Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5D_31/2026
Urteil vom 12. August 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Abteilung V,
Unterstrasse 28, 9001 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Kostenerlass,
Beschwerde gegen die Verfügung der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Abteilung V, vom 4. August 2026 (V-2026/166).
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer ficht Verfügungen und Entscheide durchgehend an und gelangte allein dieses Jahr mit rund zwanzig Beschwerden an das Bundesgericht. Vorliegend geht es darum, dass die Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen auf eine seiner Beschwerden in einem Verfahren betreffend Kindesschutz, nachdem das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen und der Kostenvorschuss nicht geleistet worden war, mit Entscheid vom 4. Juni 2026 nicht eintrat und ihm eine Verfahrensgebühr von Fr. 500.-- auferlegte (dazu Urteil 5A_606/2026 vom 7. Juli 2026 sowie diesbezügliches Revisionsurteil 5F_32/2026 vom 31. Juli 2026). Bezüglich der Kostenauferlegung stellte der Beschwerdeführer ein Erlassgesuch, welches die Verwaltungsrekurskommission mit Entscheid vom 4. August 2026 abwies. Gegen diesen Entscheid gelangt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. August 2026 wiederum an das Bundesgericht, wobei er im Wesentlichen die Aufhebung des Entscheides und die Rückweisung der Sache zur vollständigen Prüfung und in verfahrensrechtlicher Hinsicht superprovisorische und vorsorgliche Massnahmen sowie unentgeltliche Rechtspflege verlangt.
Erwägungen
1.
Der Beschwerdeführer bringt vor, gegen den Entscheid der Verwaltungsrekurskommission aufgrund von Art. 59 Abs. 1 lit. a VRG/SG direkt an das Bundesgericht gelangen zu können. Die betreffende Norm hält indes einzig fest, dass der kantonsinterne Beschwerdeweg im Bereich des Kindes- und Erwachsenenschutzes nicht an das Verwaltungsgericht führt. Vielmehr sind Beschwerden in diesem Bereich beim Kantonsgericht einzureichen (Art. 28 Abs. 1 EG-KES/SG). Indem der Beschwerdeführer gegen den Entscheid der Verwaltungsrekurskommission direkt an das Bundesgericht gelangt, hat er den kantonalen Instanzenzug nicht ausgeschöpft (Art. 75 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht ist deshalb zur Behandlung der Beschwerde funktionell unzuständig.
2.
Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass Art. 97 Abs. 1 VRG/SG offenkundig keinen Anspruch auf Kostenerlass gibt, sondern diesbezüglich ein grosses Ermessen einräumt, und allgemein der Grundsatz gilt, dass die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege nicht durch ein nachträgliches Erlassgesuch unterlaufen werden dürfen (vgl. Urteil 5D_29/2026 vom 10. August 2026 E. 5). Substanziierte Rügen, inwiefern vor diesem Hintergrund eine willkürliche Anwendung von Art. 97 Abs. 1 VRG/SG gegeben sein oder anderweitige Verfassungsverletzungen vorliegen sollen, enthält die Beschwerde ohnehin nicht.
3.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig und auch als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG ).
4.
Mit dem sofortigen Nichteintretensurteil werden die prozessualen Gesuche gegenstandslos.
5.
Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.
6.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien mitgeteilt.
Lausanne, 12. August 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli