Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5D_29/2026
Urteil vom 10. August 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Bundesrichter Hartmann, Brunner,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Obergericht des Kantons Solothurn Zivilkammer, Amthaus I, 4502 Solothurn.
Gegenstand
Erlassgesuch,
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Solothurn, Zivilkammer, vom 22. Juli 2026 (ZKERL.2026.6).
Sachverhalt
A.________ (Beschwerdeführer) gelangt in verschiedenem Zusammenhang regelmässig bis vor Bundesgericht. Vorliegend geht es darum, dass er für Verfahrenskosten von 500.--, welche ihm das Obergericht des Kantons Solothurn im Urteil vom 21. Mai 2026 auferlegt hatte, ein Erlassgesuch gestellt hatte, das vom Obergericht mit Entscheid vom 22. Juli 2026 abgewiesen wurde.
Gegen den Entscheid vom 22. Juli 2026 hat der Beschwerdeführer am 28. Juli 2026 beim Bundesgericht eine 23-seitige Eingabe mit zahlreichen Anträgen eingereicht. Ferner stellt er Gesuche um aufschiebende Wirkung und um unentgeltliche Rechtspflege.
Erwägungen
1.
Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Entscheid betreffend ein Erlassgesuch für auferlegte Gerichtskosten im Umfang von Fr. 500.--. Dagegen steht nicht die Beschwerde in Zivilsachen, sondern die subsidiäre Verfassungsbeschwerde als Rechtsmittel zur Verfügung (Art. 72 Abs. 1, Art. 74 Abs. 1 lit. b, Art. 75 Abs. 1 und Art. 113 BGG ).
2.
Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG), wofür das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG). Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen, während auf appellatorische Ausführungen nicht eingetreten werden kann (BGE 142 III 364 E. 2.4).
3.
Das Obergericht hat seinen Entscheid damit begründet, dass der nachträgliche Erlass von Verfahrenskosten ausgeschlossen sei, wenn die unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels verweigert worden sei, weil die Einreichung aussichtsloser Rechtsmittel nicht nachträglich durch einen Erlass honoriert werden soll.
4.
Zunächst ist die Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs nicht verletzt. Aus diesem ergibt sich, dass ein Gericht seinen Entscheid so abzufassen hat, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, was bedingt, dass - im Sinn der entscheidwesentlichen Gesichtspunkte - wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf welche sich sein Entscheid stützt (BGE 150 III 1 E. 4.5). Diese verfassungsrechtlichen Anforderungen sind vorliegend ohne Weiteres erfüllt.
5.
Im Kontext mit Art. 112 ZPO übersieht der Beschwerdeführer, dass es sich um eine Kann-Vorschrift handelt und kein Anspruch auf Erlass von rechtskräftig auferlegten Gerichtskosten besteht (Urteil 5D_222/2023 vom 12. Dezember 2023 E. 4 mit zahlreichen Hinweisen auf die Lehre). Vor diesem Hintergrund verfängt das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht, er habe angesichts seiner Mittellosigkeit einen
Anspruch auf Erlass der Gerichtskosten, soweit in diesem Kontext überhaupt substanziierte Verfassungsrügen erhoben werden.
Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, beim nachträglichen Erlass gehe es um etwas ganz anderes als bei der unentgeltlichen Rechtspflege und das Obergericht habe die beiden Fragen bundesrechtswidrig und willkürlich vermischt, indem es die verweigerte unentgeltliche Rechtspflege wie eine Sperre gegen einen späteren Kostenerlass behandle.
Die Sichtweise des Obergerichtes entspricht indes der übereinstimmenden Lehre, nach welcher die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege - die nebst der Prozessarmut zusätzlich auch die Nichtaussichtslosigkeit des Verfahrens erfordert - nicht durch ein nachträgliches Erlassgesuch unterlaufen werden dürfen (GRÜTTER, in: Dike-Kommentar, 3. Aufl. 2025, N. 4 zu Art. 112 ZPO; STERCHI, in: Berner Kommentar, 2. Aufl. 2026, N. 2 zu Art. 112 ZPO; JENNY, in: Schulthess-Kommentar, 4. Aufl. 2025, N. 2 zu Art. 112 ZPO; TAPPY, in: Commentaire Romand, 2. Aufl. 2019, N. 10 zu Art. 112 ZPO; STOUDMANN, in: Petit Commentaire CPC, 2. Aufl. 2026, N. 6 zu Art. 112 ZPO). Dieser Hinweis findet sich übrigens schon im Bericht zum ZPO-Vorentwurf der Expertenkommission vom Juni 2003, in welchem zum dortigen Art. 93 VE-ZPO festgehalten wurde, es sei darauf zu achten, dass nicht über den nachträglichen Kostenerlass die (engeren) Voraussetzungen der unentgeltlichen Prozessführung umgangen werden, für welche nicht nur die Mittellosigkeit Bedingung sei, sondern auch, dass die Klage nicht aussichtslos erscheine. Ob sich dies bei erst nachträglich eingetretener Mittellosigkeit allenfalls anders verhalten und diesfalls trotz abgewiesener unentgeltlicher Rechtspflege ein ermessensweiser Kostenerlass in Frage kommen könnte, muss weiterhin nicht entschieden werden (offengelassen bereits im Urteil 5D_222/2023 vom 12. Dezember 2023 E. 4), denn der Beschwerdeführer macht nicht geltend, dass sich an seiner finanziellen Situation seit dem 21. Mai 2026 etwas geändert hätte, sondern dass er als IV-Rentner von vornherein nicht in der Lage sei, Kosten zu bezahlen.
Vor dem Hintergrund des Gesagten stösst das Vorbringen des Beschwerdeführers, bei einem Erlassgesuch habe unabhängig von der Frage der unentgeltlichen Rechtspflege stets eine Prüfung der aktuellen finanziellen Situation zu erfolgen, ins Leere, soweit diesbezüglich von hinreichenden Verfassungsrügen auszugehen wäre.
6.
An der Sache vorbei geht sodann die Rüge, der Anspruch auf Zugang zum Gericht gemäss Art. 29a BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK werde verletzt. Zum einen stellt der Beschwerdeführer diese Rüge nicht in den Kontext des Erlassgesuches, sondern der unentgeltlichen Rechtspflege. Ohnehin wäre die Behauptung aber auch in Bezug auf die seinerzeitige Frage der unentgeltlichen Rechtspflege unzutreffend, denn wie dem Beschwerdeführer bereits im Urteil 5A_703/2026 vom 22. Juli 2026 E. 3 mitgeteilt wurde, bedeutet das Einfordern eines Kostenvorschusses zufolge rechtmässiger Abweisung des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege oder das Nichteintreten auf eine Eingabe mangels Leistung des Kostenvorschusses keine Verletzung des Anspruches auf Zugang zum Gericht, weil dieser nur im Rahmen der massgeblichen Prozessordnung besteht (BGE 137 II 409 E. 4.2; 141 I 172 E. 4.4; 143 I 344 E. 8.2).
7.
Mit dem sofortigen Urteil in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
8.
Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.
Dies gilt auch bereits für das vorinstanzliche Erlassverfahren, weshalb das Obergericht dieses ohne Verletzung verfassungsmässiger Rechte, soweit solche überhaupt hinreichend als verletzt angerufen werden, als aussichtslos betrachten und dem Beschwerdeführer die Gerichtskosten auferlegen durfte.
9.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 10. August 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli