Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_606/2026
Urteil vom 7. Juli 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
1. B.________,
2. C.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Genehmigung des Rechenschaftsberichtes,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 23. Juni 2026 (KES.2026.20-EZE2, ZV.2026.177-EZE2).
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer ist der Vater eines im September 2013 geborenen Sohnes, für welchen eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB besteht. In diesem und anderem Zusammenhang gelangt er anhaltend mit Beschwerden und Revisionsgesuchen bis vor Bundesgericht, allein bislang im Jahr 2026 in 17 Verfahren.
Vorliegend geht es darum, dass die KESB St. Gallen mit Entscheid vom 10. März 2026 den Rechenschaftsbericht der Beiständin für die Zeit von September 2023 bis August 2025 genehmigte und sie einlud, spätestens per 31. August 2027 wiederum Bericht zu erstatten, und dass die Verwaltungsrekurskommission im diesbezüglichen Beschwerdeverfahren - nachdem sie ein erstes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen hatte (vgl. dazu Urteil 5A_366/2026 vom 30. April 2026) - mit Entscheid vom 4. Juni 2026 auf das erneute Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mangels veränderter Verhältnisse nicht eintrat und mangels Leistung des Kostenvorschusses auch auf die Beschwerde nicht eintrat.
Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht St. Gallen mit Entscheid vom 23. Juni 2026 ab, soweit es darauf eintrat.
Hiergegen gelangt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. Juni 2026 an das Bundesgericht, zusammengefasst mit den Begehren um Aufhebung des kantonsgerichtlichen Entscheides und Rückweisung der Sache an das Kantonsgericht, eventualiter an die Verwaltungsrekurskommission, sowie um Feststellung zahlreicher Verfassungsverletzungen. Ferner stellt er Gesuche um aufschiebende Wirkung und unentgeltliche Rechtspflege. Am 1. Juli 2026 reichte er einen Nachtrag ein.
Erwägungen
1.
Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein.
2.
Das Kantonsgericht hat zusammengefasst erwogen, dass sich der Beschwerdeführer mit der Begründung der Verwaltungsrekurskommission, wonach ein erneutes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege veränderte Tatsachen erfordere, nicht auseinandersetze und er diesbezüglich im vorinstanzlichen Verfahren ohnehin keine Noven behauptet habe, so dass sein erneutes Gesuch zu Recht abgewiesen worden sei, und mangels Leistung des Kostenvorschusses sei die Verwaltungsrekurskommission auch zu Recht unter Kostenauferlegung auf die Beschwerde nicht eingetreten.
3.
Mit diesen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer in seinen allgemeinen Ausführungen und mit der Behauptung der Verletzung zahlreicher Verfassungsbestimmungen nicht in sachgerichteter Weise auseinander, wenn er geltend macht, es sei im erneuten Gesuch gerade um seine aktuelle Prozessarmut und im Übrigen nicht um ein beliebiges Verfahren, sondern um die gerichtliche Kontrolle der Genehmigung des Rechenschaftsberichtes der Beiständin für seinen Sohn gegangen.
4.
Soweit im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Rechtspflege keine Rechtsverletzung dargetan ist, fehlt es auch der Rüge, sein Anspruch auf Zugang zu einem Gericht sei verletzt, am nötigen Boden, weil dieser nur im Rahmen der jeweils geltenden Prozessordnung besteht (BGE 136 I 323 E. 4.3; 137 II 409 E. 4.2; 141 I 172 E. 4.4; 143 I 344 E. 8.2).
5.
Soweit sinngemäss die Befangenheit des vorinstanzlichen Richters geltend gemacht wird, fehlt es am nötigen Ausstandsbegehren (Art. 42 Abs. 1 BGG) und begründet der Umstand, dass dieser bereits in früheren Verfahren geurteilt hat - was angesichts der ausgeprägten Prozessfreudigkeit des Beschwerdeführers auch nicht zu umgehen ist -, für sich genommen keinen Ausstandsgrund.
6.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet und auch als querulatorisch (vgl. dazu schon Urteil 5F_23/2026 vom 11. Juni 2026 E. 6), weshalb auf sie nicht einzutreten ist und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG ).
7.
Mit dem sofortigen Urteil wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
8.
Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.
9.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Region St. Gallen und dem Kantonsgericht St. Gallen mitgeteilt.
Lausanne, 7. Juli 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli