Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_785/2026
Urteil vom 18. August 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Aufschiebende Wirkung (Aufenthaltsbestimmungsrecht),
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Aargau, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, vom 5. August 2026 (XBE.2026.91).
Sachverhalt
Die Parteien sind die verheiratet und getrennt lebenden Eltern von C.________ (geb. 2019). Am 22. Juni 2026 beantragte die Beiständin des Kindes, den Eltern sei das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu entziehen und das Kind in der Institution D.________ in U.________ zu platzieren, unter Erteilung eines begleiteten Besuchsrechts für die Eltern und unverzüglicher Zugänglichmachung der notwendigen Therapien für das Kind in entsprechender Einschränkung des Sorgerechts des Vaters.
Nach Anhörung der Mutter (der Vater verweigerte eine Anhörung) entzog das Familiengericht Zurzach den Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht über C.________. Es platzierte das Kind in der genannten Institution, erweiterte den Aufgabenkreis der Beiständin und traf weitere Anordnungen; u.a. erteilte es dem Vater die Weisung, einen monatlichen Abstinenznachweis bezüglich psychotroper Substanzen wie z.B. Kokain einzureichen. Ferner entzog es einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung.
Im Rahmen des vom Vater eingeleiteten Beschwerdeverfahrens wies das Obergericht des Kantons Aargau mit Verfügung vom 5. August 2026 das Gesuch um (superprovisorische) Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab.
Gegen diese Verfügung wendet sich der Vater mit Beschwerde in Zivilsachen vom 14. August 2026 an das Bundesgericht, wobei er in verfahrensrechtlicher Hinsicht (superprovisorische) Massnahmen im Sinn einer Sistierung der Unterbringung des Kindes verlangt.
Erwägungen
1.
Beschwerdegegenstand bildet ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid über die aufschiebende Wirkung (Art. 72 Abs. 1 und Art. 75 Abs. 1 BGG ). Er schliesst das Verfahren nicht ab und ist somit ein Zwischenentscheid. Zwischenentscheide können jedoch nur unter den besonderen Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden, wobei diese in der Beschwerde darzutun sind (BGE 144 III 475 E. 1.2; 150 III 248 E. 1.2).
Sodann ist der Entscheid über die aufschiebende Wirkung eine vorsorgliche Massnahme im Sinn von Art. 98 BGG (BGE 134 II 192 E. 1.5; 137 III 475 E. 2), weshalb nur verfassungsmässige Rechte als verletzt gerügt werden können, wofür das strikte Rügeprinzip gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG gilt und bloss appellatorische Ausführungen ungenügend sind (zu den diesbezüglichen Begründungsvoraussetzungen BGE 142 III 364 E. 2.4; 149 III 81 E. 1.3).
2.
Weder legt der Beschwerdeführer die besonderen Anfechtungsvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG dar noch setzt er sich in konkreter Weise mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides auseinander:
Zwar erhebt der Beschwerdeführer in verfahrensrechtlicher Hinsicht verschiedene Verfassungsrügen (Verletzung von Art. 5 Abs. 3, Art. 29 Abs. 1, Art. 29a und Art. 30 Abs. 1 BV ). Indes bleiben die Ausführungen abstrakt. Ohnehin wäre keine Gehörsverletzung ersichtlich, wenn der Beschwerdeführer eine Anhörung verweigert hat, ebenso wenig eine Befangenheit des Gerichtes, wenn es entsprechend der dringlichen Situation entschieden hat, und schon gar kein fehlender Zugang zum Gericht, wenn eine Verfügung des zweitinstanzlichen Gerichtes im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gegen die Anordnung des Familiengerichtes angefochten ist.
Das Obergericht hat seine Verfügung damit begründet, dass das Kind seit Monaten nicht mehr in der Lage ist, am Schulunterricht teilzunehmen und die Unterbringung deshalb dringlich ist, umso mehr als sich an der Schulabstinenz selbst dann nichts ändern würde, wenn der Beschwerdeführer in der Lage sein sollte, das Kind ausserhalb der Schulzeit zu betreuen, zumal alle milderen Massnahmen nicht umsetzbar gewesen seien, weil der Beschwerdeführer damit nicht einverstanden gewesen sei oder er nicht habe mitwirken wollen. Sodann scheine die Fremdplatzierung des Kindes auch aus medizinischen Gründen dringlich, weil die Herzkrankheit wegen der Verweigerungshaltung des Beschwerdeführers bislang nur unzureichend habe behandelt werden können.
Damit setzt sich der Beschwerdeführer wie gesagt nicht auseinander, sondern er beschränkt sich auf abstrakte Behauptungen aus eigener Sicht (das Verhalten des Kindes sei einzig darauf zurückzuführen, dass es ihm systematisch entzogen werde; seine bewährte Vaterrolle sei ein stabilisierender Faktor; er werde im Zusammenhang mit der Herzmedikamentation von der Mutter und den Behörden erpresst; die Mutter betreibe Sabotage und die Rebellion des Kindes sei Folge davon). Zwar wird in diesem Zusammenhang eine Verletzung von Art. 9 und Art. 10 Abs. 2 BV behauptet, aber die Verfassungsrügen bleiben inhaltlich unsubstanziiert.
3.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
4.
Mit dem sofortigen Urteil wird das Gesuch um (superprovisorische) Anordnungen bzw. aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
5.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Beiständin und dem Obergericht des Kantons Aargau, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, mitgeteilt.
Lausanne, 18. August 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli