Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_826/2026
Urteil vom 28. August 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
z. Zt. Klinik B.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau,
1. Kammer, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau.
Gegenstand
Fürsorgerische Unterbringung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 1. Kammer, vom 27. Juli 2026 (WBE.2026.303).
Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin befindet sich in fürsorgerischer Unterbringung. Mit Urteil vom 20. Juli 2026 übertrug das Familiengericht Bremgarten die Entlassungszuständigkeit an die Klinik. Am 22. Juli 2026 ersuchte die Beschwerdeführerin beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau um Erlaubnis, in den Kanton Luzern zu ziehen, ohne von der Polizei wieder in die Klinik zurückgebracht zu werden. Das Verwaltungsgericht erblickte darin sinngemäss ein Entlassungsgesuch, trat auf dieses mangels Zuständigkeit mit Urteil vom 27. Juli 2026 nicht ein und übermachte es zur weiteren Behandlung der Klinik. Mit Eingabe vom 25. August 2026 wendet sich die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht.
Erwägungen
1.
Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).
2.
Die Beschwerdeführerin stellt kein Rechtsbegehren und nimmt auch keinen Bezug auf die Nichteintretenserwägungen des angefochtenen Urteils. Sie schildert, soweit die Eingabe leserlich ist, dass ihr Mann eine Pflegeversicherung brauche und lieber ins Hotel gehe, dass die Polizei aus seelischer Grausamkeit ihren Kater getötet habe und dass sie nur noch ganz kurz Strom habe. Ein irgendwie gearteter Hinweis auf eine mögliche Rechtsverletzung ist nicht auszumachen.
3.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
4.
Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 1. Kammer, und der Klinik B.________ mitgeteilt.
4. Lausanne, 28. August 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli