Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_779/2026
Urteil vom 17. August 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
vertreten durch Manuela Caneve,
Beschwerdegegner,
C.________.
Gegenstand
Vaterschaft und Unterhalt,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 8. Juli 2026 (RZ260008-O/U).
Sachverhalt
Mit Eingabe vom 30. Juli 2024 klagte der Beschwerdegegner auf Feststellung der Vaterschaft des Beschwerdeführers und auf dessen Verpflichtung zu Unterhaltsleistungen.
Mit Verfügung vom 20. August 2024 forderte das Bezirksgericht Uster den Beschwerdeführer auf, ein Zustelldomizil in der Schweiz zu bezeichnen. Diese Verfügung wurde ihm am 6. September 2024 sowie erneut am 11. Dezember 2024 durch das Amtsgericht Nürnberg rechtshilfeweise zugestellt. Mangels Bezeichnung eines Zustelldomizils erfolgen die Verfahrensschritte seither jeweils durch Publikation im Amtsblatt des Kantons Zürich.
Mit Verfügung vom 28. August 2025 ordnete das Bezirksgericht ein DNA-Gutachten an zur Abklärung der Frage, mit welcher Wahrscheinlichkeit der Beschwerdeführer der Vater des Beschwerdegegners ist, und es ersuchte die zuständigen deutschen Behörden, nötigenfalls gegenüber dem Beschwerdeführer die nach deutschem Recht zulässigen Zwangsmassnahmen zu ergreifen.
Mit Verfügung vom 20. Mai 2026 ersuchte das Bezirksgericht das Amtsgericht Erlangen, die nach deutschem Recht zulässigen Zwangsmassnahmen zu ergreifen, um das mit Verfügung vom 28. August 2025 angeordnete DNA-Gutachten umzusetzen, und zur Entnahme der DNA-Probe mit dem Institut für Rechtsmedizin der Universität D.________ zusammenzuarbeiten.
Darauf verlangte der Beschwerdeführer mit postalischer Eingabe (Eingang am 28. Mai 2026) eine erneute Prüfung des Sachverhalts und das Absehen von Zwangsmassnahmen. Das Bezirksgericht nahm die Eingabe als Wiedererwägungsgesuch entgegen und wies es mit Verfügung vom 4. Juni 2026 ab.
Auf die hiergegen eingereichte Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 8. Juli 2026 nicht ein.
Mit Beschwerde vom 12. August 2026 wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht mit den Begehren um Aufhebung des obergerichtlichen Beschlusses und Rückweisung der Sache zur Wahrung des rechtlichen Gehörs. In prozessualer Hinsicht verlangt er die (superprovisorische) aufschiebende Wirkung.
Erwägungen
1.
Angefochten ist ein obergerichtlicher Beschluss im Zusammenhang mit der Wiedererwägung betreffend die Anordnung eines DNA-Gutachtens und ein diesbezügliches Ersuchen an das zuständige deutsche Gericht im Zusammenhang mit einer Vaterschaftsklage (Art. 72 Abs. 1 und Art. 75 Abs. 1 BGG ). Dieser ist gleichzeitig ein Zwischenentscheid, weil er das Verfahren nicht abschliesst, und sodann auch ein Nichteintretensentscheid. Mithin muss der Beschwerdeführer einerseits die besonderen Anfechtungsvoraussetzungen für Zwischenentscheide im Sinn von Art. 93 Abs. 1 BGG (BGE 144 III 475 E. 1.2; 150 III 248 E. 1.2) und andererseits im Rahmen des auf die Nichteintretensfrage beschränkten Beschwerdeverfahrens (BGE 135 II 38 E. 1.2; 139 II 233 E. 3.2) unter Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides darlegen, inwiefern die Nichteintretenserwägungen Recht verletzen sollen (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).
2.
Der Beschwerdeführer äussert sich weder zum einen noch zum anderen. Er bringt in erster Linie vor, dass er unter Zusicherung des Ausschlusses von Manipulationsgefahren kooperationswillig sei, eine DNA-Probe an eine Klinik in Polen zu geben, und dass Art. 6 Abs. 2 sowie Art. 32 DSG verletzt seien. Dies geht am möglichen Anfechtungsgegenstand vorbei.
Wenn er ferner in abstrakter Weise eine Verletzung von Art. 8 und 29 BV bzw. des Gleichbehandlungsgebotes und rechtlichen Gehörs behauptet, so legt er weder dar, inwiefern das Gleichbehandlungsgebot verletzt sein soll, noch substanziiert er eine Gehörsverletzung. Soweit er sinngemäss bemängeln sollte, dass das Obergericht seine Beschwerde nicht materiell behandelt hat, so ist dies eine zwangsläufige Folge des Nichteintretens und wäre vorab aufzuzeigen, inwiefern dieses gegen Recht verstossen soll.
3.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
4.
Mit dem sofortigen Urteil wird das Gesuch um (superprovisorische) aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
5.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Mutter und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 17. August 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli