Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5F_23/2026
Urteil vom 11. Juni 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Bundesrichter Hartmann, Bundesrichterin De Rossa,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Denise Galbier,
Gesuchsgegnerin.
Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 5A_433/2026 vom 22. Mai 2026.
Sachverhalt
A.
Der Gesuchsteller ist der Vater eines im September 2013 geborenen Sohnes, für welchen eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB besteht. In diesem und anderem Zusammenhang gelangt er regelmässig bis vor Bundesgericht.
B.
Nachdem der Gesuchsteller seine Scheidungsklage zurückgezogen hatte, machte die Gesuchsgegnerin ihrerseits am 31. Oktober 2024 beim Kreisgericht St. Gallen ein Scheidungsverfahren anhängig. In dessen Rahmen verlangte der Gesuchsteller am 15. November 2025 die Einsetzung einer Kindesvertretung. In der Folge bestellte das Kreisgericht dem Kind mit Verfügung vom 11. März 2026 eine Rechtsanwältin als Vertreterin.
Gegen die Einsetzung einer Kindesvertretung erhob der Gesuchsteller eine Beschwerde, welche das Kantonsgericht St. Gallen mit Entscheid vom 12. Mai 2026 abwies, soweit es darauf eintrat.
Auf die dagegen gerichtete Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 5A_433/2026 vom 22. Mai 2026 wegen fehlenden reformatorischen Rechtsbegehren und mangels hinreichender Begründung nicht ein.
C.
Mit Eingabe vom 3. Juni 2026 verlangt der Gesuchsteller die Revision dieses Urteils dahingehend, dass die Sache materiell zu prüfen bzw. eventualiter an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Ferner wird die aufschiebende Wirkung und die unentgeltliche Rechtspflege verlangt.
Erwägungen
1.
Urteile des Bundesgerichts erwachsen mit ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Das Bundesgericht kann aber auf ein Urteil zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt (BGE 147 III 238 E. 1.1; 149 III 93 E. 1.1). Die Revision dient jedoch nicht dazu, die Rechtslage erneut zu diskutieren und inhaltlich eine Wiedererwägung des ergangenen bundesgerichtlichen Urteils zu verlangen, welches der Gesuchsteller für unrichtig hält (zuletzt Urteile 9F_4/2026 vom 18. März 2026; 9F_11/2026 vom 20. Mai 2026 E. 3.2).
2.
Der Gesuchsteller behauptet das Vorliegen der Revisionsgründe von Art. 121 lit. c und d BGG .
Was denjenigen von Art. 121 lit. c BGG anbelangt, hat das Bundesgericht im Urteil 5A_433/2026 nicht übersehen, dass Anträge gestellt worden sind, sondern vielmehr festgehalten, dass es an den erforderlichen reformatorischen Begehren fehle und blosse Rückweisungsanträge nicht genügten. Im Übrigen war die fehlende hinreichende Begründung der hauptsächliche Nichteintretensgrund (vgl. E. 3 des zu revidierenden Urteils).
Inwiefern der Revisionsgrund von Art. 121 lit. d BGG gegeben sein soll, wird nicht in nachvollziehbarer Weise begründet. Von der Sache her wird denn auch nicht ein Übersehen von Tatsachen, sondern eine Verletzung von Art. 8 EMRK moniert. Rechtsfehler wären aber einer Revision nicht zugänglich und ohnehin hat das Bundesgericht nicht materiell geurteilt, weil es auf die Beschwerde wie gesagt mangels hinreichender Begründung nicht eingetreten ist.
3.
Mit dem sofortigen Revisionsurteil in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos, soweit es in der vorliegenden Konstellation überhaupt hätte zielführend sein können.
4.
Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.
5.
Die Gerichtskosten sind dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
6.
Angesichts der Tatsache, dass der Gesuchsteller in Bezug auf die Urteile verschiedener Abteilungen des Bundesgerichtes namentlich in den Bereichen des Zivil- und Strafrechts notorisch Revisionsgesuche stellt, ist er darauf hinzuweisen, dass sich auch die II. zivilrechtliche Abteilung vorbehält, weitere Gesuche in der vorliegenden Angelegenheit nach Prüfung unbeantwortet abzulegen (mit dieser Androhung versehen beispielsweise schon die Urteile 4F_53/2025 vom 22. Dezember 2025 E. 5; 4F_54/2025 vom 17. Februar 2026 E. 6; 4F_3/2026 vom 17. März 2026 E. 7).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen mitgeteilt.
Lausanne, 11. Juni 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli