", "du hast einen schönen Arsch", "du hast einen geilen Arsch und schöne Kurven" und "du bist sicher keine Jungfrau mehr". Zudem habe der Beschwerdeführer die beiden jungen Frauen gefragt, ob sie schon "gefickt" hätten, ob sie einen Porno sehen wollten, wie jemand seinen "Schwanz lutsche" und ob sie seinen "Schwanz" sehen wollten. Weiter habe er zu ihnen gesagt, dass er anderen Frauen "viel in den Arsch ficke". Diese groben verbalen sexuellen Belästigungen dürften, so die Vorinstanz, für die beiden jungen Frauen äusserst unangenehm und beunruhigend gewesen sein. Weiter falle ins Gewicht, dass es der Beschwerdeführer nicht bloss bei einem Spruch belassen, sondern die beiden jungen Frauen mit einer ganzen Reihe an unangemessenen Sprüchen und Aussagen eingedeckt habe. Weiter seien die verbalen Äusserungen des Beschwerdeführers gänzlich einseitig erfolgt, ohne dass die beiden jungen Frauen dem Beschwerdeführer in irgendeiner Art und Weise zu verstehen gegeben hätten, dass sie mit ihm interagieren wollten. Sodann habe der Beschwerdeführer während des gleichen Vorfalls seinen Gurt geöffnet und sich in die Hose gegriffen und seinen Penis berührt. Bei isolierter Betrachtung würde sich für die sexuellen Belästigungen eine Busse in Höhe von Fr. 1'000.-- rechtfertigen (vgl. angefochtenes Urteil S. 17 E. III.5.1).
Aufgrund der weiteren Übertretungen des Beschwerdeführers setzt die Vorinstanz die Busse insgesamt auf Fr. 1'150.-- fest (vgl. angefochtenes Urteil S. 17 f. E. III.5.2 ff.).
Im Rahmen der Beurteilung der Täterkomponente kommt die Vorinstanz zum Schluss, dass insbesondere die Vorstrafen straferhöhend zu werten seien. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer die Delikte gemäss Dossier 2 während laufender Strafuntersuchung und nach Entlassung aus der Haft aufgrund der Vorwürfe gemäss Dossier 1 begangen habe. Auch dies sei straferhöhend zu werten, da daraus eine gewisse Unbelehrbarkeit abzuleiten sei. Zudem sei eine Verletzung des Beschleunigungsgebots festzustellen, da zwischen der Berufungsanmeldung der Staatsanwaltschaft und der Zustellung des begründeten Urteils durch die Vorinstanz mehr als ein Jahr vergangen sei. Es rechtfertige sich daher eine Reduktion der Strafe im Umfang von 20 Tagen. Die aufgrund der Vorstrafen des Beschwerdeführers vorzunehmende Erhöhung der Freiheitsstrafe und die infolge der Verletzung des Beschleunigungsgebots vorzunehmende Reduktion hielten sich die Waage, sodass es bei einer Freiheitsstrafe von 160 Tagen bleibe. Die Geldstrafe von 15 Tagessätzen sei in Berücksichtigung der Täterkomponente um 5 Tagessätze auf 20 Tagessätze zu erhöhen. Schliesslich sei der Beschwerdeführer mit einer Busse in Höhe von Fr. 1'150.-- zu bestrafen (vgl. angefochtenes Urteil S. 18 f. E. III.6).
2.2.3. Hinsichtlich des Vollzugs erwägt die Vorinstanz, sowohl die Geld- als auch die Freiheitsstrafe würden vorliegend noch im Bereich liegen, in welchem sie vollständig bedingt ausgesprochen werden könnten. Im aktuellen Strafregisterauszug des Beschwerdeführers seien indessen acht Verurteilungen aufgeführt. Diese seien zwar grösstenteils nicht einschlägig. Insbesondere sei er aber auch bereits wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte verurteilt worden, was mit Blick auf die heutigen Schuldsprüche wegen Drohung und Tätlichkeiten zumindest nicht gänzlich anders gelagert sei. Im Übrigen spreche allein schon die Anzahl an Vorstrafen dafür, dass der Beschwerdeführer sich von Verurteilungen nicht relevant beeindrucken lasse. Weiter habe der Beschwerdeführer vorliegend während laufender Strafuntersuchung und nach Entlassung aus der Haft weiter delinquiert, was auf eine gewisse Unbelehrbarkeit schliessen lasse. Stabilisierende Umstände, welche den Beschwerdeführer künftig von der Begehung weiterer Delikte abhalten könnten, seien weiterhin nicht ersichtlich. Insbesondere habe er weiterhin keine feste Arbeitsstelle, welche ihm eine Tagesstruktur geben könnte. Dem Beschwerdeführer müsse daher eine schlechte Prognose gestellt werden. Sowohl die Geld- als auch die Freiheitsstrafe seien daher zu vollziehen (vgl. angefochtenes Urteil S. 20 E. IV.2).
2.3.
2.3.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 149 IV 217 E. 1.1; 144 IV 313 E. 1.1; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Dem Sachgericht steht bei der Gewichtung der verschiedenen Strafzumessungsfaktoren ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin in die Strafzumessung nur ein, wenn das Sachgericht den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn es von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wenn es wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch seines Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 149 IV 395 E. 3.6.1, 217 E. 1.1; 144 IV 313 E. 1.2).
2.3.2. Nach Art. 41 Abs. 1 StGB kann das Gericht statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn (lit. a) eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten oder (lit. b) eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann. Es hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB; BGE 144 IV 313 E. 1.2; Urteil 6B_1135/2023 vom 19. Februar 2025 E. 3.3.1 mit Hinweisen).
2.3.3. Gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Das Beschleunigungsgebot (vgl. auch Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) gilt in sämtlichen Verfahrensstadien und verpflichtet die Strafbehörden, Verfahren voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Ob die Pflicht zur beförderlichen Behandlung verletzt worden ist, entzieht sich starren Regeln und hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Kriterien für die Angemessenheit der Verfahrensdauer sind etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die gebotenen Untersuchungshandlungen, die Schwierigkeit und Dringlichkeit der Sache, das Verhalten der Behörden und dasjenige der beschuldigten Person sowie die Zumutbarkeit für diese (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1; 130 I 269 E. 3.1; Urteil 6B_536/2024 vom 30. April 2025 E. 3.3.1; je mit Hinweisen).
Folgen einer Verletzung des Beschleunigungsgebots sind meistens die Strafreduktion, manchmal der Verzicht auf Strafe oder, als ultima ratio in Extremfällen, die Einstellung des Verfahrens (BGE 143 IV 373 E. 1.4.1, 49 E. 1.8.2; 135 IV 12 E. 3.6). Das Bundesgericht greift in die Beurteilung der Sanktion für die Verletzung des Beschleunigungsgebots nur ein, wenn das Gericht sein Ermessen über- oder unterschritten oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt hat (BGE 143 IV 373 E. 1.4.1; Urteile 6B_492/2024 vom 15. April 2026 E. 2.3.4; 6B_360/2025 vom 29. Oktober 2025 E. 3.1; je mit Hinweisen).
2.3.4. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB).
2.4.
2.4.1. Die Vorinstanz begründet eingehend, weshalb sie im Sinne von Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB auf eine Freiheitsstrafe statt auf eine Geldstrafe erkennt. Dabei berücksichtigt sie zu Recht auch die zahlreichen Vorstrafen des Beschwerdeführers, selbst wenn nicht alle davon einschlägig sind. Zudem begründet sie die Wahl der Sanktionsart sodann auch nicht einzig mit den Vorstrafen. Sie berücksichtigt daneben beispielsweise auch den Umstand, dass der Beschwerdeführer während des laufenden Strafverfahrens weiter delinquiert hat, was dieser nicht bestreitet. Insgesamt verletzt die Vorinstanz kein Bundesrecht, wenn sie aus den vorerwähnten Gründen eine Freiheitsstrafe als geboten erachtet, um den Beschwerdeführer von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. Offenbleiben kann bei diesem Ergebnis, ob zusätzlich auch die (alternative) Voraussetzung gemäss Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB erfüllt wäre.
2.4.2. Wie bereits dargelegt, anerkennt die Vorinstanz eine Verletzung des Beschleunigungsgebots und reduziert die Strafe um 20 Tage Freiheitsentzug (vgl. E. 2.2.2 hiervor). Die Vorinstanz trägt den konkreten Umständen Rechnung und liegt mit der von ihr vorgenommenen Reduktion innerhalb des ihr zustehenden Ermessens, in das das Bundesgericht nicht eingreift. Die Rüge des Beschwerdeführers erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.
2.4.3. Ebenfalls nicht durchzudringen vermag der Beschwerdeführer mit seiner Kritik an der Strafzumessung hinsichtlich der Busse für die sexuelle Belästigung der beiden minderjährigen Geschädigten. Der diesbezügliche Schuldspruch ist - wie bereits erwähnt - in Rechtskraft erwachsen; lediglich die Strafzumessung war vor der Vorinstanz noch angefochten. Diese sieht - entgegen der Erstinstanz - keinen Raum für eine Strafreduktion, sondern erwägt wie ausgeführt, die Äusserungen des Beschwerdeführers seien einseitig erfolgt, ohne dass die Geschädigten diesem zu verstehen gegeben hätten, dass sie mit ihm interagieren wollten (vgl. E. 2.2.2 hiervor). Selbst wenn - wie vom Beschwerdeführer vorgebracht - seine Äusserungen nicht allein einseitig erfolgt sein sollten, legt er nicht rechtsgenügend dar, inwiefern die Behebung dieses Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend ist respektive die Vorinstanz mit der insgesamt festgelegten Bussenhöhe ihr Ermessen verletzt. Dies ist mit Blick auf die von der Vorinstanz ausführlich geschilderten weiteren schuldrelevanten Komponenten, die eine Busse von Fr. 1'000.-- ohne Weiteres zu begründen vermögen, denn auch nicht ersichtlich. In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass das Bundesgericht gemäss ständiger Rechtsprechung ein Urteil allein der besseren Begründung wegen nicht aufhebt, solange die Strafzumessung wie hier im Ergebnis bundesrechtskonform ist (BGE 149 IV 217 E. 1.1; 127 IV 101 E. 2c).
2.4.4. Im Rahmen seiner Rüge zum Vollzug der Freiheits- und Geldstrafe verfängt sich der Beschwerdeführer alsdann in rein appellatorischer Kritik, indem er behauptet, entgegen der Auffassung der Vorinstanz könne ihm vorliegend keine schlechte Prognose gestellt werden. Die gegenteiligen vorinstanzlichen Ausführungen sind jedoch nachvollziehbar und verstossen nicht gegen Bundesrecht. Darauf kann verwiesen werden.
2.4.5. Nach dem Gesagten erweist sich die Strafzumessung insgesamt als bundesrechtskonform.
3.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Seinen finanziellen Verhältnissen ist bei der Kostenfestsetzung Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des Beschwerdeführers wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. Juni 2026
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Muschietti
Die Gerichtsschreiberin: Arnold